Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2009

OLG Düsseldorf (einstellung des verfahrens, stpo, anklageschrift, klagerücknahme, umfang, eröffnung, bezug, form, anklage, staatsanwaltschaft)

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ss 215/09-148/09 I
Datum:
10.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ss 215/09-148/09 I
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Mönchengladbach vom 7. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit dieser Angeklagte sowie die Mitangeklagten und verurteilt
worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren eingestellt; insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten , und
entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
1
I.
2
Durch das angefochtene Urteil vom 7. Mai 2009 hat das Amtsgericht Mönchengladbach
den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum versuchten
Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt, die Mitangeklagten
und hat es jeweils des versuchten Betruges schuldig gesprochen und zu Geldstrafen
verurteilt. Die Mitangeklagte hat es in vollem Umfang von den gegen sie erhobenen
Vorwürfen freigesprochen.
3
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
4
II.
5
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, soweit der
Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten und verurteilt worden sind.
6
1. Die Revision des Angeklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und jedenfalls mit
der Rüge der Verletzung materiellen Rechts auch form- und fristgerecht begründet
worden (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 1 StPO).
7
2. Die aufgrund der zulässig erhobenen Revision von Amts wegen gebotene Prüfung
8
der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. [2009], Einl. Rdnr.
150 m.w.N.) ergibt, dass der vom Amtsgericht am 10. März 2009 erlassene
Eröffnungsbeschluss unwirksam ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Anklageschrift
fehlt.
a) Die Staatsanwaltschaft hatte im vorliegenden Verfahren zunächst dadurch die
öffentliche Klage gegen die vier Angeklagten erhoben, dass sie bei dem Amtsgericht die
Anklageschrift vom 8. Dezember 2008 (Bl. 244 ff d.A.) einreichte. Sie hatte diese Klage
aber vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch schriftliche Mitteilung vom 4. Februar
2009 (Bl. 261 d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am 10. Februar 2009 (Bl. 269 d.A.),
hinsichtlich aller vier Angeklagten wieder zurückgenommen (§ 156 StPO). Mit
Verfügung vom 20. Februar 2009 (Bl. 268R d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am 26.
Februar 2009, hat sie dem Amtsgericht die Akten mit folgender Bemerkung erneut
übersandt: "Es wird erneut auf die bereits erfolgte Anklage Bezug genommen mit der
Bitte um Eröffnung des Hauptverfahrens."
9
b) Mit der Zurücknahme der öffentlichen Klage wird das Verfahren in den Stand des
Ermittlungsverfahrens zurückversetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1982, 438 [439]
m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 156 Rdnr. 2). Sofern die Staatsanwaltschaft das
Verfahren nach der Klagerücknahme nicht einstellt, muss sie erneut Anklage erheben
(RGSt 77, 21; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.) und hierbei die
Formvorschriften des § 200 StPO beachten (RG, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Meyer-
Goßner, a.a.O.). Die bloße Bezugnahme auf die durch die vorherige Klagerücknahme
gegenstandslos gewordene Anklageschrift genügt diesen Formerfordernissen nicht
(OLG Karlsruhe, a.a.O.).
10
c) Dem Eröffnungsbeschluss vom 10. März 2009 lag damit keine ordnungsgemäße
Anklageschrift zugrunde. Die Anklageschrift vom 8. Dezember 2008, auf die der
Eröffnungsbeschluss Bezug nimmt, ist durch die am 10. Februar 2009 erfolgte
Klagerücknahme gegenstandslos geworden. Die Zuschrift vom 20. Februar 2009 genügt
den Formerfordernissen des § 200 StPO nicht.
11
3. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden
ist, wegen des vorbezeichneten Verfahrenshindernisses nach § 206a Abs. 1 StPO
einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat in Anwendung des § 357 Satz 1 StPO auch
bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten und zu erfolgen, da das
Verfahrenshindernis auch diese Mitangeklagten betrifft und die Verurteilung trotz
Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung nach allgemeiner Meinung eine
"Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes" im Sinne des § 357 Satz 1
StPO darstellt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 357 Rdnr. 10 m.w.N.).
12
Der zu Gunsten der Mitangeklagten erfolgte Freispruch und der Teilfreispruch
hinsichtlich des Angeklagten sowie die diesbezüglich vom Amtsgericht getroffenen
Kosten- und Auslagenentscheidungen bleiben unberührt.
13
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
14