Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.04.2006

OLG Düsseldorf: zedent, zur unzeit, form, vermögensverwalter, papiere, gefährdung, geschäftsbeziehung, vermögensverwaltung, hauptsache, anleger

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 128/04
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 128/04
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. April 2004 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der
Maßgabe zurückge-wiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit
in der Hauptsache zum 10. Oktober 2005 in Höhe der Hauptforderung
von 658.863,16 € sowie des Zinsan-spruches für die Zeit vom 4. Juni
1992 bis einschließlich 11. Februar 2001 (also in Höhe von 396.136,84
€) erledigt ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 51 % der
Ge-richtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 3. und 4. zu
tragen; der ehemaligen Be-klagten zu 1. und dem Beklagten werden ihre
jeweiligen außergerichtlichen Kosten auferlegt, außerdem haben sie 49
% der Gerichtskosten und der außer-gerichtlichen Kosten des Klägers
als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 92 % und
dem Be-klagten zu 8 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
1
A.
2
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen
Feststellungen, wegen der zur Verurteilung aller dortigen Beklagten führenden
3
Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Diese Entscheidung ist einerseits von dem Beklagten und den ehemaligen Beklagten
zu 3. und 4. angegriffen worden, um ihre Verurteilung in vollem Umfang zu beseitigen.
Andererseits hat der Kläger das landgerichtliche Urteil angefochten und hierbei
zunächst gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 4. den vom Landgericht
abgewiesenen Teil des in Form einer Zinsforderung geltend gemachten, ihm
entgangenen Gewinns weiterverfolgt; später hat er die Klage in der gesamten Höhe auf
die persönlich haftenden Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der ehemaligen
Beklagten zu 4., die ehemaligen Beklagten zu 5. und 6., erstreckt. Nachdem er im
Oktober 2005 mit den ehemaligen Beklagten zu 3. bis 6. eine Einigung erzielt hatte, hat
der Kläger die Klage gegen diese Beklagten mit deren Zustimmung zurückgenommen
und im Verhältnis zu dem im Berufungsverfahren allein noch verbliebenen Beklagten
den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
4
Der Beklagte macht, sein erstinstanzliches Vorbringen aufgreifend und vertiefend,
geltend:
5
Über bestehende Gebührenrückvergütungsvereinbarungen sei der Zedent, da keine
Vermögensverwaltung oder eine dieser in der Interessenlage vergleichbare
Dienstleistung in Rede gestanden habe, nicht aufzuklären gewesen; jedenfalls sei eine
Aufklärung in mündlicher und schriftlicher Form erfolgt. Auch sonstige
Pflichtverletzungen fielen ihm nicht zur Last.
6
Den dem Zedenten entstandenen Schaden berechne der Kläger falsch, insbesondere
indem er keine Saldierung mit Gewinnen vornehme. Auch könnten Verluste nur bis zur
Unterzeichnung der Vollmacht des Zedenten vom 1. Dezember 1993 berücksichtigt
werden. Überdies sei ein Mitverschulden des Zedenten anzusetzen. Die Schätzung des
Zinsschadens durch das Landgericht entbehre einer tragfähigen Grundlage.
7
Die Einrede der Verjährung bleibe aufrechterhalten.
8
Der Beklagte beantragt,
9
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen ihn insgesamt
abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und festzustellen, dass der
Rechtsstreit gegen ihn zum 10. Oktober 2005 in Höhe eines Betrages von
1.055.000,00 €, entfallend auf den Grundschaden sowie auf die zeitlich frühesten
geltend gemachten Zinszeiträume, erledigt ist.
12
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt seinen Vortrag erster
Instanz, wobei er namentlich den Vertrag des Zedenten mit der ehemaligen Beklagten
zu 1. als Vermögensverwaltung eingeordnet sehen möchte.
13
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und N.; wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September
14
2005 verwiesen. Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den
nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
B.
15
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das
Landgericht den Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826
BGB zum Ersatz des Substanzschadens und eines Zinsschadens als entgangenem
Gewinn an den Kläger verurteilt. Allerdings hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache
in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang infolge einer Erfüllung der
Schadenersatzansprüche des Klägers durch andere Gesamtschuldner während des
Berufungsverfahrens erledigt.
16
Dem Beklagten fällt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Last, denn er
veranlasste als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft den Zedenten, ohne
hinreichende Aufklärung über ein maßgebliches hiermit verbundenes Risiko die
Gesellschaft mit Leistungen der Anlageberatung zu beauftragen. Er unterließ eine
Aufklärung über eine von der Gesellschaft geschaffene Gefährdung der Interessen ihrer
Kunden.
17
Zwischen dem Zedenten und der ehemaligen Beklagten zu 1. kam jedenfalls ein
Vertrag über Anlageberatung zustande, die Tätigkeit des Beklagten für die ehemalige
Beklagte zu 1. beschränkte sich nicht auf eine bloße Anlagenvermittlung und schon gar
nicht auf eine reine Botentätigkeit. Nicht nur die vom Kläger beispielhaft zur Akte
gereichten schriftlichen Anlagevorschläge durch den Beklagten (Bl. 314 bis 319 GA),
sondern auch das vom Zedenten gegengezeichnete Schreiben der ehemaligen
Beklagten zu 1. vom 20. Oktober 1993 (Bl. 77 GA) zeigen, dass sich seine Funktion
nicht, wie bei einem Vermittler, darin erschöpfte, auf Fragen des Anlegers zutreffende
Auskünfte zu erteilen, im Übrigen aber im Lager der Wertpapieremittenten zu stehen.
Vielmehr hatte er vorhandene Erkenntnisse im Sinne des Zedenten zu bewerten und zu
beurteilen, diesen mithin als Anleger zu beraten. Diese Beratung war auf eine
bestimmte Vermögensmasse, nämlich das bei der ehemaligen Beklagten zu 4.
unterhaltene Depot einschließlich Nebenkonten, bezogen und auf Dauer angelegt; auch
dieser Charakter als Dauerschuldverhältnis spricht für eine nicht nur punktuelle
Auskunftstätigkeit. Schließlich steht eine solche Beratung in Übereinstimmung mit dem
eigenen Werbeschreiben der ehemaligen Beklagten zu 1. vom 24. März 1992 (Bl. 313
GA).
18
Angesichts dessen war der Zedent über die Existenz von
Gebührenrückvergütungsvereinbarungen der ehemaligen Beklagten zu 1. mit Banken
aufzuklären. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine
Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und
Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt,
dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz schafft, sowohl bei der Auswahl der
Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine
Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der
Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen
durch die Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt,
19
noch vor Vertragsabschluss aufzuklären (BGH WM 2001, S. 297/298). Erst recht trifft
eine dementsprechende Aufklärungspflicht den Vermögensverwalter selbst. Nichts
anderes kann für einen mit seinen Kunden aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses
verbundenen Anlageberater – wie im Streitfall die ehemalige Beklagte zu 1. – gelten.
Denn jedenfalls bei einer solchen Lage unterscheidet sich die Situation des Anlegers
von derjenigen bei einer Vermögensverwaltung nur dadurch, dass er die Entscheidung
über eine konkrete Investition nicht in fremde Hände gelegt, sondern sich vorbehalten
hat. Dieser Umstand rechtfertigt im hier in Rede stehenden Zusammenhang aber keine
unterschiedliche Behandlung der Fälle, weil er für die beiden haftungsentscheidenden
Gesichtspunkte, die Verletzung des Vertrauens des Anlegers und die Gefährdung seiner
Vermögensinteressen, nichts Ausschlaggebendes besagt. Auch ein "bloßer"
Anlageberater kann gegenüber seinem Kunden eine dominierende Stellung
einnehmen, wie auf der anderen Seite ein Vermögensverwalter durch einen selbst
kompetenten Auftraggeber "geführt" werden kann.
Die Aufklärungspflicht entfiel im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil es für den
Zedenten als Anleger auf der Hand gelegen hätte, dass die ehemalige Beklagte zu 1.
über ihre Vertragspartner auf Bankenseite auf ihre Kosten kommen musste, weil sie
anderenfalls ohne Entgelt tätig geworden wäre und dies erkennbar nicht beabsichtigt
war. Denn der Zedent hatte mit der ehemaligen Beklagten zu 1. eine gesonderte
"Depotbetreuungsgebühr" vereinbart, von der auch der Beklagte nicht behauptet, sie sei
etwa so gering gewesen, dass sie als "echtes" Entgelt nicht ernstlich in Betracht
gekommen sei. Angesichts dessen musste dem Zedenten nicht ohne weiteres klar sein,
dass und vor allem wie die ehemalige Beklagte zu 1. sich anderweitig finanzierte.
Darauf, ob diese "Depotbetreuungsgebühr" später bei der Durchführung des
Beratungsverhältnisses gegenüber dem Zedenten tatsächlich berechnet und
durchgesetzt wurde, kommt es im hier zu behandelnden Zusammenhang nicht an.
20
Die danach gebotene Aufklärung des Zedenten ist weder mündlich noch schriftlich
erfolgt, so dass auf sich beruhen kann, ob eine mündliche Aufklärung ausreichend
gewesen wäre.
21
Eine ausreichende Aufklärung des Zedenten in schriftlicher Form fehlt. Die Mitteilung
über einen "Anteil" der ehemaligen Beklagten zu 1. an den von der ehemaligen
Beklagten zu 4. zu berechnenden Gebühren in der Formularvollmacht vom 1. Dezember
1993 (Bl. 70 GA) kam zum einen viel zu spät, nämlich weit nach Aufnahme der
Anlagetätigkeit und auch nach dem Eintreten erster Verluste. Zudem wurde das
Formular dem Zedenten vom Beklagten mit Bemerkungen übersandt (Schreiben vom
3. Juni 1993, Anlage K 19), die die darin enthaltene neue Information zu verdecken
geeignet waren ("aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ..."; "Diese
Dispositionsvollmacht entspricht weitestgehend der bisherigen, die Sie vor einiger Zeit
unterzeichnet haben."). Es tritt hinzu, dass der Hinweis in dem Formular selbst durch
seinen zweiten Satz ("Gleichwohl liegen ...") die im Satz zuvor erteilte Erläuterung mit
dem Hinweis auf die absolute Gebührenhöhe nahezu bis zur Wertlosigkeit relativierte.
22
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass der Zedent auch nicht mündlich hinreichend
aufgeklärt wurde. Der Zeuge M. hat eindeutig bekundet, weder anlässlich des ersten
geschäftlichen Gesprächs mit den Beklagten noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt
habe letzterer in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben oder mitgeteilt, dass er oder
die ehemalige Beklagte zu 1. im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften
23
irgendwelche Gebührenrückvergütungen zu erhalten hätte oder erhielt; insbesondere
sei unrichtig, dass er (der Zedent) den Beklagten gefragt habe, wovon die ehemalige
Beklagte zu 1. oder er selbst (der Beklagte) sich denn finanziere. Umstände, die die
Glaubhaftigkeit dieser Aussage oder die Glaubwürdigkeit des Zeugen erheblich
beeinträchtigen würden, hat weder der Beklagte aufgezeigt, noch haben die ehemaligen
Beklagten dies vorgebracht; der Umstand, dass jener Zeuge bei wirtschaftlicher
Betrachtung der eigentliche Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist, entwertet für sich
genommen seine Bekundungen nicht. Dem einzigen Vorkommnis, über das der zweite
vernommene Zeuge, der Zeuge N., aufgrund hinreichend verlässlicher Erinnerung
berichtet hat, lässt sich schon deshalb keine gehörige Aufklärung des Zedenten
entnehmen, weil der Vorfall nach der ausdrücklichen Erklärung des Zeuge stattfand,
"nachdem die Geschäftsbeziehung angelaufen war". Schließlich hat der Beklagte die
ihm eingeräumte Möglichkeit, sich im Rahmen einer Einvernahme als Partei oder einer
Anhörung selbst zur Frage mündlich erfolgter Aufklärung zu äußern, nicht
wahrgenommen.
Bei dieser Lage bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Beklagten der Vorwurf
sittenwidriger Schädigung auch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten der
ehemaligen Beklagten zu 1. gegenüber dem Zedenten im Hinblick auf die Risiken bei
Börsentermingeschäften zu machen ist oder ob die dem Zedenten rechtzeitig
übergebene Broschüre (Anlage B 4) einen solchen Vorwurf als unberechtigt erscheinen
lässt.
24
Der Schaden des Zedenten lag darin, dass er Geschäftsbeziehungen mit der
ehemaligen Beklagten zu 1. als Anlageberaterin aufnahm. Die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens spricht dafür, dass er sich im Falle ausreichender
Aufklärung darauf nicht eingelassen hätte und es zu dem gesamten späteren
Geschäftsverlauf nicht gekommen wäre.
25
Ersatzfähig ist der dem Zedenten entstandene Schaden in dem vom Landgericht
ausgeurteilten Umfang.
26
Da es – wie soeben gezeigt – nicht um einzelne Geschäfte, sondern darum geht, dass
die ehemalige Beklagte zu 1. überhaupt mit der Tätigkeit als Anlageberaterin vom
Zedenten beauftragt wurde, lässt sich der Substanzschaden als Differenz aller
Einschüsse – gleichgültig, ob in Form von Geld oder von Wertpapieren – gegenüber
allen Entnahmen sowie der Auskehrung bei Beendigung des Geschäftsverhältnisses
per Ende September 1997 darstellen. Dies ist durch den Kläger mit Schriftsatz vom
25. März 2003 (Seiten 10 bis 12, Bl. 149 bis 151 GA) geschehen. Der Beklagte hat
weder geringere Einschüsse noch höhere Entnahmen oder einen höheren am Ende
zurückgezahlten Betrag geltend gemacht. Soweit der Beklagte auf einzelne Einwände
der ehemaligen Beklagten in deren Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 (Bl. 458 ff. GA)
Bezug genommen hat, sind diese vom Kläger mit einem am 20. Januar 2004 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz (Bl. 476 ff. GA) entkräftet worden, ohne dass die ehemaligen
Beklagten oder der Beklagte dem noch erheblich entgegengetreten wären.
27
Steuerliche Vorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Bei der Frage der
Anrechnung steuerlicher Vorteile handelt es sich um eine solche der
Vorteilsausgleichung, und für letztere trägt der Beklagte die Darlegungslast. Er hat indes
Steuervorteile des Zedenten oder des Klägers nicht in einer irgendwie
nachvollziehbaren Weise vorgetragen, insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür
28
geliefert, dass der Kläger sich infolge der Zuerkennung des Schadenersatzanspruches
steuerlich besser stünde als im Falle einer seinerzeit anderweitigen Investition der hier
angebrachten Geldbeträge durch den Zedenten.
Die Vollmacht vom 1. Dezember 1993 kann schon deshalb keinen Zweifel an der
Zurechnung des ab Anfang Dezember 1993 eingetretenen Schadens begründen, weil
sie – wie oben näher dargestellt – keine genügende Aufklärung enthielt.
29
Dass dem Zedenten schließlich, und zwar auch hinsichtlich der Papiere "O. AG", kein
Mitverschulden zur Last fällt, hat bereits das Landgericht zutreffend damit begründet,
dass nicht feststellbar ist, dass er bestimmte Papiere vollständig aus eigenem Antrieb
erwarb. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. April
2003 (Bl. 186 ff. GA), mit dem allenfalls eine "Eigenmächtigkeit" des Zedenten bei der
Veräußerung der Papiere behauptet worden ist. Ein etwaiges Fehlverhalten des
Zedenten durch Veräußerung der Papiere zur Unzeit kann ihm, weil er die
Geschäftsbeziehung zur ehemaligen Beklagten zu 1. infolge unterlassener Aufklärung
aufnahm, und damit dem Kläger, nicht vorgehalten werden.
30
Hinsichtlich des in Form eines Zinsschadens verlangten entgangenen Gewinns gelten
die obigen Ausführungen zur Unerheblichkeit vom Beklagten angeführter Steuereffekte
in gleicher Weise. Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass das Landgericht von
einem Zinssatz von 7 % ausgegangen ist. Es ist jedenfalls nicht zum Nachteil des
Beklagten rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Ermittlung entgangenen Gewinns die Lage
zugrundezulegen, die bestünde, hätte der Kläger oder ein von ihm eingeschalteter
Vermögensverwalter seinerzeit allein in Rentenwerte investiert, und dort in Langläufer.
Ausweislich der Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank betrug 1992 und
1993, als der Zedent die Einschüsse tätigte, die durchschnittliche Emissionsrendite auf
dem Rentenmarkt 8,0 % bzw. 6,4 %; im Einzelnen wurden mit Zinssätzen von 7 % bis
8 % 1992 22 % und mit Sätzen von 6 % bis 7 % 1993 52 % der Wertpapiere emittiert,
und Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren boten 26 % bzw. 30 % der Emittenten. Damit lässt
sich schätzen, dass der Kläger die relativ hohe Durchschnittsverzinsung auf dem
Rentenmarkt aus dem Jahre 1992 und 1993, mithin 7 % als nochmaligen Mittelwert, bis
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren
hätte aufrechterhalten können.
31
Der Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die diesbezügliche
Begründung der angefochtenen Entscheidung gibt zu Bedenken keinen Anlass.
32
Einen Fehler zeigt auch die Berufungsbegründung des Beklagten nicht auf. Die
Beauftragung der P. ist vom Landgericht bereits berücksichtigt worden. Ferner ergibt
sich aus den bisherigen Ausführungen, dass der Zedent zur Überzeugung des Senats
nicht vor Beginn der Geschäftsbeziehung über die Existenz der
Gebührenrückvergütungsvereinbarung unterrichtet wurde und dass er hinreichende
Kenntnis auch nicht durch die Dispositionsvollmacht vom 1. Dezember 1993 erlangte.
Soweit der Zeuge N. bekundet hat, dem Zedenten gegenüber telefonisch geäußert zu
haben, dieser wisse doch, dass die ehemalige Beklagte zu 1. mit der ehemaligen
Beklagten zu 4. "Halbe-Halbe" mache, hat der Zeuge weder diese Äußerung zeitlich
näher einordnen noch sich an die Reaktion des Zedenten erinnern können; angesichts
dessen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zedent aufgrund der telefonischen
Erklärung eine im Sinne des § 852 BGB hinreichende Kenntnis, deren Erfordernisse im
landgerichtlichen Urteil dargestellt sind und auf die verwiesen wird, erlangt hätte.
33
Schließlich ist vom Landgericht auch die Beendigung der Verjährungsunterbrechung,
auf die sich die ehemaligen Beklagten in ihrer Rechtsmittelbegründung berufen haben
und auf die der Beklagte Bezug nimmt, richtig beurteilt worden.
34
C.
35
Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit den sogenannten Grundsätzen nach
Baumbach. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus
§§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2
ZPO.
36
Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
37
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3.200.000,00 € festgesetzt, wovon
auf die – ehemalige – Berufung des Klägers 2.500.000,00 € sowie auf die Berufung des
Beklagten und der ehemaligen Beklagten zu 3. und 4. jeweils bis 700.000,00 €
entfallen.
38
Der Wert der klägerischen Berufung bemisst sich nach der innerhalb des
Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung auf die ehemaligen Beklagten
zu 5. und 6.; in dem gegen sie gesamtschuldnerisch geltend gemachten Betrag ist die
gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 4., gleichfalls als Gesamtschuldnerin, begehrte
Summe enthalten. Dabei findet § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG a.F. keine Anwendung. Im
Streitfall hat der Kläger die Zinsen nicht als Nebenforderung, nämlich als
39
eine von der eingeklagten Hauptsache abhängige Forderung, sondern als
Schadenersatz in Form entgangenen Gewinns verlangt (vgl. BGH KoRsp ZPO § 4 Nr.
30 und 74).
40