Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.02.2000

OLG Düsseldorf: geschäftsführer, wichtiger grund, abberufung, satzung, einziehung, gesellschafterversammlung, gründung der gesellschaft, kündigung, befreiung, mehrheit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 77/99
Datum:
24.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 77/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 1999 verkündete
Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
teilweise geändert.
Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 18. September 1998 werden für nichtig erklärt:
- Befreiung des Herrn E 2 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beklagten vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Abs.
2 der Satzung in bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter und
Geschäftsführer der E.-F. GmbH,
- Befreiung des Herrn E 3 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beklagten vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Abs.
2 der Satzung in bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter und
Geschäftsführer der E.-F. GmbH,
- Ablehnung der sofortigen Abberufung des Herrn E 2 als Geschäftsfüh-
rer der Beklagten sowie der Kündigung seines Geschäftsführeranstel-
lungsvertrages aus wichtigem Grund,
- Ablehnung der sofortigen Abberufung des Herrn E 3 als Geschäftsfüh-
rer der Beklagten sowie der Kündigung seines Geschäftsführeranstel-
lungsvertrages aus wichtigem Grund,
- Ablehnung der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenser-
satzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 2 betreffend die Ge-
schäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, ins-
besondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von
Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte,
- Ablehnung der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenser-
satzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 3 betreffend die Ge-
schäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, ins-
besondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von
Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte.
Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 18. September 1998 die folgenden Anträge durch
Beklagten vom 18. September 1998 die folgenden Anträge durch
Gesellschafter-beschluß wirksam angenommen worden sind:
- sofortige Abberufung des Herrn E 2 als Geschäftsführer der Beklagten
aus wichtigem Grund,
- sofortige Abberufung des Herrn E 3 als Geschäftsführer der Beklagten
aus wichtigem Grund,
- Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
gegen den Geschäftsführer E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen
zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, insbesondere die von der
E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf
Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte,
- Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
gegen den Geschäftsführer E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen
zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, insbesondere die von der
E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf
Vorteilsherausgabe auf-grund der erteilten Auskünfte.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger, seine zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Brüder E 2
und E 3 sowie sein Neffe E 4, der Sohn des Herrn E 2, waren Gesellschafter der
Beklagten. Von dem Stammkapital von 2 Mio. DM hielten seit einer Kapitalerhöhung im
Jahre 1993 der Kläger Geschäftsanteile von 600.000,00 DM (30 %), seine Brüder E 2
und E 3 Geschäftsanteile von jeweils 500.000,00 DM (je 25 %) und Herr E 4
Geschäftsanteile von 400.000,00 DM (20 %). Die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3
waren zugleich zu jeweils alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der Gesellschaft ist gemäß
§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im folgenden: Satzung) "die Errichtung von
Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von
Branntkalk und Sinterdolomit, außerdem die Unterhaltung einer Wärmestelle für
wärmetechnische Untersuchungen sowie die Verwaltung von Grundbesitz". In diesem
Rahmen erbringt die Beklagte im wesentlichen Ingenieurdienstleistungen zur
Konzeption und Errichtung industriell und gewerblich zu nutzender Öfen.
2
Die Satzung der Beklagten enthält u. a. die folgenden weiteren Bestimmungen:
3
§ 4 Vertretung, Geschäftsführung
4
3. Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen
Betrieb des Unternehmens hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen
5
Einwilligung der Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 6).
§ 5 Wettbewerbsverbot
6
1. Für alle Gesellschafter gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1
HGB entsprechend mit der Erweiterung, daß ein Gesellschafter außerhalb der
Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich weder selbständig noch unselbständig
noch beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, tätig werden darf. Ebenso ist
eine Beteiligung an Konkurrenzunternehmen - außer in Gestalt von Aktien und
Wandelanleihen -, auch als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter, unzulässig.
7
2. Durch Gesellschafterbeschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen können ohne die Formalien einer Satzungsänderung für einzelne
Gesellschafter Ausnahmen zugelassen werden.
8
§ 6 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse
9
5. Je DM 100,-- eines Geschäftsanteils gewähren bei Gesellschafterbeschlüssen
eine Stimme.
10
6. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der
Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefaßt. Satz 1 gilt nicht, soweit
das Gesetz zwingend oder dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes besagen.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Liquidation müssen mit 75 % der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Gesellschafter stimmen in
eigenen Angelegenheiten mit ab. Das gilt nicht, soweit der entsprechend geltende
§ 136 Abs. 1 AktG oder dieser Vertrag zwingend etwas anderes bestimmen.
11
9. Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur
innerhalb drei Monaten geltend gemacht werden.
12
§ 10 Einziehung von Geschäftsanteilen
13
1. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Gesellschafterbeschluß,
der mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist,
eingezogen werden, wenn
14
a) in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn er gegen das
Wettbewerbsverbot (§ 5) oder nachhaltig gegen die
Geschäftsführungsbeschränkungen (§ 4 Abs. 2, 3 und 4) verstößt;
15
3. Die Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur zulässig, wenn
die Abfindung gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen.
16
Der Kläger ist seit mehreren Jahren mit seinen Brüdern E 2 und E 3 zerstritten. Am 24.
April 1997 gründeten seine Brüder die E.-F. GmbH mit einem Stammkapital von
50.000,00 DM, von dem die beiden Gründungsgesellschafter jeweils Geschäftsanteile
von 25.000,00 DM übernahmen. Beide wurden zu jeweils einzelvertretungsberechtigten,
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Die
Gesellschaft befaßt sich nach der ursprünglichen Fassung der Satzung mit "Planung,
Betreuung und ... Vertrieb von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden,
17
insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit, außerdem ... (mit der)
Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen". Durch
Gesellschafterbeschluß vom 22. Mai 1998 wurde der Gesellschaftsgegenstand in
"Engineering und Dienstleistungen" geändert. Das Unternehmen verfügt mit Ausnahme
der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer über keine eigenen Mitarbeiter. Zur
Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bedient es sich des Personals und der
Räumlichkeiten der Beklagten.
Im Juni 1998 erfuhr der - nicht im Unternehmen der Beklagten tätige - Kläger aus den
Handelsregistermitteilungen in der Tagespresse von der Existenz der E.-F. GmbH. In
der Folge kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz und mehreren
Besprechungen unter beiderseitiger Einschaltung von Rechtsanwälten, in der der
Kläger Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Beklagten und insbesondere ihre
Beziehungen zur E.-F. GmbH verlangte. Schließlich forderte er die Geschäftsführung
der Beklagten mit Schreiben vom 24. August 1998 zur Einberufung einer
außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf, die über die Abberufung der
Geschäftsführer E 2 und E 3 und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge aus
wichtigem Grund, seine eigene Bestellung zum neuen Geschäftsführer, die Einziehung
der Geschäftsanteile seiner Brüder aus wichtigem Grund sowie die Geltendmachung
gegen sie zu richtender Auskunfts-, Schadensersatz- und Vorteilsherausgabeansprüche
beschließen sollte. Der Geschäftsführer E 3 kam diesem Verlangen mit Schreiben vom
1. September 1998 mit der Maßgabe nach, daß er die vom Kläger benannten
Tagesordnungspunkte jeweils in zwei selbständige, nur einen der Brüder betreffende
Punkte aufteilte und die Tagesordnung um zwei weitere, auf ihre Befreiung von dem
Wettbewerbsverbot als Gesellschafter und Geschäftsführer gerichtete Punkte ergänzte.
In der Gesellschafterversammlung am 18. September 1998 wurden die letztgenannten
Tagesordnungspunkte dahin eingeschränkt, daß die Geschäftsführer E 2 und E 3 nur
bezüglich ihrer Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH vom
Wettbewerbsverbot befreit werden sollten. In dieser Form wurden die Anträge - jeweils
gegen die Stimmen des Klägers - mit 9.000 zu 6.000 Stimmen angenommen, während
die Anträge des Klägers sämtlich mit demselben Stimmenverhältnis abgelehnt wurden.
Die Gesellschafter E 2 und E 3 beteiligten sich dabei wechselseitig an den den jeweils
anderen betreffenden Abstimmungen und bewirkten dadurch, daß der Kläger in allen
Punkten in der Minderheit blieb.
18
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ausspruch bzw. die Feststellung, daß die in der
Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 gefaßten Beschlüsse mit
Ausnahme des
19
- nicht angegriffenen - Beschlusses über die Ablehnung seiner Bestellung zum
Geschäftsführer nichtig und seine Anträge umgekehrt angenommen worden seien.
Während des Rechtsstreits haben der Gesellschafter E 2 seine Geschäftsanteile an der
Beklagten an seinen Sohn und Mitgesellschafter E 4 und der Gesellschafter E 3 seine
Geschäftsanteile an seine Ehefrau E 5 abgetreten. Herr E 3 ist als Geschäftsführer der
Beklagten zunächst ausgeschieden, später jedoch erneut bestellt worden. Im November
1998 wurden die Geschäftsanteile der beiden Brüder an der E.-F. GmbH für kurze Zeit
an die Beklagte übertragen, bereits um die Jahreswende jedoch wieder anderweitig
veräußert. Das Stammkapital der genannten Gesellschaft wurde durch
Gesellschafterbeschluß vom 13. Juli 1999 auf 2 Mio. DM erhöht.
20
Der Kläger hat vorgetragen, seine Brüder E 2 und E 3 hätten unter nachhaltiger
21
Verletzung des ihnen als Gesellschaftern und Geschäftsführern der Beklagten
auferlegten Wettbewerbsverbotes die E.-F. GmbH als Konkurrenzunternehmen mit
gleichem Gesellschaftsgegenstand aufgebaut, um die Beklagte auszuhöhlen, ihr
Geschäft sukzessive auf die neue Gesellschaft überzuleiten und ihn damit
auszuschalten. Seit 1996 habe die Beklagte deshalb - insoweit unstreitig - keine
Aufträge mehr erhalten und ihre wirtschaftliche Situation habe sich dramatisch
verschlechtert, zumal die E.-F. GmbH ihre Geschäfte unter Inanspruchnahme der
personellen und sachlichen Ressourcen der Beklagten betreibe. All dies sei hinter
seinem Rücken geschehen. Es habe deshalb Anlaß bestanden, die Gesellschafter E 2
und E 3 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen, ihre Anstellungsverträge
zu kündigen, ihre Geschäftsanteile gemäß § 10 Abs. 1 lit. a) der Satzung einzuziehen
und Auskunfts-, Schadensersatz- und Vorteilsherausgabeansprüche gegen sie geltend
zu machen.
Die am 18. September 1998 gefaßten streitgegenständlichen Beschlüsse seien schon
deshalb anfechtbar, weil sich die Vorwürfe jeweils gegen beide Gesellschafter-
Geschäftsführer richteten und sie deshalb auch bei den den jeweils anderen
betreffenden Tagesordnungspunkten nicht stimmberechtigt gewesen seien. Bei
Beachtung des Stimmverbotes wären die Befreiung vom Wettbewerbsverbot mit 6.000
zu 4.000 Stimmen abgelehnt und die übrigen Anträge mit demselben Stimmenverhältnis
angenommen worden. Für die Einziehung der Geschäftsanteile sei damit die von der
Satzung geforderte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zwar noch nicht
erreicht. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen habe der Gesellschafter E 4
mit seinem Stimmverhalten indes die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt, so
daß seine Stimmen außer Betracht bleiben müßten. Im übrigen seien die Beschlüsse
über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot auch deshalb fehlerhaft, weil der zur
Abstimmung gestellte - einge-schränkte - Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig
mitgeteilt worden sei und die Satzung nur begründete "Ausnahmen", nicht aber eine
weitgehende Freistellung gestatte.
22
Der Kläger hat beantragt,
23
1. die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 18.
September 1998 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse:
24
a) Befreiung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2
der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer
betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;
25
b) Befreiung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2
der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer
betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;
26
c) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2
als Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;
27
d) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als
Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;
28
e) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn
Dipl.-Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;
29
f) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.-
Ing. E 3 aus wichtigem Grund;
30
g) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten
Auskünfte;
31
h) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten
Auskünfte;
32
für nichtig zu erklären;
33
2. festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.
September 1998 die nachfolgenden Anträge durch Gesellschafterbeschluß
wirksam angenommen worden sind:
34
a) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 als Geschäftsführer der
Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus
wichtigem Grund;
35
b) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als Geschäftsführer der
Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus
wichtigem Grund;
36
c) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;
37
d) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Ing. E 3 aus wichtigem Grund;
38
e) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten
Auskünfte;
39
f) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilen
Auskünfte.
40
Die Beklagte hat beantragt,
41
die Klage abzuweisen.
42
Sie hat vorgetragen, die E.-F. GmbH sei nicht als Konkurrentin der Beklagten
anzusehen, sondern ergänze deren Tätigkeit. Sie sei gegründet worden, um einen
Auftrag zu erhalten, den die Beklagte nicht habe bekommen können, weil der Kunde
nicht mit ihr habe kontrahieren wollen. Schon am Gründungstag, dem 24. April 1997, sei
ein Gewinnabführungsvertrag zwischen beiden Gesellschaften geschlossen worden,
wonach die E.-F. GmbH ihre Gewinne an die Beklagte abführe. Auf diese Weise seien
im Jahre 1997 260.000,00 DM und bis Anfang November 1998 bereits 850.000,00 DM
an die Beklagte geflossen. Ohne diese Leistungen sei die Beklagte nicht lebensfähig,
da sie bereits lange keine Aufträge mehr erhalten habe. Die Tätigkeit der Gesellschafter
E 2 und E 3 verstoße damit nicht gegen das Wettbewerbsverbot, sondern sei Teil der
Geschäftspolitik, die der Kläger nicht gegen den Willen seiner Mitgesellschafter allein
steuern könne. Da er sich gegen die einzige Einnahmenquelle der Beklagten wende,
sei sein eigenes Verhalten gesellschaftswidrig und allein darauf gerichtet, eine von ihm
angestrebte Abfindung für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft in die Höhe zu
treiben. Im übrigen seien alle Geschäftsanteile an der E.-F. GmbH im November 1998
auf die Beklagte übergegangen, so daß ein Wettbewerbsverstoß ohnehin nicht mehr in
Betracht komme.
43
Unter diesen Umständen habe für die Gesellschafter E 2 und E 3 weder ein
wechselseitiges Stimmverbot noch ein wichtiger Grund für ihre Abberufung oder
Kündigung als Geschäftsführer, die Einziehung ihrer Geschäftsanteile oder die
Geltendmachung irgendwelcher gegen sie gerichteter Ansprüche bestanden. Solche
Ansprüche seien ohnehin nicht plausibel dargelegt. Im Gegenteil sei der Kläger
aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, für die
Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu stimmen. Eine Einziehung der Geschäftsanteile
scheitere darüber hinaus auch an § 10 Abs. 3 der Satzung, weil die gegebenenfalls
anfallende Abfindung nicht gezahlt werden könne, ohne das Stammkapital der
Beklagten anzugreifen.
44
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen wechselweisen
Stimmrechtsausschluß der Gesellschafter E 2 und E 3 verneint, weil § 47 Abs. 4 Satz 2
GmbHG nur Rechtsgeschäfte, bei denen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein
Dritter gegenübertrete, nicht jedoch körperschaftliche Akte wie die Bestellung oder
Abberufung als Geschäftsführer erfasse. Soweit bei Maßnahmen aus wichtigem Grund
etwas anderes gelte, sei ein solcher nicht feststellbar. Die Tätigkeit für die E.-F. GmbH
komme insoweit im Hinblick auf geschäftliche Schwierigkeiten und den
Gewinnabführungsvertrag nicht in Betracht. Bezüglich der beantragten Einziehung der
Geschäftsanteile werde die erforderliche Mehrheit von 75 % zudem selbst im Falle eines
wechselseitigen Stimmverbotes nicht erreicht. Die geltend zu machenden Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche seien nicht substantiiert dargelegt. Im übrigen fehle
teilweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Beschlüsse.
45
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Würdigung der
Vorgänge um die E.-F. GmbH. Der widersprüchliche Vortrag der Beklagten zur
Gründung der Gesellschaft, die lange Geheimhaltung und die erneute Veräußerung der
Geschäftsanteile zeigten, daß es sich in Wahrheit um ein Konkurrenzunternehmen
46
handele und dieser Charakter verschleiert werden solle. So sei nicht nachvollziehbar,
warum die Beklagte die von der E.-F. GmbH übernommenen Aufträge nicht selbst habe
erhalten können und warum die genannte Gesellschaft nicht von Anfang an als
Tochtergesellschaft der Beklagten gegründet worden sei. Der angebliche
Gewinnabführungsvertrag sei offenbar nachgefertigt und nie ordnungsgemäß praktiziert
worden. Es verbleibe deshalb dabei, daß die Gesellschafter E 2 und E 3 massiv gegen
das Wettbewerbsverbot verstoßen hätten und die beantragten Maßnahmen damit nicht
nur gerechtfertigt, sondern im Interesse der Beklagten dringend geboten seien.
Die genannten Gesellschafter seien danach in allen streitgegenständlichen Punkten
vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Das gelte auch für den Gesellschafter E 4,
der nur formal Gesellschafter sei, tatsächlich jedoch von den vom Stimmrecht
ausgeschlossenen Gesellschaftern gesteuert werde. Die von der
Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse seien mithin rechtswidrig, die von ihm
- dem Kläger - gestellten Anträge dagegen wirksam angenommen worden. Ergänzend
wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
47
Er beantragt,
48
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1999 abzuändern und
49
1. die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 18.
September 1998 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse:
50
a) Befreiung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2
der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer
betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;
51
b) Befreiung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2
der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer
betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;
52
c) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2
als Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;
53
d) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als
Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;
54
e) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn
Dipl.-Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;
55
f) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.-
Ing. E 3 aus wichtigem Grund;
56
g) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten
57
Auskünfte;
h) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten
Auskünfte;
58
für nichtig zu erklären;
59
2. festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18.
September 1998 die nachfolgenden Anträge durch Gesellschafterbeschluß
wirksam angenommen worden sind:
60
a) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 als Geschäftsführer der
Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus
wichtigem Grund;
61
b) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als Geschäftsführer der
Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus
wichtigem Grund;
62
c) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;
63
d) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Ing. E 3 aus wichtigem Grund;
64
e) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten
Auskünfte;
65
f) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3
betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH,
insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie
Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilen
Auskünfte.
66
Die Beklagte beantragt,
67
die Berufung zurückzuweisen.
68
Sie wiederholt ebenfalls ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges und trägt ergänzend
vor, die Gesellschafter E 2 und E 3 hätten dem Kläger schon Ende 1996/Anfang 1997 im
Planungsstadium angeboten, sich an der E.-F. GmbH zu beteiligen. Dies habe er jedoch
abgelehnt. Die Gründung sei dann später tatsächlich im Hinblick auf Aufträge erfolgt, die
die Beklagte nicht habe erhalten können. Durch den Gewinnabführungsvertrag sei sie
dabei wirtschaftlich so gestellt worden, als ob sie die Aufträge selbst übernommen hätte.
69
Nach 260.000,00 DM im Jahre 1997 seien auf diese Weise 1.039.969,03 DM für 1998
und bislang 941.000,00 DM für 1999 an sie geflossen. Von Wettbewerb könne danach
keine Rede sein, zumal die E.-F. GmbH mangels Personals und sachlicher Mittel
überhaupt nicht in der Lage sei, mit der Beklagten zu konkurrieren.
Das Stimmverhalten der Geschäftsführer E 2 und E 3 sei bei dieser Sachlage nicht zu
beanstanden, zumal § 6 Abs. 6 der Satzung ein weitgehendes Stimmrecht der
Gesellschafter in eigener Sache vorsehe. Auch ein wichtiger Grund für ihre Abberufung,
Kündigung oder die Einziehung ihrer Geschäftsanteile sei nicht vorhanden. Jedenfalls
fehle es insoweit an den subjektiven Voraussetzungen, da sie davon überzeugt
gewesen seien, im Interesse der Beklagten zu handeln. Der Kläger verfolge
demgegenüber gesellschaftsfremde Anliegen und nehme die Handlungsunfähigkeit der
Beklagten in Kauf. Er verstoße damit gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, so
daß seine eigenen Stimmen unbeachtlich seien.
70
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider
Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
71
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die damaligen Gesellschafter
E 2 und E 3 waren in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 auch
insoweit von der Abstimmung ausgeschlossen, als die zur Entscheidung gestellten
Anträge den jeweils anderen Gesellschafter betrafen. Da die im Tenor bezeichneten
Beschlüsse ohne ihre Mitwirkung nicht zustande gekommen wären, sind sie auf die
Anfechtungsklage des Klägers für nichtig zu erklären. An ihrer Stelle sind die im Tenor
festgestellten abweichenden Beschlüsse wirksam gefaßt worden. Die weitergehende
Berufung ist dagegen nicht begründet, weil entweder die erforderliche qualifizierte
Mehrheit nicht erreicht wurde oder andere Gründe der Wirksamkeit der mit einfacher
Mehrheit getroffenen Entscheidungen entgegenstehen.
73
I.
74
Der Kläger ist zur Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse berechtigt. Als
Gesellschafter der Beklagten hat er ein Recht darauf, daß die
Gesellschafterversammlung nur Beschlüsse faßt, die mit Gesetz und
Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse
braucht er für die - gemäß § 6 Abs. 9 der Satzung rechtzeitig erhobene -
Anfechtungsklage nicht darzulegen (vgl. BGHZ 43, 261, 265 f.). Dem
Anfechtungsinteresse entspricht das Interesse, den wirklichen Inhalt der Beschlüsse
feststellen zu lassen, so daß sich unter diesem Gesichtspunkt auch gegen die positive
Beschlußfeststellungsklage keine Bedenken ergeben.
75
Beide Klagen können miteinander verbunden und einheitlich gegen die Gesellschaft
gerichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß die anderen betroffenen Gesellschafter
von der Klageerhebung Kenntnis erlangen und damit Gelegenheit haben, als
Nebenintervenienten auch ihrerseits Mängel der festzustellenden Beschlüsse geltend
zu machen (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052). Bezüglich der damaligen Gesellschafter
E 2 und E 3 war das schon deshalb gewährleistet, weil sie zum Zeitpunkt der
76
Klageerhebung Geschäftsführer der Beklagten und zudem in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat anwesend waren. Als Geschäftsführer waren sie
entsprechend § 246 Abs. 4 AktG verpflichtet, auch den Gesellschafter E 4 zu
informieren. Da dieser ersichtlich in ihrem Lager steht, kann davon ausgegangen
werden, daß sie dieser Pflicht genügten (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052). Darauf hat
der Senat auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Parteien sind dem
nicht entgegengetreten.
Soweit in der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1999 über die Einziehung
der Geschäftsanteile des Klägers aus wichtigem Grund entschieden werden sollte, hat
die Beklagte nicht geltend gemacht, daß er zwischenzeitlich wirksam als Gesellschafter
ausgeschieden sei. Im übrigen ließe der nachträgliche Verlust der
Gesellschafterstellung seine Klagebefugnis grundsätzlich unberührt (§ 265 Abs. 2 Satz
1 ZPO analog; vgl. Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Anhang § 47 GmbHG Rdnr. 64). Ein in
diesem Fall etwa zu forderndes besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung
des Verfahrens ergäbe sich ohne weiteres aus der Bedeutung der
streitgegenständlichen Beschlüsse für die Bewertung seiner Beteiligung, an der sich
gegebenenfalls seine Abfindung orientiert.
77
II.
78
Die Beschlüsse zur Befreiung der damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer E 2
und E 3 vom Wettbewerbsverbot in bezug auf ihre Tätigkeit als Gesellschafter und
Geschäftsführer der E.-F. GmbH (Berufungsanträge zu 1. a) und b)) sind nicht schon
deshalb anfechtbar, weil die entsprechenden Tagesordnungspunkte nicht so, wie
letztlich über sie abgestimmt wurde, in der Einladung aufgeführt waren oder weil die
Satzung etwa eine entsprechende Befreiung verbiete. Die Angabe des Zwecks der
Gesellschafterversammlung und des Gegenstandes der zu fassenden Beschlüsse (§ 51
Abs. 2 und 4 GmbHG) soll es den Gesellschaftern ermöglichen, sich in angemessener
Weise auf die Versammlung vorzubereiten. Das war vorliegend gewährleistet, weil
bereits aufgrund der Anträge des Klägers außer Zweifel stand, welche Tätigkeiten
Gegenstand der Befreiung vom Wettbewerbsverbot sein sollten. Daß der ursprünglich
weiter gefaßte Tagesordnungspunkt vor der Abstimmung entsprechend konkretisiert
wurde, begründete deshalb keinen Einberufungsmangel und beschränkte den Kläger
nicht in seinen Mitwirkungsrechten. Der Begriff der "Ausnahme" in § 5 Abs. 2 der
Satzung läßt sich bei sachgerechter Auslegung nicht dahin verstehen, daß eine
Befreiung vom Wettbewerbsverbot nur für Einzelgeschäfte möglich wäre. Vielmehr wird
der Ausnahmecharakter auch dann noch gewahrt, wenn es um einen abgrenzbaren, z.
B. im Rahmen eines bestimmten Unternehmens ausgeübten Wettbewerb geht.
79
Die Beschlüsse sind jedoch insoweit fehlerhaft, als die Gesellschafter E 2 und E 3 über
die Befreiung des jeweils anderen mit abgestimmt haben:
80
Der Gesellschafter, der von einem Wettbewerbsverbot befreit werden soll, hat bei der
Abstimmung hierüber gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht (BGH WM 1981,
357, 358; Baumbach/ Hueck/Zöllner, 16. Aufl., § 47 GmbHG Rdnr. 58). Grundsätzlich gilt
das Stimmverbot zwar immer nur für den unmittelbar betroffenen Gesellschafter. Es sind
jedoch Fälle denkbar, in denen das Interesse an dem Gegenstand der Abstimmung und
damit zugleich das Ausmaß des Interessenkonfliktes für mehrere Gesellschafter
identisch ist. In diesen Fällen kann der in § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck
kommende Gedanke, daß ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf,
81
die Ausdehnung des Stimmverbotes auf andere Gesellschafter rechtfertigen. Dieser
Gedanke ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse
generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich
wie bei der Entlastung zu billigen oder zu mißbilligen. Um diese Frage geht es etwa
auch dann, wenn die Gesellschafter darüber beschließen, ob ein Mitgesellschafter
wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft gezogen werden soll. Der betroffene
Gesellschafter kann den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen
und ist deshalb nicht stimmberechtigt. In demselben Maße befangen sind aber auch
Gesellschafter, die mit ihm gemeinsam die Pflichtverletzung begangen haben. Könnten
sie das Verhalten eines Beteiligten beurteilen, hätten sie damit zugleich ihr eigenes
Fehlverhalten zu bewerten. Ein solches Richten in eigener Sache ist ihnen verwehrt, so
daß alle Gesellschafter, gegen die wegen einer gemeinsamen Pflichtverletzung
Ansprüche geltend gemacht werden sollen, von der Abstimmung darüber
ausgeschlossen sind. Auf die Frage, ob in einem Akt oder für jeden Beteiligten
gesondert abgestimmt wird, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist allein, ob der
Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen Beschlußgegenstand ist (vgl. BGH NJW 1986,
2051, 2052 f.).
Die Entscheidung über die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot hat als solche zwar
keine Billigung oder Mißbilligung eines gemeinschaftlichen Verhaltens zum
Gegenstand. Die am 18. September 1998 hierüber getroffenen Beschlüsse sind jedoch
im Zusammenhang mit den weiteren Entscheidungen zu sehen. Der Kläger hatte
beantragt, die Gesellschafter E 2 und E 3 jeweils aus wichtigem Grund als
Geschäftsführer abzuberufen, ihre Anstellungsverhältnisse zu kündigen, ihre
Geschäftsanteile einzuziehen und Auskunfts-, Schadensersatz- und
Bereicherungsansprüche gegen sie geltend zu machen. Alle diese Anträge waren auf
den Vorwurf der gemeinschaftlichen nachhaltigen Verletzung des Wettbewerbsverbotes
durch Gründung und Betrieb der E.-F. GmbH gestützt. Vor diesem Hintergrund zielte die
zur Abstimmung gestellte Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht vorrangig auf die
Erweiterung künftiger Betätigungsmöglichkeiten, sondern in erster Linie darauf ab, das
vom Kläger beanstandete, bereits seit April 1997 andauernde Verhalten der beiden
damaligen Geschäftsführer zu billigen und im Hinblick auf die weiteren Anträge zu
rechtfertigen oder jedenfalls in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Die
Beklagte räumt selbst ein, es habe "auch formal" klargestellt werden sollen, daß die
Tätigkeit bei der E.-F. GmbH ihren Interessen nicht zuwidergelaufen sei und
"dementsprechend die Anträge des Klägers zu 1. a) bis h) der Klage ... unbegründet"
seien. Damit stellte sich die Entscheidung über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot
aus der Sicht der betroffenen Gesellschafter in gleicher Weise wie bei einem Beschluß
über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen gemeinsam
begangener Pflichtverletzungen als Richten in eigener Sache dar. Der Beschluß war
zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Sache nach darauf gerichtet, die vom Kläger
erstrebten, bis zur Einziehung der Geschäftsanteile reichenden Sanktionen
abzuwehren. Dann müssen aber insoweit dieselben Grundsätze gelten, so daß die
Gesellschafter E 2 und E 3 auch von der Abstimmung über den den jeweils anderen
betreffenden Antrag ausgeschlossen waren.
82
§ 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung, wonach Gesellschafter in eigenen Angelegenheiten mit
abstimmen, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Bereits die Verweisung im
folgenden Satz 5 auf § 136 Abs. 1 AktG, der inhaltlich im wesentlichen § 47 Abs. 4
GmbHG entspricht, deutet darauf hin, daß die aus dieser Bestimmung herzuleitenden
Stimmrechtsschranken durch die Satzung nicht aufgehoben werden sollen. Zwar zielt
83
die Beschränkung auf "zwingende" Ausnahmen erkennbar auf ein möglichst
weitreichendes Stimmrecht in eigenen Angelegenheiten ab. Vorschriften, die Ausdruck
unverzichtbarer körperschaftsrechtlicher Prinzipien sind, unterliegen indes nicht der
Satzungsautonomie (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 45 GmbHG Rdnr. 5). Zu diesen
Prinzipien gehören auch die Grundsätze des § 47 Abs. 4 GmbHG und das darin zum
Ausdruck kommende Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. Lutter/Hommelhoff, §
47 GmbHG Rdnr. 13), so daß jedenfalls die gebotene gesetzeskonforme Auslegung der
Satzung zum selben Ergebnis führt.
Die entgegen dem Stimmverbot abgegebenen Stimmen sind nichtig und bleiben auch
bei der Berechnung der nach § 47 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit außer
Betracht (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 71; Lutter/Hommelhoff, § 47
GmbHG Rdnr. 25). Die Anträge auf Befreiung der Gesellschafter E 2 und E 3 vom
Wettbewerbsverbot in bezug auf ihre Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer
der E.-F. GmbH wurden danach jeweils mit 6.000 zu 4.000 Stimmen abgelehnt. Die
festgestellten gegenteiligen Beschlüsse sind deshalb für nichtig zu erklären.
84
III.
85
Die ablehnenden Beschlüsse über die Anträge auf Abberufung der Geschäftsführer E 2
und E 3 und auf Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse aus wichtigem Grund
(Berufungsanträge zu 1. c) und d)) haben ebenfalls keinen Bestand. Vielmehr wurden
diese Anträge wirksam angenommen, soweit sie auf die Abberufung der beiden
Geschäftsführer gerichtet waren (Berufungsanträge zu 2. a) und b)). Soweit sie auf die
Kündigung der Anstellungsverhältnisse abzielten, fanden sie zwar ebenfalls die
erforderliche Mehrheit. Außerordentliche Kündigungen waren indes bereits zum
Zeitpunkt der Abstimmung verfristet (§ 626 Abs. 2 BGB), so daß auch ein Beschluß nach
§ 46 Nr. 5 GmbHG insoweit nicht mehr gefaßt werden durfte.
86
1. Bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und der Kündigung seines
Anstellungsvertrages greift das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG nicht ein. Erfolgen
die genannten Entscheidungen aus wichtigem Grund, ist der Gesellschafter nach dem
Grundsatz, daß niemand Maßnahmen durch seine Stimme behindern darf, die sich aus
einem wichtigen Grund gegen ihn richten, jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl.
BGHZ 86, 177, 178 f.; BGH NJW 1987, 1889; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 1554, 1555;
Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnr. 19; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG
Rdnr. 53). Da beiden abzuberufenden bzw. zu kündigenden Geschäftsführern
gemeinschaftliche Pflichtverletzungen in bezug auf ihre Tätigkeit für die E.-F. GmbH
vorgeworfen wurden und die Mitwirkung an der Entscheidung über den jeweils anderen
damit zugleich ein Richten in eigener Sache darstellte, waren die Gesellschafter-
Geschäftsführer E 2 und E 3 nach den dargelegten Grundsätzen an der wechselseitigen
Stimmausübung gehindert. Ohne ihre Stimmen sind die Anträge jeweils mit 6.000 zu
4.000 Stimmen angenommen worden. Da § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung auch hier keine
weitergehenden Stimmrechte zu begründen vermag (vgl. Baumbach/Hueck/ Zöllner, §
47 GmbHG Rdnr. 73), sind die festgestellten, diese Anträge ablehnenden Beschlüsse
für nichtig zu erklären.
87
2. Die positive Feststellung der Annahme der Anträge ist dagegen nur in bezug auf die
Abberufung der Geschäftsführer E 2 und E 3 möglich. Soweit die mehrheitlich gefaßten
Beschlüsse auf die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse aus wichtigem Grund
gerichtet waren, sind sie ihrerseits anfechtbar und dürfen deshalb nicht mit
88
rechtsgestaltender Wirkung festgestellt werden.
a) Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers ist gegeben, wenn sein
weiterer Verbleib im Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller
Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen nicht länger
zugemutet werden kann (vgl. Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 20 m.w.N.).
Entsprechendes gilt für die Kündigung des Anstellungsvertrages. Ob Verstöße gegen
ein Wettbewerbsverbot diese Voraussetzungen erfüllen, hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Umfang, Intensität und Dauer des
Verstoßes ab (Lutter/Hommelhoff, Anh. § 6 GmbHG Rdnr. 24 m.w.N.). Danach lag ein
wichtiger Grund für die Abberufung der Geschäftsführer und die Kündigung ihrer
Anstellungsverhältnisse hier vor:
89
Die Gesellschafter E 2 und E 3 haben seit April 1997 ständig und besonders massiv die
Wettbewerbsverbote als Gesellschafter und Geschäftsführer verletzt und damit die
wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet. Die E.-F. GmbH befaßt sich zumindest
im Kernbereich mit denselben Geschäften wie die Beklagte. Das ergibt sich bereits aus
dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck, der von der Gründung bis Mai 1998 fast
wörtlich mit dem der Beklagten identisch war, aber auch aus der Schaltung gleichartiger
- neuerdings sogar gemeinsamer - Anzeigen in der Fachpresse und aus der Darstellung
der Beklagten, die E.-F. GmbH habe Aufträge übernehmen sollen, die sie - die Beklagte
- nicht habe erhalten können.
90
Nachvollziehbare Gründe für diese Parallelgründung hat die Beklagte nicht dargetan.
Trotz vielfacher Rügen des Klägers hat sie im Rechtsstreit nur pauschal behauptet, ein
Kunde habe mit ihr nicht kontrahieren wollen. Einzelheiten zur Identität dieses Kunden
und zu den Gründen, die einem Abschluß mit ihr, nicht aber einem Auftrag an die nach
außen mit denselben Personen agierende E.-F. GmbH entgegengestanden haben
sollen, hat sie nicht vorgetragen. Tatsächlich scheint es zu einem solchen Auftrag auch
nicht gekommen zu sein. Die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 haben jedenfalls in
einer eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 1998 (Anlage BK 19), also etwa
eineinhalb Jahre nach der Gründung der Gesellschaft erklärt, diese habe in der
gesamten Zeit nur einen einzigen Auftrag über die Betreuung eines Ofens in Zambia
erhalten. Dieser im Mai 1998 erteilte Auftrag kann kaum Anlaß für die bereits wesentlich
frühere Errichtung der E.-F. GmbH gewesen sein.
91
Aus den Anlagen zu den Schriftsätzen der Parteien ergeben sich zwar einige weitere
Erklärungsansätze, die allerdings ebensowenig zu überzeugen vermögen. So soll eine
Exklusivvereinbarung der Beklagten mit einem chinesischen Unternehmen den Auftrag
einer anderen chinesischen Gesellschaft an sie verhindert haben. Ein anderer
Auftraggeber soll sich geweigert haben, mit einer Gesellschaft zu kontrahieren, deren
Gesellschafter zerstritten sind. Ein dritter habe darauf bestanden, daß alle an dem
beauftragten Unternehmen beteiligten Gesellschafter auch selbst in diesem tätig sein
müßten. Diese vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 nochmals
zusammengestellten Argumente hat die Beklagte indes im Rechtsstreit nicht mehr
aufgegriffen und die entsprechenden vorgerichtlichen Behauptungen auch nicht
konkretisiert. Das gilt ebenso für die im angefochtenen Urteil erwähnten "erheblichen
Schwierigkeiten, denen die Beklagte in ihren geschäftlichen Aktivitäten vorwiegend in
Südostasien inzwischen ausgesetzt war". Im übrigen ist die Erklärung, die E.-F. GmbH
habe bis Oktober 1998 insgesamt nur einen Auftrag erhalten, auch mit diesen Versionen
schwerlich zu vereinbaren.
92
Die Gründung der E.-F. GmbH läßt sich auch nicht als geschäftspolitische Entscheidung
zur wirtschaftlichen Stützung der Beklagten rechtfertigen. Diese hat nicht
nachvollziehbar dargetan, warum dazu eine Parallelgesellschaft mit weitgehend
identischem Geschäftszweck errichtet werden mußte, diese nicht zumindest als
Tochtergesellschaft gegründet wurde und sie die ergänzende Betreuung von Öfen nicht
selbst übernehmen konnte. Die neue Gesellschaft bediente sich bei ihrer
Geschäftstätigkeit mit Ausnahme der in Doppelfunktion tätigen Geschäftsführer ohnehin
durchgängig der personellen und sachlichen Mittel der Beklagten, so daß sich für die
Kunden keine greifbaren Unterschiede ergaben. Zudem ist auch nicht ersichtlich, daß
die E.-F. GmbH letztlich im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten tätig wurde. Der von
dieser in den Mittelpunkt gerückte, nicht einmal als solcher bezeichnete
"Gewinnabführungsvertrag" (Anlage BK 10) ist in sich widersprüchlich und vermag die
These von einer Gesellschaftsgründung zur Sicherung des Überlebens der Beklagten
nicht zu stützen. Während Nr. 6 des Vertrages das Ziel umreißt, die Beklagte so zu
stellen, als ob ihr die Aufträge selbst erteilt worden wären, beschränkt Nr. 5 ihre
Ansprüche auf eine durch eine zehnprozentige Kapitalverzinsung zugunsten der E.-F.
GmbH begrenzte Kostenerstattung. Nach dieser Bestimmung trägt die Beklagte die
Gefahr von Verlusten und einer angemessenen Kapitalverzinsung, während
Regelungen zur Abführung darüber hinausgehender Gewinne fehlen. Bei dieser
Sachlage kann dahinstehen, ob der Vertrag tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt
geschlossen wurde, ob er praktisch umgesetzt wurde und ob der Beklagten die von ihr
vorgetragenen Beträge zuflossen und verblieben. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar,
daß die E.-F. GmbH nicht zu Wettbewerbszwecken oder gar zur Übernahme der
Geschäfte der Beklagten, sondern zu deren wirtschaftlicher Stützung errichtet wurde.
93
Gegen die Einlassung der Beklagten spricht schließlich das verdeckte Vorgehen bei der
Gründung der E.-F. GmbH. Zwar soll der Kläger Ende 1996 einmal auf die Gründung
eines Unternehmens angesprochen worden sein, dessen Zweck sich nach dem Inhalt
der eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 1998 (Anlage BK 19) auf die
"Betreuung" von Ofenanlagen beschränken sollte. Von der realen Gründung mit
identischem Unternehmensgegenstand erfuhr er indes unstreitig erst mehr als ein Jahr
später zufällig aus den Handelsregistermitteilungen. Zudem versäumten es die
damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 nicht nur, sich gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung vom
Wettbewerbsverbot befreien zu lassen, sondern auch die nach § 4 Abs. 3 der Satzung
erforderliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung zur Überlassung der
personellen und sachlichen Mittel der Beklagten an die E.-F. GmbH und zum Abschluß
des angeblichen "Gewinnabführungsvertrages", bei denen es sich um nicht zum
gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens gehörende Geschäfte im Sinne dieser
Bestimmung handelte, einzuholen. Diese Vorgänge rechtfertigen in der Gesamtschau
den Schluß, daß die E.-F. GmbH die Geschäftstätigkeit der Beklagten weder ergänzen
noch stützen, sondern vollständig übernehmen sollte und ihre Gründer den
Unternehmenswert der Beklagten an dem als Störfaktor empfundenen Kläger vorbei auf
das neue, von ihnen allein kontrollierte Unternehmen transferieren wollten.
94
Im Ergebnis haben die damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer E 2 und E 3 damit
nicht nur über erhebliche Zeit unerlaubte Wettbewerbstätigkeiten ausgeübt, sondern
dabei auch ihre Organstellung bei der Beklagten mißbraucht, deren wirtschaftliche
Interessen zumindest massiv gefährdet, wenn nicht ihnen geschadet, und dies unter
Mißachtung der Gesellschafterbefugnisse lange Zeit verheimlicht. Unabhängig davon,
ob sie auch den "Gewinnabführungsvertrag" nachgefertigt haben, wiegen diese
95
Pflichtverletzungen so schwer, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung als
Geschäftsführer und für eine außerordentliche Kündigung ihrer Anstellungsverträge
bestand.
b) aa) Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur
innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von
den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, zulässig.
Kündigungsberechtigt in diesem Sinne ist bei einer GmbH die
Gesellschafterversammlung (vgl. BGH NJW 1993, 463, 464; BGH WM 1998, 1537,
1538). Die Kenntnis einzelner oder aller Gesellschafter außerhalb der
Gesellschafterversammlung setzt die Frist allein noch nicht in Gang. Die Einberufung
der Gesellschafterversammlung darf von ihren dazu berechtigten Mitgliedern in einem
solchen Fall jedoch nicht unangemessen verzögert werden; andernfalls muß sich die
Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Einberufung mit der billigerweise
zumutbaren Beschleunigung erfolgt (BGH WM 1998, 1537, 1538; Palandt/Putzo, 59.
Aufl., § 626 BGB Rdnr. 24).
96
Der Kläger hat im Juni 1998 aus einer Handelsregistermitteilung von der Existenz der
E.-F. GmbH erfahren (Anlage K 11). Der daraufhin eingeholte Handelsregisterauszug für
die genannte Gesellschaft trägt den Eingangsstempel seiner erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1998 (Anlage K 6). Spätestens zu diesem
Zeitpunkt war ihm der massive Wettbewerbsverstoß bekannt. Selbst wenn er sich
zunächst noch um ergänzende Informationen zu den Beziehungen zwischen den
Gesellschaften bemühte, war eine Überlegungsfrist von zwei Monaten bis zur
Beantragung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit Schreiben vom
24. August 1998 (Anlage K 3) erheblich zu lang. Eine außerordentliche Kündigung wäre
deshalb verfristet. Dann durfte aber auch kein entsprechender Gesellschafterbeschluß
nach § 46 Nr. 5 GmbHG mehr gefaßt werden, so daß die positive
Beschlußfeststellungsklage in diesem Punkt erfolglos bleibt.
97
bb) Auf die Abberufung als Geschäftsführer findet § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung
(Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 18; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 38 GmbHG
Rdnr. 9 a). Eine insoweit etwa zu wahrende angemessene Frist (vgl. dazu
Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 18) war angesichts der dem Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vorangegangenen
weiteren Aufklärungsbemühungen des Klägers noch eingehalten. Der für eine
Verwirkung des wichtigen Abberufungsgrundes (vgl. Baumbach/Hueck/ Zöllner, § 38
GmbHG Rdnr. 9 a) erforderliche Zeitablauf war erst recht noch nicht eingetreten;
Anhaltspunkte, aus denen man hätte schließen können, daß der Kläger auf die
maßgeblichen Umstände nicht mehr zurückkommen wollte, sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
98
Die Beklagte kann der mehrheitlich beschlossenen Abberufung auch nicht
entgegenhalten, der Kläger handele mit diesem Begehren gesellschafts- und treuwidrig.
Zwar sind rechtsmißbräuchlich abgegebene Stimmen nichtig und bei der Feststellung
des Beschlußergebnisses nicht mitzuzählen (vgl. BGH NJW 1991, 846;
Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnrn. 74 und 74 a); ohne die Stimmen des
Klägers wäre sein Antrag wiederum abgelehnt worden. Ein solcher Rechtsmißbrauch ist
im Ergebnis jedoch nicht feststellbar:
99
Selbst wenn es dem Kläger vorrangig um die Höhe der Abfindung für sein Ausscheiden
100
aus der Gesellschaft ginge, wäre sein Verhalten nicht schlechterdings unvertretbar und
auf eine Schädigung der Beklagten angelegt. Auch der austrittswillige Gesellschafter
braucht schwere Pflichtverletzungen der Mitgesellschafter und Geschäftsführer nicht
hinzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit dem Verlust ihrer
Geschäftsführer handlungsunfähig würde. Zwar mag der wirtschaftliche Erfolg eines
kleineren Ingenieurunternehmens maßgeblich von den Führungskräften abhängen.
Diese könnten indes nach ihrer Abberufung durchaus in anderer Funktion für die
Beklagte tätig bleiben. Die technische Geschäftsführung könnte möglicherweise von
einem anderen bei ihr beschäftigten, mit der Materie vertrauten Ingenieur
wahrgenommen werden. Für die kaufmännische Leitung sollte sich ebenfalls eine
Alternative finden lassen, zumal der Beklagten das Fachwissen ihrer bisherigen
Geschäftsführer bei einer weiteren Mitarbeit nicht verlorengehen muß. Im übrigen ist zu
bedenken, daß die abberufenen Geschäftsführer massiv zum Nachteil der Beklagten
gehandelt haben. Daß der Wechsel in der Geschäftsführung mit ihren Interessen
gleichwohl nicht zu vereinbaren wäre, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan.
Im Ergebnis sind die Beschlüsse über die Abberufung der Geschäftsführer E 2 und E 3
danach nicht zu beanstanden, so daß die wirksame Annahme der darauf gerichteten
Anträge entsprechend dem Begehren des Klägers festzustellen ist. Die
zwischenzeitliche Niederlegung des Amtes durch Herrn E 3 und seine spätere
Wiederbestellung ändern daran nichts. Unabhängig von möglichen Auswirkungen der
früheren Abberufung auf diese Vorgänge besitzt der Kläger jedenfalls ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Inhalts und der Wirksamkeit des am
18. September 1998 gefaßten Beschlusses.
101
IV.
102
Die Anträge des Klägers auf Einziehung der Geschäftsanteile seiner damaligen
Mitgesellschafter E 2 und E 3 aus wichtigem Grund haben in der
Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 nicht die erforderliche qualifizierte
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen (§ 10 Abs. 1 der Satzung) gefunden.
Deshalb sind weder die Nichtigkeit der ablehnenden Beschlüsse (Berufungsanträge zu
1. e) und f)) noch die Annahme der abweichenden Anträge (Berufungs-anträge zu 2. c)
und d)) festzustellen.
103
Bei der Abstimmung über die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund
ist der betroffene Gesellschafter von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen (vgl.
OLG Celle GmbHR 1998, 140, 141; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnrn. 19 und 24;
Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 56). Aus den zur Abberufung und
Kündigung von Geschäftsführern erörterten Gründen gilt das auch für den jeweils
anderen Gesellschafter, dem dieselben gemeinschaftlichen Pflichtverletzungen
angelastet werden. Nach Abzug der somit nichtigen Stimmen der damaligen
Gesellschafter E 2 und E 3 ergeben sich mithin wieder Stimmenverhältnisse von 6.000
zu 4.000, die die erforderliche Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen nicht
erreichen.
104
Die Angriffe des Klägers gegen das Abstimmungsverhalten des Gesellschafters E 4
vermögen daran nichts zu ändern. Trotz der Schwere der Verfehlungen und der
ausdrücklichen Bezeichnung von Wettbewerbsverstößen als Einziehungsgrund in der
Satzung (§ 10 Abs. 1 lit. a)) brauchte er nicht zwingend für die Anträge des Klägers zu
stimmen. Eine rechtsmißbräuchliche Ablehnung mit der Folge der Nichtigkeit seiner
105
Stimmen wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Verbleib der damaligen Gesellschafter
E 2 und E 3 in der Gesellschaft schlechterdings untragbar gewesen wäre (vgl. BGH
NJW 1991, 846). Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sind insoweit strengere
Maßstäbe als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als
Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muß,
anzulegen. Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, daß die Pflichtverletzungen vor dem
Hintergrund massiver Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, also in einer Situation
begangen worden waren, in der es erfahrungsgemäß zu Überreaktionen und
Unbedachtsamkeiten kommen kann. Das entschuldigt die Verfehlungen nicht, läßt sie
jedoch in einem milderen Licht erscheinen. Zudem waren die Möglichkeiten der
Gesellschafter E 2 und E 3, die Beklagte nach einer Abberufung als Geschäftsführer
noch zu schädigen, begrenzt. Ihnen zusätzlich die Beteiligung an einem Unternehmen
zu entziehen, in dem sie langjährig gearbeitet und das sie maßgeblich mit aufgebaut
hatten, erschien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend
geboten. Schließlich durfte der Gesellschafter E 4 in die Gesamtabwägung einbeziehen,
daß ein Ausscheiden der bisherigen Führungskräfte aus dem personalistisch geprägten
hochspezialisierten Unternehmen mit erheblichen Schwierigkeiten für die Beklagte
verbunden sein konnte. Seine Entscheidung war danach jedenfalls nicht unvertretbar
und treuwidrig, so daß seine Stimmen zu respektieren sind.
Soweit der Kläger vorträgt, der Gesellschafter E 4 sei von seinem Vater E 2 und seinem
Onkel E 3 "gesteuert", hat er dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
Daß Herr E 4 seine Geschäftsanteile im wesentlichen geschenkt bekommen und sich in
der Vergangenheit - wie im übrigen auch der Kläger - nicht intensiv um die Beklagte
gekümmert hat, reicht dafür ebensowenig aus wie sein sonstiges
Abstimmungsverhalten, das sich möglicherweise weitgehend mit dem seines Vaters
und seines Onkels deckte. Dies sowie die Vertretung bei den
Gesellschafterversammlungen läßt sich zwanglos auch mit seinem Vertrauen in die
genannten Personen, die die Beklagte verantwortlich leiteten und am besten mit deren
Möglichkeiten und Bedürfnissen vertraut waren, erklären und rechtfertigt nicht den
Schluß auf eine bloße Strohmannfunktion. Es verbleibt somit bei dem
Abstimmungsergebnis von 6.000 zu 4.000 Stimmen, das für die beantragte Einziehung
der Geschäftsanteile nicht ausreichte. Die weitere Frage, ob die Einziehung auch
deshalb ausgeschlossen ist, weil die zu zahlenden Abfindungen das Stammkapital
angreifen würden, bedarf danach keiner Entscheidung.
106
V.
107
Bei den Entscheidungen über die Geltendmachung von Auskunfts-, Schadensersatz-
und Bereicherungsansprüchen gegen die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3
(Berufungsanträge zu 1. g) und h)) waren diese aufgrund des Verbots des Richtens in
eigener Sache auch insoweit von der Abstimmung ausgeschlossen, als sich die auf
gemeinschaftliche Pflichtverletzungen gestützten Anträge gegen den jeweils anderen
richteten (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052 f.). Ohne Berücksichtigung ihrer Stimmen
wurden die Anträge jeweils mit 6.000 zu 4.000 Stimmen angenommen, so daß die
festgestellten ablehnenden Beschlüsse für nichtig zu erklären sind.
108
Gleichzeitig ist entsprechend dem Begehren des Klägers die wirksame Annahme der
genannten Anträge festzustellen (Berufungsanträge zu 2. e) und f)). Dabei kommt es
nicht darauf an, ob die in Aussicht genommenen Ansprüche tatsächlich bestehen. Diese
Prüfung bleibt einem künftigen Rechtsstreit vorbehalten. Vielmehr genügt es, daß die
109
geltend zu machenden Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos, also nicht aus der
Luft gegriffen sind (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2053). Diese Mindestvoraussetzungen
sind hier erfüllt. Aufgrund der massiven Pflichtverletzungen, insbesondere der
unzulässigen Konkurrenz und der Unternehmensführung auf Kosten der Beklagten,
liegen Auskunfts-, Schadensersatz- und eventuell Bereicherungsansprüche nicht fern.
Der Anspruch des Klägers aus § 51 a GmbHG steht einer Auskunftsklage gegen die
früheren Gesellschafter E 2 und E 3 nicht entgegen, weil auch ihr Wissen aus ihrer
wettbewerbswidrigen Tätigkeit bei der E.-F. GmbH abgeschöpft werden soll, das sich
nicht notwendig in den Unterlagen der Beklagten findet.
VI.
110
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat zwar mit der
Mehrzahl seiner Anträge Erfolg, ist jedoch mit den wertmäßig bedeutsamsten Anträgen
bezüglich der Einziehung von Geschäftsanteilen unterlegen. Das beiderseitige
Obsiegen und Unterliegen ist danach etwa gleich zu gewichten, so daß es angemessen
erscheint, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben.
111
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
112
Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).
113
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - zugleich unter Änderung des Beschlusses
des Landgerichts Düsseldorf vom 11. März 1999 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - auf
100.000,00 DM festgesetzt. In entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG ist der
Wert der Anfechtungsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu
bestimmen, regelmäßig jedoch nicht auf mehr als 10 % des Stammkapitals, vorliegend
mithin auf höchstens 200.000,00 DM anzusetzen. Letztlich ging es bei allen
Klageanträgen unter Einschluß der positiven Beschlußfeststellungsklage um das
einheitliche Ziel, die Brüder des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der
beklagten Gesellschaft zu entfernen und den in die E.-F. GmbH verlagerten
Unternehmenswert in die Beklagte zurückzuführen. Wegen der Bedeutung dieser
Anliegen erscheint ein Wertansatz im oberen Bereich des verfügbaren Rahmens
angemessen. Andererseits soll sich die Beklagte in schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befinden. Bereits der vom Kläger überreichte Jahresabschluß zum 31.
Dezember 1998 (Anlage BK 16) weist einen Jahresfehlbetrag von 1.408.382,19 DM und
einen Verlustvortrag von 1.711.281,59 DM für das Jahr 1999 aus. Die Abfindung des
Klägers für die am 15. Dezember 1999 zur Abstimmung gestellte Einziehung seiner
Geschäftsanteile sollte sich ausweislich des Vermerks des Rechtsanwalts Dr. XY. über
die Gesellschafterversammlung (Anlage BK 31 a) auf nur 2.615,52 DM belaufen. Selbst
unter Berücksichtigung möglicher Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der
Beklagten verbietet sich danach eine auch nur annähernde Ausschöpfung des in § 247
Abs. 1 AktG gezogenen Rahmens. Unter Abwägung dieser gegenläufigen Ansatzpunkte
bemißt der Senat den Gesamtwert aller Anträge im Wege der Schätzung auf einen
Mittelwert von 100.000,00 DM. Eine Aufgliederung auf die einzelnen Anträge, die sich
wertmäßig zum Teil überlagern, ist entbehrlich.
114
Die Beschwer beider Parteien beläuft sich angesichts des etwa gleich zu gewichtenden
Obsiegens und Unterliegens auf jeweils 50.000,00 DM.
115