Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.07.2004

OLG Düsseldorf: rücktritt, käufer, sachmangel, nachbesserung, fahrzeug, wandelung, ampel, garantieversicherung, werkstatt, einverständnis

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 41/04
Datum:
19.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 41/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2004 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
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Zu Unrecht hat das Landgericht der auf die Rückabwicklung des zwischen den Parteien
am 28.06.2002 geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Opel Astra
gerichteten Klage stattgegeben.
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Der Klägerin steht ein insoweit allein aus § 346 I BGB n.F. in Betracht kommender
Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von 10.200,00 EUR Zug um Zug
gegen Herausgabe des Fahrzeugs nicht zu.
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Gemäß § 346 I BGB n.F. sind die empfangenen Leistungen im Falle des Rücktritts einer
Vertragspartei einander zurückzugewähren.
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Im Unterschied zum Landgericht kann sich die Klägerin aber nach Ansicht des Senat
nicht mit Erfolg darauf berufen, wirksam durch Erklärung vom 03.01.2003 von dem
streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten zu sein.
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Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
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1.
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Gemäß § 437 Nr.2 BGB n.F. kann der Käufer nur dann zurücktreten, wenn die gekaufte
Sache mangelhaft ist und der Mangel innerhalb einer gesetzten Frist nicht
nachgebessert worden oder aber die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer
unzumutbar ist ( §§ 323 , 440 BGB n.F.).
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Ein Sachmangel liegt nach § 434 I BGB n.F. dann vor, wenn die Sache bei Übergabe ( §
446 BGB n.F.) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder aber sich nicht für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
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Für die Beurteilung dessen, was die gewöhnliche Verwendung ist, ist der
Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers maßgeblich. Abzustellen
ist auf normale, durchschnittliche Anforderungen des Marktes am Maßstab
vergleichbarer Sachen (Faust in Bamberger/Roth, BGB, Bd. I, § 434 Rn 57, 64; Dauner-
Lieb/Heidel, Schuldrecht, § 434 Rn 9). Bei einem Gebrauchtwagen ist für die
Beurteilung namentlich auch bedeutsam, ob die Beeinträchtigungen die bei einem
Wagen des entsprechenden Alters und der entsprechenden Fahrleistung üblichen
Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen übersteigen ( Bamberger/Roth aaO).
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Im Unterschied zur Wandelung nach altem Recht ist Voraussetzung für einen Rücktritt
nach neuem Recht zudem, dass die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht nur
unerheblich ist ( § 323 Abs.5 S.2 BGB n.F; dazu OLG Düsseldorf Urteil vom 27.02.2003,
Am. 3 W 21/04).
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2.
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Der einzige Mangel, der hier als Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB n.F. überhaupt
von Bedeutung sein kann, ist das von der Klägerin behauptete Ausgehen des Motors
während der Fahrt.
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Sämtliche anderen von der Klägerin gerügten Mängel sind nämlich unstreitig entweder
durch die Beklagte bereits vor Erklärung des Rücktritts beseitigt worden oder aber es
handelt sich dabei um bloße übliche Alters- und Verschleißerscheinungen.
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Wie das Landgericht sieht es der Senat aufgrund der Aussage des Ehemanns der
Klägerin, des Zeugen T., an dessen Richtigkeit keine durchgreifenden Zweifel
bestehen, jedenfalls für erwiesen, dass der Motor im Zeitraum Oktober 2002 bis April
2003 während der Fahrt im Leerlauf, namentlich beim Zurollen auf eine Ampel, häufig
ausging.
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Im Ansatz zunächst zutreffend hat das Landgericht darin einen Sachmangel gesehen.
Auch nach Ansicht des Senats gehört es regelmäßig jedenfalls zur üblichen
Verwendung eines zwei Jahre alten Gebrauchtwagens mit einem Kaufpreis von
10.200,- EUR , dass dieser fahrbereit ist und mit diesem auch längere Strecken
zurückgelegt werden können, ohne dass der Motor während der Fahrt ausgeht.
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Welche Auswirkungen sich daraus ergeben, dass das vom Zeugen T. bestätigte
Ausgehen des Motors während der Fahrt jedenfalls zum Teil in einen Zeitraum fällt, der
zeitlich nach der Rücktrittserklärung der Klägerin liegt, kann offen bleiben, da es hierauf
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aus den nachfolgenden Gründen nicht ankommt.
3.
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Dieser Sachmangel berechtigt die Klägerin nämlich nicht zum Rücktritt, jedenfalls kann
sie sich auf den von ihr darauf gestützten Rücktritt nicht berufen.
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3.1.
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Zunächst steht dem allerdings nicht entgegen, dass zwischen den Parteien zugleich mit
dem Kaufvertrag eine sogenannte " 1000tage-Garantieversicherung" abgeschlossen
worden ist.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht insoweit eine
Beschaffenheitsvereinbarung vereint.
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Auch nach Ansicht des Senats liegt in dieser Garantieversicherung entgegen der von
der Beklagten vertretenen Auffassung keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts,
dass Mängel, die über die Garantie reguliert werden können, keine Mängel der
Kaufsache darstellen.
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Zum einen kann - wie das Landgericht insoweit ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die
Vereinbarung einer "Garantie" schon bei verständiger Würdigung nur so verstanden
werden, dass diese dem Käufer - über die gesetzlichen Rechte hinaus - zusätzliche
Rechte geben, die Stellung des Käufers dagegen nicht verschlechtern soll. Genau dies
wäre aber der Fall, wenn man hier sämtliche von der Garantie erfasste Mängel - selbst
dann, wenn sie an sich einen Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB darstellten - von
der gesetzlichen Gewährleistung ausnähme, denn vorliegend tritt die
streitgegenständliche Garantie nicht voll, sondern lediglich mit Eigenbeteiligung des
Käufers ein (gestaffelt nach Kilometerleistung).
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Im Übrigen ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Garantie unter § 1 Nr.4
ausdrücklich geregelt, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers durch diese Garantie
nicht eingeschränkt werden. Schließlich läge in einer Beschaffenheitsvereinbarung, wie
sie von der Beklagten geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen § 475 I BGB.
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3.2.
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Bedenken ergeben sich indes insoweit, als dass es sich bei dem "Ausgehen des Motors
während der Fahrt" lediglich um einen nach außen in Erscheinung tretenden Mangel
handelt, die Ursache hierfür aber in einem anderen Defekt liegt.
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Da vorliegend offen bleibt, worauf das Ausgehen der Motors zurückzuführen ist, läßt
sich letztlich auch nicht feststellen, ob das "Ausgehen des Motors während der Fahrt"
nicht schlicht auf die übliche Abnutzung eines Verschleißteils zurückzuführen war.
Hierfür spricht indes einiges im Hinblick darauf, dass unter Zugrundelegung der
Aussage des Zeugen T., der Motor sei nicht mehr während der Fahrt ausgegangen,
nachdem im April 2003 der Luftmassenmesser ausgetauscht worden ist.
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3.3.
31
Abgesehen davon, ergeben sich des weiteren Zweifel dahin, ob es sich bei dem in
Rede stehenden Mangel (Ausgehen des Motors während der Fahrt) um eine erhebliche
Pflichtverletzung handelte, was für den Rücktritt Voraussetzung ist.
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Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.02.2003 ( 3 W
21/04) die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung in dem dort zu entscheidenden
Fall am Maßstab der Reparaturkosten festgemacht und bei einem Reparaturaufwand
von unter 3 % des Kaufpreises eine erhebliche Pflichtverletzung verneint hat, so sieht
darin auch der erkennende Senat grundsätzlich ein praktikables, wenn auch nicht
unbedingt allein zu berücksichtigendes Beurteilungskriterium.
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Nach Ansicht des Senats ist zumindest dann, wenn sich wie vorliegend infolge unklarer
Ursachen mangels ausreichender Schätzungsgrundlagen die Höhe der zur Beseitigung
notwendigen Reparaturkosten nicht hinreichend feststellen lässt, auch auf die
jeweiligen Begleitumstände abzustellen.
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Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass auch unter Zugrundelegung des Vortrags der
Klägerin davon auszugehen ist, dass der Motor nicht stets und ständig, sondern
lediglich im Zeitraum Oktober 2002 bis April 2003 20 Mal ausgegangen sein soll, stets
aber wieder ansprang und damit das Fahrzeug durchaus seinem Zwecke entsprechend
zur Fortbewegung genutzt werden konnte.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs oder aber die
Verkehrssicherheit des Fahrers, der Insassen oder Dritten gefährdet worden ist, hat der
Senat indes, namentlich unter Berücksichtigung, dass der Wagen nach dem Vortrag der
Klägerin offenbar regelmäßig von deren Ehemann für die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte
genutzt worden ist, nicht. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt
hat, dass das Ausgehen des Motors mit "großen Gefahren" verbunden gewesen sei, so
vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, worauf das Landgericht insoweit seine
Überzeugung stützt. Der Zeuge hat dies so nicht bestätigt. Das dahingehende, lediglich
pauschale Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht nachvollziehbar, da diese zugleich
vorgetragen hat, " der Motor sei seit Oktober 2002 regelmäßig im Leerlauf
ausgegangen".
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Dies wiederum steht im Einklang mit den von der Klägerin vorgelegten
Werkstattaufträgen, in denen insgesamt zweimal vermerkt ist, "Motor überprüfen, fällt im
Leerlauf bei Anrollen auf Ampel aus...".
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3.4.
38
Es bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung darüber, ob eine erhebliche
Pflichtverletzung vorliegt. Ebenfalls kann offen bleiben, ob das beklagte Ausgehen des
Motors nicht lediglich auf dem Defekt eines Verschleißteils beruht.
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Selbst dann, wenn dies jeweils zugunsten der Klägerin unterstellt würde, hat die
Klägerin vorliegend jedenfalls auf ihre Rechte aus dem von ihr unter dem 03.01.2003
erklärten Rücktritt verzichtet, weshalb es auch keiner Erörterung mehr bedarf, ob der
Rücktrittserklärung eine Fristsetzung zur Nacherfüllung hätte vorausgehen müssen oder
ob diese ausnahmsweise entbehrlich war ( § 440 BGB n.F.) .
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Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat diese das Fahrzeug nach Erklärung ihres
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Rücktritts am 03.01.2003 noch mehrfach im April 2003 zwecks Reparatur in die
Werkstatt der Beklagten gebracht.
Dass der von der Klägerin behauptete Mangel gegenwärtig noch besteht, lässt sich
indes nicht feststellen.
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Vielmehr geht der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen T. davon aus, dass der
Mangel "Ausgehen des Motors während der Fahrt", seit April 2003 zumindest
weitgehend beseitigt ist, nachdem der Wagen im April 2003 erneut in der Werkstatt der
Beklagten repariert wurde.
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Wird wie vorliegend aber ein Mangel, auf den der Käufer seinen Rücktritt gestützt hat,
nach Erklärung des Rücktritts im Einvernehmen mit dem Käufer durch den Verkäufer
beseitigt, so kann der Käufer sein Rücktrittsrecht nicht mehr geltend machen.
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Dadurch, dass die Klägerin nach Rücktrittserklärung erneut den Auftrag zur
Nachbesserung gegeben hat, die jedenfalls im April 2003 zur Behebung des Mangels
führte, hat diese nach Ansicht des Senats vielmehr auf die Geltendmachung ihrer
Rechte aus dem erklärten Rücktritt verzichtet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH NJW 1996, 2647 - 2648)
führte schon nach altem Recht eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte, zur
vollständigen Mangelbehebung führende Nachbesserung nach erfolgter
Wandelungserklärung, bei der es sich - anders als bei der Rücktrittserklärung nach
neuem Recht - nicht um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelte, dazu, dass der
Wandelung der Boden entzogen worden ist.
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Etwas anderes kann nach Ansicht des Senats erst recht nicht gelten, wenn wie
vorliegend nach der - an kein Einverständnis des Verkäufers anknüpfenden -
Rücktrittserklärung mit Zustimmung des Käufers, hier sogar im Auftrag der Klägerin, eine
Nachbesserung erfolgt ist, die zur vollständigen Behebung des Mangels geführt hat.
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4.
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Soweit die Klägerin mit der Berufung nunmehr behauptet, das Fahrzeug laufe nach wie
vor "unrund", so beruft sich sie hierauf ohne Erfolg.
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Dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen mangels Substantiiertheit nicht schon
unbeachtlich ist, weil unklar bleibt, was genau die Klägerin damit meint. Ebenfalls kann
offen bleiben, ob es sich dabei lediglich um einen zum Rücktritt nicht berechtigenden
unerheblichen Mangel handelt. Jedenfalls ist ihr Vorbringen verspätet im Sinne von §
531 ZPO.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 10.200,- EUR, diesem Betrag entspricht
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auch die Beschwer der Klägerin.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
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Dr. E. K. T.
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