Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.04.2009

OLG Düsseldorf: formelle rechtskraft, auskunftspflicht, einzelrichter, zwangsgeld, erlass, auflage, einwendung, nichterfüllung, vollstreckungstitel, bedürfnis

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 21/09
Datum:
20.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 21/09
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 195/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13.
November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf EUR 10.000,--
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
A.
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Die Klägerin geht gegen den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stufenklage
vor. Mit Teilurteil vom 11. Mai 2007 wurde der Beklagte zur Erteilung von Auskünften
verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. In der Folgezeit
erteilte der Beklagte Auskünfte, die die Klägerin indes nicht als ausreichend erachtet.
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Auf ihren Antrag setzte das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2008 ein
Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000,-- fest; ersatzweise wurde Ordnungshaft
angeordnet. Auf den Beschluss wird verwiesen. Er wurde dem Beklagten am 07. Juli
2008 zugestellt.
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In der Folgezeit erteilte der Beklagte weitere Auskünfte und übermittelte der Klägerin 49
Ordner mit Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben sowie 8 Ordner mit
Bankbelegen. Er beantragte unter dem 04. September 2008,
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den Zwangsgeldbeschluss vom 24. Juni 2008 aufzuheben.
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Mit Beschluss vom 13. November 2008 hielt das Landgericht – Einzelrichter - den
Zwangsgeldbeschluss vom 24. Juni 2008 aufrecht. Zur Begründung hat es ausgeführt,
es sei weder ersichtlich noch unstreitig, dass der Beklagte eine den Anforderungen
genügende Auskunft erteilt habe.
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Gegen den am 25. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom 26. November 2008, der am gleichen Tag einging, sofortige
Beschwerde eingelegt.
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Die Klägerin hat vorgetragen, nunmehr habe der Beklagte insgesamt 65 Ordner und drei
CDs zur Verfügung gestellt, es lägen aber nach wie vor weder brauchbare
Buchungsunterlagen noch gebundene bzw. testierte Jahresabschlüsse vor. Auch seien
die Nebenkostenabrechnungen nicht verwertbar. Die Abrechnung sei für sie trotz
Einschaltung eines Sachverständigen nicht nachvollziehbar. In den Schriftsätzen vom
25. Februar 2009 und 11. März 2009 spezifizierte die Klägerin ihr dahingehendes
Vorbringen.
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Der Beklagte meint, die Klägerin habe sich mit den Unterlagen nicht hinreichend
auseinander gesetzt. Die geschuldete Auskunft sei erteilt worden.
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Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat der Einzelrichter der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache der Einzelrichterin des Senats zur Entscheidung vorgelegt.
Diese hat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30. März
2009 dem Senat übertragen.
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B.
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Die gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in
der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit dem
angefochtenen Beschluss den Zwangsgeldbeschluss vom 24. Juni 2008 aufrecht
erhalten.
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I.
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Der Beschluss vom 24. Juni 2008 war schon deshalb aufrecht zu erhalten, weil der
Beklagte ihn nicht angefochten hatte und die Entscheidung deshalb in formelle
Rechtskraft erwachsen ist. Diese tritt ein, wenn – wie hier – der erlassene Beschluss
einer befristeten, selbstständigen Anfechtung unterworfen ist, aber nicht angefochten
wird (vgl. Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 329 Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch für
Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO (vgl. OLG Celle
OLGR 2000, 59; OLG Zweibrücken JurBüro 1996, 443; Zöller/Vollkommer ZPO, 27.
Aufl., § 325 Rn. 42). Denn einem Schuldner, gegen den ein Zwangsgeld verhängt
wurde, steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO zu.
15
II.
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Hier streiten die Parteien darum, ob der Beklagte nachträglich, also nach formeller
Bestandskraft des Beschlusses, die geschuldete Handlung vorgenommen hat. Diese
Frage ist indes im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den
Zwangsgeldbeschluss bzw. dessen Aufrechterhaltung nicht mehr zu entscheiden.
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Vielmehr ist der beklagte Schuldner auf die Möglichkeit der Erhebung einer
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen.
Zwar darf aus einem Zwangsgeldbeschluss bei nachträglicher Vornahme der
geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, denn er wird gegenstandslos
(OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284 f. = MDR 2006, 472; OLG Zweibrücken FamRZ 1998,
384; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 888 Rn. 15). Ein Antrag auf Aufhebung des
Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ist jedoch
unzulässig (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Denn die nachträgliche
Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: Urteil) festgesetzten Verpflichtung ist
eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO und somit im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Es besteht kein Bedürfnis, daneben die
Möglichkeit der schlichten Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen
nachträglicher Erfüllung zuzulassen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05. November 2004, Az. IXa ZB 32/04,
NJW 2005, 367; siehe auch nachfolgend BGH NJW-RR 2007, 1475, 2006, 202; GuT
2005, 256 ff.) entschieden hat, dass der Erfüllungseinwand im Verfahren auf
Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes nach §§ 887, 888 ZPO zu
berücksichtigen sei, folgt daraus nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dies damit
begründet, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung tatbestandliche
Voraussetzung für den Erlass des Beschlusses gemäß § 887 ZPO (und auch gemäß §
888 ZPO; vgl. hierzu KG MDR 2008, 349 f. = FamRZ 2008, 1094 f.) sei. Hierum geht es
im zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit,
dass die tatbestandlichen Voraussetzungen bei dem Erlass des
Zwangsgeldbeschlusses am 24. Juni 2008 vorgelegen haben, denn die geschuldete
Auskunft war vom Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig
erteilt worden. Der Beklagte hat den Beschluss auch nicht angefochten, sondern erst in
der Folgezeit – nach Rechtskraft der Zwangsgeldfestsetzung - versucht, seiner
Auskunftspflicht nachzukommen. Das Landgericht hatte deshalb zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 24.Juni 2008 keinen Anlass, das Vorliegen der
Vollstreckungsvoraussetzung der Erfüllung in Zweifel zu ziehen. Andere Einwände des
materiellen Rechts sind dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren ohnehin versagt
(vgl. BGH NJW-RR 2006, 203).
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C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem des festgesetzten Zwangsgelds.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Wie
schon das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend ausführte, ist die Frage, auf welchem Weg
geltend zu machen ist, dass nach rechtskräftigem Beschluss gemäß § 888 ZPO die
titulierte Verpflichtung erfüllt wurde, von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit ersichtlich
wurde sie auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich entschieden.
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