Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.05.2004

OLG Düsseldorf: verzug, anschluss, versorgung, duldungspflicht, sorgfalt, verkehr, vollstreckbarkeit, abgabe, erfüllung, fälligkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 125/03
Datum:
17.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 125/03
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2003 verkündete
Anerkenntnis-, Teil- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom
8. April 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin auf der
im Eigentum der Beklagten stehenden Wegeparzelle Nr.XXX ge-legen
in der Flur 8 der Gemarkung XXX (Lage: XXX), eine Nieder-
spannungsleitung (1 kV) zur Fortleitung von Elektrizität an ihre auf der
Wegeparzelle bereits vorhandene Niederspannungsleitung 1 kV zum
Zwecke der örtlichen Versorgung anschließt und verlegt.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
2.863,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.
August 2002 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-
schuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
2
I.
3
Sie kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 286 Abs. 1 BGB Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von 2.863,35 € nebst den zuerkannten Zinsen (§ 288
BGB) verlangen; insoweit und im Hinblick auf den erstinstanzlich anerkannten
Klageanspruch zu 1. sind die Beklagten auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits
verpflichtet. Die von der Berufung nicht angegriffene Klageabweisung des
Feststellungsantrages wirkt sich kostenmäßig nicht zu Lasten der Klägerin aus (92
Abs.2 ZPO).
4
1.
5
Entgegen der Auffassung des Landgerichts befanden sich die Beklagten mit der
Erklärung ihres Einverständnisses mit dem Anschluss und der Verlegung einer
Niederspannungsleitung auf ihrer Wegeparzelle durch die Klägerin bereits mit Ablauf
der in dem Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2002 gesetzten Frist, dem 27.
Februar 2002, in Verzug.
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Sie waren gemäß § 8 Abs. 1 AVBEltV zur Duldung des Anschlusses und der Verlegung
der Leitung verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Insbesondere ist
im Hinblick auf die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Grundstücke der Beklagten
und der neu anzuschließenden Grundstücke das "gleiche Versorgungsgebiet" betroffen.
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Ein Versorgungsgebiet liegt überall schon dort vor, wo – wie hier – auf einer
zusammenhängenden Fläche mehrere Abnehmer vorhanden sind und wo sich das
Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung der Letztverbraucher allgemein bereit
erklärt hat und rechtlich dazu auch in der Lage ist. Es muss nicht flächenmäßig in sich
abgeschlossen sein, sondern kann mit Versorgungsgebieten anderer
Energieversorgungsunternehmen durchsetzt sein. Das ändert nichts an der Tatsache,
dass es sich im Sinne von § 8 Abs.1 AVBEltV um das "gleiche Versorgungsgebiet"
handelt, nämlich um das Gebiet, in dem das Unternehmen eigene Tarifkunden
anschließt und versorgt (vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Komm. zu den Allg.
Versorgungsbedingungen Bd I, § 8 AVBEltV, Rdnr. 50).
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Der so gegebene Anspruch der Klägerin war auch fällig.
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Da in § 8 AVBEltV keine Leistungszeit bestimmt ist, konnte die Klägerin das
Einverständnis der gemäß § 8 Abs. 2 AVBEltV rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme ihrer Grundstücke benachrichtigten Beklagten sofort
verlangen (§ 271 BGB). Der von dem Landgericht vermisste Vortrag der Klägerin zur
Ausübung ihres Ermessens berührt grundsätzlich die Frage der Fälligkeit der
Leistungspflicht nicht.
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Soweit im Übrigen die Beklagten vorprozessual Einwendungen gegen die
Inanspruchnahme ihrer Wegeparzelle erhoben haben, hat dem die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 14. Februar 2002 und 21. Februar 2002 hinlänglich Rechnung getragen.
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Die nunmehr von den Beklagten geltend gemachten weitergehenden Einwendungen,
insbesondere das Bestreiten der Kosten der von der Klägerin in der Klagebegründung
aufgeführten "Variante II", ist neuer Sachvortrag, mit dem die Beklagten gemäß § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen bleiben.
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Entgegen ihrer Auffassung haben die Beklagten ihre Leistungsverzögerung schließlich
auch zu vertreten (§ 285 BGB). Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg damit
entlasten, dass das Landgericht Wuppertal in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
ihre Rechtsauffassung bestätigt hat; denn insoweit durften die Beklagten bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, dass damit
schon die Frage ihrer Duldungspflicht endgültig und zutreffend beurteilt worden ist (vgl.
BGH NJW 1982, 2318).
13
2.
14
Infolge des Verzuges ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.863,35 € entstanden.
Denn sie war in Erfüllung ihrer Versorgungspflicht gehalten, einen provisorischen
Anschluss zu den Neubauten einzurichten. Die hierzu notwendigen Kosten sind durch
die Rechnung vom 17. Juli 2002 (Anlage A 10) hinreichend belegt.
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Soweit die Beklagten erstmals in der Berufung bestreiten, dass diese Maßnahme durch
den Verzug der Beklagten bedingt war, sie die Notwendigkeit der einzelnen
Maßnahmen bezweifeln sowie die Preise und deren Angemessenheit in Frage stellen,
sind sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
16
II.
17
Soweit die Klage Erfolg hat, haben gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO die Beklagten
als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. § 93 ZPO greift insoweit
nicht ein, da sich die Beklagten mit der Abgabe ihrer Einverständniserklärung in Verzug
befunden und deshalb Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Aber auch
bezüglich des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages verbleibt die
Kostentragungspflicht bei den Beklagten (§ 92 Abs.2 ZPO), wobei der Senat den Wert
des Feststellungsantrages mit 3.000 € bewertet.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.691,95 € festgesetzt.
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