Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2007

OLG Düsseldorf: zufall, internet, gold, verfügung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 15/07
Datum:
05.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 15/07
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Antragsgegners die Streitwertfestsetzung
in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 8.
Novem-ber 2006 abgeändert und der Streitwert auf bis zu 900,- €
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das der
Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung
dieses Interesses durch den Antragsteller zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist
eine solche Streitwertangabe, die der Antragsteller hier in der Antragschrift mit 15.000,-
€ gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie – wie hier
– offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Auch der vom Landgericht in seiner
Teilabhilfeentscheidung auf 5000,- Euro herabgesetzte Streitwert erscheint zu hoch.
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Für die Bewertung des Interesses des Antragstellers daran, dass der Antragsgegner die
gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen
Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit
sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander
auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der
Marktteilnehmer, die mit Gold- und Silberschmuck handeln, an. Im vorliegenden Fall ist
davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuckangeboten ins Internet gestellt ist,
so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent
sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot
entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers.
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Der Senat hält es aber mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachte
Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und die hiermit
verbundene Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Antragstellers nicht für
angemessen, sein Interesse als derart gering einzustufen, dass es nur eine
Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann, sondern
bewertet es mit bis zu 900,- Euro.
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Düsseldorf, den 5. Juli 2007
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Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat
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Prof. B. D. G. Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richter am LG
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