Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.02.2005

OLG Düsseldorf: gbv, ex tunc, unternehmer, bewirtschaftung, feststellungsklage, gestaltung, unterliegen, freiheit, unterhaltung, fürsorgepflicht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 11/04
23.02.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartellsenat
Urteil
VI-U (Kart) 11/04
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2003 ver-
kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 12
O 55/03 (Kart) - abgeändert.
Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 45 % und der Kläger zu
2) 55 %. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten werden dem Kläger
zu 1) zu 40 % und dem Kläger zu 2) zu 60 % auferlegt. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 2) tragen diese jeweils
selbst.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Si-
cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis zum 08.02.2005: 180.000,00 EUR (Kläger zu 1): 90.000,00 EUR
Kläger zu 2): 90.000,00 EUR)
danach: 100.000,00 EUR (Kläger zu 1): 90.000,00 EUR
Kläger zu 2): 10.000,00 EUR)
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Gründe
I.
Der Kläger zu 1) war bis zum 31.12.2004 Heimbetriebsleiter des Mannschaftsheims der P.-
E.-K. in B. A.. Der Kläger zu 2) ist nach wie vor Heimbetriebsleiter des Mannschaftsheims
auf dem Gelände der G.-R.-K. in A..
Die Bewirtschaftung des Kantinenbetriebs durch die Heimbetriebsleiter ist durch ein
dreiteiliges Vertragswerk geregelt. In dem Bewirtschaftungs- und Überlassungsvertrag
(nachfolgend BÜV), den die Beklagte, vertreten durch das B. d. V., jeweils mit dem
Heimbetriebsleiter und der H. mbH & Co. KG (nachfolgend H.) geschlossen hat, ist im
wesentlichen die Überlassung der Betriebsräume einschließlich der notwendigen
Einrichtungen nebst Energie- und Wasserversorgung an den Heimbetriebsleiter sowie
dessen Verpflichtungen bezüglich des Warenverkaufs und der Zusammenarbeit mit der H.
geregelt. Nach § 5 BÜV ist der Heimbetriebsleiter u.a. verpflichtet, ein bestimmtes
Grundsortiment zu festgelegten Preisen und das übrige, der Genehmigung durch die
Standortverwaltung unterliegende Sortiment, preisgünstig anzubieten. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Bewirtschaftungs- und Überlassungsvertrag vom 11. Juni 2001
und vom 6. Juni 2001, Anlage K 7 und K 8, Bezug genommen. Jeder Heimbetriebsleiter hat
zudem mit der H., wie in § 3 BÜV geregelt, einen Dienstleistungsvertrag (nachfolgend:
DLV) geschlossen. Darin ist u.a. vorgesehen, dass die H. für die Heimbetriebsleiter die
Buchführung und im Wege eines zentralen Inkassos die Rechnungsbegleichung für alle
Waren übernimmt. Überdies ist die Zahlung finanzieller Zuschüsse für umsatzschwache
Heime vorgesehen.
Die Beklagte ist mit der H., deren Geschäftsanteile seit 1995 nicht mehr von der Beklagten
sondern von einem Teil der Heimbetriebsleiter gehalten werden, durch einen
Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV) verbunden. Darin ist geregelt, welche Aufgaben die H.
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Mannschaftsheime für die Beklagte
wahrzunehmen hat, um sie in ihren in der Präambel des Vertrages dargestellten
Betreuungsaufgaben gegenüber den Bundeswehrangehörigen zu unterstützen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 28.
März 2001 (Bl. 69 ff. GA) Bezug genommen.
Die Kläger haben geltend gemacht, dass einzelne Bestimmungen des Bewirtschaftungs-
und Überlassungsvertrages, des Geschäftsbesorgungsvertrages und des
Dienstleistungsvertrages gegen das Preisbindungsverbot des § 14 GWB verstoßen und
daher nichtig seien.
Mit Urteil vom 26. November 2003 hat das Landgericht Düsseldorf den Feststellungsklagen
der Kläger statt gegeben und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen Regelungen
der verschiedenen Verträge verstießen gegen § 14 GWB und seien daher gemäss § 134
BGB nichtig. Es lägen keine institutionellen Gegebenheiten vor, die einer Anwendbarkeit
von § 14 GWB entgegen stünden. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.
Mai 1981 (WuW/E BGH 1851 - Bundeswehrheime II) hätten sich wesentliche Umstände
geändert. Die Beklagte habe die Bewirtschaftung der Heime an Dritte übergeben, die in
zunehmendem Maße das wirtschaftliche Risiko des Betriebes tragen würden. Mit der
Vergrößerung des unternehmerischen Risikos gehe gleichwohl keine Zunahme der
unternehmerischen Freiheit einher, sondern im Gegenteil eine zunehmende
Einschränkung, die nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls beim Grundsortiment bestehe kein
Anlass für eine zentrale Bestimmung der Preise durch die Beklagte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 55/03 (Kart) - vom 23.
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November 2003 abzuändern und die Klagen abzuweisen,
hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass
1. die jeweils zwischen den Klägern, der Beklagten und der H. GmbH & Co. KG
geschlossenen Bewirtschaftungs- und Überlassungsverträge,
1. die jeweils zwischen der Beklagten und der H. GmbH & Co. KG geschlossenen
Geschäftsbesorgungsverträge sowie
1. die jeweils zwischen den Klägern und der H. GmbH & Co. KG geschlossenen
Dienstleistungsverträge
insgesamt ex tunc nichtig sind.
Der Kläger zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem die mit dem Kläger zu 1) geschlossenen Verträge durch Aufhebungsvertrag zum
31.12.2004 beendet worden sind, haben der Kläger zu 1) und die Beklagte den Rechtsstreit
in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nach der übereinstimmend erklärten
Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klägers zu 1) nur noch gegen die
Feststellungsklage des Klägers zu 2) wendet, hat Erfolg.
Die Feststellungsklage des Klägers zu 2) ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts
nicht begründet.
1.
Die beanstandeten Regelungen in § 5 Abs. 4 und 6 des Bewirtschaftungs- und
Überlassungsvertrages vom 11.06.2001, § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des zwischen der
Beklagten und der H. mbH & Co. KG geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages und §
1 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages vom 02.07.2001 verstoßen nicht gegen das
Preisbindungsverbot des § 14 GWB und sind daher nicht gemäss § 134 BGB nichtig.
Obwohl die genannten vertraglichen Regelungen Preisbindungen enthalten, werden sie
nicht von dem Verbot des § 14 GWB erfasst.
§ 14 GWB verbietet Vereinbarungen, die eines der beteiligten Unternehmen in der
Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei dessen Verträgen mit Dritten
beschränken. Nach § 5 Abs. 4 des Bewirtschaftungs- und Überlassungsvertrages vom
11.06.2001 (nachfolgend: BÜV) ist der Kläger zu 2) gehindert, Waren des Grundsortiments
zu einem höheren Preis als dem mitgeteilten Höchstpreis zu verkaufen. Nach § 5 Abs. 6
BÜV darf er die Waren des übrigen Sortiments nur zu den Preisen verkaufen, die von der
Standortverwaltung genehmigt worden sind. § 4 Abs. 1 des zwischen der Beklagten und
der H. mbH & Co. KG (nachfolgend: H.) geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages
(nachfolgend: GBV) sieht vor, dass Umfang und Höchstpreise des Grundsortiments durch
das B. d. V. im Benehmen mit der H. und unter Beteiligung des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) beim B. und des Hauptpersonalrats
(HPR) beim B. festgelegt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 1 Abs. 2
des zwischen dem Kläger und der H. geschlossenen Dienstleistungsvertrages
(nachfolgend DLV). § 4 Abs. 2 Satz 1 GBV ist mit § 5 Abs. 6 BÜV inhaltsgleich.
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§ 14 GWB ist auf die vorliegenden Rechtsbeziehungen nicht anwendbar.
Zielsetzung des § 14 GWB ist es, eine Beschränkung der Freiheit in der Gestaltung von
Preisen und Geschäftsbedingungen durch den Erstvertrag zu verhindern. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift § 14 GWB deshalb nur dann ein, wenn
ohne die im Erstvertrag vereinbarte Bindung eine solche Gestaltungsfreiheit überhaupt
gegeben wäre. Besteht dagegen wegen von der Rechtsordnung anerkannter institutioneller
Gegebenheiten des Erstvertrages oder wegen vorgegebener oder durch den Erstvertrag in
zulässiger Weise begründeter Rechtsbeziehungen von vornherein keine
Gestaltungsfreiheit des gebundenen Vertragspartners in bezug auf die Preisgestaltung für
Zweitverträge, so kommt § 14 GWB - in Ermangelung einer vertraglich beschränkbaren
Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen für Zweitverträge - schon
tatbestandlich, jedenfalls aber seiner Zielsetzung nach nicht zur Anwendung (BGHZ 51,
163, 168 - Farbumkehrfilme; BGHZ 53, 393 = BGHSt 23, 246, 249 - context; BGHZ 80, 43,
53 - Garant; BGHZ 97, 317, 320, 322 - EH-Partner-Vertrag; BGH, Urt. v. 23.9.1975 - KZR
14/74, WuW/E 1402 - EDV-Zubehör; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1664 -
Berliner Musikschule; Urt. v. 26.5.1981 - KZR 16/80, WuW/E 1851, 1852 -
Bundeswehrheime II; Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-
Rückvergütung; Urt. v. 6.3.2001 - KZR 37/99, WuW/E DE-R 692-694 - Kabel-
Hausverteilanlagen; vgl. auch BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber;
Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 23; ausführlich Straub in
Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 218 ff.).
In seiner Entscheidung "Bundeswehrheime II" (WuW/E 1851) hat der Bundesgerichtshof
darauf abgestellt, dass die Heimbetriebsleiter in ein zentral gesteuertes
Kantinenbewirtschaftungssystem eingebunden seien, durch welches die Bundeswehr die
Führung und Zielsetzung des Kantinenbetriebs weitgehend vorgeformt habe. Diese
Organisationsform schließe von vornherein aus, dass die Heimbetriebsleiter wie
unabhängige Unternehmer Angebot und Preise frei kalkulierten. Sie seien vielmehr in das
vorgegebene System und seine Zielsetzung einbezogen. Von der Rechtsordnung her sei
dieses System, das eine einheitliche und günstige Versorgung der
Bundeswehrangehörigen in den Kasernen sicherstellen soll, zu billigen. Aufgrund der aus
Art. 87 GG, § 31 SoldatenG folgenden Fürsorgepflicht müsse die Bundeswehr die
Bundeswehrangehörigen auch davor schützen, dass die monopolartige Stellung des
Kantinenbetriebs auf den Kasernengelände zur Erzielung unangemessen hoher Preise
ausgenutzt werde. Auf diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einer neueren
Entscheidung (Urt. v. 6.3.2001 - KZR 37/99, WuW/E DE-R 692-694 - Kabel-
Hausverteilanlagen) Bezug genommen und sie bestätigt.
Die hier in Rede stehenden Rechtsbeziehungen der Parteien unterscheiden sich nicht
wesentlich von dem Sachverhalt, der in der Entscheidung "Bundeswehrheime II" zu
beurteilen war. Die Heimbetriebsleiter und damit auch der Kläger zu 2) sind nach wie vor in
ein von der Beklagten organisiertes und zentral gesteuertes
Kantinenbewirtschaftungssystem eingebunden, welches von vornherein ausschließt, dass
sie wie unabhängige Unternehmer Angebote und Preise des von ihnen angebotenen
Sortiments frei kalkulieren. Zwar hat die vertragliche Ausgestaltung der
Rechtsbeziehungen seit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs teilweise
Änderungen erfahren. Das ursprüngliche Bewirtschaftungssystem, durch das die Führung
und Zielsetzung des Kantinenbetriebs weitgehend vorgeformt wird, und die Einbindung des
Heimbetriebsleiters in dieses System und dessen Zielsetzung ist aber beibehalten worden.
Auch von der Rechtsordnung her ist dieses System nach wie vor zu billigen.
a.
Ebenso wie in der Entscheidung "Bundeswehrheime II" hat die Bundeswehr die
unternehmerischen Entscheidungen überwiegend selbst im Rahmen ihres
Soldatenbetreuungssystem getroffen und ein zentralgesteuertes
Kantinenbewirtschaftungssystem beibehalten.
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Die Beklagte hat den zentralen und einheitlichen Einkauf für die Bundeswehrheime auf die
H. übertragen, die diesen durch Abschluss von Rahmen- und Listungsverträgen mit
Lieferanten, durch eine zentrale Buchführung und die Übernahme des zentralen Inkassos
sowie der Delkrederehaftung für alle Lieferantenrechnungen gewährleistet (§ 1 Nr. 1, 3 -5
GBV). Dementsprechend sind die Heimbetriebsleiter verpflichtet, die Dienstleistungen der
HBG (§ 3 BÜV, § 4 und 5 DLV) und bei der Beschaffung des Grundsortiments die von der
H. mit den Lieferanten geschlossenen Rahmenverträge und für das übrige Sortiment in der
Regel die Listungsverträge in Anspruch zu nehmen (§ 5 Abs. 1 und 2 BÜV, § 1 Abs. 3 und
4 DLV). Ferner wirkt die Beklagte durch die Festsetzung des in den Bundeswehrheimen
anzubietenden Grundsortiments (§ 1 Nr. 2 GBV, § 1 Abs. 1 und 2 DLV) und eine
betriebswirtschaftliche Beratung (§ 1 Nr. 5 GBV) auf ein möglichst einheitliche Versorgung
der Bundeswehrangehörigen hin. Ebenso wie in der genannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes werden dem Heimbetreiber nicht die gesamten Kantinenräume
verpachtet. Die Beklagte behält vielmehr die Verfügung über die Kantine (Gastraum). Sie
gehört als Mannschaftsheim zu den Betriebseinrichtungen der Bundeswehr und wird von
der Standortverwaltung möbliert und unterhalten. Dem Heimbetriebsleitern werden nur die
Bewirtschaftungsbetriebsräume (ab Theke ohne Gastraum) mit Einrichtungsgegenständen
und Geräten ohne besonderes Entgelt zur Nutzung überlassen (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2
BÜV nebst Anlage 5 und 6). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der
Kantinenraum selbst nicht zur Nutzung überlassen wird. Ohne Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang, ob die Verpflichtung der Heimbetreiber, für die Leistungen der Beklagten
einen Rabatt von 2,5 % ihres Umsatzes an die Truppenbetreuung abzuführen (§ 6 Abs. 1
Satz 1 BÜV) und mit dem Betreuungsausschuss eine entsprechende Rabattvereinbarung
abzuschließen (Nr. 402 Heimbewirtschaftungsbestimmungen (HBewBest) nebst Anlage 6),
als Umsatzpacht und damit als Gegenleistung für die überlassenen Räumlichkeiten
anzusehen ist. Auch in der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes waren 2 %
des Umsatzes an die Truppenbetreuung zu zahlen, ohne dass diesem Umstand in den
Entscheidungsgründen eine Bedeutung beigemessen worden ist.
aa.
Der Annahme eines zentral gesteuerten Kantinenbewirtschaftungssystems steht nicht
entgegen, dass es sich bei der H. seit 1995 nicht mehr um eine bundeseigene Gesellschaft
handelt, da die B. D. ihre Geschäftsanteile an einen Teil der Heimbetriebsleiter verkauft hat.
Soweit der Kläger geltend macht, die Bundeswehr habe nunmehr keinen unmittelbaren
unternehmerischen Einfluss mehr auf die Unternehmenspolitik der H., sondern nur noch
aufgrund der schuldrechtlichen Verträge, weshalb nicht mehr von institutionellen
Gegebenheiten gesprochen werden könne, ist dieses Vorbringen unerheblich. Anerkannte
institutionelle Gegebenheiten, die der in § 14 GWB vorausgesetzten
Preisgestaltungsfreiheit entgegenstehen können, liegen vor, wenn die Gestaltungsfreiheit
von vornherein nach den vorgegebenen oder durch den Erstvertrag begründete
Rechtsbeziehungen ausgeschlossen ist. Dass die vorgegebenen Rechtsbeziehungen -
hier zwischen der Beklagten und der H. - nicht schuldrechtlicher Natur sein dürfen, ergibt
sich hieraus nicht.
bb.
Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beklagte trage
infolge der Pivatisierung der H. und der daran anknüpfenden vertraglichen
Umstrukturierung kein unternehmerisches Risiko mehr, da sie keinen Ausgleichsfond mehr
unterhalte und keine Zuschüsse mehr an notleidende Heimleiter zahle. Bei der Frage, ob
die Bewirtschaftung der Bundeswehrheime so organisiert und gesteuert ist, dass die
Heimbetriebsleiter infolge ihrer Einbindung in das System von vornherein nicht wie
unabhängige Unternehmer Angebote und Preise frei kalkulieren können, hat der
Bundesgerichtshof der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos und insbesondere der
Unterhaltung eines Ausgleichsfonds keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Er hat
nur allgemein ausgeführt, dass die Heimbetriebsleiter in das vorgegebene
Bewirtschaftungssystem und dessen Zielsetzung eingebunden sind, die damit
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verbundenen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteile genießen und andererseits aber auch
den sich daraus ergebenden Bindungen unterliegen. Im übrigen ist die Unterhaltung eines
Ausgleichsfonds durch die Neuregelung nicht ersatzlos entfallen. Nach § 3 des GBV führt
die H. die treuhänderische Verwaltung des Ausgleichfonds weiter, in den 1/5 des an
Truppenbetreuung entrichteten Truppenrabatts abgeführt wird.
b.
Das aufgezeigte Bewirtschaftungssystem, das eine einheitliche und günstige Versorgung
der Bundeswehrangehörigen in den Kasernen sicherstellen soll, ist von der Rechtsordnung
her zu billigen.
aa.
Soweit der Kläger eine monopolartige Stellung seines Kantinenbetriebs auf dem
Kasernengelände in A. in Abrede stellt und hieraus folgert, dass die
Bundeswehrangehörigen nicht vor der Ausnutzung einer monopolartigen Stellung zur
Erzielung unangemessen hoher Preise zu schützen seien, ist ihm nicht zu folgen. Der
Bundesgerichtshof hat zwar zur Begründung dafür, dass das zentral gesteuerte
Kantinenbewirtschaftungssystem der Bundeswehr von der Rechtsordnung her zu billigen
sei, auf die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Bundeswehrangehörigen
verwiesen, die auch den Schutz vor einer Ausnutzung der monopolartigen Stellung des
Kantinenbetriebs auf dem Kasernengelände zur Erzielung unangemessen hoher Preise
einschließe. Jedoch hat sich seitdem an der monopolartigen Stellung der Kantinenbetriebe
auf den Kasernengeländen nichts geändert. Innerhalb der Bundeswehrliegenschaften
stehen die Mannschaftsheime nicht im Wettbewerb mit anderen Einzelhändlern. Zu
Unteroffizierskantinen und Offiziersheime haben die Mannschaftsdienstgrade keinen Zutritt.
Auf dem Kasernengelände können sie daher ihre Nachfrage nach Waren des täglichen
Bedarfs nur in den Mannschaftsheimen befriedigen. Auf die Möglichkeiten, den täglichen
Bedarf ggfls. auch außerhalb des Kasernengeländes decken zu können, kommt es aus
zweierlei Gründen nicht an. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Verpflichtung zur Betreuung der
Soldaten (Art. 87 GG, § 31 SoldatenG) gehalten, den in den Kasernen lebenden
Bundeswehrangehörigen für den täglichen Bedarf eine gleichmäßige und angemessene
Kantinenversorgung zur Verfügung zu stellen. Eine bundesweit gleichmäßige
Kantinenversorgung ist nicht mehr gewährleistet, wenn für jede Kaserne auf die konkreten
örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Kasernengeländes abzustellen wäre, die zudem
auch einem ständigen Wechsel unterliegen dürften. Hinzu kommt, dass die
Bundeswehrangehörigen zeitweise gar nicht oder nur unter Beachtung besonderer
Ausgehvorschriften die Möglichkeit haben, das Kasernengelände zu verlassen. In diesem
Fall sind sie zwingend auf den Kantinenbetrieb angewiesen.
bb.
Soweit der Kläger geltend macht, der Einbindung in das Kantinenbewirtschaftungssystem
der Beklagten und der damit einhergehenden Höchstpreisfestsetzung für das
Grundsortiment und der Genehmigung der Preise für das übrige Sortiment stünden keine
beachtlichen wirtschaftlichen Vorteile gegenüber, weshalb die Verpflichtung zur Einhaltung
der festgesetzten Verkaufspreise für das Grundsortiment und die weiteren
Einschränkungen beim übrigen Sortiment unzulässig seien, vermag der Senat diesen
Ausführungen nicht zu folgen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung "Bundeswehrheime II"
(BGH WuW/E 1851) ausgeführt, dass die Heimbetriebsleiter die mit der Einbindung in das
vorgegebene System und seine Zielsetzung verbundenen beachtlichen wirtschaftliche
Vorteile genießen und andererseits auch den sich daraus ergebenden Bindungen
unterliegen. Hierbei ging es aber vom Ansatz her nicht um eine Abwägung der konkreten
Vor- und Nachteile und damit um die Rechtfertigung einer direkten Preisbindung, sondern
allein darum, dass die Organisation der Bundeswehrheime und die Einbindung der
Heimbetriebsleiter in dieses System von vornherein eine Preisgestaltungsfreiheit der
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Heimbetriebsleiter ausschloss.
Dessen ungeachtet sieht die vorgegebene Organisation der Bundeswehrheime aber auch
eine wirtschaftliche Besserstellung des Heimbetriebsleiters im Vergleich zu einem
unabhängigen Unternehmer vor.
Den Heimbetriebsleitern werden die Betriebsräume mit Einrichtungsgegenständen und
Geräten ohne besonderes Entgelt zur Benutzung überlassen (§ 1 BÜV). Die Kosten der
Unterhaltung und Ergänzung der in den Bewirtschaftungsbetriebsräumen bauseitig
gestellten Einrichtungsgegenstände obliegt der Standortverwaltung (§ 10 Abs. 2 BÜV). Für
den Verbrauch von Strom, Gas, Wasser sowie Entwässerung, Abfallentsorgung und
Heizung werden keine Kosten erhoben (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BÜV). Es besteht die
Möglichkeit, dass die Heimbetreiber bei umsatzschwachen Heimen von der H. einen
finanziellen Zuschuss erhalten (§ 3 DLV). Zudem ist den Heimbetreibern ein fester
Kundenstamm garantiert, da jedenfalls die Mannschaftsdienstgrade ihren Bedarf an Waren
des täglichen Gebrauchs auf dem Kasernengelände allein bei ihnen decken können.
Darüber hinaus ist in Ziffer 224 der HBewBest vorgesehen, dass die Truppe bei Übungen
im Standort und für den Marsch zum Truppenübungsplatz alle Waren beim Heimbetreiber
des Heimatstandortes zu beziehen hat. § 7 GBV regelt einen Ausgleich für den
Verdienstausfall des Heimbetriebsleiters, der ihm aufgrund einatzbedingter Abwesenheit
der Truppe im Ausland entsteht.
2.
Die streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen sind auch nicht gemäss § 138 BGB
nichtig. Die darin enthaltenen Bindungen sind durch die Betreuungspflicht der Beklagten
und die oben dargestellte Kantinenorganisation gerechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 100 Abs. 1 ZPO.
Nachdem der Kläger zu 1) und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit gemäß § 91 a ZPO über die
Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Dem Kläger zu 1) waren hiernach in dem ausgeurteilten
Umfang die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da auch er ohne die Erledigung des
Rechtsstreits mit der erhobenen Feststellungsklage keinen Erfolg gehabt hätte und auf die
Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen
worden wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter II.
Bezug genommen werden.
IV.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Es besteht kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich
um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die der Senat auf
der Grundlage höchstrichterlicher Judikatur getroffen hat.
a. Dr. M.