Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.03.2009

OLG Düsseldorf: bedürftige partei, hauptsache, widerklage, rücknahme, bürgschaft, verweigerung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09
Datum:
30.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 5 O 142/08
Tenor:
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig
und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine
Berufung gegen das am 06. Januar 2009 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld
zurückgenommen hat.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis EUR 30.000,--.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03. November 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Der Beklagte, der von der Klägerin aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde,
machte im Wege der Widerklage Vergütungsansprüche über EUR 13.090,00 geltend.
Mit Beschluss vom 09. August 2008 bewilligte das Landgericht dem Beklagten
Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage, lehnte indes die Bewilligung für
die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche ab. Hiergegen wendete sich der Beklagte
in seinem Schriftsatz vom 04. September 2008, was das Landgericht als neuen Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wertete. Diesen Antrag wies das Landgericht
mit Beschluss vom 03. November 2008 zurück. Hiergegen wendete sich der Beklagte
mit der am 20. November 2008 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit seinem am 06.
Januar 2009 verkündeten Urteil wies das Landgericht unter anderem die Widerklage ab
und half mit einem Beschluss vom gleichen Tag der sofortigen Beschwerde gegen die
Versagung der Prozesskostenhilfe nicht ab.
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Mit einem am 06. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte
"fristwahrend" Berufung ein. Diese nahm er, ohne sie zuvor begründet zu haben, mit
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Schriftsatz vom 20. März 2009 zurück.
II.
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1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 516 Abs. 3
ZPO.
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2. Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Beklagte hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld
zurückgenommen, weshalb die Entscheidung zur Hauptsache rechtskräftig ist. Diese
Entscheidung ist für den Senat bindend. Denn das Beschwerdegericht, das über die
Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der
Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei
eine ihr ungünstige Entscheidung über die Hauptsache nicht angefochten hat (BFH BB
1984, 2249 f.; Senat, AGS 2005, 211 f.; FamRZ 2002, 1713; OLG Düsseldorf, 9.
Zivilsenat, JurBüro 1994, 176; KG OLGZ 1969, 446 f.; Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 50;
a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588).
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Diese Voraussetzungen sind auch im zu entscheidenden Fall gegeben. Zwar hat der
Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts zunächst fristgerecht Berufung eingelegt,
diese jedoch dann ohne Begründung zurückgenommen. Dies ist vergleichbar den
Fällen, dass ein Urteil gar nicht angefochten (vgl. Senat FamRZ 2002, 1713) oder das
Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet und deshalb als unzulässig verworfen wird (vgl.
Senat AGS 2005, 211 f.). Entscheidend ist, dass die bedürftige Partei durch ihr
Verhalten eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat und die
erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig werden ließ. Zudem kommt mit der
Rücknahme der Berufung zum Ausdruck, dass der Beklagte selbst seiner
Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht mehr beimisst.
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Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, §
127 Abs. 4 ZPO.
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