Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.10.2006

OLG Düsseldorf: satzung, rechtsform, tierarzt, geschäftsführer, berufsausübung, handelsregister, leiter, versorgung, gesundheit, gesellschafterversammlung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 107/06
Datum:
06.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 107/06
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 7 T 1/06
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
I .
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Die Antragstellerin begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister.
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Nach ihrer Satzung vom 28.09.2005 ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung
und der Betrieb einer medizinischen Versorgungseinrichtung für Tiere sowie deren
Heilung und Rehabilitation, ferner die Übernahme der organisatorischen und
verwaltungstechnischen Angelegenheiten, wobei die tiermedizinische Versorgung
ausschließlich von Tierärzten/Tierärztinnen vorgenommen wird, die bei dieser Tätigkeit
nur gegenüber dem medizinischen Leiter weisungsgebunden sind. Die Gesellschaft hat
eine Gesellschafterin. Der bestellte Geschäftsführer ist approbierter Tierarzt.
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Der beauftragte Notar hat die Eintragung der GmbH in das Handelsregister beantragt.
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Mit Zwischenverfügung vom 01.03.2006 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die
Eintragung nicht erfolgen könne und unter anderem die Vorlage einer
Ausnahmegenehmigung nach dem Heilberufsgesetz gefordert, die zur Führung einer
tierärztlichen Einzelpraxis in der Rechtsform der GmbH erforderlich sei. Ohne die
Ausnahmegenehmigung der Tierärztekammer könne eine Eintragung nicht erfolgen.
Das Gericht dürfe eine unzulässige Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit nicht durch
die Eintragung der Gesellschaft unterstützen.
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Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und unter anderem geltend gemacht:
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Die Organisation einer Einzelpraxis in der Rechtsform der GmbH bedürfe keiner
Ausnahmegenehmigung. Die grundsätzliche Zulassung der Führung einer Einzelpraxis
in dieser Rechtsform ergebe sich aus § 29 Abs. 2 Satz 3 Heilberufsgesetz Nordrhein-
Westfalen (HeilBerG) in der seit dem 17.03.2005 geltenden Fassung. Wenn die
Tierärztekammer entgegen der dort getroffenen Regelung in der Berufsordnung
diesbezüglich keine näheren Anforderungen festgelegt habe, widerspreche diese
Verfahrensweise den gesetzlichen Anforderungen und verstoße gegen Art. 12 GG.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht
vorgelegt, das das Rechtsmittel zurückgewiesen hat.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie
insbesondere vorträgt:
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Im Heilberufsgesetz habe der Gesetzgeber dem approbierten Tierarzt freigestellt, seine
Praxis auch in der Rechtsform der GmbH zu organisieren. Der Tierarzt, der seine Praxis
in der Organisationsform der GmbH führe und in diesem organisatorischen Rahmen
seine Leistungen anbiete und erbringe unterliege dem Berufsrecht wie jeder andere
Tierarzt. Wenn der Satzungsgeber, hier die Tierärztekammer, es versäume, gesonderte
Anforderungen für den Fall zu treffen, dass der Tierarzt seine Praxis in der Form einer
GmbH organisiere, dann könne daraus nicht geschlossen werden, der Tierarzt habe
eben abzuwarten, bis die Tierärztekammer von der gesetzlichen Ermächtigung
Gebrauch mache. Die Kammer habe die Satzung zuletzt im Dezember 2004 geändert.
Seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Heilberufegesetzes am 17.03.2005 sei die
Kammer nicht tätig geworden. Ein effektiver Grundrechtsschutz gebiete es mit Blick auf
Art. 12 GG, die Gesellschaft nunmehr einzutragen und damit den unter deren
organisatorischen Dach tätig werdenden Tierärzten die Ausübung ihres Berufs im
Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG zu ermöglichen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Die nach §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn
die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 FGG,
546 ZPO.
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1. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:
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Die Eintragung der Gesellschaft könne nicht erfolgen, weil sie nach ihrer Satzung einen
nicht zulässigen Zweck verfolge und damit ungesetzlich sei.
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Dass der Zweck der Antragstellerin unzulässig sei, folge allerdings nicht aus einer
fehlenden "Ausnahmegenehmigung". Die diesbezügliche Vorschrift des
Heilberufsgesetzes habe nur bis zum 16.03.2005 bestanden. Die seit dem 17.03.2005
gültige Fassung des § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG laute:
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Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der
Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die
Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die
insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich,
unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
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Die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 04.07.2005
(BO) enthalte solche spezifische Regeln nicht. Zwar gebe es in § 25 Abs. 2 BO
Regelungen für die tierärztliche Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft und
in §§ 25, 26 BO Vorschriften über Gruppenpraxis und Praxisgemeinschaft, die aber als
Innengesellschaften nicht mit einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden könnten.
Das Fehlen einer Regelung in der Berufsordnung verhindere derzeit die Eintragung
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einer GmbH, die tierärztliche Leistungen anbieten wolle, weil ihre
berufsordnungsmäßigen Voraussetzungen nicht festgestellt werden könnten. Damit
enthalte die Satzung der Antragstellerin einen nicht zulässigen
Unternehmensgegenstand.
Die Kammer verkenne nicht, dass die vom Heilberufsgesetz geforderten besonderen
Anforderungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellten, die nicht
nur eine gesetzliche Grundlage - hier das Heilberufsgesetz - erforderten, sondern
darüber hinaus nur dann mit Art. 12 GG vereinbar seien, wenn die Eingriffe durch
hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die gewählten Mittel zur
Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich seien und wenn bei
einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt werde (vgl. OVG
Münster NVwZ-RR 2002, 188). Das Oberverwaltungsgericht habe in dieser
Entscheidung zu § 29 Abs. 2 Heilberufsgesetz aF ausgeführt, die Bestimmung habe das
Ziel, Vorsorge für eine ordnungsgemäße medizinische Diagnostik, Beratung und
Behandlung zu treffen und den dafür Verantwortlichen für den Patienten auszuweisen.
Der Patient solle vor Geschäften mit der Gesundheit geschützt werden.
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Ob vorliegend die Gesellschaft diesen Anforderungen entspreche, lasse sich der
Satzung nicht entnehmen. Aus ihr folge nur, dass die tiermedizinische Versorgung durch
einen Tierarzt vorgenommen werde. Soweit angestellte Tierärzte bei der Ausübung ihrer
tierärztlichen Tätigkeit in fachlicher Hinsicht nur gegenüber dem - in der Satzung nicht
näher bestimmten - medizinischen Leiter weisungsgebunden seien, widerspreche dies
einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit. Die Satzung schließe nicht
aus, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer nach § 46 GmbHG
Weisungen aus ökonomischen Gründen erteilen könne, die einer
eigenverantwortlichen, unabhängigen tierärztlichen Tätigkeit widersprächen. Eine
Berufsordnung könne hier Erleichterungen bringen, es gebe sie aber noch nicht.
Solange die Voraussetzungen durch die Berufsordnung nicht geschaffen seien, könne
eine GmbH keine tierärztlichen Leistungen erbringen, sie könnten mithin auch nicht
Unternehmensgegenstand sein.
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Von dem Erfordernis der Übereinstimmung der Unternehmenssatzung mit den
Regelungen einer Berufsordnung könne auch nicht deshalb abgesehen werden, weil
die Tierärztekammer noch keine neue Berufsordnung erlassen habe und deshalb die
Bedingung des Heilberufsgesetz nicht erfüllt seien. Der geänderte § 29 Abs. 2
Heilberufsgesetz sei erst seit dem 17.03.2005 in Kraft. Das Änderungsgesetz vom
01.03.2005 (GV NW 2005, 148) enthalte keine Verpflichtung der Kammern, in
bestimmter Frist die Anforderungen zu setzen. Die Berufsordnung sei satzungsgleich
und müsse von der Kammerversammlung beschlossen werden. Diese trete in der Regel
einmal jährlich zusammen. Vor Ablauf des Jahres 2006 könne daher nicht davon
ausgegangen werden, dass eine gesetzlich gewollte Regelung erheblich verzögert
worden sei.
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2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung
stand. Gesichtspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Überlegungen der Kammer von
entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind, hat die Antragstellerin nicht
aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Eintragung der Antragstellerin ist zu Recht abgelehnt worden, weil die
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Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein die Führung einer tierärztlichen Einzel-
oder Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts
nicht regelt, dies aber nach § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG Voraussetzung für die Führung
einer Praxis in einer solchen Rechtsform ist.
a) Ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG erfüllt sind, ist im Rahmen
des Eintragungsverfahrens vom Registergericht zu überprüfen.
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Nach § 9 c GmbHG hat das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und
Anmeldung einer GmbH auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Die
Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beziehen, dass die zwingenden
gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eingehalten und die
notwendigen Gründungsakte nicht ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen
gesetzliche Vorschriften nichtig sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob der
Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) oder der Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
GmbHG) gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der
Satzung verstoßen (§ 134 BGB). Dabei braucht wegen derselben Rechtsfolge vor der
Eintragung der GmbH nicht zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden zu werden.
Das Registergericht darf eine Gesellschaft mit einer – teilweisen – nichtigen Satzung
nicht eintragen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 787,mN).
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b) Auf dieser Grundlage ist die Eintragung zu Recht abgelehnt worden.
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aa) § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG ermöglicht die Führung einer Tierarztpraxis in der
Rechtsform der GmbH nur, wenn die Berufsordnung insoweit die Anforderungen im
einzelnen festlegt. Entsprechende Bestimmung enthält die Berufsordnung der hier
zuständigen Tierärztekammer Nordrhein (bisher) nicht.
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bb) Die Regelung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG. Das Erfordernis, die Voraussetzungen, unter denen die Führung einer Praxis
in der Form einer juristischen Person des Privatrechts erfolgen kann, in der
Berufsordnung festzulegen, ist durch wichtige Interessen des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts,
die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftig
sind, verwiesen werden.
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cc) Dass die Tierärztekammer Nordrhein bisher untätig geblieben ist und in die
Berufsordnung solche Regelungen (noch) nicht aufgenommen hat, ändert an der
Beurteilung nichts. Hier ist die Antragstellerin bzw. ihr bestellter Geschäftsführer darauf
verwiesen, die Tierärztekammer zu einer Anpassung der Berufsordnung –
gegebenenfalls auch mit (verwaltungs-) gerichtlicher Hilfe – zu veranlassen.
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