Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.08.2009

OLG Düsseldorf (kläger, anschaffungskosten, höhe, halle, abweisung der klage, verkauf, grund, rücklage, betrieb, bauland)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 176/08
Datum:
28.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 176/08
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 91/07
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 165/09
Tenor:
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das am 31.10.2008
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2008 verkündete
Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen den Klägern zur
Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
G r ü n d e :
1
A.
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Die Kläger nehmen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz in
Anspruch. Sie werfen der Beklagten vor, fehlerhaft gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG aus
Gewinnen durch Verkauf von Bauland gebildete Rücklagen auf Kosten der Anschaffung
von Wirtschaftgütern für den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu 1
(einer Halle, eines neuen und eines alten Schleppers, von weiteren Maschinen, eines
neuen PKW und von geringwertigen Wirtschaftgütern) übertragen und außerdem
pflichtwidrig gewinnerhöhende Auflösungen von Rücklagen vorgenommen zu haben.
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Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben wegen fehlerhafter Übertragung der auf
dem Konto gebildeten Rücklage auf die Anschaffungskosten einer Halle und der auf
den Konten gebildeten Rücklagen auf bewegliche Wirtschaftgüter. Von dem in Höhe
von 35.786,05 Euro festgestellten Steuerschaden der Kläger hat das Landgericht den
von der Beklagten gezahlten Betrag von 4.148 Euro und die von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Honorarforderungen in Höhe von 2.002,41 Euro in Abzug
gebracht. Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gestützt wurde, dass die
Beklagte gewinnerhöhende Rücklagenauflösungen in Höhe von 50.000 DM im
Wirtschaftsjahr 2000/2001 und in Höhe von 10.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2001/2002
veranlasst habe. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:
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Die Beklagte sei gemäß § 280 BGB verpflichtet, den Klägern den Schaden zu ersetzen,
der diesen daraus entstanden sei, dass der Zeuge S den Klägern geraten habe, Teile
der auf dem Konto gebildeten Rücklage auf Anschaffungskosten einer Halle und Teile
der auf den Konten und gebildeten Rücklagen auf bewegliche Wirtschaftsgüter zu
übertragen. Die Kläger könnten verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die
fehlerhaften Übertragungen und die damit verbundenen gewinnerhöhenden
Rücklagenauflösungen nach der Betriebsprüfung nicht erfolgt wären und statt dessen für
den Landwirtschaftsbetrieb des Klägers zu 1 Grundstücke erworben worden wären.
Dass die Kläger sich bei richtiger Beratung entschieden hätten, Grundstücke zu
erwerben, sei zu vermuten und werde durch die Schilderungen der Klägerin zu 2
bestätigt. Hieran ändere die Aussage des Zeugen S, der bekundet habe, er habe den
Eindruck gehabt, die Kläger seien über die Notwendigkeit einer Reinvestition informiert,
sie hätten ihm jedoch gesagt, sie wollten keine Grundstücke mehr kaufen, nichts. Die
entsprechende Äußerung der Kläger – so sie denn gefallen sein sollte – beruhe auf der
fehlerhaften Beratung. Hätten die Kläger in Grundstücke reinvestiert, hätten sie in den
Jahren 2001 bis 2006 Einkommensteuern in Höhe von 35.786,05 Euro gespart. Für
2007 könne die Höhe des Steuerschadens der Kläger noch nicht beziffert werde;
insoweit sei die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Bei der
Schadensberechnung seien tatsächliche Abschreibungsvorteile nicht zu
berücksichtigen.
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Hinsichtlich der freiwilligen gewinnerhöhenden Auflösung von Rücklagen in den
Wirtschaftjahren 2000/2001 und 2001/2002 habe die Beweisaufnahme (Vernehmung
des Zeugen S und Anhörung der Klägerin zu 2.) ergeben, dass die Kläger zutreffend
beraten worden seien.
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Das Urteil des Landgerichts wird von der Beklagten mit der Berufung und von den
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Klägern mit der Anschlussberufung angegriffen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ihre Berufung
und ihre Verteidigung gegen die Anschlussberufung wie folgt begründet:
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Die Kläger seien mit dem Betrag von 4.148,00 Euro bereits überzahlt. Die hilfsweise
vorgenommene Aufrechnung gehe ins Leere, weil keine Schadensersatzforderung
bestehe, der gegenüber aufgerechnet werden könne. Die Feststellungen des
Landgerichts zur Kausalität und zum Schaden seien fehlerhaft.
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Hinsichtlich der Verwendung der Rücklage in Höhe von 182.983,44 Euro auf die
Anschaffungskosten der 1997 fertig gestellten Halle liege ihr Fehler darin, dass die
Kosten für die Halle nicht rechtzeitig übertragen worden seien. Bei rechtzeitiger
Rücklagenverwendung wären den Klägern die Vorteile der Abschreibung entgangen,
daher müssten sich die Kläger die tatsächlich erlangten Abschreibungsvorteile
schadensmindernd anrechnen lassen. Das gelte auch für die fehlerhafte
Rücklagenverwendung auf Anschaffungskosten von beweglichen Wirtschaftgütern. Die
Rücklagenbildung und deren steuergünstige Verwendung seien ebenso wie die
Abschreibung Mittel zur Erzielung steuerlich günstiger Effekte, und zwar unabhängig
von einer möglichen Veränderung der Verkehrswerte, die sowohl bei Mobilien als auch
bei Immobilien in gleicher Weise eintreten könnten.
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Im übrigen begegne die Ansicht des Landgerichts, die Kläger hätten bei
ordnungsgemäßer Aufklärung von der Anschaffung der Mobilien abgesehen und statt
dessen in Grundstücke reinvestiert, durchgreifenden Bedenken. Sie, die Beklagte, hätte
bei ordnungsgemäßer Beratung den Klägern nicht nur die steuerlichen Vorteile einer
Übertragung von Rücklagen auf Anschaffungskosten, sondern auch die im Endergebnis
etwa gleichen Effekte der Abschreibungsmöglichkeiten vor Augen führen müssen. Bei
einer solchen Belehrung hätten sich die Kläger bei vernünftiger Betrachtung unter
wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten für die Anschaffung der beweglichen
Wirtschaftgüter entschieden. Es habe der damaligen Grundhaltung der Kläger
entsprochen, nicht weiter
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in Grund und Boden zu investieren, um die liquiden Mittel als Reserve für den
Lebensunterhalt und die Zukunft zu behalten. Dass die Kläger ihr Geld nicht mehr in
Ackerland investiert hätten, ergebe sich vor allem daraus, dass sie bereits seit längerem
vorgehabt hätten, den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben und ihre finanziellen
Mittel in die Altersvorsorge zu investieren, was sie auch tatsächlich getan hätten. Diese
Indizien würden verstärkt, wenn, was allerdings mit Nichtwissen bestritten werde, die
Kläger im Wirtschaftsjahr 1998/1999 tatsächlich Privatentnahmen von 1.064.743,96 DM
getätigt haben sollten.
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Die Kläger hätten nach den Entnahmen und getätigten Investitionen nicht mehr die
Mittel gehabt, um weiteren Grundbesitz zu erwerben.
14
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die
Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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im Rahmen der Anschlussberufung – unter Abstandnahme von dem
Feststellungsantrag - die Beklagte zu verurteilen, an sie in der Hauptsache weitere
(41.492,05 – 29.635,64 =) 11.856,41 Euro sowie weitere Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
(13.456,05 – 7.305,64 =) 6.150,41 Euro ab dem 20.8.2008 zu zahlen.
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Die Kläger tragen zur Erwiderung auf die Berufung und zur Begründung ihrer
Anschlussberufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
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§ 6b EStG eröffne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, (vorläufig) die Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen zu verhindern, die durch die Aufdeckung stiller Reserven
bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter entstehen. Die von ihnen, den
Klägern, veräußerten Grundstücke seien ursprünglich Ackerland gewesen. Ab 1977 sei
aus diesen Ackerflächen durch Kanalsanierungs- und Erweiterungsarbeiten Bauland
geworden. Da sie für Bauland keine Verwendung gehabt hätten, seien sie zum Verkauf
dieser Flächen quasi gezwungen gewesen. Der Verkauf sei lukrativ gewesen. Während
Ackerland bei einem Preis von 5 DM/qm gelegen habe, habe man für Bauland 200
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DM/qm erzielen können. Folgerichtig habe die Beklagte ihnen, den Klägern, die Bildung
von 6b-Rücklagen empfohlen, um die Versteuerung der auf Grund der Wertsteigerungen
entstandenen enormen Veräußerungsgewinne zu verhindern und statt dessen die
Verwendung der Gewinne für Neuinvestitionen zu ermöglichen. Die Beklagte hätte
ihnen bei korrekter Beratung empfehlen müssen, die Rücklagen in Ackerland zu
investieren. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens finde bereits in der Bildung
der 6b-Rücklagen ihre Bestätigung. Diese Reinvestition hätte nicht nur eine
Steuerersparnis zur Folge gehabt. Gerade bei Landwirten sei die Anschaffung von
Ackerland, das keinem Wertverlust unterliege, eine sehr beliebte Kapitalanlage zur
Alterssicherung. Durch die Verpachtung von Ackerland erziele der Landwirt höhere
Erlöse als durch konventionelle Geldanlagen. In Krankheitsfällen könne Ackerland
verkauft werden. Da es nicht abschreibungsfähig sei, entständen hierbei keine
nennenswerten Veräußerungserlöse, welche zu versteuern wären. Hinzu kämen land-
und forstwirtschaftliche Freibeträge. Die Reinvestition in Ackerland hätte ohne weiteres
aus der zum 30.6.1999 gebildeten Rücklage finanziert werden können. Sie, die Kläger,
seien damals noch liquide gewesen. Aus dem Jahresabschluss zum 30.6.1999 ergäben
sich Privatentnahmen von 1.064.743,96 DM. Das zur Finanzierung ihrer Halle
aufgenommene Darlehn habe sich lediglich auf 45.000 DM belaufen. Diese
Privatentnahmen und auch die Privatentnahmen in den Jahren 2002 bis 2006 von ca.
400.000 Euro seien von ihnen im Vertrauen darauf getätigt worden, dass sich das
Rücklagevolumen in Höhe von ehemals knapp 1 Mio DM bis zum Jahresabschluss
2003/2004 auf 61.957,84 Euro vermindert hatte. Erst durch die Betriebsprüfung habe
sich ein tatsächliches Rücklagevolumen von 136.516 Euro herausgestellt. Durch die
gewinnerhöhende Auflösung der nach der Betriebsprüfung verbliebenen Rücklagen sei
ihnen für die Jahre 2006 und 2007 ein weiterer Steuerschaden entstanden. Der für das
Jahr 2007 in 1. Instanz im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte
Steuerschaden werden nunmehr nach Erlass des Einkommensteuerbescheids für 2007
ebenfalls im Wege der Leistungsklage geltend gemacht.
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Hätte die Beklagte ihnen, den Klägern, geraten, in Ackerland zu reinvestieren, wären sie
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dem Rat gefolgt und hätten sämtliche streitgegenständlichen Rücklagenbeträge dazu
verwandt, Ackerland zu kaufen. Sie hätten weder einen neuen PKW noch neue
landwirtschaftliche Maschinen gekauft. Diese Käufe seien nicht notwendig gewesen.
Sie hätten einen privaten PKW mit einer Laufleistung von 50.000 km besessen. Die
alten in der Landwirtschaft genutzten Maschinen seien voll funktionstüchtig gewesen
und
hätten nicht ersetzt werden müssen. Die Übertragung der Rücklage auf den alten
Schlepper sei nicht nachvollziehbar; sie habe – ebenso wie die Übertragung der
Rücklage auf die bereits zum 1.12.1997 fertig gestellten Halle - lediglich AfA-Volumen
zerstört. Gewinnerhöhende Rücklagenauflösungen wären erspart geblieben. Selbst
wenn sie, die Kläger, was bestritten werde, sich mit der freiwilligen gewinnerhöhenden
Auflösung von Rücklagen einverstanden erklärt haben sollten, wäre dies auf Grund der
falschen Beratung im Vertrauen darauf erfolgt, dass die Rücklagenübertragungen keine
gewinnerhöhenden Auswirkungen haben werden.
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Das Landgericht habe zu Recht den Vorteil der Abschreibung nicht schadensmindernd
berücksichtigt, weil die Abschreibung bereits den Wertverlust beweglicher
Wirtschaftgüter kompensiere und daher nicht auch noch einen Steuerschaden
kompensieren könne. Im übrigen verbleibe selbst dann ein Steuerschaden, wenn man
die AfA schadensmindern berücksichtige. Soweit der Betriebsprüfung bei
Rückgängigmachung der fehlerhaften Übertragung und Rückgängigmachung der
Verminderung des Abschreibungsvolumens ein Fehler zu ihren, der Kläger, Gunsten
unterlaufen sei, fehle ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der
Beklagten und dem entstandenen Steuerschaden.
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Bei der Berechnung zur Höhe ihres Schadens sei dem Landgericht bereits ein
Rechenfehler unterlaufen. Bei richtiger Berechnung hätte es auf der Grundlage seiner
Rechts-auffassung die Beklagte zur Zahlung von 30.863,64 Euro verurteilen müssen.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei der Schadensrechnung nicht die beiden
freiwilligen Auflösungen als Pflichtwidrigkeit der Beklagten berücksichtigt. Hieraus
ergebe sich ein weiterer Schaden von 4.922,41 Euro. Nach Erlass des
Einkommensteuerbescheids für 2007 könne nunmehr auch der Steuerschaden für
dieses Jahr beziffert werden. Er betrage 5.706 Euro.
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Im Senatstermin vom 25.8.2009 hat der Senat die Klägerin zu 2 informatorisch angehört.
Die Klägerin zu 2 hat hierbei folgende Angaben gemacht:
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"Mein Ehemann hatte schon 1993 einen Traktorunfall. Unabhängig von diesem Unfall
hatte er ständig Gesundheitsprobleme. Er fiel häufig aus heiterem Himmel um. Obwohl
er mehrfach deswegen im Krankenhaus untersucht wurde, konnte keine konkrete
Erkrankung festgestellt werden. Schließlich stellte mein Mann auf Anraten und mit Hilfe
des Herrn S einen Rentenantrag. Es kann sein, dass dies im November 2001 ge-
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schah. Es war damals geplant, den landwirtschaftlichen Betrieb zu verpachten. Der
Rentenantrag wurde jedoch abgelehnt. Wir haben in den Wirtschaftsjahren 1998/1999
und 2001/2002 Bauland verkauft und von den Verkaufserlösen unter anderem
Ackerland gekauft. Bei den mir vorgehaltenen Käufen "D 7.9.00" und "R 9.9.2002"
handelt es sich um diese Ackerlandkäufe. Seit diesen Ackerlandkäufen besitzen wir ca.
25 ha Ackerland, vorher besaßen wir nur ca. 16 ha. Der Verkauf von Bauland betraf nur
ca. 1 ha des früheren Ackerlandes. Da sich der Gesundheitszustand meines Mannes im
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Jahre 2007 drastisch verschlechterte, stellte mein Mann erneut einen Rentenantrag,
dem zum 1.10.2008 stattgegeben wurde. Seit dieser Zeit ist das Ackerland an andere
Landwirte verpachtet. Wir bekommen an Pacht pro ha Ackerfläche 440 Euro jährlich.
Seit 1.6.2009 haben wir die Halle für monatlich 500 Euro vermietet."
B.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die zulässige
Anschlussberufung der Kläger ist dagegen unbegründet.
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Den Klägern steht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft über den bereits
erhaltenen Schadensersatzbetrag von 4.148 Euro hinaus kein weiterer
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung bzw. aus § 280 BGB zu.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, beruht seine Entscheidung auf
einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Grundsätzes des Anscheinsbeweises bei der
Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und auch auf einer fehlerhaften
Würdigung der erhobenen Beweise. Die gemäß § 546 ZPO zu Grunde zu legenden
Tatsachen rechtfertigen die vollständige Abweisung der Klage, soweit sie nicht von den
Parteien im Termin des Landgerichts vom 19.9.2007 (GA 169) in Höhe von 392,00 Euro
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Über die von der Beklagten hilfsweise
zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen aus den Rechnungen vom 30.11.2007
(B 4, GA 220: 1.877,46 Euro für ihre Teilnahme an der Betriebsprüfung vom 23.11.2005
bis 23.3.2006) und vom 30.11.2007 (B 4, GA 222: 166,60 Euro für die Prüfung der
Einkommensteuerbescheide 2006, 2005 und des Einkommensteuer-
Vorauszahlungsbescheides für die Zeit ab 2007 sowie für ein Telefonat wegen
Steuerfahndung) braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.
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1. Zur Pflichtverletzung:
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Unstreitig hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt, als ihr
Sachbearbeiter, der Zeuge S, den Klägern geraten hat, aus Baulandverkaufserlösen
gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklagen auf den Konten 931, 932 und 933
wie folgt zu übertragen:
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im Wirtschaftsjahr 1999/2000: 182.983,44 DM auf die Anschaffungskosten einer
am 1.12.1997 fertig gestellten Halle,
im Wirtschaftsjahr 2002/2003: 20.820 Euro auf die Anschaffungskosten von
Maschinen (Pflug, Kreiselecke, Düngerstreuer),
im Wirtschaftsjahr 2003/2004: 62.816 Euro auf die Anschaffungskosten eines
Schleppers, 25.430 Euro auf die Anschaffungskosten eines PKW, 2.550 Euro auf
die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter und 3.313 Euro auf die
Anschaffungskosten eines früher angeschafften Schleppers.
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Die vorstehenden Rücklagenübertragungen wurden von der Betriebsprüfung, die Ende
2005/Anfang 2006 stattfand, nicht anerkannt. Die Nichtanerkennung der Übertragung
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der Rücklage von 182.938,44 DM auf die Anschaffungskosten der am 1.12.1997 fertig
gestellte Halle beruht darauf, dass im Wirtschaftsjahr der Veräußerung des
Grundbesitzes (1998/1999) das Wahlrecht nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG zu Gunsten
der Rücklagenbildung (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG) ausgeübt worden war mit der Folge,
dass im Wirtschaftjahr 1999/2000 eine Rücklagenübertragung nicht mehr in Betracht
kam. Die Nichtanerkennung der Übertragung der Rücklagen auf die
Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftgüter beruht darauf, dass diese Möglichkeit
auf Grund einer Gesetzesänderung nicht mehr in Betracht kam, wenn – wie es hier der
Fall war – der Gewinn aus einer Veräußerung nach dem 31.12.1998 entstanden war.
Die vorgenannten Pflichtverletzungen war schuldhaft, da die Beklagte die geltenden
Vorschriften des EStG hätte kennen müssen.
Eine weitergehende Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der
"freiwilligen" gewinnerhöhenden Auflösung von Rücklagen (im Wirtschaftsjahr
2000/2001: 50.000 DM, im Wirtschaftsjahr 2001/2002: 10.000 Euro) ist zu verneinen.
Den Klägern war bekannt, dass die Reinvestition der Erlöse aus dem Verkauf von
Bauland in Ackerland mit Steuervorteilen verbunden war. Dies war ihnen von dem
Zeugen S nach dessen überzeugenden Aussage mehrfach gesagt worden. Tatsächlich
haben sie auch einen Teil ihrer Verkaufserlöse in Ackerland reinvestiert (Kauf D vom
7.9.2000:
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124.294 DM, Kauf R vom 9.9.2002: 204.788,09 Euro) und daraus Steuervorteile gemäß
§ 6b EStG erzielt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Klägern den Ankauf von
Ackerland ausdrücklich zur Steuerersparnis zu empfehlen. Die Investitionsentscheidung
hat der Landwirt in eigener Verantwortung zu treffen. Der Steuerberater muss ihn nur
über die Möglichkeiten der Steuerersparnis und die steuerlichen Folgen seiner
Investitionsentscheidung unterrichten, was hier in Bezug auf die Reinvestition in
Ackerland zutreffend geschehen ist.
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2. Zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden (§ 249 BGB):
40
a.
41
Es kann offenbleiben, ob die Kläger, wären sie ordnungsgemäß beraten worden, aus
den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 24.3.2009 im Wirtschaftsjahr
2003/2004 von der Anschaffung eines neuen Schleppers Abstand genommen und statt
dessen das für den Schlepper aufgewandte Geld (62.816 Euro) zum Ankauf weiteren
Ackerlandes verwandt hätten. Denn es ist insoweit nicht feststellbar, dass die Kläger
hierdurch Einkommensteuern und vorgerichtliche Anwaltskosten erspart hätten, die den
von der Beklagten gezahlten Betrag von 4.148 Euro übersteigen. Trotz des Hinweises
des Senats vom 23.6.2008 haben die Kläger keine auf diesen Vorgang beschränkte
Schadensberechnung unter Berücksichtigung der Vorteile der Abschreibung vorgelegt.
Der Schriftsatz vom 3.8.2009 enthält nur ein zusammengefasstes Zahlenwerk, das die
gesamte geltend gemachte Klageforderung erfasst. Die im Schriftsatz vom 16.9.2008
erfolgten Darlegungen zu den Auswirkungen der Abschreibung der Anschaffungskosten
des Schleppers sind im übrigen nicht vollständig, da nicht mitgeteilt ist, ob, ggf. wann,
der Schlepper verkauft wurde. Die von den Klägern tatsächlich erzielten steuerlichen
Abschreibungsvorteile wirken sich schadensmindernd aus. Sie stehen in dem vom BGH
(Urt.v. 19.6.2008, VII ZR 215/06) geforderten adäquaten Zusammenhang mit der
Pflichtverletzung der Beklagten und sind bei der Schadensberechnung gemäß § 249
BGB zu berücksichtigen, weil der danach erforderliche Gesamtvermögensvergleich alle
42
von dem haftungsbegründenden Ereignis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
betroffenen finanziellen Positionen umfassen muss (BGH Urt.v. 19.1.2006, IX ZR
232/01, NJW-RR 2006, 923). Die Nichtberücksichtigung der AfA-Vorteile bei der
Schadensberechnung kann nicht aus der Entscheidung des BGH vom 23.10.2003 (IX
ZR
249/02, NJW 2004, 444) zur steuerdogmatischen Einordnung der stillen Reserven als
"Aufschub der Besteuerung" hergeleitet werden. Aus dieser Entscheidung in
Verbindung mit der Folgeentscheidung des BGH vom 20.1.2005 (IX ZR 416/00, MDR
2005, 866) ergibt sich im Gegenteil, dass sich grundsätzlich alle bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung tatsächlich erzielten und künftig konkret vorhersehbaren
Vorteile schadensmindernd auswirken. Die Überlegung, dass bewegliche
Wirtschaftgüter anders als Ackerland durch Abnutzung an Wert verlieren, hilft den
Klägern nicht weiter, da sie – trotz eines Hinweises des Senats - nicht dargelegt haben,
dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Verkaufswert des hypthetisch
angeschafften Ackerlandes unverändert geblieben wäre, während der Verkaufswert des
2004 angeschafften Schleppers in bestimmtem Umfang gesunken ist.
43
b.
44
Dass die Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung zusätzlich zu den tatsächlichen
Investitionen und der hypothetischen Investition von 62.816 Euro in Ackerland einen
weiteren Teil ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Bauland in Ackerland investiert hätten,
kann nicht mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Nicht einmal die Aussagen der Klägerin zu 2 anlässlich ihrer
informatorischen Anhörung durch das Landgerichts lassen eine solche Annahme mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu. Im übrigen ist die allgemeine
Einlassung der Kläger, sie hätten zur Vermeidung von Steuern Ackerland gekauft, auf
Grund der Angaben des Zeugen S zu bezweifeln. Die Kläger können sich nicht mit
Erfolg auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
45
aa.
46
Die Angaben der Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Anhörung durch das
Landgericht lassen schon nicht ausreichend erkennen, dass die Kläger die neuen
beweglichen Wirtschaftgüter, auf die die Beklagte fehlerhaft Rücklagen übertragen hat, -
abgesehen vielleicht von dem neuen Schlepper – nur deshalb angeschafft haben, weil
sie davon ausgingen, dass hierauf die nach § 6b EStG gebildeten Rücklagen
übertragen werden konnten. Die vage Aussage der Klägerin "Natürlich hätten wir auch
gern Gelder für Reparaturen oder Neuanschaffungen von Maschinen zurückgehalten,
dies aber nur dann, wenn wir auch so am Finanzamt vorbei gekommen wären" schließt
nicht aus,
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dass die Kläger grundsätzlich Bedarf für neue landwirtschaftliche Maschinen hatten und
sich für deren Ankauf entschieden hätten, wenn die Beklagte sie pflichtgemäß darauf
hingewiesen hätte, dass das EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter die Steuervorteile
der Abschreibung für Abnutzung vorsehe, die sich von den Steuervorteilen der
Übertragung von gemäß § 6b EStG gebildeten Rücklagen nur dadurch unterscheide,
dass sie sich nicht sämtlich sofort, sondern erst während des gesetzlich vorgesehenen
Abschreibungszeitraums auswirken.
48
Soweit die Beklagte fehlerhaft im Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Rücklage von
182.983,44 DM auf die Herstellungskosten der bereits am 1.12.1997 fertiggestellten
Halle und im Wirtschaftsjahr 2003/2004 eine Rücklage von 3.313 Euro auf einen bereits
früher angeschafften Schlepper übertragen hat, ist der hypothetische Wille der Kläger, in
dieser Höhe weiteres Ackerland zu erwerben, nach den Angaben der Klägerin zu 2
auch deshalb zu bezweifeln, weil hiernach im Zeitpunkt der Betriebsprüfung Ende
2005/Anfang 2006 nach den getätigten Ausgaben kein Geld mehr für den Ankauf
weiteren Ackerlandes vorhanden war. Die Kläger berufen sich in diesem
Zusammenhang im Schriftsatz vom 3.8.2009 ohne Erfolg darauf, dass sie im Zeitpunkt
der fehlerhaften Rücklagenübertragungen noch liquide gewesen wären. Tatsächlich
haben sie die Erlöse aus dem Verkauf von Bauland, soweit sie es nicht in den
landwirtschaftlichen Betrieb durch Rückführung der zum Bau der Halle aufgenommenen
Darlehn oder durch Ankauf von Ackerland und Maschinen investiert haben, zur
Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts, möglicherweise auch zur Deckung
zusätzlicher Bedürfnisse ausgegeben. Dies entnimmt der Senat ihren eigenen Angaben
und dem Umstand, dass die zu ihren Lasten ergangenen Einkommensteuerbescheide
der Jahre 2001 bis 2007 deutlich sinkende Erträge aus Kapitalanlagen ausweisen. Es
ist nach dem Vortrag der Kläger nicht mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass sie, hätte die Beklagte ihnen
gesagt, dass die Rückübertragungen auf die Halle und den alten Schlepper
steuerrechtlich nicht möglich seien, auf bestimmte private Ausgaben zu Gunsten des
Erwerbs von Ackerland verzichtet hätten.
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bb. Der hypothetische Willen der Kläger zum Erwerb weiteren Ackerlandes ist auch auf
Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen S zu bezweifeln. Der Zeuge S
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hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht glaubhaft bekundet, er habe die
Kläger regelmäßig auf die Möglichkeit der steuergünstigen Investition in Ackerland
hingewiesen, ihnen sogar gesagt, es sei am besten, in Grund und Boden zu investieren;
ihm sei jedoch von den Klägern gesagt worden, sie wollten nicht den gesamten
Veräußerungserlös in Grund und Boden investieren, da sie zum Teil das Geld für den
Neubau eines Wohnhauses zurücklegen wollten; nach der Betriebsprüfung sei ihm
gesagt worden, es seien keine liquiden Mittel mehr vorhanden. Zu Unrecht hat das
Landgericht diese Aussage als unerheblich behandelt mit der Begründung, die
Äußerung der Kläger, soweit sie denn gefallen sei, könne nur im Zusammenhang mit
der konkreten Beratungssituation verstanden werden. Die vom Zeugen S geschilderte
Äußerung der Kläger ist eindeutig und kann nicht mit der Einschränkung verstanden
werden, dass die Kläger zur Vermeidung jeglicher Einkommensteuern notfalls auch von
ihnen grundsätzlich abgelehnte Ackerkäufe getätigt hätten.
51
cc.
52
Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins kommen den Klägern nicht zu
Gute. Diese Beweiserleichterung greift nur dann ein, wenn im Hinblick auf die
Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des
zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter
Aufklärungen durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten
eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (BGH Urt.v.
7.2.2008, IX ZR 149/04, WM 2008, 946; Urt.v. 5.2.2009, IX ZR 6/06). Solche
Feststellungen können hier nicht getroffen werden. Weder ist es aus wirtschaftlichen
53
und / oder steuerlichen Gründen zwingend geboten, noch gibt es einen allgemeinen
Erfahrungssatz, dass ein Landwirt Erlöse aus dem Verkauf von in § 6b Abs. 1 Satz 1
EStG genannten Wirtschaftsgütern in die in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten
Wirtschaftsgüter, insbesondere in Ackerland, reinvestiert, um auf diese Weise gemäß §
6b EStG den steuerlichen Abzug der Veräußerungsgewinne von den
Anschaffungskosten zu ermöglichen. In erster Linie wird der Landwirt seine
Entscheidung davon abhängig machen, ob er die in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten
Wirtschaftgüter für seinen landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt benötigt. Benötigt er für
seinen Betrieb vorrangig bewegliche Wirtschaftsgüter, die von § 6b EStG nicht erfasst
werden, wird er sich für deren Anschaffung entscheiden
und sich mit den damit verbundenen Steuervorteilen, nämlich der Möglichkeit der
Abschreibung für Abnutzung (AfA), begnügen. Benötigt er die Erlöse aus dem Verkauf
der in § 6b Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftgüter für seinen Privatgebrauch oder
für seine Alterssicherheit, wird er sie ohne Rücksicht auf den Verlust von
Steuervorteilen, vorrangig hierfür einsetzen. Befasst er sich in dem Zeitpunkt, in dem er
die Investitionsentscheidung zu treffen hat, bereits mit dem Gedanken, seinen
landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben, liegt die Annahme, dass für seine
Entscheidung, Ackerland zu kaufen, allein sein Bestreben, möglichst keine
Einkommensteuern zu zahlen, maßgeblich ist, sogar eher fern. Er wird in einer solchen
Lebenslage berücksichtigen, dass er Kapital für seinen Unterhalt nach Aufgabe des
landwirtschaftlichen Betriebes benötigt und die Steuervorteile gemäß § 6b EStG bei
künftigem geringem Einkommen nicht besonders hoch und die Steuernachteile durch
gewinnerhöhende Auflösung dementsprechend verhältnismäßig niedrig sind. Solche
Überlegungen könnten auch bei den Klägern schon seit dem Verkauf des Baulandes ab
dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Rolle gespielt haben. Nach den Angaben der
Klägerin im Senatstermin vom 25.8.2009 hatte ihr Ehemann im Zeitpunkt des Verkaufs
des Baulandes schon seit mehreren Jahren gesundheitliche Probleme, die ihn auf
Empfehlung und unter Mitwirkung des Zeugen S im November 2001 dazu veranlassten,
einen Rentenantrag zu stellen. Nach der Lebenserfahrung wird in einer solchen
Lebenslage Kapital eher zurückhaltend in einen Betrieb, den man aufgeben will,
investiert und eher abgewartet, ob es noch für den Lebensunterhalt benötigt wird. Gegen
den Ankauf weiteren Ackerlandes spricht auch der Umstand, dass die Kläger durch die
Ackerlandkäufe in den Jahren 2000 und 2002 den landwirtschaftlichen Betrieb schon
deutlich erweitert und - statt wie vor 1999 ca. 16 ha – nunmehr insgesamt ca. 25 ha
Ackerland zu bearbeiten hatten. Die Erweiterung der Ackerflächen war mit Kosten
verbunden, denn zur Bearbeitung des erweiterten Ackerlandes wurden in erhöhtem
Umfang Maschinen benötigt, auf deren Einsatz der Kläger zu 1 schon wegen seines
schlechten Gesundheitszustandes angewiesen war.
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Entgegen der Annahme der Klägerin findet die Vermutung beratungsgerechten
Verhaltens nicht schon in der tatsächlich erfolgten Bildung von Rücklagen gemäß § 6b
EStG ihre Bestätigung. Diese Rücklagenbildung diente zunächst nur dazu, die
Auflösung stiller Reserven zu verschieben. Damit wurde noch nicht die Entscheidung
getroffen, dass die Rücklagen auf jeden Fall gemäß § 6b EStG steuermindernd auf
Kosten der An-
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schaffung der in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Wirtschaftsgüter übertragen
werden. Mit der Rücklagenbildung kann auch dadurch eine Steuerentlastung erreicht
werden, dass die Auflösung stiller Reserven später in Teilbeträgen und solchen Jahren
erfolgt, in denen auf Grund geringer Einkünfte die Auflösung stiller Reserven den
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Steuerschuldner nur gering belastet.
Die Einlassung der Kläger, die Anschaffung von Ackerland sei eine gute und sichere
Kapitalanlage zur Alterssicherung, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass sie,
hätte die Beklagte sie nicht fehlerhaft beraten, ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 mehr
Ackerland erworben hätten, als sie tatsächlich erworben haben. Legt man die Angaben
der Klägerin im Senatstermin vom 25.8.2009 zu Grunde, haben die Kläger in den Jahren
2000 und 2002 ihr vorhandenes Ackerland von ca. 16 ha um ca. 9 ha auf insgesamt ca.
25 ha aufgestockt. Für die Ackerflächenzukäufe haben sie ausweislich des
Betriebsprüfungsberichts vom 1.3.2006 folgende Kaufpreise bezahlt: Kauf D 7.9.2000:
124.294 DM, Kauf R 9.9.2002: 204.788,09 Euro. Insgesamt haben sie damit für 9 ha
268.338,65 Euro, also pro ha 29.815,40 Euro, gezahlt. Die Kläger bekommen jetzt nach
den Angaben der Klägerin zu 2 pro ha jährlich 440 Euro Pacht. Die Rendite aus dem
Zukauf des Ackerlandes beträgt also jährlich weniger als 1,5 %. Das mag zwar in der
jetzigen Finanzkrise dem entsprechen, was bei einer Geldanlage bei einer Bank zu
erzielen wäre. Längerfristig ist jedoch eine solche Alterssicherung, wenn sie – wie bei
den Klägern – den größten Teil ihres Einkommens ausmacht (die Kläger erhalten
zusätzlich nur eine Rente von monatlich ca. 300 Euro sowie Miete für die Halle von
monatlich 500 Euro), nicht so günstig, dass sie anderen Sicherungen für das Alter und
die Erwerbsunfähigkeit vorzuziehen wäre. In den Jahren 2000 bis 2004, in denen die
Kläger die hypothetische Entscheidung zum Ankauf weiteren Ackerlandes zu treffen
hatten, brachte im übrigen die Geldanlage bei Banken deutlich höhere Erträge als
knapp 1,5 % pro Jahr.
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C.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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Streitwert für die 2. Instanz (Summe der Berufung und der Anschlussberufung):
41.492,05 Euro.
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