Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.10.2002

OLG Düsseldorf: unterbrechung der verjährung, aussetzung, beratung, freier mitarbeiter, verjährungsfrist, gewerbesteuer, gestaltung, stadt, vollziehung, belastung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 205/01
Datum:
29.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 205/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2001 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-
grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-
streckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen unzureichender Aufklärung über
den Anfall von Aussetzungszinsen und fehlerhafter Beratung anlässlich eines zuvor
abgeschlossenen Vertrages über die Gründung einer BGB-Gesellschaft in Anspruch.
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Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern einer Ende 1979 gegründeten BGB-
Gesellschaft, einer Sozietät von Ingenieuren, deren Einkünfte das Finanzamt zunächst
antragsgemäß der freiberuflichen Ingenieurtätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz
2 EStG zuordnete. Aufgrund einer in den Jahren 1990/1991 durchgeführten
Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 gelangte das Finanzamt
zu der Auffassung, dass die Gesellschaft – anders als von ihr angemeldet –
Gewerbesteuer zu zahlen habe, weil zwar die beiden Mitgesellschafter, nicht aber der
Kläger "Ingenieur" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien und dies zur Folge habe,
dass die Gesellschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig sei. Daraufhin erging am
7.8.1991 der Bescheid des Finanzamts D-Mitte über die geänderte gesonderte und
einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft aus Gewerbebetrieb für die Zeit
ab 1984. Es folgten am 9.9.1991 der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts D-
Mitte für die Jahre 1984 bis 1988 sowie in den Jahren 1991 und 1992 entsprechende
Gewerbesteuerbescheide des Oberstadtdirektors der Stadt D.
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Gewerbesteuerbescheide des Oberstadtdirektors der Stadt D.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 7.8.1991 erhoben
die Gesellschafter Klage beim Finanzgericht D. Mit Blick auf das finanzgerichtliche
Verfahren wurde mit Bescheiden des Finanzamts D-Mitte vom 19.1.1993 und des
Oberstadtdirektors der Stadt D vom 3.2.1993 und 26.2.1993 die Vollziehung des
Gewerbesteuermessbescheids bzw. der Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1984
bis 1989 gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Das finanzgerichtliche Verfahren wurde
am 16.12.1998 durch Vergleich beendet. Darin erkannte das Finanzamt ab dem
1.1.1990 die Eigenschaft des Klägers als "Ingenieur" und damit die
Gewerbesteuerfreiheit an, für die Jahre 1984 bis 1989 verblieb es bei der
Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft. Die Steuer war aber nach dem Vergleich neu in
einer für die Gesellschaft günstigeren Weise zu berechnen. Die Gesellschafter
beschlossen in einem Gesellschafterbeschluss vom 23.4.1998, dass der Kläger die
beiden Mitgesellschafter von ihrem Anteil an dieser Gewerbesteuerschuld freistellt.
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Mit mehreren Bescheiden des Oberstadtdirektors der Stadt D vom 17. und 27.5.1999
wurde der Kläger zur Zahlung von Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung der
angefochtenen Bescheide während der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens in
Höhe von insgesamt 246.431,-- DM herangezogen. Diese Aussetzungszinsen verlangt
der Kläger von dem Beklagten mit der vorliegenden Klage erstattet, abzüglich der
Erträge in Höhe von 73.467,85 DM, die er mit dem ersparten Geld erwirtschaftet hatte.
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Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn im Zusammenhang mit der
Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide nicht über die
Pflicht und den Umfang aufgeklärt, später nachzuzahlende Steuerbeträge zu verzinsen.
Im übrigen habe ihm der Beklagte im Jahre 1998 bei der Frage, ob der
Vergleichsvorschlag des Finanzgerichts D angenommen werden solle, zu der Annahme
des Vorschlags mit dem unzutreffenden Hinweis geraten, es seien bis dahin nur
57.000,-- DM Aussetzungszinsen angefallen. Dadurch sei für ihn – den Kläger – eine
fehlerhafte Vorstellung über die Folgen des Vergleichs entstanden, den er nicht
angenommen hätte, wenn er über die tatsächliche Höhe der angefallenen
Aussetzungszinsen zutreffend aufgeklärt worden wäre.
6
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 172.963,15 DM nebst 8,42 % Zinsen seit
dem 8.12.2000 zu zahlen.
8
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, dem Kläger sei die Verzinsungspflicht wegen eines ausdrücklichen
Hinweises in den Aussetzungsbescheiden bekannt gewesen. Im übrigen sei die
Annahme des Vergleichs für ihn nur vorteilhaft gewesen, weil danach für die Zeit ab
1990 eine Gewerbesteuerpflicht ausgeschlossen worden sei. Schließlich treffe es zwar
zu, dass im Jahre 1998 bei der Frage der Höhe der Aussetzungszinsen von einem
Betrag von ca. 57.000,-- DM die Rede gewesen sei. Er habe indes auch klargestellt,
dass auch ein höherer Betrag in Betracht komme und nähere Einzelheiten Gegenstand
von Verhandlungen mit der Stadt seien.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Zusammenhang mit
der Beratung über die Frage, ob eine Aussetzung beantragt werden solle, habe der
Beklagte keine Pflicht verletzt, weil er nicht zu einer wirtschaftlichen Beratung im
Rahmen einer Vermögensbetreuung verpflichtet gewesen sei. Bei der Beratung über die
Annahme des Vergleichsvorschlags habe der Beklagte zwar eine Pflicht verletzt, der
Kläger habe aber einen kausal darauf zurückzuführenden Vermögensschaden nicht
dargelegt.
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Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen
Schadensersatzanspruch teilweise unter Reduzierung seines Klageantrags um weitere
Vorteile aus einer Einkommensteuererstattung weiter verfolgt.
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Er trägt ergänzend zu dem erstinstanzlichen Vorbringen zur Begründung vor, der
Beklagte habe weder ihn noch die Mitgesellschafter darüber aufgeklärt, dass die
Gewerbesteuer "vorläufig" hätte gezahlt werden können, ohne sich der Möglichkeit einer
Erstattung nebst Zinsen zu begeben. Der Beklagte habe auch nicht auf die Zinshöhe
sowie darauf hingewiesen, dass der Kläger die Höhe der Zinserträge aus den
hinterlegten Sicherheiten beobachten solle. Der Beklagte habe immer die Auffassung
vertreten, dass die Gesellschaft den finanzgerichtlichen Prozess gewinnen würde. Eine
weitere Pflichtverletzung liege darin, dass der Beklagte den Kläger vor der Annahme
des Vergleichsvorschlags in dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht darüber aufgeklärt
habe, dass Aussetzungszinsen in Höhe von über 240.000,-- DM angefallen seien.
Hierdurch sei ihm – dem Kläger – kausal der geltend gemachte Schaden entstanden.
Weiterhin liege eine Pflichtverletzung darin, dass der Beklagte in dem
finanzgerichtlichen Verfahren noch nicht einmal den Versuch unternommen habe, die
Frage eines Erlasses der Aussetzungszinsen in dem Vergleich mit zu regeln. Im übrigen
habe der Beklagte bereits im Jahre 1979 bei der Beratung über die rechtliche
Gestaltung der Zusammenarbeit des Klägers mit den späteren Mitgesellschaftern eine
Pflichtverletzung begangen. Der Beklagte hätte nämlich eine Gestaltung (z. B.
Beschäftigung des Beklagten durch die späteren Mitgesellschafter im
Angestelltenverhältnis oder als freier Mitarbeiter) empfehlen müssen, bei der eine
Gewerbesteuerpflicht der gesamten Sozietät sicher hätte vermieden werden können.
Dem Beklagten sei der berufliche Werdegang des Klägers bereits damals bekannt
gewesen. Zu einer entsprechenden Beratung sei der Beklagte spätestens während des
finanzgerichtlichen Verfahrens verpflichtet gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu
verurteilen, an ihn 109.887,32 DM nebst Zinsen seit dem 8.12.2000 in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung und trägt weiterhin ergänzend zu seinem
erstinstanzlichen Vorbringen vor, der Kläger habe den Eintritt eines Schadens nicht
schlüssig dargelegt, weil der Vergleichsschluss für den Kläger vorteilhaft gewesen sei.
Im übrigen habe er – der Beklagte – auch keine Pflichten verletzt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die angefochtene
Entscheidung und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger nicht die
Prozessführungsbefugnis. Der Kläger kann im Wege gewillkürter Prozessstandschaft
die Schadensersatzforderung der Gesellschaft geltend machen. Letztere ist Schuldnerin
der Gewerbesteuernachzahlungen und deshalb auch der Zahlung von
Aussetzungszinsen. Der Beklagte schuldete steuerliche Beratung der Gesellschaft und
nicht allein dem Kläger. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen der
Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem
Beklagten steht vor diesem Hintergrund der Gesellschaft zu. Die übrigen Gesellschafter
J und H
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haben aber den Kläger ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu
machen. Das hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Senats ausdrücklich
vorgetragen. Der Beklagte hat dem im Senatstermin vom 10.9.2002 allerdings teilweise
widersprochen und ausgeführt, bei den vom Kläger geschilderten Gesprächen sei nie
die Rede von einem Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung im Jahre
1979 gewesen. Selbst wenn man dies als richtig unterstellt, fehlt es nicht an der
erforderlichen Ermächtigung des Klägers zur Führung des Prozesses im eigenen
Namen. Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass die übrigen Gesellschafter den Kläger
ermächtigt haben, den Beklagten wegen der Zahlung von Aussetzungszinsen
gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Um nichts anderes geht es im
vorliegenden Rechtsstreit. Dass hierbei ein Klagegrund ausgeschlossen worden wäre,
behauptet auch der Beklagte nicht. Aus dem Umstand allein, dass über eine
Pflichtverletzung im Jahre 1979 als möglicher Klagegrundlage nicht gesprochen wurde,
folgt dies jedenfalls nicht. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger die
übrigen Gesellschafter J und H im Gesellschafterbeschluss vom 23.4.1998 von der
Belastung mit der Gewerbesteuernachzahlung (und, so ist zu ergänzen, auch von der
Zahlung der Aussetzungszinsen) freistellte. Es bestand für letztere deshalb auch gar
kein Interesse mehr daran, selbst Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten
zu verfolgen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den
Kläger auf bestimmte Klagegründe zu beschränken.
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Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 23.4.1998 und der Übernahme sämtlicher
Belastungen durch den Kläger ergibt sich auch das für die gewillkürte
Prozessstandschaft erforderliche eigene Interesse des Klägers an der Geltendmachung
des eingeklagten Rechts im eigenen Namen.
26
II.
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Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Gesellschaft keinen unverjährten
Anspruch aus positiver Verletzung des Steuerberatungsvertrages mit dem Beklagten
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Anspruch aus positiver Verletzung des Steuerberatungsvertrages mit dem Beklagten
hat, den der Kläger geltend machen könnte.
1. Ob der Beklagte bei der Beratung zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrages im Jahre
1979 eine Pflicht verletzt hat, ist zweifelhaft, weil zum damaligen Zeitpunkt die
Rechtsprechung, auf die das Finanzamt seine Entscheidung zur Gewerbesteuerpflicht
gestützt hat, noch nicht bekannt war. Das maßgebliche Urteil des Bundesfinanzhofs
stammt aus dem Jahre 1986. Ob der Beklagte weiter eine Pflicht dadurch verletzt hat,
dass er bei Bekanntwerden dieser Entscheidung den Gesellschaftern keine Änderung
des Gesellschaftsvertrages empfohlen hat, ist ebenfalls nicht zweifelsfrei, und zwar
unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Beklagte den
beruflichen Werdegang des Klägers im einzelnen kannte. Der Auftrag zur Beratung über
die Gestaltung der rechtlichen Beziehungen der Sozietätsmitglieder war nämlich zu
diesem Zeitpunkt beendet. Ob aus einer in anderer Hinsicht fortdauernden
Geschäftsbeziehung eine Pflicht des Beklagten folgt, fortlaufend die Rechtsprechung
auf ihre Bedeutung für abgeschlossene Beratungsvorgänge zu beobachten und dem
Mandanten insoweit Hinweise zu geben, ist schließlich ebenfalls zweifelhaft.
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Im einzelnen kann dies aber offen bleiben. Ein auf eine derartige Pflichtverletzung
gestützter Schadensersatzanspruch, der auch die Zahlung von Aussetzungszinsen als
einem Teil des Schadens erfassen würde, ist jedenfalls verjährt. Die Verjährung ist
spätestens im Laufe des Jahres 1998 eingetreten, ohne dass der Kläger bis zu diesem
Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte.
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a) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird mit der Bekanntgabe des
belastenden Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt (BGH NJW 1995,
2108). Auch ein Feststellungs(grundlagen)Bescheid ist geeignet, die Verjährungsfrist in
Lauf zu setzen, wenn und soweit er gemäß § 182 Abs. 1 AO für die Folgebescheide
bindend ist (BGH NJW 1992, 2766, 2768; NJW 1993, 2799, 2802; Urteil des Senats vom
20.11.2001, S. 23 – 23 U 30/01). Nach diesen Maßstäben wurde im vorliegenden Fall
die Verjährungsfrist des § 68 StBerG mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 7.8.1991
über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der
Gesellschaft in Gang gesetzt. Hierbei handelt es sich nämlich um einen
Grundlagenbescheid, der für die folgenden Gewerbesteuermessbescheide und
Gewerbesteuerbescheide maßgeblich war. Mangels abweichender Anhaltspunkte gilt
dieser Bescheid gemäß § 122 Abs. 2 AO als am 10.8.1991 bekannt gegeben. Die
dreijährige Verjährungsfrist lief daher am 10.8.1994 ab.
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b) Auf die sogenannte Sekundärverjährung kann der Kläger sich nicht mit Erfolg
berufen. Dabei kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen, die die
Rechtsprechung hierfür aufgestellt hat, im vorliegenden Fall gegeben sind. Die hieraus
folgende weitere dreijährige Frist ist nämlich ebenfalls abgelaufen. Sie beginnt
spätestens mit dem Ablauf der Primärverjährung zu laufen, hier also am 10.8.1994,
endete demnach am 10.8.1997.
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c) Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen
ergriffen worden, insbesondere unterbrach das finanzgerichtliche Verfahren die
Verjährung nicht (BGH NJW 1996, 1895).
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d) Von der Verjährung ist auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der
Aussetzungszinsen erfasst. Da der Schaden aus einem bestimmten Verhalten des
Schädigers als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche
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Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller
weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald
irgendein (Teil)Schaden entstanden ist (BGH NJW-RR 1998, 742; Urteil des Senats
vom 5.2.2002, GI 2002, 197, 203). Die Verjährung bei einem sich erst nach und nach
entwickelnden Schaden aus ein und derselben Verletzungshandlung kann - anders als
bei mehreren selbständigen Handlungen des Schädigers - bereits eingetreten sein,
bevor sich ein späterer Folgenachteil einstellt (BGH NJW 1998, 1488; Zugehör,
Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1245-1247). Dies gilt für alle unselbständigen
steuerlichen Nebenkosten, insbesondere auch für später festgesetzte
Aussetzungszinsen (BGH NJW 1996, 1895, 1896; Urteil des Senats vom 5.2.2002, GI
2002, 197, 203). Wird – wie hier – dem Steuerberater vorgeworfen, durch ein
pflichtwidriges Verhalten die Festsetzung einer Steuer, hier der Gewerbesteuer,
verursacht zu haben, so stellen sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren
anfallende Aussetzungszinsen neben der festgesetzten Steuer nur als einen Teil des
einheitlich zu beurteilenden Schadens dar.
Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Entscheidung
über die Aussetzung oder der Frage, ob der Vergleichsvorschlag angenommen werden
soll, die weiteren von dem Kläger vorgetragenen Pflichtverletzungen begangen hat. Bei
diesen weiteren Pflichtverletzungen handelt es sich nicht um selbständige
schadensursächliche Pflichtverletzungen, die die vorangegangenen
schadensauslösenden Pflichtverletzungen gleichsam aufgehoben hätten und eine neue
Verjährung für jeden weiteren Teilschaden hätten beginnen lassen. Sie beruhen
vielmehr auf der allgemeinen Vertragspflicht des Steuerberaters, von ihm verursachte
Nachteile seiner Mandaten abzuwenden oder wenigstens zu mindern und ändern daher
nichts an der einheitlichen Verjährungsfrist für sämtliche auf der vorangegangenen
Pflichtverletzung beruhenden Folgeschäden (vgl. Urteil des Senats vom 5.2.2002, GI
2002, 197, 203).
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e) Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Auch wenn dies
erstmals im Berufungsverfahren und aus dem Anlass geschehen ist, dass der Kläger
nunmehr seinen Klageanspruch auch auf eine behauptete Pflichtverletzung aus dem
Jahre 1979 stützt, so folgt daraus nicht, dass der Beklagte sich nur insoweit auf die
Einrede der Verjährung berufen hat. Angesichts der dargestellten Einheitlichkeit des
Schadensersatzanspruchs wäre dies auch nicht möglich.
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f) Schließlich steht der Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht entgegen,
dass der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.1992 hierauf verzichtet hatte. Ein
derartiger, vor Eintritt der Verjährung erklärter Verzicht ist nämlich wegen § 225 Satz 1
BGB unwirksam (BGH NJW 1998, 902, 903). Das mag nach § 202 BGB in der seit dem
1.1.2002 geltenden Fassung anders zu beurteilen sein, weil danach – in den Grenzen
des § 202 Abs. 2 BGB n. F. – auch Erschwerungen der Verjährung jederzeit wirksam
vereinbart werden können. Für den vorliegenden Fall ist indes nach Art. 229 § 6 EGBGB
das bisherige Recht maßgeblich, weil über den Eintritt der Verjährung vor dem 1.1.2002
zu entscheiden ist.
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Dem Beklagten ist es auch nicht nach § 242 BGB deshalb verwehrt, sich auf die
Verjährung zu berufen, weil er mit dem erklärten Verzicht einen Vertrauenstatbestand
dahin gesetzt hätte, er werde die Einrede nicht erheben. Zwar spricht einiges dafür, dem
Schreiben eine derartige Wirkung zuzuerkennen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut
sollte der Verzicht aber nur "bis 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluss" des
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finanzgerichtlichen Verfahrens gelten. Der Kläger konnte deshalb auch nur bis zu
diesem Zeitpunkt darauf vertrauen, der Beklagte werde die Verjährung nicht einwenden.
Das finanzgerichtliche Verfahren war mit dem Abschluss des Vergleichs am 16.12.1998
abgeschlossen, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Klage im vorliegenden
Rechtsstreit ist aber erst Ende 2000, also weit nach Ablauf der 6 Monate erhoben
worden. Nichts anderes folgt aus den Verhandlungen, die zwischen den Parteien und
der beteiligten Versicherung nach dem Vortrag des Klägers geführt worden sein sollen.
Sie waren ebenfalls Mitte 1999 beendet.
2. Selbst wenn man die Frage der Verjährung anders beurteilen und die Vorgänge um
die Zahlung der Aussetzungszinsen als eigenständig, also als nicht von der Verjährung
früherer Schadensersatzansprüche erfasst ansehen wollte, hätte der Kläger keinen
Anspruch auf Erstattung der Aussetzungszinsen. Der Beklagte hat nämlich insoweit
keine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt.
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a) Das gilt zunächst im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aussetzung der
Vollziehung der Steuerbescheide.
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aa) Eine Pflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Beklagte für die Gesellschaft die
Aussetzung beantragt und nicht im Gegenteil davon abgesehen oder zumindest
abgeraten hatte. Angesichts der Zinssituation Anfang der 1990er Jahre war eine
Aussetzung auch bei späterer Belastung mit Aussetzungszinsen für die Gesellschaft
günstig, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, weil die Zinsen, die der Kläger mit den
ersparten, wenn auch als Sicherheit zu verwendenden Geldern erzielen konnte, die
Aussetzungszinsen überstiegen. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Letzteres ist auch insoweit nicht zu
beanstanden, als eine Pflicht des Beklagten zur nachfolgenden fortlaufenden
Beobachtung der Zinsentwicklung ohne besonderen Auftrag der Gesellschaft verneint
wird.
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bb) Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch insoweit zu verneinen, als der
Beklagte die Gesellschaft nicht sogleich oder spätestens im Zusammenhang mit der
Änderung der Sicherheiten darauf hingewiesen hat, dass die anfangs gegebene
Vorteilhaftigkeit der Aussetzung anhand der aktuellen Zinsentwicklung überprüft werden
sollte. Die Gesellschafter wussten nämlich, dass die ausgesetzten Beträge im Falle der
Nachzahlung zu verzinsen sind. Soweit man dies bei Teilnehmern am Geschäftsleben
nicht ohnehin unterstellen kann, findet sich ein entsprechender Hinweis eindeutig und
fettgedruckt in den Aussetzungsbescheiden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bereits
zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheid vom 26.2.1993 Nachforderungszinsen
hinsichtlich der Gewerbesteuer 1989 festgesetzt worden waren. Wenn auch der
Hintergrund der letztgenannten Zinsforderung nicht ganz klar ist, so ergab sich aus ihr
für die Gesellschaft doch, dass auf nachzuentrichtende Steuern Zinsen erhoben werden.
Vor diesem Hintergrund schuldete der Beklagte ohne besonderen Auftrag keine weitere
Belehrung darüber, dass die Gesellschaft die weitere Zinsentwicklung beobachten
sollte. Erst recht ist dies deshalb anzunehmen, weil das zunächst als Sicherheit
gegebene Sparguthaben offenbar ohnehin besonderen Zinsschwankungen nicht
unterlag, weil eine Anpassung dieses Kontos an die Zinsentwicklung erst im Jahre 1994
aufgrund besonderer Gespräche des Klägers mit der betreffenden Bank anstand, wie
sich aus dem Schreiben des Klägers vom 11.4.1994 ergibt. Diese Gespräche führte der
Kläger offenbar allein, ebenso wie er die Entscheidung zum "Austausch" dieser
Sicherheit durch die Verpfändung von Wertpapieren allein traf, das heißt ohne
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Beteiligung des Beklagten.
b) Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag auch nicht dadurch
verletzt, dass er nach Bekanntwerden der Auffassung des Finanzamts zur
Gewerbesteuerpflicht des Klägers und damit auch der übrigen Gesellschafter diesen
nicht als "sicherstem Weg" geraten hat, eine andere rechtliche Gestaltung für ihre
Zusammenarbeit zu wählen. Zu einem derartigen allgemeinen Hinweis war der
Beklagte deshalb nicht verpflichtet, weil bereits mit der Entscheidung des Finanzamts
für den Kläger offensichtlich war, dass es Probleme wegen der Gewerbesteuerpflicht
gibt. Zu einer weitergehenden aufwendigen Ausarbeitung eines konkreten Konzepts
war der Beklagte aber ohne besonderen Auftrag der Gesellschafter nicht verpflichtet.
Das gilt auch dann, wenn der Beklagte entsprechend der Behauptung des Klägers die
Erfolgsaussichten der finanzgerichtlichen Klage als sehr hoch bezeichnet haben sollte.
Zum einen sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht zu verneinen, wie sich an der
Begründung des Finanzgerichts für den Vergleichsvorschlag zeigt. Zum anderen ändert
die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage durch den Beklagten nichts daran,
dass dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern die gewerbesteuerlichen Probleme
auch ohne einen besonderen Hinweis des Beklagten mit den Entscheidungen des
Finanzamts deutlich vor Augen geführt worden waren.
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c) Eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Vorbereitung der Entscheidung der
Gesellschaft, den Vergleichsvorschlag des Finanzgerichts anzunehmen, scheidet
ebenfalls aus.
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aa) Eine Pflichtverletzung liegt zunächst nicht darin, dass der Beklagte der Gesellschaft
geraten hatte, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Der Vergleich war nämlich
vorteilhaft für die Gesellschaft, weil er für die Zeit ab dem 1.1.1990 eine
Gewerbesteuerfreiheit vorsah, wodurch Gewerbesteuer in Höhe von ca. 700.000,-- DM
für die Jahre 1990 bis 1999 erspart wurde. Darüber hinaus enthielt der Vergleich eine
Verpflichtung des Finanzamts, die Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1989 erneut in
einer für die Gesellschaft günstigeren Weise zu berechnen. Insgesamt ergaben sich
also auch unter Berücksichtigung einer Belastung mit Aussetzungszinsen deutliche
Vorteile. Die Aussichten, im Klageverfahren weitergehend eine Gewerbesteuerfreiheit
auch für die Jahre 1984 bis 1989 zu erreichen, waren demgegenüber gering. Für das
Finanzgericht war nämlich maßgeblich, dass der Kläger ab dem 1.7.1994 als Ingenieur
in die Liste bei der Ingenieurkammer eingetragen wurde und zwar aufgrund von
Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers, die die Jahre 1990 bis 1993 betrafen, wie
sich aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Finanzgericht vom 16.12.1998 ergibt.
Vor diesem Hintergrund gab es bei der Entscheidung über die Annahme des Vergleichs
keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine spätere gerichtliche Entscheidung
günstiger ausfallen könnte, als in dem Vergleich vorgesehen. Es war dabei auch nicht
pflichtwidrig, wenn der Beklagte den Abschluss des Vergleichs nicht durch Forderungen
hinsichtlich eines Erlasses der Aussetzungszinsen gefährden wollte.
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bb) Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt auch nicht darin, dass er der Gesellschaft
eine falsche Angabe über die Höhe der angefallenen Aussetzungszinsen gemacht und
damit eine unzutreffende Entscheidungsgrundlage bei der Frage einer Annahme des
Vergleichsvorschlags geliefert hätte. Es ist zwar unstreitig die Zahl 57.000,-- DM im
Gespräch zwischen den Parteien gefallen. Der Kläger wusste aber, dass Zinsen
angefallen waren und dass die Frage eines Erlasses bzw. der genauen Höhe noch von
Gesprächen mit der Stadt abhing. Das ergibt sich eindeutig aus dem Vermerk des
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Klägers vom 3.2.1998 über ein Gespräch mit dem Beklagten, wenn der Kläger dort unter
1.3) selbst ausführt: "Über mögliche Zinsen hatte H. B noch keinen Kontakt mit dem
Finanzamt". Auch der Vermerk des Klägers vom 12.8.1998, der hinsichtlich der
Zinshöhe von 57.000,-- DM ausgeht, lässt erkennen, dass die Frage einer Verpflichtung
zur Zinszahlung noch offen ist, was vor dem Hintergrund des vorangegangenen
Vermerks auch aus Sicht des Klägers nur bedeuten konnte, dass die Gespräche über
eine Reduzierung oder einen Erlass der Zinsschuld noch nicht abgeschlossen sind.
Wenn vor diesem Hintergrund die Gesellschafterversammlung bereits am 23.4.1998 die
Annahme des Vergleichsvorschlags einstimmig, also auch mit der Stimme des Klägers
beschlossen hat, so geschah dies in dem Bewusstsein, dass die Gespräche über die
genaue Höhe der Zinsforderung noch nicht feststand. Dann ist aber eine
Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar.
Selbst wenn man diesen Punkt anders sehen und eine in mangelnder Aufklärung über
die Höhe der Aussetzungszinsen bestehende Pflichtverletzung des Beklagten
annehmen wollte, so wäre ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Die
Pflichtverletzung wäre nämlich nicht kausal für den geltend gemachten Schaden
geworden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Vergleich auch bei
einem frühzeitigen Hinweis des Beklagten auf die genaue Höhe der angefallenen
Zinsen nicht geschlossen worden wäre. Dabei spielt zunächst eine Rolle, dass der
Gesellschafterbeschluss über die Annahme des Vergleichs bereits am 23.4.1998
getroffen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war allen Beteiligten bewusst, dass die
genaue Höhe der Zinsen noch nicht feststand. Die vom Kläger behauptete maßgebliche
Falschangabe des Beklagten soll nach dem 12.8.1998 erfolgt sein. Die Zinsfrage hat
demnach offenbar kein größeres Gewicht bei der Fassung des
Gesellschafterbeschlusses gehabt. Weiterhin war die Annahme des Vergleichs auch
unter Zugrundelegung einer Zinsbelastung von ca. 240.000,-- DM vorteilhaft für die
Gesellschaft, wie oben bereits dargelegt. Es war also keineswegs so, dass sich als
einzig richtige Entscheidung für die zutreffend aufgeklärten Gesellschafter eine
Änderung ihres Beschlusses vom April 1998 im Sinne einer Ablehnung des
Vergleichsvorschlages ergeben hätte, was riskanter und deshalb wenig vorteilhaft
gewesen wäre.
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3. Selbst wenn man die Fragen der Verjährung und der Pflichtverletzung anders
beurteilen wollte, müsste ein Schadensersatzanspruch daran scheitern, dass der Kläger
einen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat.
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Der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen,
wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des
Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage
verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 m. w. N.). Die hierzu erforderliche
Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen
des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten
sind. Der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens
deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen
Vermögensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in
die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm günstige - Umstände
einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982,
983; Urteil des Senats vom 9.7.2002, GI 2002, 241, 245; OLG Köln OLGR 1999, 265,
267). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat sich zwar
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einzelne Zinsvorteile im Zusammenhang mit der Aussetzung angerechnet. Für die
Vergleichsrechnung ist aber vor allem auch maßgeblich, wie sich die Vermögenslage
des Klägers entwickelt hätte, wenn der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte,
welche Folgen also eine veränderte rechtliche Gestaltung der Zusammenarbeit
zwischen den Gesellschaftern gehabt hätte. Hierzu fehlt jeder nachprüfbare Vortrag des
Klägers.
II.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
51
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
52
Streitwert für das Berufungsverfahren: 56.184,49 € (= 109.887,32 DM).
53