Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009

OLG Düsseldorf (abgrenzung zu, franchisenehmer, vertrag, pacht, verkauf, marke, risiko, nichtigkeit, betrieb, missverhältnis)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 62´/08
Datum:
07.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-16 U 62´/08
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 343/06
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.03.2008 zu bewilligen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Die Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114
ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen ist.
2
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage ist die Entscheidung
des Landgerichts im Ergebnis richtig. Der zwischen den Parteien unter dem
6.06./12.07.2005 geschlossene Franchisevertrag ist unter keinem Gesichts-punkt
unwirksam.
3
a)
4
Zu Recht – und von der Berufung auch nicht angegriffen – hat das Landgericht erkannt,
dass aus der vertraglichen Bezugsbindung keine Nichtigkeit aus § 134 BGB in
Verbindung mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften folgt. Selbst eine – hier noch nicht
erreichte - 100%ige Alleinbezugsverpflichtung eines Franchisenehmers der Beklagten
wäre weder als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 81 EGVertr.) noch als unbillige
Behinderung i.S.d. § 20 GWB anzusehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR
17/08, NJW 2009, 1753-1756, "Bau und Hobby").
5
b)
6
Franchise- und Untermietvertrag sind auch nicht wegen sittenwidriger Knebelung (§ 138
Abs. 1 BGB, unten aa)) oder wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB, unten bb)) nichtig.
7
aa)
8
Eine sittenwidrige Knebelung wird bei Franchiseverträgen insbesondere dann bejaht,
9
wenn der Franchisenehmer annähernd vollkommen dem Willen des Franchisegebers
unterworfen und faktisch zum Angestellten im eigenen Betrieb wird; weiter wird auf eine
einseitige Risikoverteilung abgestellt (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2000 - 8 U
113/99, NZG 2000, 1169, 1170 f., OLG München, Urt. v. 26.06.2002 - 7 U 5730/01, BB
2002, 2521ff). Indiz dafür können Weisungs- und Zustimmungsrechte des
Franchisegebers sowie deren Umfang sein. Weiter kann eine Anzahl einseitig
belastender Klauseln im Vertragswerk, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG bzw.
den §§ 305 ff BGB nicht standhalten, den Franchisevertrag bei der gebotenen
Gesamtschau als sittenwidrig erscheinen lassen. Allerdings ist bei der anlässlich der
Prüfung der Voraussetzungen des § 138 ZPO stets vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass gewisse Weisungsrechte und
Kontrollbefugnisse für ein Franchiseverhältnis typisch und notwendig sind, um auch im
Interesse des Franchisenehmers die Einhaltung der systemtypischen
Qualitätsstandards zu gewährleisten und die korrekte Anwendung des vom
Franchisegeber zur Verfügung gestellten Know-How sicherzustellen (OLG Oldenburg,
Urt. v. 10.05.2007 - 8 U 206/06, OLGR Oldenburg 2008, 24-27 = - juris – m.w.N.).
Die unter dieser Prämisse vorgenommene Gesamtschau führt zu der Feststellung, dass
zunächst eine auffällige Vielzahl einseitig belastender Klauseln, die den Anforderungen
der Inhaltskontrolle nicht standhielten, nicht erkennbar ist
(1)
Beklagten eingeräumten Weisungs- und Zustimmungsrechte, Eingriffs- und
Kontrollbefugnisse weitgehend und engen den dem Franchisenehmer bzw. hier der
Klägerin noch verbleibenden unternehmerischen Spielraum sehr stark ein
(2),
andererseits sind die aus dem Vertrag herzuleitenden Verpflichtungen der Beklagten
aber ebenfalls von einigem Gewicht, belassen dementsprechend auch bei dieser ein
unternehmerisches Risiko
(3),
Interessenlage beider Vertragspartner und beiderseitiger Risiken und Chancen
vorliegend die Bewertung rechtfertigt, dass von einer zur Nichtigkeit führenden
Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht die Rede sein kann
(4).
10
(1)
11
Die vertraglichen Bestimmungen sind jedenfalls in den wesentlichen Regelungspunkten
nicht solcher Natur, dass sie den Anforderungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff.
BGB nicht standhielten. Eine Anwendung des § 306 Abs. 3 BGB steht damit nicht in
Rede.
12
(a)
13
Hier dürfte bereits die Auffassung des Landgerichts zur Unwirksamkeit des
Preisänderungsvorbehalts
Landgericht zitierte Rechtsprechung betrifft sämtlich Fallgestaltungen, in denen solche
Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden; da die Klägerin aber zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Jahre 2005 als selbständige Unternehmerin
i.S.d. § 14 BGB in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte und
daher auch – neben der Nichtgeltung der §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S.1
BGB - der Maßstab der Klauselkontrolle danach auszurichten ist, können die dort
skizzierten Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden. Vielmehr können im
Handelsverkehr Preiserhöhungsklauseln auch dann zulässig sein, wenn die
Erhöhungskriterien nicht angegeben sind und dem Kunden für den Fall einer
14
erheblichen Preissteigerung kein Lösungsrecht eingeräumt ist, sofern seine Interessen
in anderer Weise ausreichend gewahrt werden (BGH Urt. v. 27.09.1984 - X ZR 12/84,
BGHZ 92, 203; Urt. v. 16.01.1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 256ff.). Für die
Zulässigkeit einer solchen Klausel kann z.B. sprechen, dass die Parteien im
Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertreten (BGHZ 93, 259). So aber liegt der
Fall hier – es muss nach wie vor unterstellt werden, dass die Beklagte als
Franchisegeberin auch den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Franchisenehmer anstrebt,
anderenfalls binnen kurzem auch ihr Geschäft am Boden liegen würde. Daher sind
willkürliche und unangemessene Preiserhöhungen nicht zu befürchten. Weiterhin ist zu
beachten, dass die Klausel in § 4 Ziffer 2 ohnehin bereits einen dynamischen Bezug mit
der Verweisung auf die "jeweils aktuelle" Preisliste aufweist, so dass es auch –
wiederum in Abgrenzung zu einigen der vom Landgericht vergleichsweise
herangezogenen Fallkonstellationen bzw. Entscheidungen – kein anfängliches
"Vertrauen" in einen bestimmten Preis gibt, welches eine spätere Änderung enttäuschen
könnte. Auf der anderen Seite ist bei diesem Dauerlieferungsvertrag eine
Anpassungsklausel für den Lieferanten bereits aus der Natur der Sache heraus
vonnöten. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt im Ergebnis also nicht vor, da eine
unangemessene Benachteiligung weder festzustellen noch zu befürchten ist.
(b)
15
Die weitgehende
Bezugsverpflichtung
Alleinbezugsverpflichtung ist, ist für das Franchising nahezu charakteristisch, sie stellt
weder eine wettbewerbsrechtlich noch sonst unbillige Regelung dar (vgl. etwa oben zu
a), BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 17/08, NJW 2009, 1753-1756, "Bau und Hobby".)
Dies gilt auch bei gleichzeitigem Ausschluss der Erstattung ggf. erhaltener
Rückvergütung, wie sie in § 2 Ziffer 4 des Vertrages festgeschrieben ist (BGH a.a.O.)
16
(c)
17
Die auch von der Klägerin angesprochene
Kündigungsregelung
ist ebenfalls nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Die Regelung zur Bestimmung der
ordentlichen Kündigungsfristen in § 18 Ziffer 3 stellt keine unangemessene
Benachteiligung dar. Zunächst gibt es kein gesetzliches Leitbild speziell für den
Franchisevertrag, bedingt vergleichbar ist aber die Handelsvertretertätigkeit und dafür §
89 HGB, der so auch für den Fall umfassender Eingliederung des Franchisenehmers in
den Vertrieb des Franchisegebers entsprechend herangezogen wird (Palandt-
Weidenkaff, Einf. v. § 581, Rz. 28, BGH NJW-RR 2002, 1554). § 18 Ziffer 3 des
Vertrages ist demgegenüber sogar großzügiger. Weil die Klägerin für den
Geschäftsbetrieb hier infolge der Gestellung von Ladenlokal, Einrichtung und
Lieferlogistik keine größeren selbstständigen Investitionen tätigen musste, ist auch nicht
im Hinblick darauf eine längere Kündigungsfrist geboten, wie sie etwa bei
Vertragshändlern in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 21.02.1995 - KZR
33/93, NJW-RR 1995, 1260: 1 Jahr.)
18
Das Recht zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung wird gem. § 18 Ziffer 4
ausdrücklich an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe der § 314 und §
313 Abs. 3 BGB geknüpft und entspricht damit dem gesetzlichen Regelfall.
19
(d)
20
Die in § 14 des Vertrages teilweise, insbesondere in Ziffer 3 vorgenommene
Haftungsbeschränkung
fahrlässiger Pflichtverletzung begegnet keinen Bedenken; die – nicht abdingbare
(Palandt-Grüneberg § 309 Rz. 48, zuletzt BGH, Urt. v. 19.09.2007 - VIII ZR 141/06, NJW
2007, 3774 m.w.N.) - Haftung für einfache Fahrlässigkeit in Fällen der Verletzung von
"Kardinalpflichten" wird ausdrücklich eingeräumt. Soweit am Ende der Ziffer 3 weitere
Ausschlüsse vorgenommen werden (keine Haftung für Fahrlässigkeit bei nicht
vertragswesentlichen Pflichten, kein Schadensersatzanspruch auf entgangenen
Gewinn), treten diese zurück hinter dem zuvor ausdrücklich erklärten Vorrang der
erklärten Haftung im ersten Absatz der Ziffer 3 ("Der Franchisegeber haftet unberührt
von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
…").
21
(e)
22
Bedenken könnten sich noch etwa in Ansehung der Abschlagszahlungsregelung per
Lastschriftverfahren ergeben, weil dadurch die Klägerin ggf. zur Kreditierung tatsächlich
nicht vereinnahmter Erlöse "gezwungen" werden könnte. Indes dürfte dies wegen der
kurzen Abrechnungsintervalle (Dekaden) nicht zu nennenswerten Beeinträchtigungen
führen. Insofern liegt der Fall hier anders als der vom BGH, Urt. v. 08.11.2005 - KZR
18/04, NJW-RR 2006, 339, zur Abbuchung von Verkaufserlösen, die der
Tankstellenpächter noch nicht vereinnahmt hat, entschiedene; hier spielten
insbesondere die Möglichkeit auch größerer Beträge und längerer
Kreditierungszeiträume infolge eines geübten "Stationskredits" und möglicher
Wegfahrdiebstähle die entscheidende Rolle bei der Annahme der Unwirksamkeit einer
solchen Klausel.
23
(f)
24
Die Regelungen über Vertragsstrafe (§ 17) sowie über Geheimhaltungsverpflichtung (§
15) und Wettbewerbsverbot während der Vertragsdauer (§ 16) begegnen im
unternehmerischen Verkehr keinen Bedenken.
25
(g)
26
Gleiches gilt für die Bestimmung der Pflichten bei Beendigung des Vertrages, § 19 des
Vertrages. Auch der in Ziffer 3 vorgesehene pauschalierte Schadensersatz für die nicht
rechtzeitige Rückgabe des Backshops in Höhe von 500,- € pro Tag dürfte angesichts
einer vereinbarten Pachtgebühr von 11.127€ netto noch nicht als unbillig angesehen
werden.
27
(h)
28
Ein - ggf. unbilliger - Ausschluss eines - bei der konkreten Gestaltung des
Vertragsverhältnisses durchaus nach § 89b HGB analog denkbaren -
Ausgleichsanspruchs findet sich in den Klauseln nicht.
29
(i)
30
Die weiteren vertraglichen Abreden sind, soweit sie wesentliche Punkte betreffen,
bereits Gegenstand der originären "Preis-Leistungs-Vereinbarung", stellen keine
31
Abweichungen oder Ergänzung von vorgegebenen Rechtsvorschriften dar und
unterfallen daher der Inhaltskontrolle nur mit Blick auf das Transparenzgebot, § 307 Abs.
3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB. Verstöße hiergegen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist
dem Landgericht beizutreten, soweit es die Bestimmungen über die
Zahlungsverpflichtungen in § 4, sorgfältiges Studium des Textes vorausgesetzt, für
verständlich und nachvollziehbar ansieht. Ebenso sind überraschende Klauseln i.S.d.
§ 305c BGB nicht vorhanden.
(2)
32
Neben der Verpflichtung zur Zahlung von Pacht- und sonstigen Gebühren weist der
Vertrag vielfältige die Klägerin bindende Regelungen auf, die tatsächlich nur einen
geringen unternehmerischen Rest-Spielraum erkennen lassen. Insbesondere das
eigentliche Kernelement einer auf Gewinnerzielung gerichteten Backshop-
Bewirtschaftung, nämlich der selbständige und tatsächliche Verkauf, kann nur in engem
Rahmen von der Klägerin selbst bestimmt werden. So ist das mögliche Angebots-
Sortiment nahezu vollständig vorgeschrieben; die Ausnahmen des in § 3 des Vertrages
niedergelegten Snack-Konzeptes (Wahlmöglichkeit aus dem 8 Variationen
umfassenden Wahlsortiment, die Möglichkeit zur Schaffung zweier Eigenkreationen
bzw. "Partner-Ideen" bei belegten Brötchen) können hier durchaus als unbeachtlich
angesehen werden. Gleiches gilt für den nicht vorab reglementierten Verkauf
nichtalkoholischer Kaltgetränke, der ebenso wenig unternehmerischen Spielraum
verheißt. Zu weiteren Angeboten, etwa die Erweiterung des Sortiments auf andere
Handelswaren (Süßigkeiten/Zeitungen), ist die Klägerin nicht berechtigt, außer im Falle
der schriftlichen Einwilligung der Beklagten, § 2 Ziffer 1. Dieses festgeschriebene
Sortiment geht einher mit einer nahezu umfassenden und vor allem preisgebundenen (§
2 Ziffer 1, § 4 Ziffer 2) Bezugsverpflichtung, die sich nicht nur auf die Backwaren selbst,
sondern ebenso auf weitere zur Weiterverarbeitung ("Veredelung"= Herstellung von
belegten Brötchen) benötigte Rohstoffe sowie annähernd sämtliche Verbrauchs- und
Verpackungsmaterialien (§ 2 Ziffer 1 und 2) und Gebrauchsartikel wie etwa Geschirr (§
10 Ziffer 5) bezieht. Auch die noch formal der Klägerin verbliebene freigestellte
Preisgestaltung (sogar noch mit Ausnahme der Möglichkeit der Festsetzung von
Höchstverkaufspreisen durch die Beklagte, § 12 Ziffer 2!) gewährt dieser keinen
nennenswerten gestalterischen Spielraum. Die für die Klägerin maßgeblichen
Einkaufspreise für die allein von der Beklagten zu beziehenden Waren machen bereits
einen bestimmten und nicht zu geringen Anteil der von der Beklagten vorgegebenen
unverbindlichen Preisempfehlungen aus und bieten daher faktisch nur sehr beschränkte
Möglichkeiten der Preisgestaltung.
33
Der Verkauf kann sodann auch nicht durch eigenes Marketing der Klägerin beeinflusst
werden, dies hat sich die Beklagte vorbehalten (§ 12 Ziffer 1). Ebenso sind die
Öffnungszeiten mindestens während der ortsüblichen- und branchenspezifischen
Öffnungszeiten vorgeschrieben, § 8 Ziffer 1.
34
Was der Klägerin als Franchisenehmerin beim eigentlichen Kerngeschäft hier an
Gestaltungsfreiheit verbleibt, beschränkt sich letztlich im Wesentlichen auf die
Bestimmung der jeweiligen Bestellmengen. Dies ist in der Tat kein Merkmal
selbstständiger Verkaufstätigkeit, sondern könnte ebenso gut in fester Anstellung
erfolgen.
35
Als weiterer Kernbereich selbstständigen unternehmerischen Handelns unterliegen
36
nach dem Vertrag selbst Buchhaltung, Kassenführung und Zahlungsverkehr einigen
Reglementierungen durch die Beklagte. Nach § 8 Ziffer 6-8 des Vertrages ist die
Beklagte an die Vorgaben der Beklagten zur betriebswirtschaftlichen Auswertung
gebunden und hat dieser auf Anforderung die aktuelle BWA sowie die Summen- und
Saldenlisten vorzulegen. Durch die Regelung in § 6 Ziffern 4 und 5, in dem zunächst
Abschlagszahlungen des Franchisenehmers auf die Dekaden- und
Monatsabrechnungen vereinbart sind und insbesondere der Franchisegeber
eigenständig "zu Lasten des Kontos des Franchisenehmers monatlich bis zu neun à-
conto-Bankabrufe veranlassen" kann, büßt der Franchisenehmer teilweise die
Herrschaft über seinen Zahlungsverkehr ein.
Dass die Einrichtung des Ladenlokals vorgegeben ist und Änderungen wie Reparaturen
u.ä. auch grundsätzlich der Beklagten vorbehalten sind, § 10 des Vertrages, ist
demgegenüber nicht als so gravierender Einschnitt in die selbstständige Tätigkeit zu
bewerten, folgt dies doch zu einem großen Teil fast notwendig aus der Stellung des
Franchisenehmers als Untermieter der Beklagten.
37
Der der Klägerin verbleibende unternehmerische Spielraum besteht daneben aber
sicher noch in der sonstigen Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen; neben dem mindestens zu beschäftigenden
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer konnte sie insbesondere weitere Kräfte
nach eigenem Ermessen einstellen und einsetzen, auch konnte sie etwa frei
disponieren, wie viele Fahrzeuge etc. pp. sie betrieblich einsetzen wollte.
38
(3)
39
Dieser straffen Einbindung der Klägerin, die in der Praxis aber grundsätzlich
regelmäßiges Kennzeichen eines Franchiseverhältnisses ist (vgl. Palandt-Weidenkaff,
Einf. v. § 581 Rz. 23), stehen jedoch Verpflichtungen der Beklagten von bedeutendem
Gewicht gegenüber, die der Klägerin zu Gute kommen. Insbesondere stellen sie
insofern einen Ausgleich für die hinzunehmenden Beschränkungen der
unternehmerischen Handlungsfreiheit dar, als sie dem Franchisenehmer nicht
unbeträchtliche organisatorische Schwierigkeiten beim Betrieb und finanzielle
Belastungen abnehmen bzw. ersparen.
40
Dies beginnt mit der Zurverfügungstellung eines komplett eingerichteten
Geschäftslokals (§ 1 Ziffer 2). Die Kosten für Erhaltung, Erneuerung und den Unterhalt
der Ladeneinrichtung trägt die Beklagte ebenso wie die Miete und die gesamten
Energiekosten, § 10 Ziffer 3. Mit Wirkung zugunsten des Franchisenehmers hat die
Beklagte auch eine Sach- und Betriebsunterbrechungs- sowie eine Betriebs-, Produkt-
und Umwelthaftpflichtversicherung abgeschlossen, § 14 Ziffer 7. Es kommen hinzu die
systemtypischen Leistungen, also die Einräumung der Nutzung an Marke, Namen und
Logo (§ 12 Ziffer 1), das "Know-How" (§ 11 Ziffer 1) samt fortlaufender Beratung (§ 13
Ziffer 1). Ebenso notwendig die sich spiegelbildlich aus der Quasi-
Alleinbezugsverpflichtung ergebende Belieferungspflicht mit Sortimentsgarantie, die
aber zudem für jeden verkaufsoffenen Werktag gilt (§ 2 Ziffer 6). Für den
Geschäftsbetrieb des Franchisenehmers ebenso ein nicht unwichtiger Punkt ist die
Retourenmöglichkeit für nicht verkaufte Ware mit Freibeträgen und ansonsten nur
anteiliger Rückvergütungspflicht (§ 5).
41
Zu Recht hat das Landgericht daher auch auf Seiten der Beklagten ein
42
unternehmerisches Risiko angenommen. Die Beklagte hat nicht nur wegen der
Investitionen in das Ladenlokal und die Einrichtung, der übernommenen laufenden
Kosten, der Kosten für die zugesagte Beratung, sondern insbesondere auch im Hinblick
auf die zu gewährleistende Lieferlogistik ein beträchtliches, insbesondere fortlaufendes
Amortisationsrisiko. Dabei muss hier nicht einmal Berücksichtigung finden, dass auch
die überwiegend eigene Herstellung der Produkte durch die Beklagte nicht
unwesentlich durch den Verkauf an die und also auch in den Shops finanziert werden
muss. Hier wird bereits, ohne dass ein umfänglicheres Rechenwerk vonnöten wäre,
erkennbar, dass die von der Klägerin zu zahlenden Pacht- und Systemgebühren nicht
ausreichen können, um die Beklagte finanziell risikolos zu stellen. Dies mag allein noch
für die von der Beklagten selbst zu zahlende Pacht (Bl. 265: anfänglich netto 14.477,72
€) zutreffen, die durch den in Ziffer 4 des Vertrages vorgesehenen Mindestbetrag (netto
11.127,- €) zuzüglich der Franchisegebühr von 5% und der Gebühr auf sonstige
Umsätze in Höhe von 10% regelmäßig abgedeckt werden dürfte; die sonstigen
Investitions- und (Groß-)betriebskosten, wie dargestellt, können sich erst bei zusätzlich
florierendem Ladengeschäft rechnen. Es ist fast müßig, solches festzustellen – wenn die
Backshops nicht laufen, die Franchisenehmer den Betrieb aufgeben müssen, bedeutet
das auch das Ende des Geschäftsmodells der Beklagten, ihrer Einnahmequellen und
damit den Verlust.
Diese verbleibenden finanziellen Risiken können daher auch nicht mit der Erwägung
der Klägerin negiert werden, dass die Beklagte deshalb kein Risiko hätte, weil sie
immer sofort einen Nachfolger für einen gescheiterten Franchisenehmer finden würde;
unabhängig von dem dargestellten Umstand, dass allein der bloße Ladenbetrieb nicht
bereits durch die Mindestpacht sämtliche Risiken der Beklagten aufzufangen vermag,
wird auch ein Nachfolger spätestens dann nicht mehr ohne weiteres zu finden sein,
wenn ein Laden (oder gar die Marke) erst einmal heruntergewirtschaftet ist.
43
(4)
44
Die Annahme einer Sittenwidrigkeit ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Es liegt eine
nahezu klassische, straffe Franchisekonstellation vor, die allerdings nicht einer
Knebelung gleichkommt. Die kaufmännischen Selbstbestimmungsrechte des
Franchisenehmers sind zwar in hohem Maße beschnitten, er hat aber diesen
unternehmerischen Spielraum aufgegeben, um auch sein eigenes unternehmerisches
Risiko begrenzt zu halten. Ohne nennenswerte Anfangsinvestitionen kann der
Franchisenehmer ggf. einen bereits eingeführten Betrieb übernehmen, muss sich weder
um Sortiment noch Organisation des Einkaufs, Anlieferung pp. Gedanken machen. Eine
einseitige Übervorteilung des Franchisenehmers ist schon vom Grundansatz her weder
zu konstatieren noch zu befürchten; die Umsatzbeteiligung des Franchisegebers und
dessen Interesse an dem Fortbestand seiner Marke und damit seines Geschäftsmodells
führen notwendigerweise dazu, dass die Interessen beider Vertragsparteien
gleichgerichtet auf den Erfolg des jeweiligen Shops zielen. Auf der anderen Seite ist die
enge Anbindung des Franchisenehmers in den meisten Punkten notwendig für die Idee
des Franchising selbst, nämlich den weitgehenden Wiedererkennungswert der Marke,
der zugleich mit der Vorstellung eines bestimmten Qualitätsniveaus und einer jedenfalls
ähnlichen Atmosphäre in den verschiedenen Läden einhergeht. Dies gilt ganz deutlich
für die Bezugsverpflichtung, die Sortimentvorgabe, die einheitliche Ausgestaltung der
Ladenlokale, der Mitarbeiter, des Geschirrs, der Verbrauchsmaterialien. Auch ein
ähnliches Preisniveau ist mehr oder weniger vonnöten, so dass die Vorgabe von UVPs
sowie ggf. die Befugnis von Höchstverkaufspreisen gerechtfertigt ist. Die Vorgaben für
45
die Ausgestaltung der Buchhaltung wären dafür hingegen nicht notwendig; sie werden
in der Tat begründet durch das Interesse der Beklagten an einer möglichst effizienten
Abwicklung der Abrechnungen in ihrem Gesamtsystem. Aber auch das ist schließlich
ein legitimes – jedenfalls kann dieser Aspekt nicht dazu führen, dass der Vertrag im
Ganzen als nichtig anzusehen wäre.
bb)
46
Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen eines ebenfalls zur Nichtigkeit
führenden
wucherähnlichen Geschäfts
auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und zudem der erforderliche
subjektive Tatbestand sind nicht zu erkennen.
47
(1)
48
Nach den obigen Ausführungen liegt schon gar kein Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vor, erst recht kein "auffälliges" im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB. Den
sicher nicht gering zu bezeichnenden monatlichen Gebühren – die allerdings auch zu
einem großen Teil die Pacht für das 180m² große Ladenlokal abgalten - stand der
Nutzen des eingeführten und erprobten "Systems" gegenüber, welcher der Klägerin
insbesondere die Rahmenbedingungen einer selbständigen Tätigkeit ohne
beträchtliche Anfangs- und auch laufende Investition ermöglichte. Die festgeschriebene
Umsatzbeteiligung der Beklagten bedeutete zwar für diese eine von der
Gewinnerzielung durch die Klägerin unabhängige Einnahmequelle, war allerdings auch
für deren Investitionsamortisation notwendig.
49
Durch die notwendigerweise gleichgerichtet auf Umsatzerhöhung gerichteten Interessen
der Vertragsparteien ist der Vertrag im Ganzen auf den Erfolg beider angelegt; mit der
Umsatzbeteiligung steigen die Einnahmen des Franchisegebers, bei normalem
Geschäftsablauf und entsprechend vernünftiger wirtschaftlicher Gestaltung, etwa bei
Personal und sonstigem Aufwand (Fahrzeuge), notwendigerweise auch der des
Franchisenehmers. Die systemumsatzbezogenen Gebühren erreichen mit zusammen
22,49% des Systemumsatzes zwar bereits eine gewisse Höhe, aber bei weitem noch
nicht die sich aus der Differenz von Bezugs- und Verkaufspreis – vgl. hierzu etwa
Anlage K 7 – der Backwaren ergebenden Spanne von im Durchschnitt sicher etwa 50%.
Berücksichtigt man, dass mit den Gebühren bereits Pacht-, Einrichtungs-,
Versicherungs- und Energiekosten abgegolten sind, erscheint bei erster Betrachtung
trotz weiterer daraus zu entrichtender Aufwendungen (etwa für Personalkosten) ein
Spielraum für Gewinnerzielung zu verbleiben. Dies gilt ersichtlich noch in höherem
Maße für den sonstigen Umsatz, der sich ja unter anderem durch den Ausschank von
Kaffee usw. bestimmt und eine weitaus höhere Gewinnspanne belassen dürfte, die die
von der Beklagten hier vereinnahmten 10% an Umsatzgebühren jedenfalls hinreichend
deutlich übertrifft.
50
Soweit die Klägerin im Kern vorträgt, dass bei den Konditionen des Vertrages eine
hinreichende Gewinnerzielung gar nicht möglich gewesen sei (dies würde in der Tat ein
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründen können, ohne dass daraus
allerdings bereits eine entsprechende Kenntnis der Beklagten folgte), wird dies
jedenfalls durch die vorgelegten Erlösrechnungen nicht hinreichend substanziiert. Diese
weisen zunächst lediglich die Verhältnisse unter der konkreten Betriebsführung der
Klägerin aus und enthalten zudem deutliche Schwankungen in Einzelpositionen,
51
insbesondere bei den Kosten, aber keine objektivierbaren Merkmale für eine zwingende
Unrentabilität des Betriebs. Die Modellrechnung der Klägerin über den Verkauf von
Rosinenbrötchen kann hierzu auch nicht dienen. Eine substanziierte Darlegung der
maßgeblichen Umstände am konkreten Standort und der weiteren konkreten
Bedingungen, die – soweit überhaupt erheblich - hinreichende Grundlage für die
Einholung eines Sachverständigengutachten über diese Frage bieten würden, liegt
nicht vor.
(2)
52
Ob seitens der Beklagten hinsichtlich der Vertragsänderung im Jahre 2005 eine
Zwangslage der Klägerin ausgenutzt wurde, wie diese sie nach wie vor geltend macht,
kommt es demnach schon nicht mehr an. Die Behauptungen der Klägerin können nicht
zu der Annahme der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führen, welches sich ansonsten
nicht als auffällig benachteiligend darstellt.
53
c)
54
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass das Landgericht einzelne
Beweisangebote übergangen habe, dringt sie ebenfalls nicht durch. Diese betreffen
sämtlich Umstände der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Solche können sich
zwar durchaus als vertragswidrig darstellen, aber nicht Grundlage der
Nichtigkeitsprüfung sein, die sich hier an dem im Vertrag festgelegten
Austauschverhältnis orientieren muss.
55
Düsseldorf, den 7. September 2009
56
Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat
57
R B K
Oberlandesgericht Oberlandesgericht
58