Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 64/09
Datum:
07.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 64/09
Tenor:
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. August 2009 wird
zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin
auferlegt.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- €
festgesetzt.
I.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der
Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das
Rechtsmittel der Schuldnerin jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts 30. Oktober 2009, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keinen Erfolg. Im Hinblick auf
das Beschwerdevorbringen der Schuldnerin sind lediglich folgende Bemerkungen
veranlasst:
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1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch die Überschrift
"Aktuelle Anlagentechnik" nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass die von der
Schuldnerin auf ihrer Website unter der Bezeichnung "P……." angebotene
Ausführungsform gegenüber der bisherigen, patentverletzenden Ausführungsform
"P…….." eine patentrechtlich relevante Veränderung erfahren hat. "Aktuell" bedeutet
zunächst einmal nichts anderes als "derzeit". Was "aktuell" im Sinne von "derzeit"
angeboten wird, kann aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, immer noch
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dieselbe Technik sein wie zuvor. Darüber hinaus mag der angesprochene Verkehr der
Angabe "Aktuelle Anlagentechnik" auch den Hinweis entnehmen, dass die Produkte der
Schuldnerin auf dem neusten Stand der Technik sind. Aus der bloßen Angabe "Aktuelle
Anlagentechnik" ergibt sich hingegen nicht, dass eine bestimmte, gerichtlich als
patentverletzend eingestufte Ausführungsform nicht mehr angeboten wird.
2. Zutreffend hat das Landgericht auch den Link mit der Bezeichnung "Patentrechtliches
zum r……….." für unzureichend erachtet. Zwar heißt es auf der über diesen Link
aufrufbaren Seite, dass "das Produkt nach dem Urteil des OLG Düsseldorf entsprechend
angepasst worden ist, so das ausgeschlossen ist, dass das Verfahren patentverletzend
eingesetzt werden kann". Diese Information erhält der Interessent aber nur dann, wenn
er den betreffenden Link anklickt. Dass ein potentieller Kunde so verfährt, ist aber nicht
sicher, zumal weder in der allgemeinen Einleitung zum Produkt ("P……………..") noch
auf der Seite "Aktuelle Anlagentechnik" auf diesen Link hingewiesen wird und der Link
gegenüber den übrigen Links auch nicht in sonstiger Weise hervorgehoben ist. Es
besteht deshalb die Gefahr, dass ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs
den in Rede stehenden Link nicht beachtet und damit die über ihn aufrufbaren
Informationen nicht zur Kenntnis nimmt. Die Wahrnehmung des betreffenden Hinweises
ist damit nicht hinreichend gesichert. Das gilt, wie das Landgericht in seinem
Nichtabhilfebeschluss zutreffend festgestellt hat, selbst dann, wenn die Aufmerksamkeit
des angesprochenen Verkehrs hier bei Betrachtung der Internetseite der Schuldnerin
auf Grund der dort offerierten hochpreisigen Produkte besonders geweckt sein sollte.
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3. Von Bedeutung könnte hier allenfalls der in die Produktbezeichnung aufgenommene
Zusatz ".." ("……….") sein, hinsichtlich dessen die Gläubigerin einräumt (Schriftsatz v.
03.06.2009, Seite 2 [Bl. 17 GA]), dass er vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf
Gleichspannung verstanden wird. Dieser Hinweis wird jedoch dadurch entkräftet, dass
die Schuldnerin die Ausführungsform "P……….." mit einem bildlich dargestellten P.-
Generator "G………" bewirbt, dessen Frontansicht (Blatt 3 der Anlage PBP ZV II 1, 2.
Abbildung von oben, rechts; Antragsschriftsatz der Gläubigerin v. 03.04.2009, Seite 3
[Bl. 3 GA]) identisch mit derjenigen des Generators der bisherigen Ausführungsform
"P……….." ist (vgl. Anlage ZV II 4, Blatt 2). Die betreffende Abbildung zeigt eine
Anzeigetafel, auf der u. a. die Angaben ".." und ".." zu sehen sind. Die Angabe ".." mit
einem Wert von 291 V gibt die vom Generator gelieferte Eingangsspannung, d. h. die
Eingangsspannung am unstreitig vorhandenen Transformator an. Diese Spannung ist
eine Gleichspannung. Die Angabe ".." mit einem Wert von 1.790 V (1,79 kV) gibt für den
Fachmann das Maß für die im Transformator vorliegende bzw. an seiner Ausgangseite
anliegende Spannung an. Wie sich aus der Angabe ".." ("…………..") ergibt, handelt es
sich bei dieser Spannung um eine Wechselspannung. Die weitere Angabe "………." (22
kHz) auf der Anzeigetafel stellt die Frequenz der Spannungen dar. Für einen
Interessenten, der auf der Seite "A……… A…………" das Angebot der Schuldnerin
studiert, ergibt sich hieraus, dass an der Ausgangsseite des Transformators der
beworbenen Anlage eine hochfrequente Wechselspannung vorliegen muss. Da der
angesprochene Verkehr der zugehörigen Produktbeschreibung auf der Seite "Aktuelle
Anlagentechnik" nicht entnehmen kann, dass die Wechselspannung nach dem
Transformator noch in irgendeiner Weise "umgewandelt" bzw. "verändert" wird, ihm
insbesondere nicht mitgeteilt wird, dass nach dem Transformator noch ein so genannter
Gleichrichter vorgesehen ist, wird er annehmen, dass – was nach der Lehre des
Klagepatents entscheidend ist (vgl. Senat, Urt. v. 29.05.2008 – I-2 U 86/06, Anlage ZV II
2, Seiten 23 bis 24) – auch an der Elektrode (also der Plasmadüse) eine hochfrequente
Wechselspannung anliegt, wie dies auch bei der bisherigen Ausführungsform
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"P………………" der Fall war (vgl. Senat, Urt. v. 29.05.2008 – I-2 U 86/06, Anlage ZV II
2, Seiten 29 f.). Er gewinnt damit den Eindruck, dass insoweit alles beim Alten
geblieben ist, also keine patentrechtlich relevante Abwandlung vorgenommen worden
ist.
II.
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Da die Beschwerde der Schuldnerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1
ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. .
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