Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2006

OLG Düsseldorf: gegen die guten sitten, persönliches interesse, immobilie, mithaftung, sittenwidrigkeit, bürge, darlehensvertrag, urkunde, verwertung, bürgschaft

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 W 57/06
Datum:
16.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-16 W 57/06
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 5 O 28/06
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. April 2006 wird der
Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom
6. April 2004 abgeändert.
Der Klägerin wird zur Durchführung der am 21. Februar 2006 beim
Landgericht eingereichten Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin ... in ... bewilligt. Raten werden nicht erhoben. Die
Bewilligung gilt ab Antragstellung.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 35.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihren
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag für die von ihr am 21.
Februar 2006 beim Landgericht eingereichte Vollstreckungsgegenklage
zurückgewiesen hat, hat Erfolg. Auf ihre sofortige Beschwerde ist der Klägerin
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2
I.
3
Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen vor.
4
1.
5
Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsklage (§ 767 ZPO) hat entgegen der
Auffassung des Landgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... in ... vom 28. März
2000 ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unzulässig. Denn die von der Klägerin
in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. ... in ... vom 28. März
2000 übernommene persönliche Haftung verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1
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2000 übernommene persönliche Haftung verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1
BGB) und ist deshalb nichtig. Sie überforderte die Klägerin finanziell in krasser Weise,
ohne dass sich für die Beklagte berechtigte entlastende Umstände anführen lassen.
a)
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Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht echte
Mitdarlehensnehmerin, sondern nur Mithaftende.
8
Die Qualifizierung der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung als
Darlehensschuld oder als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Klägerin als
gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch
auf Auszahlung der Darlehensvaluta hatte und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung
des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehensvertrag selbst
keine Rechte erwerben, sondern der Beklagten nur zu Sicherungszwecken haften sollte.
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Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer echten
Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die
von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH, NJW-RR 2004,
924; NJW 2005, 973, 975). Die Privatautonomie schließt in den Grenzen der §§ 134 und
135 BGB die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten
Vertragstyps ein, umfasst allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher
Qualifikation (BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974). Die kreditgebende Bank
hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte
Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder
dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten
Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weit reichenden Nichtigkeitsfolgen
des § 138 BGB zu entgehen (vgl. BGH, NJW 2002, 744; NJW 2002, 2705 f., NJW-RR
2004, 924; NJW 2005, 973). Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei
Abschluss des Darlehensvertrags. Dieser ist in Streitfällen im Wege der
Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den anerkannten
Auslegungssätzen gehören dabei die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als
Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der
Vertragspartner (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).
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Zwar spricht hier der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 30. März 2000 für eine echte
Mitvertragspartnerschaft der Klägerin. Sie ist im Kreditvertrag ebenso wie ihr damaliger
Ehemann als "Darlehensnehmer" bezeichnet. Eine Vertragsauslegung kann aber zu
einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies
rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (vgl. BGH,
NJW 2005, 973, 974). Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der
Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank und der Verwendung von
Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung
beizumessen als sonst (vgl. BGH, NJW 2005, 973, 974). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der
Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den
Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an
der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die
Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ
146, 37, 41 = NJW 2001, 815; BGH, NJW 1999, 135; NJW 2002, 744; NJW 2002, 2705;
NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).
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Beides ist hier nicht feststellbar. Die Kreditaufnahme über 140.000,-- DM diente nach
dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden ausschließlich zur
(teilweisen) Finanzierung des Kaufpreises für eine Immobilie, welche der damalige
Ehemann der Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 8. März 2000 und damit bereits
vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. März 2000 sowie vor der Abgabe des
notariellen Schuldversprechens vom 28. März 2000 alleine erworben hatte. Alles das
war der Beklagten bekannt. Am Erwerb der Immobilie hatte die Klägerin kein eigenes
unmittelbares sachliches oder persönliches Interesse. Der Umstand, dass die zu
finanzierende Immobilie von der aus den Eheleuten, der Tochter der Klägerin aus erster
Ehe sowie dem gemeinsamen Kind der Eheleute, dessen Geburt bevorstand, bewohnt
werden sollte, stellte nur einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und
häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme dar (vgl. BGH, NJW
2002, 2705, 2706; NJW 2000, 1182, 1184; OLG Celle, NJW 2004, 2598, 2599; vgl. a.
Nobbe/Kichhof, BKR 2001, 5, 13). Ein solch lediglich mittelbarer Vorteil aus der
Kreditaufnahme reicht für die Qualifizierung der Vertragspartei als echter
Mitdarlehensnehmer grundsätzlich nicht aus. Daran ändert sich selbst dann nichts,
wenn der auf dem Immobilienerwerb beruhende Vermögenszuwachs des geschiedenen
Ehemannes der Klägerin – eben nur indirekt – Einfluss auf einen der Klägerin
gegebenenfalls zustehenden Zugewinnausgleich haben sollte (vgl. OLG Celle, NJW
2004, 2598, 2599). Nach dem Vorbringen der Klägerin konnte sie tatsächlich auch nicht
über Auszahlung und Verwendung der Darlehensmittel mitentscheiden. Die
Entscheidung über die Kreditaufnahme war nach ihrem Vorbringen allein von ihrem
damaligen Ehemann getroffen worden. Die Kreditmittelverwendung stand von
vornherein fest. Der Verwendungszweck war von ihrem damaligen Ehemann mit der
Beklagten besprochen und festgelegt worden. An den Kreditverhandlungen war sie
nicht beteiligt. Hierfür ist bislang jedenfalls nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
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Damit liegen hier aber keine Umstände oder Verhältnisse vor, die die Klägerin trotz ihrer
fehlenden (Mit-)Eigentümerstellung an der erworbenen Immobilie nach dem Willen
verständiger und redlicher Vertragsparteien als gleichgestellte Mitdarlehensnehmerin
neben ihrem damaligen Ehemann erscheinen lassen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten zeigt sich die Stellung der Klägerin als
gleichberechtigte Kreditnehmerin auch nicht daran, dass die Zins- und
Tilgungsleistungen einem Gemeinschaftskonto der Eheleute belastet worden sein
sollen. Zwar kann in der vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens
durch einen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame
Indiztatsache liegen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 975). Dies setzt
aber grundsätzlich voraus, dass aus der maßgebenden Sicht eines rational handelnden
Kreditgebers bereits konkrete Anhaltspunkte für ein unmittelbares Eigeninteresse des
Betroffenen an der Kreditgewährung bestehen. Anderenfalls – so auch hier – ist das
Beweisanzeichen nicht stark genug, um im Wege der Vertragsauslegung auf eine echte
Mitgläubigerschaft zu schließen (vgl. BGH, NJW 2005, 973, 975).
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Gegen eine echte Mitdarlehensnehmerschaft der Klägerin spricht schließlich auch, dass
im Rubrum der notariellen Urkunde vom 28. März 2000 nur der damalige Ehemann der
Klägerin als "Darlehensnehmer" bezeichnet ist, nicht hingegen die Klägerin. Diese wird
in der notariellen Urkunde lediglich durch den vorformulierten Klammerzusatz
"(Darlehensnehmer)" bei der persönlichen Haftungsübernahme und
Zwangsvollstreckungsunterwerfung – plötzlich – ebenfalls als Darlehensnehmerin
bezeichnet.
15
Damit hat die Klägerin bei Würdigung der objektiven Umstände zur Absicherung des
Kredits ihres damaligen Ehemannes lediglich die Mithaftung übernommen.
16
b)
17
Die Übernahme der Mithaftung oder der Bürgschaft durch einen privaten
Sicherungsgeber für nicht ganz unerhebliche Verbindlichkeiten eines Dritten kann
anerkanntermaßen gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sein, wenn der
Mithaftende oder Bürge hierdurch finanziell krass überfordert wird. Nach inzwischen
übereinstimmender Rechtsprechung des IX. und XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
liegt eine finanziell krasse Überforderung des Mithaftenden oder Bürgen bei nicht ganz
geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von
den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines
Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In
einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass
der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn
ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem
Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise
ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 347, 351 = NJW 1997, 3372; BGHZ 146, 37, 42 = NJW
2001, 815; BGHZ 151, 34, 37 = NJW 2002, 2228; BGHZ 156, 302, 307 = NJW 2004,
161; BGH, NJW 2000, 1182, 1183; NJW 2002, 746; NJW 2002, 744 f.; NJW 2002, 2230,
2231; NJW 2002, 2705, 2706; NJW-RR 2004, 337, 338; NJW 2005, 971, 972; NJW
2005, 973, 975).
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c) Nach diesen Rechtsgrundsätzen verstößt die von der Beklagten verlangte
Mithaftungsübernahme der Klägerin gegen die guten Sitten.
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Die Mithaftung überforderte die Klägerin finanziell in krasser Weise. Denn sie selbst war
von Anhang an voraussichtlich nicht in der Lage, auch nur die Zinslast aus dem
Darlehensvertrag über 140.000,-- DM zu tragen. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der
Darlehensaufnahme kein eigenes Einkommen. Nach ihrem Vorbringen besaß sie auch
kein eigenes Vermögen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe gegenüber
ihren Mitarbeitern bekundet, sie verfüge über erheblichen Grundbesitz in Russland, ist
ihr Vorbringen ohne Substanz. Davon, dass die Klägerin künftig in der Lage sein würde,
die Zinslast aus dem Darlehensvertrag dauerhaft alleine zu tragen, konnte und durfte die
Beklagte nicht ausgehen. Die Klägerin war russische Staatsangehörige und hatte nach
ihrem Vorbringen noch bis zu ihrer Hochzeit im Juni 1999 in Russland gelebt. Nach
ihrem Vorbringen war sie seinerzeit der deutschen Sprache nicht mächtig. Für die
Richtigkeit ihres Vorbringens spricht, dass es in der notariellen Urkunde vom 28. März
2000 einleitend heißt, dass die Klägerin russisch spricht und deshalb eine
Dolmetscherin hinzugezogen wurde (Bl. 6 GA). Die Klägerin war bei Abschluss des
Kreditvertrages außerdem hochschwanger und hatte bereits für eine Tochter aus erster
Ehe im Alter von 13 Jahren zu sorgen. Dass sie in den ersten Jahren nach Abschluss
des Kreditvertrages einer Beschäftigung nachgehen würde, war nicht zu erwarten. Auch
danach war allenfalls mit der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung zu rechnen.
Dass sie alleine aus dem pfändbaren Teil des aus einer solchen Beschäftigung
erzielbaren Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalls die Zinslast aus dem Darlehen
dauerhaft hätte tragen können, war nicht anzunehmen.
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Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ist das
Leistungsvermögen ihres damaligen Ehemanns nicht zu berücksichtigen. Die
Bürgschaft oder Mithaftung wird in aller Regel gerade für den Fall der Insolvenz des
Hauptschuldners oder anderer Leistungshindernisse vereinbart. Auf diese Situation ist
deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGHZ 146, 37, 43
= NJW 2001, 815; BGH, NJW 2002, 2705, 2706; NJW 2005, 973. 975) im Rahmen der
Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners abzustellen.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ändert an der finanziellen Überforderung der
Klägerin auch die von ihrem damaligen Ehemann bestellte Grundschuld in Höhe von
320.000,-- DM nichts. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers – vor allem
dingliche Sicherheiten – dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des
Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl.
BGHZ 136, 347, 352 f. = NJW 1997, 3372; BGHZ 146, 37, 44 = NJW 2001, 815; BGH,
NJW 2002, 2705, 2706; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10). Diese engen
Voraussetzungen erfüllt eine Grundschuld, die nicht nur das Darlehen, sondern auch
alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer
sichern soll, nicht (BGH, NJW 2002, 2705, 2706; vgl. a. Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,
10). Dass dies auch hier der Fall ist, macht die Klägerin allerdings nicht geltend und
dies kann der Senat auch nicht feststellen, weil die in dem Darlehensvertrag in Bezug
genommenen "besonderen Sicherungszweckerklärungen" nicht vorliegen. Gleichwohl
hat sich hier das Haftungsrisiko der Klägerin durch die Grundschuld aber nicht auf ein
vertretbares Maß beschränkt. Die Grundschuld war tatsächlich nicht so werthaltig, dass
sie eine übermäßige Inanspruchnahme der Klägerin hätte verhindern können. Nach
Verwertung der Immobilie belief sich die Restschuld immer noch auf 33.928,33 € (Bl. 38
GA). Die Klägerin alleine war angesichts ihrer persönlichen und finanziellen
Verhältnisse voraussichtlich auch nicht in der Lage, die vereinbarten Zinsen in Höhe
von jährlich 6,55 % aus einem Darlehen in dieser Höhe zu tragen. Soweit das
Landgericht der Ansicht ist, die Beklagte habe bei Abschluss des Darlehensvertrages
damit rechnen dürfen, dass die Verwertung des Grundstücks zu ihrer Befriedigung
führen würde, und es nicht erkennbar gewesen sei, dass bei der Klägerin auch nach
einer Verwertung des Grundstücks eine Restschuld in der Größenordnung, wie sie sich
dann realisiert habe, verbleiben würde, kann der Senat dem nicht beitreten. Zum einen
hätte in diesem Falle aus Sicht der Sparkasse keine Veranlassung bestanden, die
Klägerin eine Mithaftung übernehmen zu lassen. Zum anderen, und dem kommt
entscheidende Bedeutung zu, ist bislang weder dargetan noch ersichtlich, dass der Wert
der Immobilie bei Abschluss des Kreditvertrages tatsächlich dem vom damaligen
Ehemann der Klägerin gezahlten Kaufpreis von 320.000,-- DM entsprach. Dass die
Beklagte seinerzeit ein Wertgutachten eingeholt hat, ist nicht dargetan.
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Der nach Verwertung der Immobilie noch offene Betrag ist schließlich auch nicht so
gering, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Bürgschaften naher Angehöriger vorliegend nicht anwendbar sind. Der
Bundesgerichtshof hat wiederholt deutlich gemacht, dass die in Rede stehenden
Grundsätze bereits "bei nicht ganz geringen Bankschulden" Geltung beanspruchen (vgl.
z.B. BGHZ 156, 302, 306 = NJW 2004, 161). Der Senat sieht keine Veranlassung, den
Versuch zu unternehmen, insoweit eine allgemeine Grenze zu bestimmen. Jedenfalls
dann, wenn der Bürge oder Mithaftende über keine oder nur über relativ geringfügige
Einkünfte verfügt, ist auch eine Schuld von über 33.000,-- € in dem genannten Sinne als
nicht ganz gering anzusehen (vgl. a. OLG Celle, ZIP 2005, 1911, 1913).
23
d)
24
Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von den Bürgen krass überfordernden
Bürgschaftsverträgen ist nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung auch nach
Inkrafttreten der Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2004,
2392, 2393; LG Mönchengladbach, NJW 2006, 67, 68 f.; Wagner, NJW 2005, 2956 ff.;
vgl. a. OLG Celle, ZIP 2005, 1911, 1913).
25
Zwar beruht die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen u.a.
darauf, dass der Bürge vor einer lebenslangen Überschuldung geschützt werden soll.
Durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung kann der Eintritt einer solch fatalen
Situation vermieden werden. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang
dogmatischer Ansatz und Zielrichtung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO auf
der einen Seite und der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite
berücksichtigt werden. Die Sittenwidrigkeit hat Einfluss auf die Wirksamkeit der
vertraglichen Bindung, betrifft also den Vertragsschluss. Die (nachträgliche)
Restschuldbefreiung mit der sie beinhaltenden Abtretung der pfändbaren Bezüge aus
einem Dienstverhältnis auf die Dauer von sechs Jahren, § 287 Abs. 2 InsO, kann
dagegen nicht die Sittenwidrigkeit selbst beeinflussen, sondern stellt einen
umständlichen, lang andauernden Weg dar, um sich ohne oder mit geringem
finanziellen Aufwand weit höherer Verpflichtungen entledigen zu können. Die
Restschuldbefreiung als Norm des sozialen Schutzes dient demnach strukturell einem
ganz anderen Ziel als die rechtliche Sanktion des § 138 BGB. Sie soll dem redlichen
Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang aus einer Verschuldung auf Grund
wirksamer Schuldrechtsverpflichtungen ermöglichen, während es bei § 138 BGB um
eine Begrenzung der Vertragsfreiheit geht (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2392, 2393; LG
Mönchengladbach, NJW 2006, 67, 69). Dass der Gesetzgeber mit der Einführung der
Restschuldbefreiung auch die Fälle der "Angehörigenbürgschaft" neu regeln wollte,
lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen (vgl. Wagner, NJW 2005,
2956, 2957 f.). Außerdem lässt sich bei Vertragsschluss noch gar nicht sagen, ob der
Bürge oder Mithaftende im Insolvenzfalle tatsächlich in den Genuss einer
Restschuldbefreiung kommt. Denn sie wird nicht automatisch, sondern auf Antrag des
Schuldners durch das Insolvenzgericht bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen
hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung jedoch zu versagen (§§ 290, 296, 297
InsO) oder zu widerrufen (§ 303 InsO). Die Restschuldbefreiung ist eine vom Gesetz
eingeräumte Möglichkeit, die aber im Einzelfall nicht zum Tragen kommen kann und
deswegen nicht per se die Sittenwidrigkeit einer den Bürgen finanziell krass
überfordernden Bürgschaft ausschließt. Dass die Versagung oder der Widerruf der
Restschuldbefreiung in der Regel auf Obliegenheitsverletzungen des Schuldners
beruht, ist in diesem Kontext unerheblich, weil die insolvenzrechtliche
Obliegenheitsverletzung keinen Bezug zum Bürgschaftsverhältnis haben muss und eine
außerhalb der konkreten Vertragspflichten liegende Pflichtverletzung es allein nicht
rechtfertigt, den Bürgen einer durch die (sittenwidrige) Bürgschaft bedingten
lebenslangen Überschuldung auszusetzen (LG Mönchengladbach, NJW 2006, 67, 69).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch die Pfändungsfreigrenzen der
Zivilprozessordnung dem Schuldner das wirtschaftliche Überleben sichern sollen, ohne
dass die Rechtsprechung daraus die Schlussfolgerung gezogen hätte, dass deswegen
die Bürgschaften nicht als sittenwidrig anzusehen seien (LG Mönchengladbach, NJW
2006, 67, 69).
26
e) Soweit die Klägerin durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages zur
Absicherung des Kredits ihres damaligen Ehemannes im Wege des Schuldbeitritts die
Mithaftung übernommen hat, verstößt diese damit nach derzeitigem Sach- und
Streitstand gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und ist deshalb nichtig. Nichts
anderes gilt für das streitgegenständliche notarielle Schuldanerkenntnis, welches von
der Klägerin ebenfalls zur Absicherung des Kredits ihres damaligen Ehemannes
abgegeben wurde.
27
2. Der Klägerin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung
aufzubringen.
28
II.
29
Damit ist der angefochtene Beschluss abzuändern und der Klägerin ratenfreie
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Entscheidung über die Beiordnung des
Rechtsanwalts beruht auf § 121 ZPO.
30
Eine Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren unterbleibt gemäß §
127 Abs. 4 ZPO.
31
R... S... F...
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