Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.02.2005

OLG Düsseldorf: abrechnung, fernwärme, mieter, prozess, bezahlung, wohnfläche, anfang, fehlerhaftigkeit, fälligkeit, vollstreckung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 19/04
23.02.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartellsenat
Urteil
VI-U (Kart) 19/04
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 2003
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der
Beklagten werden auf jeweils (bis zu) 50.000 EUR festge-setzt.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage des Fernwärmelieferungsvertrages vom
30. September 1987 (Anlage zur Klageschrift, GA 14 ff.) auf Bezahlung von Fernwärme in
Anspruch, die sie im Abrechnungszeitraum 2001 für deren Mietobjekte "M. Straße .. und ..
in K.-L." geliefert hat.
Der Fernwärmelieferungsvertrag der Parteien sieht in § 7 zur Rechnungslegung vor, dass
die Klägerin berechtigt und verpflichtet ist, die Kosten für die Raumheizung und die
Warmwasserbereitung namens und im Auftrag der Beklagten mit den Mietern abzurechnen.
Die genannte Vertragsklausel bestimmt darüber hinaus, dass die Beklagte als Mieter von
leerstehenden Wohnungen gilt und dass die Klägerin beim Zahlungsrückstand eines
Mieters spätestens 14 Tage nach erfolgloser Mahnung die von diesem Mieter geschuldeten
Beträge der Beklagten berechnen darf.
Unter Berücksichtigung einer während des Prozesses geleisteten Teilzahlung in Höhe von
18.900 EUR begehrt die Klägerin von der Beklagten restliche 46.401,40 EUR. Zur
Rechtfertigung verweist sie zum einen auf ihre Einzelabrechnungen für die leerstehenden
Mietwohnungen in den beiden Objekten (vgl. Sonderband I und II). Zum anderen stützt sich
6
7
8
9
10
11
12
13
14
die Klägerin auf ihre Gesamtabrechnung über die im Jahre 2001 an die beiden Mietshäuser
der Beklagten insgesamt gelieferte Fernwärme. Der dort ausgewiesene
Abrechnungsbetrag steht nach Abzug der von den Mietern geleisteten Zahlungen
rechnerisch noch mit einem Betrag von insgesamt 96.519,44 EUR ("M. Straße ..":
44.166,15 EUR; "M. Straße ..": 52.353,29 EUR) offen.
Die Beklagte bezweifelt die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Abrechnungen sowie die
Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der beanspruchten Zinsen
stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und
tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung
restlicher 46.401,40 EUR (nebst Zinsen) verurteilt.
A. Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach zur Bezahlung der gesamten
Fernwärme, welche im Jahre 2001 an die beiden Mietobjekte "M. Straße .. und .. in K.-L."
geliefert worden ist, verpflichtet. Dass die Klägerin sich in dem Fernwärmelieferungsvertrag
dazu verpflichtet hat, die Kosten der Raumheizung und der Warmwasserbereitung bei den
einzelnen Mietern abzurechnen und die abgerechneten Beträge einzuziehen, ist in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung. Dadurch hat es die Klägerin lediglich übernommen, im
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) für die Beklagte deren Heiz-
und Warmwasserkostenabrechnung gegenüber den Mietern durchzuführen sowie die
geschuldeten Beträge einzuziehen. Die Pflicht der Beklagten als Partei des
Fernwärmelieferungsvertrages, der Klägerin den gesamten Fernwärmebezug in den
beiden Mietobkjekten zu bezahlen, soweit dieser nicht bereits durch die Mieter beglichen
ist, bleibt hiervon unberührt. Folgerichtig stellt deshalb der Vertrag der Parteien in § 7 zur
Rechnungslegung klar, dass die Beklagte der Klägerin für fruchtlos angemahnte Beträge
eines Mieters einzustehen hat und die betreffende Wohnung sodann als von der Beklagten
gemietete (Leerstands-)Woh-nung anzusehen ist, und dass ferner die Beklagte hinsichtlich
aller leerstehenden Wohnungen als Mieterin gilt, so dass die Klägerin die Bezahlung der
auf diese Wohnungen entfallenden anteiligen Verbrauchskosten unmittelbar und ohne
weiteres von der Beklagten beanspruchen kann.
B. Für das Abrechnungsjahr 2001 schuldet die Beklagte der Klägerin die Bezahlung der an
ihre beiden Mietobjekte in K.-L. gelieferten Fernwärme in Höhe von (zumindest) restlichen
46.401,40 EUR. Nach der Gesamtabrechnung der Klägerin ist der Fernwärmebezug in
einer - die Klagesumme sogar deutlich übersteigenden - Entgelthöhe nicht durch
Zahlungen der Mieter beglichen, so dass der offene Rechnungsbetrag der Beklagten zur
Last fällt.
Die Einwände, die die Berufung gegen die Höhe dieser Entgeltforderung erhebt, greifen
15
16
17
18
19
20
21
nicht durch.
1. Das gilt zunächst für die Rüge eines fehlerhaften Abrechnungsverfahrens der Klägerin.
Die Beklagte macht dazu geltend, in den leerstehenden Wohnungen seien die
Zählerstände Anfang 2002 abgelesen worden. Aus diesem Grund sei die Klägerin nicht
berechtigt gewesen, den im Abrechnungsjahr 2001 auf jene Wohnungen entfallenden
Fernwärmeverbrauch zu schätzen.
Es kann auf sich beruhen, ob der Einwand als solcher berechtigt ist. Im Entscheidungsfall
ist er nämlich für die streitbefangene Zahlungspflicht der Beklagten im Ergebnis ohne
Bedeutung. Die Klägerin stützt ihre Entgeltforderung nicht nur auf ihre Einzelabrechnungen
für die leerstehenden Wohnungen, sondern daneben auch auf die Abrechnung der
insgesamt gelieferten Fernwärmemenge. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte der
Klägerin den Gesamtverbrauch zu begleichen, soweit nicht bereits die Mieter aufgrund der
ihnen erteilten Einzelabrechnung Zahlungen an die Klägerin erbracht haben. Die danach
für das Jahr 2001 verbleibende Zahlungslücke, für welche die Beklagte der Klägerin
einzustehen hat, beläuft sich auf insgesamt 96.519,44 EUR; sie übersteigt damit die
Klageforderung bei weitem. Dass die Klägerin den ihrer Gesamtabrechnung zugrunde
gelegten Gesamtfernwärmeverbrauch nicht geschätzt, sondern anhand abgelesener
Zählerstände berechnet hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.
2. Erfolglos bleibt ebenso das Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der
Gesamtabrechnung. Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang in Abrede, dass die
Hauptzähler im Zeitpunkt der Ablesung noch geeicht gewesen seien und sie die in der
Gesamtabrechnung angesetzten Zählerstände ausgewiesen haben.
Im vorliegenden Prozess ist beiden Einwendungen nicht nachzugehen.
a) Gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV berechtigen nur offensichtliche Fehler der
Rechnung zur Zahlungsverweigerung. Für die Geltendmachung aller anderen
Abrechnungsfehler ist der Kunde demgegenüber darauf verwiesen, einen eigenen Prozess
gegen das Fernwärmeunternehmen auf Rückforderung überzahlter Beträge zu führen. Eine
offensichtliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV liegt vor, wenn
die Abrechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, d.h. bei objektiver Betrachtung
kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist. Diese Fehlerhaftigkeit muss
überdies zu einer den Kunden benachteiligenden Unrichtigkeit der Rechnung, mithin zu
einer Zuvielforderung des Versorgungsunternehmens führen (vgl. zu allem: BGH, ZMR
1990, 97, 100 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, RdE 2004, 20,24; OLG Hamm, WuM 1991,
431, 433). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV sind
dabei vom Fernwärmekunden - vorliegend also von der Beklagten - darzulegen und
nachzuweisen (Brandenburgisches OLG, a.a.O.).
b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Beklagte gehindert, im vorliegenden
Zahlungsprozess der Klägerin die gültige Eichung der Hauptzähler und die Richtigkeit der
in die Abrechnung eingestellten Zählerstände zu bestreiten. Bei beiden Einwänden handelt
es sich schon nicht um offensichtliche Abrechnungsfehler. Für keine der Beanstandungen
ist zudem dargelegt oder sonst ersichtlich, dass sich die reklamierten Abrechnungsmängel
zu ihrem (der Beklagten) Nachteil ausgewirkt und zu einer Zuvielforderung der Klägerin
geführt haben.
3. Die Beklagte dringt ebenso wenig mit ihrer Behauptung durch, dass sie Anfang 2001 in
sämtlichen leerstehenden Wohnungen die Heizkörperventile gesperrt habe. Selbst wenn
22
23
24
man dieses Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, obschon die Beklagte
ihren Sachvortrag zum Zeitpunkt dieser Maßnahme - Anfang 2001 oder Anfang 2002 - im
Prozess mehrfach gewechselt hat, bleibt der Einwand erfolglos. Es fehlt an einem
offensichtlichen Abrechnungsfehler im Sinne von § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV. Das gilt
bereits deshalb, weil der Beanstandung ein streitiger Sachvortrag der Beklagten zugrunde
liegt. Für eine auf bestrittenes Vorbringen aufbauende Abrechnungsrüge kann schon im
Ansatz nicht angenommen werden, dass bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger
Zweifel über die Fehlerhaftigkeit der betroffenen Fernwärmeabrechnung möglich sei. Es
kommt hinzu, dass die Sperrung der Heizkörperventile ohnehin nicht mit der erforderlichen
Gewissheit auf eine fehlerhafte Abrechnung der Klägerin schließen lässt. Die Klägerin hat
in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche in Rede
stehenden Heizkörper über eine Frostsicherung verfügten und deshalb trotz abgedrehter
Heizkörperthermostate in den Wintermonaten ein Fernwärmeverbrauch stattgefunden
habe. Vor diesem Hintergrund hätte es der näheren Darlegung durch die Beklagte bedurft,
inwieweit gleichwohl die streitbefangene Abrechnung offensichtlich fehlerhaft sein soll.
Dazu hätte insbesondere zu den Verbrauchsmengen der Vorjahre vorgetragen und
dargelegt werden müssen, dass die abgerechneten Mengen bei abgesperrten
Heizungsventileen keinesfalls angefallen sein können. An einem solchen Sachvortrag fehlt
es.
4. Fehl geht in gleicher Weise der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nicht die
korrekte Anwendung und Umsetzung der in § 6 des Fernwärmelieferungsvertrag
vereinbarten Preisgleitklausel dargelegt.
a) Nach der genannten Vertragsbestimmung haben die Parteien den mit ursprünglich 2,58
DM/qm Wohnfläche vereinbarten Jahresgrundpreis und den mit 6,10 Pf./kWh
vorgesehenen Arbeitspreis an einen näher bezeichneten Heizölpreis bzw. an eine
bestimmte Lohngruppe gekoppelt und vereinbart, dass Grund- und Arbeitspreis
automatisch in dem Umfang steigen oder sinken, wie sich auch der betreffende Heizölpreis
bzw. Lohn verändert. Bei dieser Vertragslage obliegt der Beklagten die substantiierte
Darlegung, dass die in der klägerischen Abrechnung angesetzten Grund- und Arbeitspreise
offensichtlich der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel widersprechen. Denn gemäß §
30 Nr. 1 AVBFernwärmeV kann die Beklagte die Bezahlung ihrer Fernwärmerechnung nur
verweigern, wenn und soweit die klägerische Abrechnung zu ihrem Nachteil offensichtliche
Fehler aufweist. Im Streitfall ist deshalb die nachvollziehbare Darlegung der Beklagten
erforderlich, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Grund- und Arbeitspreise auf
erste Sicht und zweifelsfrei der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel widersprechen.
Mit einem bloßen Bestreiten kann sich die Beklagte nicht begnügen.
b) Zu Unrecht beruft sich die Berufung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, veröffentlicht in ZMR 2003, 460). In
jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine gefestigte Rechtsprechung bestätigt,
wonach das Versorgungsunternehmen, das das vom Kunden geschuldete Leistungsentgelt
nach billigem Ermessen bestimmen darf (§ 315 Abs. 3 BGB), im Entgeltprozess die
Billigkeit seiner Ermessensausübung darzulegen und nachzuweisen hat, und dass § 30
AVBFernwärmeV auf das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung keine Anwendung
findet. Diese Judikatur ist im Streitfall nicht einschlägig. Der Klägerin ist im
Fernwärmelieferungsvertrag der Parteien gerade nicht das Recht eingeräumt worden, die
von der Beklagten geschuldete Vergütung einseitig zu bestimmen. Der Vertrag sieht in § 6
vielmehr eine bezifferte Preisvereinbarung sowie eine automatische Preisanpassung bei
Veränderung näher bezeichneter Indexpreise vor. Ein irgendwie geartetes
25
26
27
28
29
Preisbestimmungsrecht steht der Klägerin nicht zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, ZNER 2004,
397; Boos, ZNER 2004, 398, 399).
§ 315 BGB ist im Streitfall auch nicht analog anwendbar. Zwar ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme
der andere Teil angewiesen ist, schon bei einem faktischen Leistungsbestimmungsrecht
des Anbieters einer gerichtlichen Kontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterliegen
(vgl. nur BGH, NJW-RR 1997, 1019 m.w.N.). Darauf kann sich die Beklagte vorliegend
indes nicht berufen. Denn es ist weder dargetan noch sonst zu erkennen, dass es sich bei
der in dem Fernwärmelieferungsvertrag vom 30. September 1987 enthaltenen
Preisvereinbarung nicht um das Resultat einer vertraglich ausgehandelten Einigung über
den Preis, sondern in Wahrheit um einen von der Klägerin einseitig vorgegebenen Tarif
handelt. Lediglich für den letztgenannten Fall befürwortet die Judikatur eine gerichtliche
Preiskontrolle analog § 315 Abs. 3 BGB (vgl. Boos, a.a.O. Seite 399).
c) Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Beklagten, die abgerechneten Grund- und
Arbeitspreise seien im Vergleich zum Preisniveau anderer Fernwärmeunternehmen
überhöht und deshalb nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht auf das angemessene
Maß zu reduzieren. Denn die Preisvereinbarung der Parteien fällt nicht in den
Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 BGB.
5. § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV schließt es ebenso aus, im vorliegenden Zahlungsprozess
der Klägerin das Bestreiten der abgerechneten Brennstoffkosten, Grundstückkosten sowie
sonstigen Nebenkosten und deren Angemessenheit zu berücksichtigen. Auch insoweit
handelt es sich nicht um offensichtliche Abrechnungsfehler. Außerdem ist weder von der
Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die betreffenden Kostenansätze zu einer
Überzahlung der Klägerin führen würden.
6. Bereits an § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV scheitert desgleichen der Einwand, die Klägerin
habe gemäß § 18 Abs. 7 AVBFernwärmeV i.V.m. § 9 a Abs. 2 HeizkostenV nicht den
vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel (50 % nach Ver-brauch, 50 % nach Wohnfläche)
anwenden dürfen, sondern wegen der hohen Zahl der leerstehenden Wohnungen
ausschließlich nach der Wohnfläche abrechnen müssen. Auch diese Rüge des falschen
Umlageschlüssels betrifft keinen offensichtlichen - d.h. auf den ersten Blick zweifelsfrei
bestehenden - Abrechnungsfehler der Gesamtabrechnung. Es bedarf nämlich der
rechtlichen Prüfung und Würdigung, ob die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2001
verpflichtet gewesen ist, von dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel abzuweichen
(vgl. Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, Band II, § 30 AVBV
Rn. 17). Überdies ist offen, ob sich die Anwendung des vertraglich vereinbarten
Umlageschlüssels überhaupt zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hat. Die Beklagte
macht selbst nicht geltend, dass sie bei einer Abrechnung nach Wohnfläche ein niedrigeres
als das von der Klägerin abgerechnete Entgelt zu zahlen haben würde. Auch unter diesem
Gesichtspunkt kann die Beklagte mit ihrem Einwand nicht durchdringen.
7. Erfolglos bleibt schließlich auch der Sachvortrag der Beklagten, die Klägerin habe ihrer
Fernwärmeabrechung kartellrechtswidrig überhöhte Preise (§ 19 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2
GWB) zugrunde gelegt. Der Einwand der kartellrechtswidrigen Preisgestaltung betrifft
keinen offensichtlichen Abrechnungsfehler und ist schon deshalb im vorliegenden
Entgeltprozess der Klägerin ausgeschlossen. Der Vorwurf ist darüber hinaus aber auch in
der Sache unberechtigt. Die Klägerin ist nach dem Sach- und Streitstand nicht
Normadressatin der genannten Kartellrechtsbestimmung. Die Annahme der Berufung, die
30
31
32
33
34
35
36
37
Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung (§ 19 Abs. 2 GWB), weil sie
einziges Fernwärmeunternehmen in ihrem Versorgungsgebiet sei, beruht auf einer zu
engen - und damit fehlerhaften - Marktabgrenzung. Der Angebotsmarkt der
Energieversorgung im Raum K.-L. beschränkt sich nicht - wie die Beklagte meint - auf die
Belieferung mit Fernwärme. Er umfasst vielmehr auch die Lieferanten der - aus Sicht der
nachfragenden Kunden funktional austauschbaren - Energieträger Öl, Gas und Elektrizität.
Dass die Klägerin auf dem so abgegrenzten Markt eine beherrschende Position inne hat
und als Anbieterin von Energie keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (vgl. § 19
Abs. 2 Nr. 1 GWB), trägt die Beklagte selbst nicht vor; dazu ist auch sonst nichts ersichtlich.
Alleine die langjährige Vertragsbindung der Beklagten verschafft - entgegen der
Rechtsauffassung, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin
geäußert hat - der Klägerin noch keine marktbeherrschende Stellung.
C. Die Klageforderung ist - entgegen der Auffassung der Berufung - zur Zahlung fällig. § 27
Abs. 1 AVBFernwärmeV knüpft die Fälligkeit der Fernwärmerechnungen lediglich an deren
Zugang beim Abnehmer und an bestimmte Fristen. Beide Fälligkeitsvoraussetzungen sind
im Streitfall unstreitig erfüllt. Hinzu kommen muss, dass sich die Abrechnung an den
vertraglichen und einschlägigen gesetzlichen Vorgaben orientiert, sie gedanklich und
rechnerisch nachvollziehbar ist und der Kunde insgesamt in die Lage versetzt wird, den
Anspruch des Fernwärmeunternehmens nachzuprüfen (BGH, a.a.O.). Auch diese
Anforderungen sind erfüllt. Die streitbefangene Abrechnung der Klägerin ist verständlich
und in sich schlüssig. Das gilt auch (und vor allem) für die Gesamtabrechnung der im Jahre
2001 insgesamt gelieferten und durch Zahlungen der Mieter noch nicht beglichenen
Fernwärme (Anlage zum Schriftsatz vom 28.10.2003, GA 678 ff.). Jene Abrechnung, die auf
der abgelesenen Gesamtmenge der im Abrechnungszeitraum gelieferten Fernwärme
basiert, ist bereits als solche mühelos nachvollziehbar. Sie ist von der Klägerin überdies im
Prozess im Einzelnen erläutert worden. Gleichwohl verbleibende Unklarheiten oder
Verständnisschwierigkeiten vermag auch die Beklagte substantiiert nicht aufzuzeigen.
Sie verweist in diesem Kontext lediglich auf die Anwendung des - ihres Erachtens gegen §
18 Abs. 7 AVBFernwärmeV i.V.m. § 9 a Abs. 2 HeizkostenV verstoßenden und damit
unzutreffenden - Umlageschlüssels. Daraus kann indes schon im Ansatz eine fehlende
Fälligkeit der eingeklagten Entgeltforderung nicht hergeleitet werden. Ist die Beklagte
nämlich - wie vorstehend ausgeführt - mit dem Einwand des fehlerhaften Umlageschlüssels
nach § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV im anhängigen Prozess präkludiert, kann aus ihm auch
nicht die mangelnde Fälligkeit der klägerischen Entgeltforderung begründet werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die
der Senat auf der Grundlage höchstrichterlicher Judikatur getroffen hat.
a. Dr. M.