Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.10.2008

OLG Düsseldorf: vergütung, begriff, trennung, belastung, einheit, ehescheidung, hausrat, unterhalt, datum, beratung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 85/08
Datum:
14.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 85/08
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 04.08.2008 wird der
Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09.05.2008 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 25.04.2008 abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Beschluss des
Amtsgerichts Kempen – Rechtspflegerin – vom 22.01.2007 aufgehoben
und die dem An-tragsteller im Rahmen der Beratungshilfe für die
Angelegenheit Zugewinn aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung
gemäß Antrag vom 05.01.2007 auf EUR 97,44 festgesetzt.
I.
1
Der von dem Antragsteller vertretenen Mandantin wurde unter dem 22.02.2006 ein
Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit "Scheidung und
Folgesachen" erteilt (Bl. 16 GA). Für die Bereiche Hausrat, Unterhalt und Ehescheidung
hatte der Antragsteller bereits die Festsetzung von Gebühren in Höhe von jeweils EUR
97,44 begehrt. Es wurden jedoch nur einmalig EUR 97,44 festgesetzt. Die hiergegen
gerichtete Erinnerung blieb erfolglos, die dagegen eingelegte Beschwerde wurde
wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes zurückgenommen.
2
Mit Antrag vom 05.01.2007 (Bl. 90 GA) begehrt der Antragsteller die Festsetzung von
Gebühren für Beratungshilfe für den Bereich Zugewinn. Der Antrag wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts Kempen – Rechtspflegerin - vom 22.01.2007 (Bl. 93 GA)
zurückgewiesen und ebenfalls die hiergegen eingelegte Erinnerung durch Beschluss
des Amtsgerichts Kempen vom 25.04.2008 (Bl. 132ff GA) sowie die hiergegen
eingelegte – zugelassene - Beschwerde vom 09.05.2008 (Bl. 135ff GA) durch Beschluss
des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 (Bl. 150ff GA).
3
Gegen diesen ihm am 21.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
4
04.08.2008 die ausdrücklich zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
II.
5
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 04.08.2008 gegen den Beschluss des
Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 ist kraft Zulassung gemäß §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2
Satz 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und zulässig. Sie erweist sich als begründet. Der
angefochtene Beschluss des Landgerichts Krefeld beruht auf einer Verletzung des
Rechts, da § 16 Nr. 4 RVG nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
6
Dem Antragsteller steht für die Beratung in der Angelegenheit Zugewinn eine weitere
Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit RVG VV-Nr. 2503 nebst
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 97,44 zu.
7
Das Beratungshilfegesetz sieht Beratungshilfe in "Angelegenheiten" vor, vgl. §§ 2 Abs.
2, 6 BerHG. Nach § 44 RVG wird eine Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen der
Beratungshilfe nach dem RVG gewährt. Da sich die Tätigkeit der Beratungshilfe auf die
"Angelegenheit" bezieht, spricht vieles dafür, auch die Vergütung auf die
"Angelegenheit" auszurichten.
8
Der Begriff der Angelegenheit ist im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt, so dass
auf die Vorschriften des RVG zurückzugreifen ist, insbesondere §§ 15 ff RVG. Dort ist
bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal
fordern kann, § 15 Abs. 2 RVG. Eine Angelegenheit kann insoweit auch mehrere
Gegenstände umfassen. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit ist, ob ein
gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben ist
(vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn. 7ff).
9
Dies ist im Hinblick auf die hier fraglichen außergerichtlichen Scheidungs- und
Folgesachen zu verneinen. Der Senat hält insoweit an seiner zu § 7 Abs. 3 BRAGO
ergangenen Rechtssprechung (Beschluss vom 07.10.1985, 10 WF 192/85, MDR 1986,
157) fest. Danach genügt es weder bei Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen,
dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der
Scheidung der Eheleute haben. Bereits die Existenz des § 7 Abs. 3 BRAGO zeigte,
dass es einer Norm bedurfte, um bei einem gerichtlichen Scheidungsverbund das
Gesamtverfahren kostenrechtlich als Einheit zu behandeln. Dies wiederum indiziert,
dass es sich der Sache nach bei allen Folgeverfahren trotz der gemeinsamen Ursache
der Scheidung um selbständige Angelegenheiten handelt. An dieser Betrachtungsweise
hat die nunmehr maßgebliche Norm des § 16 Nr. 4 RVG nichts geändert. Auch hier wird
für die Scheidungssache und die Folgesachen bestimmt, dass diese im Falle
gerichtlicher Geltendmachung im Verbund gebührenrechtlich als dieselbe
Angelegenheit im Sinne des RVG gelten. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn der
Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Nr. 4 RVG von der bis dato streitigen Ansicht
ausgegangen wäre, das Vorliegen einer einzigen Angelegenheit ergebe sich bereits
daraus, dass die verschiedenen Gegenstände ihren Ursprung in dem einheitlichen
Lebenssachverhalt des Scheiterns der Ehe hätten.
10
Im Rahmen der Beratungshilfe ergibt sich eine einheitliche Angelegenheit von
Scheidungs- und Folgesachen auch nicht aus § 16 Nr. 4 RVG. Dieser betrifft – wie die
Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zeigen – lediglich das
gerichtliche Verbundverfahren, erfasst mithin nicht die vorgelagerte außergerichtliche
11
Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen, auch wenn diese im Falle gerichtlicher
Geltendmachung im Verbund geltend zu machen wären. Eine entsprechende
Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Insoweit wird die im Beschluss vom 06.07.1989, 11 WF 11/89 vertretene Rechtsansicht
für den Geltungsbereich des RVG nicht aufrechterhalten. Für das RVG kann nicht von
einer unbewussten Regelungslücke im Gesetz ausgegangen werden. Dem
Gesetzgeber war bei Schaffung des § 16 Nr. 4 RVG die bereits zu § 7 Abs. 3 BRAGO
geführte kontroverse Diskussion um den Begriff der "Angelegenheit" bekannt (vgl.
Überblick bei Gerold/Schmidt-Mayer, VV 2500-2508 Rn. 27 Fußnote 65). Dennoch hat
er dies nicht zum Anlass genommen, ausdrücklich zu regeln, dass die Fiktion des § 16
Nr. 4 RVG schon für die dem gerichtlichen Verbundverfahren vorgelagerte
außergerichtliche Beratungshilfe gelten soll. Im Hinblick auf die ohnehin niedrigen
Gebühren in der Beratungshilfe (vgl. BVerfGE AGS 2002, 273) gibt es auch keine
zwingenden Gründe für eine analoge Anwendung.
Dementsprechend ist bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Scheidung und deren
Folgen auch dann gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen,
wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären (wie
hier: Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 1022;
Schneider in RVG Anwaltskommentar, 2. Aufl., § 15 Rn. 53, § 16 Rn. 14). Würde man
der Gegenmeinung folgen, wäre nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Belastung des Rechtsanwaltes derart groß ist, dass
es nicht mehr vertretbar ist, ihn mit nur einmaligen Gebühren der Beratungshilfe zu
vergüten (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, § 16 Rn. 25f). Diese Einzelfallprüfung wäre
nach Auffassung des Senats für das dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
obliegende Festsetzungsverfahren unpraktikabel, schon weil es an nötigen Kriterien
fehlt, ab wann der Rechtsanwalt mit einer unzumutbaren Vergütung unnötig belastet
würde. Bis zu einer Klärung durch den Gesetzgeber ist daher an dem insoweit
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes festzuhalten.
12
III.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
14