Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2005

OLG Düsseldorf: zustandekommen des vertrages, gebühr, genehmigung, beurkundung, ausführung, rechtspflege, bestandteil, beglaubigung, form, anweisung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 169/04
28.04.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Zivilsenat
Beschluss
I-10 W 169/04
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der
19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.12.2004 teilweise
ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die auf Anweisung des Beteiligten zu 3) erhobene Beschwerde des
Betei-ligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde und das Verfahren über die weitere
Beschwerde ist gebührenfrei.
G r ü n d e:
I.
Der Beteiligte zu 1) beurkundete einen Schenkungsvertrag über Grundbesitz zwischen
Frau M. als Veräußerin und deren drei Kindern, darunter die Beteiligte zu 2). Bei der
Beurkundung wurde die Veräußerin durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Nach
Ziff. VI.2 des Vertrages sollte "soweit Genehmigungen zu diesem Vertrag erforderlich sind,
.. der amtierende Notar diese Genehmigungen einholen". Dieser wurde "insbesondere
beauftragt, die Genehmigung der .. Vertretenen .. unter Übersendung eines
entsprechenden Genehmigungsentwurfes einzuholen". Der Beteiligte zu 1) fertigte einen
Genehmigungsentwurf, den die Vertretene unterzeichnet zurücksandte. Der Beteiligte zu 1)
liquidierte für die Einholung der Genehmigung eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO, die
der Beteiligten zu 2) zu 1/3 in Rechnung gestellt wurde. Das Landgericht hat auf die
Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) anstelle der Gebühr nach § 146 Abs. 1
KostO eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für begründet erachtet und die zur
Überprüfung vorgelegte Kostenrechnung entsprechend um EUR 34,79 reduziert.
Hiergegen wendet sich die - im angefochtenen Beschluss zugelassene - weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz
2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch
fristgerecht eingelegt worden. Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückweisung der
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Anweisungsbeschwerde. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 146 Abs. 1 KostO auf
einer Verletzung des Rechts beruht. Dagegen hat das Landgericht verkannt, dass hier für
die Fertigung des Entwurfs der Genehmigungserklärung eine Gebühr nach § 145 Abs. 1, §
38 Abs. 2 Nr. 1 KostO angefallen ist, die der Höhe nach der vom Beteiligten zu 1) in der
beanstandeten Kostenrechnung aufgeführten Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entspricht.
1.
Die Herbeiführung der das Zustandekommen des Vertrages erst bewirkenden
Genehmigungserklärung eines unmittelbaren Vertragsbeteiligten stellt keine
Vollzugstätigkeit im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO dar (vgl. Senat DNotZ 1974, 499 f; OLG
Köln RNotZ 2003, 528, 529; OLG Zweibrücken DNotZ 1993, 765 f). Grundsätzlich wird die
gesamte mit der Beurkundung verbundene Tätigkeit des Notars durch die für das
Beurkundungsgeschäft bestimmte Gebühr abgegolten. Dies folgt daraus, dass der
Pflichtenkreis des Notars nicht mit der eigentlichen Beurkundung erfüllt ist, sondern dass
der Notar als Organ der vorsorgenden Rechtspflege auch zur Förderung des Geschäfts und
zur Herbeiführung des Rechtserfolgs tätig zu sein hat. Tätigkeiten, die diesem Zwecke
dienen, sind gemäß § 35 KostO gebührenfrei, solange sie mit dem Beurkundungsgeschäft
in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie nur als unselbstständige
Geschäfte in Erscheinung treten. Nur Tätigkeiten, die darüber hinausgehen und deren
Ausführung der Notar ohne Verstoß gegen seine Amtspflichten ablehnen kann, vermögen
als selbstständige Geschäfte die Vollzugesgebühr aus § 146 Abs. 1 KostO auszulösen. Die
Entgegennahme einer Genehmigungserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB steht mit der
Urkundstätigkeit in so engem Zusammenhang, dass sie als Bestandteil des
Beurkundungsgeschäfts anzusehen ist. Der Notar ist verpflichtet, die Genehmigung des
Vertretenen beizubringen. Hierzu gehört ggfls. die Erinnerung an die noch nicht vorgelegte
Genehmigung, die Entgegennahme der Genehmigung und die Überprüfung, ob diese
wirksam und geeignet ist, die Vollzugsreife herbei zu führen (vgl. Senat aaO; OLG
Zweibrücken aaO).
2.
Für die Fertigung des Entwurfs der Genehmigungserklärung ist eine Gebühr nach § 145
Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO zu erheben. Die Fertigung des Entwurfs erfolgte hier
ausweislich Ziff. VI.2 des Vertrages auf ausdrückliches Anfordern der vertragsschließenden
Parteien. Zu den Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits
anderweitig beurkundeten Erklärung im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO zählt auch die
Zustimmung des Vertretenen zur Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters (vgl.
Rohs/Wedewer, KostO, Stand 3/05, § 38 Rn. 11; OLG Zweibrücken aaO). Für die
Einholung und Entgegennahme der Genehmigung kann daneben keine gesonderte
Gebühr erhoben werden, weil es sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur
Fertigung des Entwurfs handelt, § 35 KostO. Für die (erste) Beglaubigung wird nach § 145
Abs. 1 Satz 4 KostO keine Gebühr erhoben.
Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO ist gleich
dem Wert der Erklärung, der zugestimmt wird (vgl. Korinthenberg-Schwarz, § 38 Rn. 25
mwN), hier mithin dem Geschäftswert für die Schenkung. Die Höhe der Hälfte der vollen
Gebühr ist zutreffend ermittelt.
Ob die Ausführungen des Landgerichts zu § 147 Abs. 2 KostO zutreffen (vgl. hierzu OLG
Köln RNotZ 2003, 528, 529), kann hier dahinstehen. Da die Tätigkeit des Beteiligten zu 1)
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bezüglich der Genehmigungserklärung gebührenpflichtig nach § 145 Abs. 1, § 38 Abs. 2
Nr. 1 KostO ist, sind dessen Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Anlass
für eine Entscheidung über die Erstattungspflichtigkeit von außergerichtlichen Kosten eines
Beteiligten nach § 13 a Abs. 1 FGG besteht nicht.
Wert der weiteren Beschwerde: EUR 34,79.