Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.02.2002
OLG Düsseldorf: unterbrechung der verjährung, pos, steuerberater, verjährungsfrist, kirchensteuer, kündigung, bekanntgabe, nebenkosten, vollstreckungskosten, handbuch
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 22/01
Datum:
05.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 22/01
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. August 2000
verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D............... unter
Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.411,88 Euro nebst 4 %
Zinsen seit dem 20.01.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-
wiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Klägerin zu 85 % und der
Be-klagten zu 15 % zur Last. Die durch die Nebenintervention
verursachten Kosten fallen zu 15 % dem Beklagten, im übrigen den
Streithelfern zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei bzw. der Streit-
helfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf-
grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
andere Partei bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Klägerin nimmt den beklagten Steuerberater aus eigenem und aus abgetretenem
Recht ihres Ehemannes K.......... B.......... auf Ersatz der ihnen auferlegten steuerlichen
Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen gem. § 233 a AO und
Säumniszuschläge) für die Jahre 1986 bis 1992 sowie auf Ersatz von
Vollstreckungskosten, Kosten eines weiteren Steuerberaters und Darlehenszinsen in
Anspruch.
1
Der Beklagte betreute die Klägerin, die eine Imbissstube betreibt, und ihren Ehemann,
der gewerblich Messezimmer vermietet, seit 1972/1973 in allen steuerlichen
Angelegenheiten einschließlich der Buchführung. Das Mandatsverhältnis wurde mit
Anwaltsschreiben vom 30.06.1993 unter Ankündigung von Regressansprüchen mit
sofortiger Wirkung gekündigt, wobei als Kündigungsgrund angegeben wurde, die
Eheleute B.......... hätten keinerlei Vertrauen mehr zum Beklagten, nachdem das
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Finanzamt D................... wegen Steuerforderungen von 280.000,00 DM die
Zwangsvollstreckung eingeleitet habe, obwohl der Beklagte den Eheleuten wiederholt
erklärt habe, diese Forderungen würden sich sofort erledigen, da er entsprechende
Schritte unternommen habe (K 21; GA Bl. 109).
Der Kündigung war folgendes vorausgegangen:
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Nach einer Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 17.06.1992, K 5; GA Bl. 78 f)
hatte das Finanzamt D................... für die Jahre 1986 bis 1988 die Steuern der Klägerin
und ihres Ehemannes angehoben, und zwar durch die Steuerbescheide vom
08.09.1992 (Umsatzsteuer der Klägerin), 09.09.1992 (Einkommens- und Kirchensteuer
für 1986), 23.09.1992 (Einkommens- und Kirchensteuer für 1987/88) und 05.10.1992
(Gewerbesteuermessbescheid für die Klägerin für 1986 bis 1988). Darüber hinaus hatte
das Finanzamt D................... durch die Steuerbescheide vom 28.12.1992 die
Einkommensteuer und Kirchensteuer der Klägerin und ihres Ehemannes für die Jahre
1989 und 1990 aufgrund von Schätzungen festgesetzt, weil bis dahin keine
Steuererklärungen abgegeben worden waren. Der Beklagte hatte gegen diese
Bescheide Einsprüche eingelegt und Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt,
ohne jedoch die Rechtsbehelfe zu begründen. Das Finanzamt hatte die Einsprüche
mangels Begründung zurückgewiesen und am 18.06.1993 beim Grundbuchamt
D............... Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek für Steuerforderungen von
244.684, 00 DM gestellt (K 46).
4
Weitere Steuerschätzungen erfolgten für die Jahre 1989 und 1990 zur Umsatzsteuer
und Gewerbesteuer der Klägerin und ihres Ehemannes, und zwar durch die
Steuerbescheide vom 18.05.1993, 22.06.1993, 09.08.1993 und 21.07.1994 sowie für
1991 zur Einkommens- und Kirchensteuer (Bescheid vom 02.02.1994) und zur
Umsatzsteuer (Bescheide vom 29.11.1993 und 02.02.1994).
5
(Die Steuerbescheide befinden sich im Anlagehefter unter K 40; Übersichten befinden
sich unter K 41 bis K 45 im Anlagehefter.)
6
Der Steuerberater W............, den die Klägerin und ihr Ehemann nach Kündigung des
Mandats des Beklagten im Juni 1993 beauftragten, konnte durch Verhandlungen mit
dem Finanzamt eine Reduzierung der Steuern für 1986 bis 1991 erreichen
(Steuerbescheide K 40). Es verblieben vom Finanzamt festgesetzte steuerliche
Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge), die nunmehr
Gegenstand der Klageforderung sind.
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Im Auftrag der Klägerin und ihres Ehemannes teilte Rechtsanwalt J.........., der
Streithelfer zu 1), der zugleich Mitglied der Rechtsanwaltssozietät ist, die erstinstanzlich
die Klägerin vertreten hat, mit Schreiben vom 25.09.1994 (BB 1, GA Bl. 293 f) dem
Beklagten die ihm zur Last gelegten Verfehlungen und die hierdurch entstandenen
Schäden mit; zugleich forderte er ihn auf, bis 09.10.1995 mitzuteilen, ob er an einer
außergerichtlichen Einigung interessiert sei und auf die Einrede der Verjährung
verzichte. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, haben die Klägerin und ihr Ehemann
über ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 30.12.1995 einen
Mahnbescheidsantrag eingereicht. Darin ist ihre Hauptforderung mit 204.491,62 DM mit
folgender Begründung angegeben: "Anspruch auf Schadensersatz aus
Steuerberatungsvertrag". Am 16.01.1996 hat die Rechtspflegerin auf Bitten der
Prozessbevollmächtigten der Eheleute B.......... im Mahnbescheidsantrag handschriftlich
8
hinzu gesetzt: "Gemäß letztem Aufforderungsschreiben vom 20.12.1995". Dieses
Aufforderungsschreiben, ebenfalls verfasst von Rechtsanwalt J.........., ist im Verlaufe des
Prozesses mit der Berufungsbegründung zu den Gerichtsakten gereicht worden (GA Bl.
330), der Beklagte bestreitet, es vorher erhalten zu haben. Nachdem die Klägerin und
ihr Ehemann am 19.01.1996 Kostenvorschuss geleistet haben, ist der Mahnbescheid
am 11.03.1996 zugestellt worden. Der Beklagte hat unter dem 22.03.1996 Einspruch
eingelegt. Unter dem 15.05.1996 hat der Ehemann der Klägerin seine
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an seine Ehefrau abgetreten. Die
Klägerin hat dann über ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit dem am
08.04.1998 beim Landgericht eingereichten Schriftsatz die Klage begründet und
zugleich weiteren Kostenvorschuss geleistet. Wegen der Aufschlüsselung der nunmehr
auf insgesamt 196.376,24 DM reduzierten Klageforderung wird auf die Berechnungen
auf den Seiten 26 bis 31 der Klagebegründungsschrift verwiesen.
Die Klägerin hat ihren Schadenersatzanspruch damit begründet, dass der Beklagte die
im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts D................... vom 17.06.1992 aufgeführten
Mängel der Buchführung zu verantworten und weder während noch nach der
Betriebsprüfung trotz Aufforderung des Finanzamtes etwas zur Korrektur dieser Mängel
unternommen und es außerdem grundlos unterlassen habe, die längst fälligen
Steuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1991 zu fertigen. Sie hat behauptet, auf
zahlreiche Anfragen nach dem Sachstand habe der Beklagte sie, die Klägerin, und
ihren Ehemann beruhigt und ihnen empfohlen keine Zahlungen zu leisten; sie hätten
erst aufgrund des Schreibens des Amtsgerichts D............... vom 25.06.1993 erfahren,
dass auf Veranlassung des Finanzamts auf ihrem Grundbesitz eine
Sicherungshypothek wegen bestehender Steuerschulden eingetragen worden sei.
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Unstreitig teilte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom
29.04.1993 (K 18 GA Bl. 106) mit, dass er nur noch einige Zusammenstellungen für das
Finanzamt benötige und anschließend die Sache zur ihrer Zufriedenheit erledigen
werde.
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Zur Höhe der steuerlichen Nebenkosten hat die Klägerin auf die Aufstellungen unter K
41 bis K 45 und die unter K 40 überreichten Steuerbescheide verwiesen. Zur
Begründung ihrer weitergehenden Schäden hat sie vorgetragen: Aufgrund der
Buchführung des Beklagten seien Neubearbeitungen und Korrekturen erforderlich
geworden, die vom Steuerberater W............ mit seinen Rechnungen vom 18.04., 16.05.
und 18.07.1994 (K 48, GA Bl. 202 ff) in Ansatz gebrachte Kosten von insgesamt
50.353.78 DM verursacht hätten. Um die festgesetzten Steuern sowie die
Nebenleistungen und Honorare des Steuerberaters W............ bezahlen zu können,
hätten sie und ihr Ehemann 1994 insgesamt 4 Darlehen (im einzelnen aufgezählt auf S.
29 bis 31 der Klagebegründungsschrift) aufnehmen müssen, die bis 1997 Zinsen von
89.772,46 DM verursacht hätten. Hätte der Beklagte die Buchführung korrekt geführt und
rechtzeitig korrekte Steuererklärungen verfasst, hätten sie die zeitlich früher verteilt auf
mehrere Jahre festgesetzten Steuern aus liquiden Mitteln bezahlen können.
11
Die Klägerin hat beantragt,
12
den Beklagten zu verurteilen, an sie 196.376,24 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem
20.01.1996 zu zahlen.
13
14
Der Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich zu den Vorwürfen der Klägerin wie
folgt eingelassen:
17
Die Buchführung habe er ordnungsgemäß und unter Verwertung sämtlicher ihm von den
Eheleuten B.......... übergebenen Unterlagen geführt. Aus der Buchhaltung habe er die
Steuererklärungen entwickelt. Auf die im Rahmen der Buchführung aufgedeckten
Diskrepanzen habe er die Eheleute B.......... ständig hingewiesen, aber kein Gehör
gefunden. Die vom Finanzamt nach der durchgeführten Betriebsprüfung erbetenen
Unterlagen seien nicht in seinem Besitz gewesen. Die Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen für 1989 und 1990 habe er nach Erhalt der Schätzungsbescheide
gefertigt und dem Ehemann der Klägerin bzw. dem Steuerberater W............ am
04.07.1993 übergeben. Er habe den Eheleuten B.......... nicht geraten, Zahlungen zu
unterlassen. Vielmehr habe er sie über die Entwicklung der Rechtsbehelfsverfahren
unterrichtet und auf drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie
Säumniszuschläge hingewiesen. Die Einsprüche habe er nicht begründet, weil die
Klägerin und ihr Ehemann eine gerichtliche Auseinandersetzung gewünscht hätten.
18
Im übrigen hat der Beklagte die einzelnen Schadenspositionen dem Grund und der
Höhe nach bestritten und die Auffassung vertreten, der Vortrag der Klägerin hierzu sei
bereits unschlüssig.
19
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, sämtliche Ansprüche
der Klägerin seien verjährt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die
Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie hat ihren erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet.
20
Sie beantragt,
21
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
22
hilfsweise,
23
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den erstinstanzlichen
Anträgen zu entscheiden.
24
Der Beklagte beantragt,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind dem Rechtsstreit auf
Seiten der Klägerin beigetreten.
27
Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzende
Ausführungen. Die Streithelfer schliessen sich dem Vorbringen der Klägerin an.
28
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg.
31
A.
32
Die Beklagte schuldet der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe von 18.411,88 Euro. Die weitergehenden
Forderungen der Klägerin sind zum Teil verjährt, zum Teil dem Grunde oder der Höhe
nach nicht schlüssig dargelegt.
33
I.
34
Der zuerkannte Schadensersatzsanspruch setzt sich wie folgt zusammen:
35
1.
Verspätungszuschläge:
36
1. Einkommens- und Kirchensteuer:
37
38
1989, Steuerbescheid vom 28.12.1992 200,00 DM
39
1990, Steuerbescheid vom 28.12.1992 200,00 DM
40
1991, Steuerbescheid vom 02.02.1994 200,00 DM
41
1. Umsatzsteuer:
2. Klägerin:
42
43
1989, Steuerbescheid vom 09.10.1996 100,00 DM
44
1990, Steuerbescheid vom 25.09.1996 100,00 DM
45
1991, Steuerbescheid vom 02.02.1994 100,00 DM
46
1. Ehemann:
47
48
1989, Steuerbescheid vom 09.08.1993 100,00 DM
49
1990, Steuerbescheid vom 21.07.1994 100,00 DM
50
1991, Steuerbescheid vom 02.10.1996 200,00 DM
51
1.
Zinsen nach § 233 a A.O.
52
1. Einkommen- und Kirchensteuer:
53
54
1989, Steuerbescheid vom 24.09.1996 3.707,00 DM
55
1990, Steuerbescheid vom 24.09.1996 2.233,00 DM
56
1991, Steuerbescheid vom 24.09.1996 420,00 DM
57
1. Umsatzsteuer:
2. Klägerin:
58
59
1989, Steuerbescheid vom 18.05.1993 442,00 DM
60
1990, Steuerbescheid vom 18.05.1993 161,00 DM
61
1991, Steuerbescheid vom 21.07.1994 220,00 DM
62
1. Ehemann der Klägerin:
63
64
1989, Steuerbescheid vom 21.07.1994 949,00 DM
65
1990, Steuerbescheid vom 21.07.1994 585,00 DM
66
1991, Steuerbescheid vom 02.10.1996 349,00 DM
67
1. Gewerbesteuer:
2. Klägerin:
68
69
1989, Steuerbescheid vom 18.04.1994 756,00 DM
70
1990, Steuerbescheid vom 18.04.1994 826,00 DM
71
1. Ehemann:
72
73
1990, Steuerbescheid vom 07.10.1976 623,00 DM
74
3. Säumniszuschläge:
75
1. Einkommenssteuer:
76
77
1989, Steuerbescheid vom 09.06.1994 9.662,00 DM
78
1990, Steuerbescheid vom 04.07.1994 7.683,00 DM
79
1991, Steuerbescheid vom 21.07.1994 1.418,00 DM
80
1. Umsatzsteuer:
2. Klägerin:
81
82
1989, Kontoauszug FA: 298,00 DM
83
1990, Kontoauszug FA: 319,00 DM
84
1991, Kontoauszug FA: 501,00 DM
85
1. Ehemann:
86
87
1989, Kontoauszug FA: 241,00 DM
88
1990, Kontoauszug FA: 517,00 DM
89
1991, Kontoauszug FA: 498,00 DM
90
1. Zwangsvollstreckungskosten, K 46 876,88 DM
91
1. Steuerberaterkosten: 1.325,62 DM
92
Summe 36.010,50 DM
93
umgerechnet 18.411,88 Euro.
94
II.
95
Der Beklagte ist für die vorstehenden Schäden nach den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung verantwortlich.
96
1.
97
Er hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag mit der Klägerin und ihrem
Ehemann verletzt, da er die Steuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1991 nicht
fristgerecht angefertigt hat. Sein Verschulden ist gem. § 282 BGB zu vermuten. Nach
eigenen Angaben hat er die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für 1989 und
1990 erst im Juli 1993, also ca. ein halbes Jahr nach den Steuerschätzungen des
Finanzamtes, dem Ehemann der Klägerin bzw. dem Steuerberater W............ überreicht;
die Steuererklärung für 1991 hat er überhaupt nicht gefertigt. Eine ausreichende
Entschuldigung hat er für seine Versäumnisse nicht angegeben. Seine allgemeine
Einlassung, er habe von seinen Mandanten nicht in ausreichendem Maße Informationen
und Belege über ihre Einnahmen und Ausgaben erhalten, ist unerheblich. Es gehörte
98
nämlich zu seinen Aufgaben, die ihm vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit
und auch daraufhin zu überprüfen, ob sie Unstimmigkeiten aufwiesen. Bei
Diskrepanzen durfte er sich nicht darauf beschränken hierauf hinzuweisen. Er hätte
vielmehr seinen Mandanten rechtzeitig sowie klar und unmißverständlich mitteilen
müssen, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige,
und versuchen müssen, die vom Finanzamt gerügten Unstimmigkeiten im Gespräch mit
seinen Mandanten zu klären. (BGH NJW 1992, 307/309; NJW-RR 1991 794/795; NJW
1994, 1472; NJW 1998, 2048/2049). Von dieser Verpflichtung war er auch dann nicht
befreit, wenn seine Mandanten bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können, dass das
Finanzamt ihre Unterlagen nicht als vollständig anerkennen werde, denn selbst
unrichtige oder unvollständige Informationen der Mandanten räumen den Vorwurf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Beraters nicht aus, sondern können allenfalls unter
dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Bedeutung gewinnen (BGH NJW 1999,
1391/1392).
2.
99
Die Versäumnisse des Beklagten waren ursächlich für den vorstehend aufgezeigten
Schaden. Wäre der Beklagte seiner Buchführungspflicht ordnungsgemäß
nachgekommen und hätte er rechtzeitig die Steuererklärungen für die Jahre 1989 bis
1991 abgegeben, wäre nicht nur die überhöhte Steuerschätzung sondern -mit hoher
Wahrscheinlichkeit- auch die unter A I aufgeschlüsselten steuerlichen Nebenkosten,
Vollstreckungskosten und Steuerberaterkosten vermieden worden.
100
3. Ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes ist nicht schlüssig dargelegt.
Sie konnten grundsätzlich darauf vertrauen, dass der wegen seiner besonderen
Sachkunde von ihnen eingeschaltete Beklagte die ihm übertragenen Aufgaben sach-
und fristgerecht erfüllen und ggf. unter präziser Fragestellung rechtzeitig um Information
und Nachweise ersuchen werde, wenn die ihm überreichten Unterlagen lückenhaft
waren oder Unstimmigkeiten aufwiesen (BGH NJW 1992, 307/309; NJW 1998,
1486/1488). Es ist nicht feststellbar, dass sie bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen
können, das Finanzamt werde aufgrund von Unstimmigkeiten ihrer Unterlagen
Steuerschätzungen in der tatsächlich festgesetzten Höhe vornehmen. Hiergegen spricht
die spätere Teilrücknahme der Steuerschätzungen nach Einschaltung des
Steuerberaters W............. Ein Mitverschulden an den Säumniszuschlägen und
Zwangsvollstreckungskosten kann der Beklagte nicht daraus herleiten, dass er auf die
Möglichkeit dieser Kosten hingewiesen habe. Er musste nämlich damit rechnen, dass
seine Mandanten aufgrund seiner Beschwichtigungen, insbesondere seines Schreibens
vom 29.04.1993 darauf vertrauten, die Steuerschätzungen seien falsch und er, der
Steuerberater, werde dies alsbald klären. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass
Mandanten unter solchen Umständen ihre Steuerschuld nicht tilgen, wenn ihr
Steuerberater ihnen dies nicht vorsorglich ausdrücklich rät (BGH NJW-RR 1991,
794/795). Einen vorsorglichen Ratschlag, die Steuerschulden innerhalb der in den
Steuerbescheiden angegebenen Fristen zu zahlen, hat aber der Beklagte unstreitig
nicht erteilt. Es ist zu vermuten, dass die Eheleute B.......... einem entsprechenden
Ratschlag gefolgt wären, zumal die Säumniszuschläge von 1 % pro Monat wesentlich
höher waren als die damaligen Kredit- und Anlagezinsen.
101
4.
102
Die ab Juni 1993 erfolgte Beratung der Klägerin und ihres Ehemannes durch den
103
Steuerberater W............ und die Rechtsanwälte S........ hat kein Entlastung des Beklagten
zur Folge. Insbesondere ist hierdurch nicht der Kausalzusammenhang zwischen der
Pflichtverletzung des Beklagten und den eingetretenen Schäden seiner Mandanten
unterbrochen worden. Ein Mitverschulden desneuen Steuerberaters, das sich die
Eheleute B.......... gemäß § 278 BGB anrechnen lassen müssten, hat der Beklagte nicht
behauptet. 5.
a)
104
Die Höhe der Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge ergibt sich aus
den zu den Gerichtsakten gereichten Steuerbescheiden und Kontoauszügen des
Finanzamtes D....................
105
b)
106
Die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten ergibt sich
aus dem Antrag des Finanzamtes D................... vom 18.06.1993 an das Amtsgericht
D............... (K 46). Weitere Vollstreckungskosten sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine
Schätzung nach § 287 ZPO fehlen ausreichende Grundlagen.
107
c)
108
Die vom Beklagten zu erstattenden Steuerberaterkosten erfassen nur einen geringen
Teil der Positionen der Rechnungen des Steuerberaters W............, und bei diesen nicht
die Umsatzsteuer, da die Eheleute B.......... als Gewerbetreibende zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind (BGH NJW 1972, 1460). Folgende Rechnungspositionen hat der Senat
zuerkannt:
109
Rechnung vom 18.07.1994 (Bl. 207 f GA)
110
Pos. 2: Prüfung der
111
GewStB/Zinsbescheid 1989/90: 225,00 DM
112
Rechtsbehelfsverfahren gegen GewStB 91: 543,80 DM
113
Aussetzung der Vollziehung 60,00 DM
114
Pos. 4, 12 Prüfung GewStB/Zinsbescheid 91: 75,00 DM
115
75,00 DM
116
Pos. 8 bis 10 Einstellung der Vollstreckung 43,50 DM
117
6,52 DM
118
30,00 DM
119
4,50 DM
120
Rechnung vom 18.07.1994 (GA B. 212/213)
121
Pos. 1 Prüfung der EStB 89 bis 91 187,50 DM
122
Gesamt-Nettosumme: 1.325,82 DM
123
6.
124
Die vorstehenden Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.
125
Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann nicht vor der
Bekanntgabe der ersten Schätzungsbescheide vom 28.12.1992, bei Zugrundelegung
der Fiktion des § 122 Abs. 2 AO also nicht vor dem 31.12.1992, und endete damit nicht
vor dem 31.12.1995. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 30.12.1995 war beim
Amtsgericht D............... bereits ein Mahnbescheid eingegangen, der gem. § 209 Abs. 2
Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO die Verjährung unterbrochen hat. Die Voraussetzungen des
§ 693 Abs. 2 ZPO liegen vor: Die Klägerin und ihr Ehemann haben auf Anforderung des
Gerichts vom 09.01.1996 (diese durften sie abwarten, BGH NJW 1986, 48) unverzüglich
am 19.01.1996 die Gerichtskosten bezahlt, worauf am 11.03.1996 die Zustellung des
Mahnbescheids erfolgt ist.
126
Der Inhalt des Mahnbescheids erfüllt die Individualisierungsanforderungen des § 690
Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dies gilt bereits für die ursprüngliche Bezeichnung des Anspruchs,
umso mehr bei Berücksichtigung des von der Rechtspflegerin nach Rücksprache mit
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.01.1996 handschriftlich
eingetragenen Zusatzes, mit dem der Mahnbescheid schließlich dem Beklagten
zugestellt worden ist, und in dem die zuerkannten Schadensersatzsansprüche ebenso
wie in der späteren Klagebegründung vom 02.03.1998 erwähnt sind. Dabei kann
unterstellt werden, dass das Aufforderungsschreiben vom 20.12.1995 den Beklagten
erst im Verlaufe des Prozesses bekannt gegeben worden ist.
127
§ 690 § 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine hinreichende Individualisierung des geltend
gemachten Anspruchs. Dieser muss so gekennzeichnet sein, dass er über einen
Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der
Antragsgegner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn erhoben wird, damit er zu
beurteilen vermag, ob er sich gegen ihn zur Wehr setzen soll oder nicht. Wann diesen
Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden;
vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab
(BGH NJW 1994, 323/324; NJW 2000, 1420).
128
Der Beklagte war spätestens drei Monate vor Eingang des Mahnbescheids durch das
Schreiben des Rechtsanwalts J.......... (= Streithelfer zu 1)) vom 25.09.1995 (BB 1, GA Bl.
293) über die gegen ihn gerichteten Vorwürfe und die hieraus hergeleiteten
Schadensersatzansprüche in groben Umrissen informiert worden mit der Folge, dass für
ihn bei Erhalt des Mahnbescheids keine Zweifel verbleiben konnten, dass dieser sich
mit den von Rechtsanwalt J.......... angekündigten Schadensersatzansprüchen befasste.
Dass er - wie er behauptet - über die im Aufforderungsschreiben vom 20.12.1995
erfolgte Substantiierung des Schadensersatzanspruches erst im Verlaufe des
Prozesses nach Übergang in das streitige Verfahren informiert worden ist, ist vor diesem
Hintergrund unschädlich.
129
Die mit Eingang des Mahnbescheides erfolgte Verjährungsunterbrechung hat zwar gem.
den §§ 211 Abs. 2, 213 Satz 1, 212 a) Satz 2 BGB ihr Ende gefunden, als die Eheleute
B.......... den Rechtsstreit nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten nicht weiter
betrieben haben. Es fand jedoch eine erneute rechtzeitige Unterbrechung der
Verjährung statt mit Eingang der Anspruchsbegründung und dem Antrag auf Abgabe an
das Landgericht vom 02.03.1998.
130
B.
131
Die weitergehenden Schadensersatzansprüche sind zum Teil verjährt, zum Teil dem
Grunde bzw. der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
132
I.
133
Folgende Schadenspositionen werden von der Verjährung gemäß § 68 StBerG erfasst:
134
Verspätungszuschläge/Zinsen/Säumniszuschläge auf Einkommens-, Kirchen-,
Umsatz- und Gewerbesteuern für 1986 bis 1988,
Steuerberaterkosten, die zur Korrektur der auf die Betriebsprüfung ergangenen
Steuerbescheide für 1986 bis 1988 angefallen sind,
135
Insoweit folgt der Senat den Rechtsausführungen des Landgerichts.
136
1.
137
Die vorstehenden Schadenspositionen stehen sämtlich in einem adäquat kausalen
Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Beklagten anlässlich der Buchführung und
der darauf basierenden Steuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1988. Die Versuche
des Beklagten, die Verantwortung für die Buchführungsmängel und die hierauf
basierenden Mängeln der Steuererklärungen den Eheleuten B.......... ganz oder
wenigstens teilweise anzulasten, haben keinen Erfolg. Auf die Ausführungen unter A II.
1. wird verwiesen.
138
2.
139
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wurde spätestens mit Bekanntgabe der
o. g. Steuerbescheide gem. den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt (BGH NJW 1995, 2108).
Spätestens zu diesem Zeitpunkten waren die Schäden entstanden. Eine eventuelle
gem. § 122 Abs. 1, 2 AO gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigtem erfolgte
Bekanntgabe wurde gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann gem. § 124 Abs. 1
Satz 1 AO wirksam. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, wann
diese die Bescheide erhalten und von ihrem Schaden erfahren haben (BGH NJW-RR
1998, 742, 743). Massgeblich ist allein, dass mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide
die öffentlich-rechtlichen Steueransprüche konkretisiert (§§ 37 Abs. 1, 38, 155 Abs. 1 A.
O.) und die Grundlage für die Verwirklichung dieser Ansprüche geschaffen worden ist
(BGH NJW 1995, 2108, 2109).
140
Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche erste Teilschaden entstand mit der
Bekanntgabe der aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Einkommen- Kirchen- und
Gewerbesteuerbescheide für 1986 bis 1988 im September/Oktober 1992, da diese
Bescheide überhöhte Steuerschätzungen enthielten. Zu diesem Zeitpunkt begann der
Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist hinsichtlich der durch Steuerfestsetzung bereits
eingetretenen Schäden und der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren und später
erst eingetretenen adäquat verursachten Nachteile, denn die Verjährung bei einem sich
erst nach und nach entwickelnden Schaden aus ein und derselben
Verletzungshandlung kann - anders als bei mehreren selbständigen Handlungen des
Schädigers - bereits eingetreten sein, bevor sich ein späterer Folgenachteil einstellt
(BGH NJW 1998, 1488; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1245-1247; Seite
680 zu "Spätschäden"). Dies gilt für alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten
(BGH NJW 1996, 1895, 1896 zu später festgesetzten Aussetzungszinsen; BGH NJW
2000, 2678 f zu Säumniszuschlägen, die Entscheidung des BGH vom 31. 1. 1991
(NJW-RR 1991, 794 f), wonach die Verjährungsfrist für Versäumniszuschläge erst mit
deren Festsetzung beginnt, betrifft einen anderen Fall, in dem vorher kein anderweitiger
Teilschaden entstanden war; Gräfe-Lenzen-Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl.
Rdn. 879; Späth, Bonner Handbuch zur Steuerberaterhaftung, § 68 StBerG Rdn. B 1005
für alle steuerlichen Nebenkosten). Gleiches gilt auch für die Vollstreckungskosten und
die zur Schadensminderung aufgewandten Steuerberaterkosten (zu letzteren: OLG
D..............., 18. ZS, Urteil vom 28. 5. 1990, zitiert im Bonner Handbuch unter § 68
StBerG, R 822.47, und bei Gräfe, a.a.0. Rdn. 900, Fußnote 1683; soweit der BGH -NJW
1986, 1162/1163- für Korrekturkosten auf den Zeitpunkt abgestellt hat, in welchem diese
angefallen waren, ergab sich ebenfalls nicht das Problem eines zeitlich vorher
eingetretenen anderweitigen Teilschadens).
141
Unerheblich ist, dass der Beklagte in der Folgezeit bis zur Kündigung seines
Steuerberatermandates weitere Pflichtverletzungen begangen hat, indem er Anfragen
des Finanzamtes unbeantwortet ließ, von ihm eingelegte Einsprüche nicht begründete
und gegenüber den Eheleuten B.......... vorgab, es werde ihm in Kürze gelingen, die
Steuern auf die korrekten Zahlen zurückzuführen, statt ihnen vorsorglich zu empfehlen,
zur Vermeidung vor allem der Säumniszuschläge die festgesetzten Steuern zu
bezahlen. Bei diesen weiteren Pflichtverletzungen handelt es sich nicht um
selbständige schadensursächliche Pflichtverletzungen, die die vorangegangenen
schadensauslösenden Pflichtverletzungen gleichsam aufhoben und wegen ihrer
Dauerwirkung eine neue Verjährung für jeden weiteren Teilschaden beginnen ließen.
Sie beruhen vielmehr auf der allgemeinen Vertragspflicht des Steuerberaters, von ihm
verursachte Nachteile seiner Mandaten abzuwenden oder wenigstens zu mindern und
ändern daher nichts an der einheitlichen Verjährungsfrist für sämtliche auf der
vorangegangenen Pflichtverletzung beruhenden Folgeschäden (BGH und Lit. a.a.O.).
142
4.
143
Die im September/Oktober 1992 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist endete im
September/Oktober 1995, also vor Eingang des Mahnbescheids. Der Beklagte ist nicht
unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung gehindert sich auf den Ablauf der
Verjährungsfrist zu berufen. Die Klägerin und ihr Ehemann waren nämlich bereits ca. 2
1/4 Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist ab Juni 1993 zunächst durch die Rechtsanwälte
Dr. S........, später durch den Streithelfer zu 1) anwaltlich beraten worden. Dem
Schreiben der Rechtsanwälte Dr. S........ vom 30.06.1993 (Bl. 109 GA) durfte der
Beklagte entnehmen, dass diese von den Eheleuten B.......... umfassend mit der
144
Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere der Überprüfung seiner Versäumnisse
und den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen seiner Mandanten und der
Durchsetzung der Regressansprüche beauftragt waren. Da ein mit der Durchsetzung
ihrer Regressansprüche beauftragter Anwalt regelmäßig auch die Verjährungsfrage
prüfen muss, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Eheleute B.......... seiner
Belehrung auch hierzu nicht mehr bedurften. Angesichts des eindeutigen Inhalts des
Anwaltschreibens vom 30.06.1993 kann offen bleiben, ob auch der Streithelfer zu 1), der
dem Beklagten mit Schreiben vom 25.09.1995, als die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche betreffend das Jahr 1986 bereits abgelaufen war und die
Verjährung der Schadensersatzansprüche betreffend die Jahre 1987 und 1988 kurz
bevorstand, das Ergebnis der jahrelangen Überprüfung seiner Steuerberaterleistungen
mitteilte, von den Eheleute B.......... rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung der
Primäransprüche einen ihn, den Beklagten, entlastenden Anwaltsauftrag erhalten hatte.
II.
145
Die unter A. und B. I. nicht abgehandelten Ansprüche sind dem Grunde bzw. der Höhe
nach nicht gerechtfertigt.
146
1.
147
Die verbleibenden Säumniszuschläge betreffend das Steuerjahr 1992 schuldet der
Beklagte nicht, weil insoweit eine den Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung
nicht feststellbar ist. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Beklagte im Zeitpunkt
der Kündigung seines Mandatsverhältnisses im Juni 1993 mit der Fertigung der
Steuererklärung für 1992 in Verzug war.
148
2.
149
Die unter A. II. 5 c) nicht erwähnten Kosten des Steuerberaters W............ sind aus
folgenden Gründen vom Beklagten nicht zu erstatten:
150
a)
151
Rechnung vom 16.05.1994 (K 48, GA Bl. 202) :
152
Die Kosten für die erstmals vom Steuerberater W............ gefertigten Jahresabschlüsse
und Steuererklärungen für 1991 sind als sog. "0hnehin Kosten" nicht erstattungsfähig.
Unstreitig hat der Beklagte entsprechende Leistungen weder erbracht noch vergütet
erhalten.
153
b)
154
Rechnungen vom 18.04.1994 (K 48, GA Bl. 204, 205, 220, 221):
155
Die Kosten für die "Durchsicht, Prüfung, Berichtigung der Finanzbuchhaltung
1991/1992" sind hinsichtlich der konkret erbrachten Leistungen, worauf der Beklagte
hingewiesen hat, nicht nachprüfbar aufgeschlüsselt.
156
c)
157
Rechnungen vom 18.04.1994 (K 48, GA Bl. 206, 222):
158
Die Ausführungen zu b) gelten auch für diese Rechnungen, die sich mit der Durchsicht,
Prüfung, Berichtigung, bzw. Erstellung der Finanzbuchhaltung 1993 befassen. Soweit
diese Kosten Tätigkeiten erfassen, die erst nach Juni 1993 erbracht werden konnten,
scheidet eine Erstattungspflicht des Beklagten auch deshalb aus, weil er nach
Kündigung des Steuerberatervertrages nicht mehr verpflichtet war, die
Buchhaltungstätigkeit für die Eheleute B.......... fortzusetzen.
159
d)
160
Rechnung vom 18.07.1994 (K 48, GA Bl. 207 bis 211):
161
Pos.1, 28
162
Tätigkeiten für die Steuerjahre 1986 bis 1988 werden von der Verjährung erfasst.
163
Pos. 3, 5, 7:
164
Ein Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Beklagten ist nicht erkennbar, da
konkrete Leistungen nicht bezeichnet sind.
165
Pos. 6:
166
Ein Zusammenhang des Antrags auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen
1993/1994 mit einer Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht erkennbar.
167
Pos. 12 (dritter Teil), Pos. 13 bis 27:
168
Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für 1993 trifft den Beklagten
keine Verantwortung.
169
e)
170
Rechnung vom 18.07.1994 (K 48, GA 212, 213)
171
Pos. 1, 2:
172
Hinsichtlich der Steuerbescheide 1992, 1993, 1994 trifft den Beklagten keine
Verantwortung.
173
Pos. 3 bis 8:
174
Ein konkreter Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Beklagten ist nicht ersichtlich,
es fehlt an einer konkreten Leistungsbeschreibung.
175
f)
176
Rechnungen vom 16.05.1994 (K 48, GA Bl. 214/215/216 bis 219):
177
Die Kosten für die Ermittlung von Einnahmeüberschüssen und die Fertigung der
178
Steuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1991 sind als sog. "Ohnehin Kosten" nicht
erstattungsfähig. Unstreitig hat der Beklagte nicht einmal für die nach seinen Angaben
Anfang Juli 1993 überreichten Steuererklärungen für 1989 und 1990 ein Honorar
erhalten.
3. Darlehnszinsen:
179
Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin dazu, dass die
Darlehnszinsen durch die festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten verursacht
worden sind.
180
Ob und inwieweit ein nach § 249 ff BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich
grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis
bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre.
Der haftpflichtige Steuerberater hat den Mandanten so zu stellen, wie dieser bei
pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche
Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler
des Steuerberaters ergeben hätte (BGH NJW 1998, 982; Zugehör, a.a.O Rdn. 1087).
181
Diese Anforderungen erfüllt das Klagevorbringen nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin
verblieben den Eheleute B.......... aufgrund der mehrjährigen Verzögerung bei der
Bezahlung der Steuerschulden für die Jahre 1986 - 1991 erhebliches Kapital, das
anderweitig genutzt werden konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass sich aus der
Kapitalnutzung in den Jahren 1986 bis 1994 Vermögensvorteile ergaben, die höher
waren als die Nachteile der Darlehnsaufnahmen im Jahre 1994. Die Ungewissheit geht
nicht nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu Lasten des Beklagten, denn diese
Regeln gelten nur dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des
Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand geschmälert hat und
es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein
anderweitiger
zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht (BGH, a.a.O.). In den Fällen, in
denen der BGH über Zinsschäden und deren Verjährung entschieden hat (NJW
1986,1162 f; NJW 1991, 2833 f), war die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des
Steuerberaters und den Finanzierungskosten unproblematisch, da in diesen Fällen
ausschließlich unberechtigte, später wieder zurückgenommene Steuerforderungen aus
Kreditmitteln bezahlt worden waren.
182
Angesichts des Fehlens einer schlüssigen Begründung des Zinsschadens kann
offenbleiben, ob der hierauf gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt
ist.
183
B.
184
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 I, 288 I a.F. BGB. Ein höherer Zinsschaden ist
von der Klägerin nicht nachprüfbar dargelegt worden. Ihre Behauptung in der
Klagebegründung, sie nehme ständig Bankkredit in einer die Klagebegründung
übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 12,5% in Anspruch, steht mit ihrem Vortrag
zu den 1994 aufgenommenen Darlehn in Widerspruch und ist auch angesicht der
ständig schwankenden Bankkreditzinsen zu pauschal.
185
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 101 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
186
Es besteht kein Anlass (§ 543 n.F. ZPO), die Revision zuzulassen.
187
Streitwert der Berufung: 100.405,57 Euro.
188
Beschwer der Klägerin: 81.993,69 Euro.
189
Beschwer des Beklagten: 18.411,88 Euro.
190
D........... T....... F.........
191