Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2001

OLG Düsseldorf: treu und glauben, widersprüchliches verhalten, steuerberater, vertrauensschutz, formmangel, formvorschrift, vergütung, vergleich, mwst, einkünfte

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 27/01
Datum:
06.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 27/01
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Kleve vom 18.08.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
2
A.
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Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht Honoraransprüche nach der
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) für die Anfertigung von Einnahme-
/Überschuss-Rechnungen, Umsatzsteuererklärungen, Einkommensteuererklärungen
sowie die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und
Verpachtung nebst Steuerberechnung für die Jahre 1994 bis 1996 in Höhe von
12.612,92 DM zuerkannt (§ 611 BGB).
4
I.
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Der Kläger hat seine Arbeiten zutreffend nach den Gebührensätzen der StBGebV
abgerechnet. Auf die Richtigkeit des Beklagteneinwandes, die Parteien hätten "für
sämtliche anfallenden Arbeiten" eine Pauschalvergütung von 800 DM pro Monat zzgl.
Mwst. vereinbart, kommt es nicht an, da eine solche Vereinbarung wegen
Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§ 14 Abs. 1 StBGebV, 125 BGB nichtig wäre.
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Das Schriftformerfordernis des § 14 StBGebV gilt grundsätzlich und nicht nur für Fälle, in
denen sich durch die Pauschalierung eine höhere Vergütung ergibt als die, die sonst
nach den Bestimmungen der StBGebV geschuldet wäre. In dieser Vorschrift sind
detaillierte Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung festgestellt.
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Wäre gewollt gewesen, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten sollte, in denen
durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung
vereinbart wird, hätte man das - wie bei § 4 Abs. 1 StBGebV oder bei § 3 Abs. 1 BRAGO
- durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können (OLG
Stuttgart MDR 1999, 120; OLG Köln MDR 1992, 943). Die vom Beklagten zitierten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 4 StBGebV (BGH WM 2000, 2435; BGHZ
132, 238) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, da sich diese beiden
Entscheidungen nicht mit der Zulässigkeit von Pauschalhonoraren gemäß § 14
StBGebV, sondern mit der Zulässigkeit von Stundenhonoraren gemäß § 4 StBGebV
befassen. §§ 4 und 14 StBGebV haben unterschiedliche Voraussetzungen,
Rechtsfolgen und Regelungszwecke. § 14 StBGebV ermöglicht die pauschale
Honorierung von Leistungen, schränkt aber die Vertragsfreiheit, die bereits durch die in
§ 4 vorgeschriebene Schriftform eingeengt wird, weiter ein (Eckert, StBGebV, 3. Aufl.
2001, § 14 Anm. 1). Bei einer Verknüpfung von §§ 4 und 14 StBGebV sind daher die
Formvorschriften beider Regelungen zwingend zu beachten (Eckert, a.a.O., § 4, Anm. 6
a.E.).
Die nichtige Pauschalvereinbarung kann nicht ohne weiteres in eine Gebühren-
/Leistungsbestimmung gemäß § 11 StBGebV umgedeutet werden. Eine Umdeutung
kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach Vertragsschluss entsprechend der
getroffenen Vereinbarung abgerechnet wird und der Berater die mündlich erörterte
Gebühr damit "akzeptiert" (OLG Stuttgart, a.a.O., Eckert, a.a.O., § 14 Anm. 3 a.E.
m.w.N.). Dies ist hier aber ersichtlich nicht geschehen, da der Kläger in den monatlichen
Honorarabrechnungen als Rechnungsgegenstand ausdrücklich und unmissverständlich
eine "Buchhaltungspauschale" bezeichnet hat. Wollte man in jeder
Pauschalvergütungsvereinbarung nach § 14 StBGebV schon eine
Gebührenbestimmung nach § 11 StBGebV sehen, liefe die Formvorschrift des § 14
StBGebV leer (OLG Stuttgart, MDR 1999, 120).
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II.
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Der Kläger ist auch unter dem Gesichtspunkt der Arglist, der Treuepflichtverletzung bzw.
Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten bzw. unzulässige Rechtsausübung, §
242 BGB) nicht an die vom Beklagten behauptete, formnichtige
Pauschalvergütungsvereinbarung gebunden.
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Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass gesetzliche
Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen
Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden dürfen und Ausnahmen nur in ganz
besonders gelagerten Fällen zulässig sind, wenn es nämlich nach den Beziehungen
der Vertragspartner und den Gesamtumständen mit Treu und Glauben unvereinbar
wäre, die vertragliche Abrede am Formmangel scheitern zu lassen. Dies ist aber nicht
schon dann der Fall, wenn die Folgen für die betroffenen Vertragsparteien nur hart sind;
vielmehr müssen die Folgen - nach einer von der Rechtsprechung ständig verwendeten
Formel - "schlechthin untragbar" sein (BGH NJW 1984, 607; BGHZ 138, 348). Dies
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die eine Partei die andere arglistig von der
Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu
können (BGH NJW 1969, 1167; BGH BauR 1992, 510) oder eine Partei in
schwerwiegender Weise gegen eine Betreuungspflicht verstoßen hat und die
Nichterfüllung/Rückabwicklung den anderen Teil schwer treffen würde
(Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 125, Rdnr. 23/24 m.w.N.). Die Umstände, die
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ausnahmsweise für die Aufrechterhaltung des formnichtigen Rechtsgeschäfts sprechen,
sind von dem zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will (BGH LM
§ 242 (Ca) Nr. 13; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125, Rdnr. 16 a.E.).
Auch ein Steuerberater ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall gemäß
§ 242 BGB daran gehindert, die über der unwirksamen
Pauschalvergütungsvereinbarung liegenden gesetzlichen Gebühren zu verlangen (OLG
Stuttgart
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MDR 1999, 120). Wenn nämlich bei jedem Formverstoß ein Steuerberater gemäß § 242
BGB gleichwohl an die unwirksame Vereinbarung gebunden wäre, blieben die
Formvorschriften der StBGebV weitgehend bedeutungslos (OLG Köln MDR 1992, 943;
OLG Stuttgart, a.a.O.). Im Hinblick darauf verbietet sich auch der von der Berufung
gezogene Vergleich mit den Pflichten des Steuerberaters zur Aufklärung über seine
eigene Haftung und die dafür geltenden Verjährungsfristen (BGHZ 83, 17). Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat solche besonderen Umstände des
Einzelfalls bei Vereinbarung von Erhöhungen/Ermäßigungen von gesetzlich geregelten
Beratervergütungen gemäß § 242 BGB beispielsweise angenommen, wenn das
Verhalten eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist und der Mandant im Vertrauen auf die
Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bereits Gegenleistungen erbracht hatte (BGH
NJW 1980, 2407) bzw. im Grenzbereich anwaltlicher Tätigkeit, bei der sich die
Gegenseite zudem auf das unzulässig vereinbarte Erfolgshonorar eingestellt hatte (BGH
NJW 1955, 1921). Solche besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 242 BGB
sind hier indes nicht gegeben.
13
1.
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Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers hat der Beklagte weder
hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Das Verschweigen von Tatsachen
stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache
eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Schriftform ist aber
grundsätzlich zu verneinen, da § 14 StBGebV keine Regelung zum Schutze des
Beratenden oder zur Gewährung eines Gebührennachlasses, sondern eine
Vereinfachungsregelung ist (Eckert, a.a.O., amtliche Begründung zu § 14 a.E., § 14
Anm. 5).
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Es besteht auch kein Schutzbedürfnis des Beklagten, da der Gebührenanteil einer
zulässigen Pauschalvergütung nicht nur schriftlich festgelegt werden, sondern gemäß §
14 Abs. 3 StBGebV auch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des
Steuerberaters stehen muss, was bei der vom Beklagten behaupteten
Pauschalvergütungsvereinbarung nicht der Fall ist. Dies ergibt sich aus folgender
Gegenüberstellung:
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Pauschalhonorar (50 Monate x 800 DM)
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zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 46.000,00 DM
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zum Vergleich:
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Einnahmen-/Überschuss-Rechnung/
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Jahressteuererklärungen 1994 bis 1996 12.612,92 DM
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Buchführung 10/93 bis 12/97 (zeitanteilig
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hinsichtlich 01/93 bis 09/93 gekürzt gemäß
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S. 10 des angefochtenen Urteils) 48.389,36 DM
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Summe 61.002,28 DM
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Dass der Kläger in den drei streitgegenständlichen Rechnungen vornehmlich
Mittelsätze abgerechnet und auch der Buchhaltungspauschale die Mittelgebühr
zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden.
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Die StBGebV kennt allerdings den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft
sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des §
11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als
Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs-
und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (vgl. BGH NJW 1983, 1777). Dies
gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat,
Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510).
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Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn
er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit
für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z.B. das Fertigen einer einfachen
Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur
geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen
um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem
Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-
RR 2001, 494).
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Ein solcher "Durchschnittsfall" liegt hier vor. Das Fertigen der Einnahme-Überschuss-
Rechnungen/Umsatzsteuererklärungen/Einkommenssteuererklärungen für einen
selbständig tätigen Tierarzt ist erfahrungsgemäß stets mit zumindest durchschnittlichem
Arbeitsumfang und Schwierigkeiten verbunden. Es wäre daher Aufgabe des Beklagten
gewesen Gründe darzulegen, dass bei ihm aufgrund besonderer Umstände der Ansatz
der Mindestgebühr gerechtfertigt gewesen wäre. Solche Umstände hat er jedoch nicht
genannt.
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2.
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Der Beklagte genießt auch im Hinblick auf den Inhalt und die Umstände der Vorlage der
streitgegenständlichen Rechnungen keinen Vertrauensschutz.
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a)
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Entgegen seiner Darstellung hat der Kläger nicht "über mehrere Jahre hinweg" seine
"Steuerberaterleistungen" mit monatlich 800 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer
abgerechnet. Der Kläger hat vielmehr, wie er für den Monat Januar 1997 unter Vorlage
der Rechnung vom 03.02.1997 belegt hat, die monatlichen Honorarabrechnungen
gemäß jeweils ausdrücklicher Bezeichnung in der Rechnung auf eine
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"Buchhaltungspauschale" von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer beschränkt. Zudem ist
dem Beklagten nach Mandatsübernahme ab Oktober 1993 unstreitig vom Kläger am
21.02.1995 die Rechnung Nr. 1022/95 über die Leistungen im Zusammenhang mit den
verschiedenen Jahressteuerklärungen für 1993 erteilt worden. Diese Rechnung hat der
Beklagte unstreitig am 29.03.1995 in vollem Umfang ausgeglichen. Der diesbezügliche
Erklärungsversuch des Beklagten, der Kläger habe die gesamte Buchhaltung seines
Vorgängers E überprüfen und neu erstellen müssen, ist unschlüssig, da sich diese
Rechnung nicht hierauf, sondern auf die Erstellung der Einnahmen-/Überschuss-
Rechnung und der Umsatz- und Einkommensteuerklärung 1993 bezieht, die der
Steuerberater E bis zum Mandatsende im September 1993 gerade noch nicht hatte
vornehmen können.
b)
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Der Kläger hat dem Beklagten auch nicht später Anlass gegeben, darauf zu vertrauen,
nicht mehr als monatlich 800 DM zzgl. Mwst. zahlen zu müssen. Der Beklagte will nach
Erhalt der weiteren Rechnung vom 20.02.1996 (betreffend die Jahressteuererklärung
1994) den Einwand erhoben haben, diese Leistungen seien mit der Pauschale
abgegolten. Er behauptet aber selbst nicht, dass sich der Kläger seiner Auffassung
angeschlossen habe. Aus der anschließenden längeren Untätigkeit des Klägers kann er
keine Rechte herleiten, da die Voraussetzungen für eine Verwirkung (Umstands- und
Zeitmoment) nicht erfüllt sind. Es bestand kein Vertrauensschutz des Beklagten
dahingehend, dass der Beklagte diese Rechnung nach Widerspruch des Beklagten
gegen die bereits erfolgte Abbuchung - nicht auf anderem Wege weiterverfolgen und
weitere entsprechende Rechnungen für die Einnahme-/Überschussrechnungen und die
Jahressteuererklärungen der Folgejahre nicht mehr stellen werde.
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III.
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Der Kläger hat durch die Vorlage einer - nur zu Vergleichszwecken auf Basis des
Hinweisbeschlusses vom 14.04.2000 erstellten - Rechnung vom 11.05.2000 klargestellt,
dass nach den Vorschriften der StBGebV keine auf die Klageforderung zu
verrechnenden Guthaben des Beklagten bestehen.
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IV.
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Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Der Senat nimmt
insoweit Bezug auf die zutreffenden und nicht angefochtenen Feststellungen im Urteil
des Landgerichts.
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B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens (zugleich Beschwer des Beklagten) beträgt
12.612,92 DM. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 546 ZPO).
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