Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2009

OLG Düsseldorf (anlage, kiosk, zustand, mietsache, einverständnis, wegnahme, wiederherstellung, zpo, garage, interesse)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 17/09
Datum:
05.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 17/09
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 109/07
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuwei-sen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu
nehmen.
Der für den 3. November 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
G r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat in seinem
Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 18. Dezember 2008 die Klage hinsichtlich des
Anspruchs auf Erneuerung der Tür des Kiosk zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der
Klägerin in der Berufungsbegründung vom 2. April 2009 und im Schriftsatz vom 31. Juli
2009 rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis.
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I.
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Die Voraussetzungen eines mietrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus §§ 535, 280,
281 BGB liegen nicht vor. Das aufgrund der Verjährung des Wegnahmerechts des
Beklagten bei der Klägerin entstandene Besitzrecht an der Kiosktür rechtfertigt keinen
Schadensersatzanspruch, sofern – wie die Klägerin behauptet – Schäden vorliegen
würden. Im Einzelnen hierzu folgendes:
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1.
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Der Klägerin steht als Voraussetzung eines Geldanspruchs schon dem Grunde nach
kein Anspruch auf Einbau einer neuen Tür zu. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet,
den von der Klägerin gewünschten Zustand, den Einbau einer neuen Tür einschließlich
Schließanlage, herzustellen.
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a.
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Unstreitig hat der Beklagte zu Beginn des Mietverhältnisses einen Gebäudeteil, nämlich
eine Garage, in einen Kiosk, umgebaut. Die im Zuge dieser Umbauarbeiten vom
Beklagten vorgenommenen Einbauten fallen unter die §§ 94, 95 BGB und berechtigten
den Beklagten gem. § 539 Abs. 2 BGB zur Wegnahme. Ohne Belang ist, ob die
Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters
blieben (§ 95 BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1216; Senat, Grundeigentum 2007,
222 f. m.w.N.) oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der
Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen (§§ 947
Abs. 2, 94 BGB; vgl. hierzu Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539
Rn. 27 m.w.N.). Denn das Wegnahmerecht ist ein Aneignungsrecht und nicht auf
Einrichtungen beschränkt, sondern erfasst auch Veränderungen in der baulichen
Substanz (vgl. BGH NJW 1981, 2564, 2565).
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Hier spricht indes vieles dafür, dass die Einrichtungen, also auch die Kiosktür, nur zu
einem vorübergehenden Zweck eingebracht wurden, der Beklagte mithin Eigentümer
der Gegenstände geblieben ist. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen,
der Beklagte habe "die Räumlichkeiten für seine eigenen Bedürfnisse umgebaut" und
diese Einbauten hätten nicht in ihrem Interesse bzw. dem Interesse der vormaligen
Vermieterin, der A.V. GmbH (im Folgenden: A.), gelegen und seien zudem ohne deren
Einverständnis erfolgt.
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Letztlich kann dies offen bleiben. Denn in beiden Fällen war der Beklagte zur
Wegnahme berechtigt. Die von der Klägerin im Schreiben vom 8. November 2006
geäußerte Rechtsauffassung, das Wegnahmerecht umfasse nicht derartige
Einrichtungen und dem Beklagten sei "jegliche Beeinträchtigung des Eigentums…
ausdrücklich untersagt", ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Denn der Eigentumsübergang
beeinträchtigt das Wegnahmerecht des Mieters nicht. Er ist berechtigt, sich die
Einrichtungen durch Trennung von der Mietsache wieder anzueignen (BGHZ 81, 146 =
NJW 1981, 2564, 2562; ferner BGH NJW 1991, 3031; Staudinger/Emmerich, a.a.O.;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Auflage, Rn. 1185).
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Das Wegnahmerecht des Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 258 BGB umfasste
auch die streitgegenständliche Tür. Denn weder das Vorbringen der Klägerin noch die
mietvertraglichen Vereinbarungen lassen erkennen, dass der Beklagte bei der
Errichtung der Einbauten die Absicht der Übereignung an die A. hatte, diese also nach
Vertragsende das Recht oder die Pflicht haben sollte, die Einrichtungen zu übernehmen
(vgl. hierzu auch BGHZ 8, 1 (7); 10, 171 (175 f.); 23, 57 (58); 90, 70 (73 f.); 104, 298 (301
f.); Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539 Rn. 16 m.w.N.). Hiervon
kann auf der Grundlage des Klägervorbringens nicht ausgegangen werden. Denn sie
trägt vor, der Umbau sei ohne Einverständnis der vorherigen Eigentümerin, der A.,
erfolgt (siehe oben).
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b.
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Demgegenüber hatte die Klägerin einen aus § 546 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Mietsache ist, abgesehen von den
unvermeidlichen Änderungen infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs, in dem Zustand
zurückzugeben, in dem sie sich bei Überlassung befand (BGH NJW 2002, 3234;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Auflage, Rn. 1005). Umbauten hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters zu
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entfernen, Einrichtungen und Veränderungen sind zu beseitigen (BGHZ 81, 146 (150);
104, 285 (288)). Zu den Einrichtungen gehören Sachen, die mit der Mietsache
verbunden und dazu bestimmt sind, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen (BGH WuM
1969, 1114; Staudinger/Rolfs, a.a.O., § 546 Rn. 24).
Diese Wiederherstellungsverpflichtung des Mieters gilt regelmäßig auch dann, wenn der
Vermieter Einrichtungen oder Veränderungen geduldet oder sogar genehmigt hat.
Selbst wenn also die A. mit dem Umbau der Garage zum Kiosk einverstanden war -
dafür spricht auch, dass in § 1 des Gewerbemietvertrags vom 12. Mai 2003 eine Fläche
von 40 qm als "Halle 10 (Kiosk)" bezeichnet worden war - so kann die Klägerin als
deren Rechtsnachfolgerin gleichwohl die Wiederherstellung verlangen. Denn das
Einverständnis bezieht sich nur auf die Vertragszeit und soll dem Mieter die Nutzung der
Mietsache entsprechend seinen Vorstellungen und Zielen ermöglichen, bedeutet jedoch
nicht, dass er die Sache in verändertem Zustand zurückgeben darf (vgl. nur
Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 1006). Anhaltspunkte dafür, dass die A. und der Beklagte
den Mietvertrag, der insoweit keine Regelungen enthält, stillschweigend dahin
abgeändert haben, dass ein Wegnahmerecht des Beklagten entfällt und sich die
Rückgabeverpflichtung auf den ordnungsgemäßen Zustand der Umbauten erstrecken
soll, liegen nicht vor. Hierzu haben die Parteien nichts vorgetragen und es ist auch sonst
nichts ersichtlich. Vielmehr trägt die Klägerin vor, die Umbauten lägen nicht in ihrem
Interesse und seien somit wertlos.
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c.
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Die miteinander korrespondierenden Rechte der Parteien auf Duldung der Wegnahme
bzw. Wiederherstellung auf Verlangen begründen jedoch keinen
Schadensersatzanspruch der Klägerin im geltend gemachten Umfang. Denn die
Klägerin verlangt vom Beklagten nicht das Entfernen von Einrichtungen wie der – nach
ihrem Vorbringen – beschädigten Kiosktür, sondern begehrt Schadensersatz in Höhe
der Kosten, die für eine neue Tür aufzubringen wären. Hierauf hat sie jedoch keinen
Anspruch.
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Hat der Mieter zum Vertragsende den ursprünglichen oder von ihm vertraglich
herzustellenden Zustand nicht wiederhergestellt, so kann er gemäß § 280 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet sein, wobei sich der Sachleistungsanspruch nur unter den
Voraussetzungen des § 281 BGB in einen Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung umwandelt (Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 564 und 1011). Der Anspruch des
Vermieters geht indes nur dahin, die Maßnahmen vornehmen zu lassen, die der
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen bzw. im Wege des
Schadensersatzes den Geldbetrag zu erlangen, der hierfür erforderlich ist. Derartige
Ansprüche verfolgt die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr hat sie aufgrund ihrer
rechtsirrigen Auffassung, dem Beklagten stünde an den Einrichtungen, die er gemäß §§
94, 95 BGB eingebracht hat, kein Wegnahmerecht zu (siehe oben, vgl. Schreiben vom
8. November 2006, a.a.O), den Beklagten im Schreiben vom 12. Januar 2007 zur
Reparatur der Tür aufgefordert. Ein solcher Anspruch steht ihr allerdings nicht zu. Zwar
hat sie, da der Beklagte Einrichtungen nicht entfernt hat und sie auch insoweit die
Wiederherstellung nicht verlangt hat, ein Besitzrecht an der Tür erlangt. Denn der
Anspruch des Beklagten auf Gestattung der Wegnahme der Einrichtungen ist verjährt
(§§ 539 Abs. 2, 258 S. 2, 458 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH NJW 2007, 217 f.). Wegen der
dauerhaften Besitzberechtigung des Vermieters kommt es auch nicht darauf an, ob sich
die Klägerin als Vermieterin auf die Einrede der Verjährung des Wegnahmanspruchs
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überhaupt berufen hat (OLG Düsseldorf ZMR 2006, 923). Indes führt ihr Besitzrecht nicht
dazu, eine mangelfreie, unbeschädigte Tür verlangen zu können. Denn das Besitzrecht
gibt keinen Anspruch auf Instandsetzung bzw. Schadensersatz wegen in beschädigtem
Zustand zurückgelassener Einrichtungen.
2.
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Ein anderes Ergebnis ist auch nicht gerechtfertigt, wenn man davon ausgeht, dass die
Kiosktür von der A. bezahlt und vom Beklagten im Rahmen der Umbauten der Garage
zum Kiosk in das Gebäude eingebracht wurde.
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a.
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Insoweit ist schon das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich. Denn sie trägt vor, der
Umbau sei ohne Einverständnis der vorherigen Eigentümerin, der A., erfolgt. Es kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Tür von der A. bezahlt wurde.
Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin – insoweit auch widersprüchlich – vorbringt,
die A. habe die in der Abrechnung des Beklagten vom 20. Oktober 2006 berechneten
Positionen 1., 3. und 26. bezahlt, wobei letztere die Lieferung zweier Fenster und einer
Tür aus Kunststoff enthält. Denn der Beklagte hat im Zuge der Umbaumaßnahmen
mehrere Türen eingebaut (vgl. Positionen 5., 9., 19. der genannten Aufstellung) sowie
den Garagenumbau zum Kiosk mit einem Kostenaufwand von EUR 1.430,50 beziffert.
Es liegt deshalb auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nahe, dass der
Beklagte die Kiosktür eingebracht hat und deshalb zu deren Wegnahme berechtigt ist.
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b.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Tür von der A. bezahlt worden war und mit
ihrem Einverständnis und dem Willen zum Verbleib im Objekt eingebracht worden wäre,
mithin ein Wegnahmerecht des Beklagten nicht bestünde, so hätte die Klägerin
gleichwohl einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht
schlüssig dargelegt.
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Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits in erster Instanz zu diesem zwischen den
Parteien streitigen Punkt hätte vortragen müssen, weil sie die vom Beklagten
bestrittenen Schäden in keiner Weise beschrieben hatte, ist ihr Vorbringen auch im
Berufungsverfahren nicht schlüssig. Dem Vorbringen der Parteien muss entnommen
werden, dass jedenfalls die Schließanlage der Tür funktioniert, zumal der Beklagte
vorgetragen hat, diese nach dem Einbruch instand gesetzt zu haben. Die Klägerin
verlangt aber den Ersatz einer kompletten Tür einschließlich der Schließanlage, wobei
sich dem von ihr in Bezug genommenen Angebot der Firma Derichs Bauelemente
GmbH vom 12. Februar 2007 nicht entnehmen lässt, welcher Betrag auf die Tür und
welcher auf die Schließanlage entfällt. Es ist dem Senat indes bekannt, dass Türen und
Schließanlagen häufig nachträglich miteinander verbunden werden, also nicht
zwangsläufig als Einheit erworben werden müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum
die vorhandene Schließanlage nicht Verwendung finden kann, also nur die Anschaffung
einer neuen Tür mit Schließanlage erforderlich ist. Dem Senat wäre auch eine
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht möglich, da keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, welcher prozentuale Anteil des Gesamtbetrages auf die Tür und
welcher auf die Schließanlage entfällt.
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II.
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Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen
ebenfalls vor.
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Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer
Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich
privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
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Düsseldorf, den 5. Oktober 2009 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat
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