Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.07.2007

OLG Düsseldorf: sorte, nummer, wiedergabe, rechnungslegung, farbe, verwechslung, ergänzung, vertragsstrafe, sachverständiger, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 87/07
Datum:
09.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 87/07
Tenor:
I. Das Urteil des Senats vom 26. April 2007 wird dahin berichtigt, dass
1. es im Urteilseingang statt „Richterin am Landesgericht V.“ „Richterin
am Landgericht V.“ heißt,
2. im Tatbestand auf Seite 5, letzter Absatz, Zeile 8 zwischen
„Rechnungslegung“ und „und Feststellung der Schadenersatzpflicht“
„Vernichtung“ eingefügt wird,
3. es im Tatbestand auf Seite 6 bei der Wiedergabe des Tenors des
angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zu I. 1. unter
UPOV Nr. 1 anstatt „Wuchstrieb“ „Wuchstyp“ heißt,
4. es im Tatbestand auf Seite 7 bei der Wiedergabe des Tenors des
angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zu I. 1. unter
UPOV Nr. 16 anstatt „Farbe der Außenseite des Blattes“ „Farbe der
Außenseite des Blütenblattes“ heißt,
5. es im Tatbestand auf Seite 9, Absatz 1, Zeilen 5 bis 7 anstatt „Obwohl
dort jeweils von Callunen der Sorte „Melanie“ die Rede sei, habe es sich
tatsächlich um Callunen der Sorte „Mont Blanc“ gehandelt.“ „Obwohl dort
neutral von „Calluna vulgaris gelb“ und/oder von Callunen der Sorte
„Melanie“ die Rede sei, habe es sich tatsächlich um Callunen der Sorte
„Mont Blanc“ gehandelt.“ heißt,
6. in den Entscheidungsgründen auf Seite 11, letzter Absatz, Zeile 4
zwischen den Worten „Rechnungslegung“ und „verurteilt“ „und
Vernichtung“ eingefügt wird,
7. es in den Entscheidungsgründen auf Seite 13, Absatz 3, Zeile 2 statt
„Wuchstrieb“ „Wuchstyp“ heißt.
II. Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Urteils- und
Tatbestandsberichtigung vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Das Urteil war wie geschehen nach §§ 319, 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da insoweit
offensichtliche Auslassungen und Unrichtigkeiten vorliegen. Dies ergibt sich aus dem
aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.
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Mit I. 5 des Tenors des hiesigen Beschlusses sind die Bedenken der Beklagten, welche
diese unter Nummer 5 ihres Antrages auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung geltend
gemacht haben, berücksichtigt worden. Die aus dem Tenor des hiesigen Beschlusses
erkennbare Formulierung genügt zur Klarstellung. Der wortlautgetreuen Wiedergabe
des Parteivortrages bedarf es in der Darstellung des Tatbestandes nicht. Auch bei der
Verwendung der "neutralen" Bezeichnung "Calluna vulgaris gelb" hat es sich um eine
"irrtümliche Falschbezeichnung" gehandelt, da diese nach dem Vortrag der Beklagten
nicht zur Gänze zutraf.
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Dem weitergehenden Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung war nicht zu
entsprechen.
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Der Antrag Nummer 6 ist unbegründet. Ausweislich der Anlage K 52 war Herr Dr. Sp. im
Jahr 2003 in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim als Sachverständiger tätig.
Seine Aussagen sind mithin als "Gutachten" zu bezeichnen.
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Ebenso unbegründet ist der Antrag Nummer 9. Hinsichtlich des festgestellten
Sachverhalts zur Verwirkung der Vertragsstrafe liegt keine sachverhaltliche
Verwechslung vor. Eine Abweichung des erklärten Willens von der bei der Urteilsfällung
vorhandenen richterlichen Willensbildung besteht nicht.
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Der von der Beklagten begehrten Ergänzung des Tenors zu 1 c. in Verbindung mit dem
Tenor II. des Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 bedarf es nicht. Gegenstand
des Tenors zu II. ist (lediglich) die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten,
nicht aber die konkrete Schadenersatzabwicklung.
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Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag Nummer 10. In dem Ersetzen der im Tenor zu II. des
Urteil des Landgerichts vom 22. Mai 2001 enthaltenden Datumsangabe ist, wie im Urteil
des Senats vom 27. April 2007 ausgeführt, keine Abänderung des landgerichtlichen
Urteils zu sehen, sondern die schlichte Korrektur eines Schreibfehlers. Dem Tenor und
den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist ebenso wenig wie dem
sonstigen Akteninhalt ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass das Landgericht die
Schadenersatzpflicht der Beklagten – abweichend vom Antrag des Klägers, der auf den
1. September 1996 abstellt – tatsächlich erst für die Zeit ab dem 1. September 1997
feststellen wollte.
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