Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2003

OLG Düsseldorf: abänderungsklage, umdeutung, rückgriff, klageart, beendigung, abgrenzung, datum, volljährigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 132/02
Datum:
15.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 132/02
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts
Oberhausen vom 20.03.2002 abgeändert:
Die Klage wird, soweit ihr nicht durch Teilurteil vom 26.09.2001
stattgege-ben wurde, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 3/4,
der Beklagte 1/4.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.741,09 €
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
1
Zu Unrecht hat der Kläger sein Begehren im Wege der Vollstreckungsabwehrklage
gem. § 767 ZPO verfolgt. Er hat zur Begründung seiner Klage keine
rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen vorgebracht, sondern
vielmehr Umstände, die im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO geltend zu
machen sind (vgl. zur Abgrenzung Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 323, Rdnr. 15). Die
Beendigung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ist nicht an fest
bestimmte Ereignisse wie etwa den Eintritt der Volljährigkeit gebunden, sondern richtet
sich im Einzelfall vielmehr danach, ab wann ein Kind seinen Unterhaltsbedarf zu
decken in der Lage ist; auch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach
den individuellen Gegebenheiten. Alle tatsächlichen in diesem Zusammenhang
stehenden Veränderungen, die nach der Errichtung des ursprünglichen Unterhaltstitels
entstehen, sind im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO geltend zu machen.
2
Es ist dem Kläger auch verwehrt, über den Umweg einer Umdeutung der erhobenen
Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage, die grundsätzlich möglich ist
(Zöller, a. a. O., Rdnr. 16), die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO zu umgehen, wonach die
Abänderung eines Urteils für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann.
Demgegenüber eröffnet § 767 Abs. 2 ZPO bei begründeter Vollstreckungsabwehrklage
3
auch einen Rückgriff in die Vergangenheit bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung im Vorprozess. Diese Rechtsfolge tritt vorliegend jedoch nicht ein, denn
der Kläger kann nicht dadurch besser stehen, dass er die falsche Klageart gewählt hat;
eine mögliche Umdeutung in die an sich gebotene Abänderungsklage kann nur dazu
führen, dass dann auch die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO greift. In der
Berufungsinstanz ist nunmehr noch der Unterhaltszeitraum vom 21.08.1995 bis
30.06.2000 streitig. Die verfahrenseinleitende Klage datiert vom 10.04.2001; zu diesem
Zeitpunkt war gem. § 323 Abs. 3 ZPO ein Rückgriff in den Unterhaltszeitraum bis Juni
2000 nicht mehr möglich.
Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
4
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt, dass der Kläger betreffend den
Zeitraum ab 01.07.2000 in der Sache teilweise obsiegt hat.
5
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 ZPO.
6