Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2003

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 97/03
Datum:
16.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 97/03
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 461/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2003 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wup-pertal
teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im
übrigen verurteilt, an den Kläger 5.151,27 EUR nebst Zinsen von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2002 zu zahlen. Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Der Beklagte betreibt in W..... eine Tankstelle mit angeschlossener Waschstraße, in
welcher Fahrzeuge zur Reinigung auf einem Förderband durch die festinstallierte
Anlage gezogen werden. Am 15.01.2002 fuhr der Kläger mit seinem geleasten Pkw in
die Anlage ein. Während des Waschvorgangs stoppte diese und seitliche Bürsten
drückten im Bereich der hinteren Türen und der hinteren Kotflügel gegen die Karosserie.
Der Waschvorgang wurde automatisch abgebrochen.
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Der Kläger hat behauptet, der Pkw sei während des Waschvorgangs durch einen Fehler
der Waschanlage beschädigt worden. Hierdurch sei ihm ein Schaden von insgesamt
5.283,27 EUR entstanden. Er hat insoweit beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses
Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Entstehen
solcher Schäden sei durch den Betrieb der Waschanlage technisch nicht möglich. Die
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Anlage wurde und werde regelmäßig gewartet, geprüft und gereinigt, sie habe vor und
nach dem Vorfall einwandfrei funktioniert.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung von zwei Zeugen die Klage abgewiesen. In
seinem am 10.04.2003 verkündeten Urteil hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen,
dass der Pkw bei dem Betrieb der Waschanlage und damit im Verantwortungsbereich
des Beklagten beschädigt worden sei. Der Beklagte habe jedoch darlegen können,
dass die Pflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgt sei, weil die von ihm an der Anlage
vorgenommenen Wartungs- und
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Überprüfungsarbeiten ausreichend seien. Dieses Urteil ist dem Kläger am 15.04.2003
zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 15.05.2003 eingegangene Berufung,
die er in diesem Schriftsatz auch begründet hat. Er trägt unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Beklagte habe keinen
Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma abgeschlossen, die von ihm vorgenommenen
Wartungsarbeiten seien nicht ausreichend und würden auch nicht durch Fachpersonal
erfolgen.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an
ihn 5.283,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (29.10.2002) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die von ihm durchgeführten Wartungsarbeiten für ausreichend und meint, es sei
nicht erforderlich, die Waschanlage von geschultem Fachpersonal warten zu lassen.
Jeden Tag würden viele Fahrzeuge seine Waschanlage durchlaufen, ohne dass es zu
Schäden komme. Im übrigen sei die Benutzung einer automatisierten Waschanlage
stets mit Risiken für die Fahrzeuge verbunden, dies würde aufgrund der
Kostengünstigkeit von den Kunden in Kauf genommen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des
angefochtenen Urteils. Ihm steht ein Anspruch in Höhe von 5.151,27 EUR nebst Zinsen
zu, in Höhe von 132,-- EUR ist die Klage abzuweisen, weil der Kläger einen Schaden
insoweit nicht dargelegt hat.
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Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des Schadens an dem
Leasingfahrzeug der Firma A...... L..... GmbH steht zwischen den Parteien nicht im Streit,
insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
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Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB n.F. geltend.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des
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Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 2 BGB n.F., in
dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht i.S. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB n.F.
verletzt hat, weil das im Besitz des Klägers befindliche Leasingfahrzeug während der
automatischen Reinigung beschädigt wurde (OLG Hamm NJW-RR 1989, 468; Palandt-
Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 280 Rn. 36). Der Beklagte war verpflichtet, sich bei der
Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen
Teils nicht verletzt werden. Nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene
Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt-Heinrichs, aaO,
Rn. 37). Diese von ihm verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines
Vertragsverhältnisses grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar (Palandt-Heinrichs,
aaO, Rn. 28). Hier ergibt sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner schon
daraus, dass der Kläger als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrages einen
Schaden erlitten hat, da der Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde
(vgl. insoweit auch OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 37
mit zahlreichen Nachweisen).
In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2003 vor dem Senat hat der Beklagte erklärt,
die Ursachen der Beschädigungen könne auch darin zu suchen sein, dass der Kläger in
der Waschstraße während des Reinigungsvorgangs das Steuer "verrissen" bzw. durch
ungeschickte Lenkbewegungen eine Querstellung des Fahrzeugs verursacht habe.
Hierfür gibt es jedoch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
keinerlei Anhaltspunkte, im übrigen handelt es sich um neues Vorbringen, welches im
Hinblick auf die Vorschriften der §§ 529, 531 ZPO nicht berücksichtigt werden darf.
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Ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen
Schaden ist ebenfalls gegeben. Für den Kausalzusammenhang zwischen
Pflichtverletzung und Schaden ist grundsätzlich der Gläubiger darlegungs- und
beweispflichtig, wobei es des Kausalitätsbeweises allerdings dann nicht bedarf, wenn
sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei Abwicklung des
Vertrages einen Schaden erlitten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 38). Es wird
jedoch unter Heranziehung einer - älteren - Entscheidung des BGH (NJW 1975, 685)
vertreten, dass im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs während des
Waschvorgangs in einer vollautomatischen Waschanlage die Ursächlichkeit für den
eingetretenen Schaden vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist, sofern
vorstehende Fahrzeugaußenteile betroffen sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 f.;
LG Köln, NJW-RR 1988, 801 (802)). Vorliegend waren jedoch solche Teile (wie
Scheibenwischer, Spiegel, Antennen, Zierleisten) nicht tangiert, sondern der hintere Teil
der Karosserie des Fahrzeugs des Klägers. Nach anderer Ansicht wird in Abweichung
von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine
Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber)
geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem
Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG
Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR
2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen. Die erstinstanzlich
vernommene Zeugin S..... hat, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist,
nachvollziehbar geschildert, dass der Wagen vor dem Einfahren in die Waschanlage
unbeschädigt war. Dies muss auch der Aussage des Zeugen H..... entnommen werden,
der meinte, eventuelle Schäden hätten ihm bei der Vorreinigung auffallen müssen.
Damit steht fest, dass der Pkw während des Reinigungsvorganges beschädigt wurde.
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Der Beklagte muss sich hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung
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dieser Verkehrssicherungspflicht entlasten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.), dies ist ihm
entgegen der Entscheidung des Landgerichts nicht gelungen. Zwar dürfen an diesen
Entlastungsbeweis grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH
NJW-RR 1990, 447; Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 40 mwN). So wird angenommen, dass
der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn
die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entspricht (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 f.
;
Ansicht basiert darauf, dass für Gewerbebetriebe der Inhalt der
Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch technische Regelwerke wie DIN-
Vorschriften (OLG Hamm NZV 1995, 484) und Unfallverhütungsvorschriften (BGH MDR
1979, 45; Palandt-Thomas, aaO, § 823 Rn. 58) konkretisiert wird.
Dies alles ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht ausreichend. Der Kunde gibt seinen
Pkw in die Obhut des Waschanlagenbetreibers, welcher die jederzeitige Möglichkeit
hat, die Waschanlage auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Der Kunde
hingegen hat keine Möglichkeit, seinen Wagen während des Waschvorgangs vor
Beschädigung zu schützen, da die Anlage automatisch arbeitet. Folglich muss der
Betreiber die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare
Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies
nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der
Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 ff. - betreffend eine
Haftungsbeschränkung in allgemeinen Waschbedingungen für Pkw -). Insoweit hat der
Beklagte dargelegt, dass die Überprüfung der Anlage entsprechend den vorgelegten
Kontrollzetteln, welche in gleicher Form auch zum Zeitpunkt des Unfalls im Februar
2002 durchgeführt worden seien, die tägliche Reinigung der Fotozellen, das tägliche
Schmieren der Kolbenstange und das wöchentliche Abschmieren der Lager beinhaltet
habe (vgl. die Kontrollpläne Bl. 73). Dass diese Arbeiten durchgeführt werden, hat auch
der Zeuge H....., ein Angestellter des Klägers bestätigt (Bl. 80). Er hat darüber hinaus
bekundet, dass er nach diesen Überprüfungen die Anlage probeweise anstelle und
Wasser laufen ließe, damit die Bürsten feucht würden. Der Zeuge hat diesbezüglich
angegeben, etwa 1/4 jährlich würde ein Mitarbeiter der Herstellerfirma C..... den
Computer und die Bürsten kontrollieren. Anderes besagen aber die Angaben des
Beklagten in seiner vor dem Landgericht erfolgten Anhörung vom 07.02.2003 (Bl. 53 ff.).
Er hat ausgesagt, dass eine regelmäßige Wartung durch die Herstellerfirma nicht
erfolgen, sondern diese in der Regel ein mal im Jahr zur Wartung bestellt würde. Nur
dann, wenn die Reparaturen nicht von ihm oder seinen Angestellten durchgeführt
werden könnten, würde der Wartungsdienst geholt.
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Nach Ansicht des Senats sind die insoweit feststehenden Kontrollarbeiten durch den
Beklagten nicht ausreichend, ihn hinsichtlich der Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflicht zu exkulpieren. Bei einer Autowaschstraße handelt es sich
um eine komplexe computergesteuerte Anlage, welche sich einer Vielzahl von
Fahrzeugen mit unterschiedlichen Abmessungen und diversen Karosserieformen beim
Reinigungsvorgang anpassen muss. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar,
wenn die Herstellerempfehlung neben den vom Beklagten vorgetragenen Wartungs-
und Kontrollarbeiten zusätzliche Überprüfungen in Form einer täglichen Kontrolle der
Sicherheitsabschaltungen, der Dach- und Seitenbürsten auf Fremdkörper, der
wöchentlichen Kontrolle der Dosierpumpen, der Abscherbolzen der Gelenkbürste, der
Druckluftöler auf Füllstand, der Umlenkrolle auf Abrieb und Gängigkeit, des Drahtseils
auf mechanische Beschädigung und Korrosionsschäden sowie das Schmieren des
Drahtseils und der Laufrolle sowie weitere Arbeiten vorsieht. Insoweit darf auf die
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Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 01.07.2003 (Bl. 138 ff.) verwiesen werden.
Es ist vom insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden, dass er
Kontroll- und Wartungsarbeiten in diesem oder einem vergleichbaren Umfang durchführt
bzw. durchgeführt hat. Nur hierdurch kann er jedoch das Risiko einer Fehlfunktion,
welche eine nicht unerhebliche Beschädigung von Fahrzeugen nach sich ziehen kann,
reduzieren. Auch wenn nicht jeder Schaden dadurch ausgeschlossen werden kann, so
kann durch eine sorgfältige umfassende Kontrolle der Anlage dieses Risiko zumindest
gesenkt werden, weshalb der Beklagte als Betreiber dieser Anlage verpflichtet ist, diese
nach dem Stand der Technik möglichen und zumutbaren Arbeiten durchzuführen. Er ist
jedoch nicht im erforderlichen Umfang tätig geworden.
Vorliegend kann die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob diese
Arbeiten nur durch geschultes Fachpersonal im Rahmen eines Wartungsvertrages
durchgeführt werden dürfen, offen bleiben. Denn der Beklagte hat solche Arbeiten auch
durch eigenes Personal nicht durchführen lassen.
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Da somit von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen werden muss, steht dem
Kläger Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB n.F. zu. Dieser ist grundsätzlich auf
den Ersatz des positiven Interesses gerichtet (Palandt-Heinrichs, aaO, § 280 Rn. 32),
d.h. der Kläger ist so zu stellen wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.
Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen gilt folgendes:
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Der Kläger hat Reparaturkosten in Höhe von 3.927,13 EUR gezahlt. Ohne Belang ist
insoweit, dass dieser Betrag etwas über dem von der DEKRA im Gutachten vom
04.02.2002 als voraussichtliche Reparaturkosten genannten Summe von 3.777,04 EUR
liegt, weil solche Gutachten stets eine Schätzung enthalten und somit naturgemäß
ungenau sind. Im übrigen kommen zu der geschätzten Summe nach Angaben der
DEKRA (S. 7 des Gutachtens, Bl. 14) noch ein Aufschlag von 15 % auf die
angegebenen Ersatzteilpreise (96,73 EUR netto = 112,21 EUR) und
Verbringungskosten von 80,-- EUR netto (= 92,80 EUR) hinzu, was einem Betrag von
3.982,05 EUR entspricht und damit sogar über dem vom Kläger bezahlten Betrag liegt.
Auf die Rechnung der Firma F..... & B..... in Höhe von 4.059,13 EUR hat der Kläger
nämlich nur 3.927,13 EUR gezahlt, wie aus der Bestätigung vom 30.01.2003 (Bl. 50)
hervorgeht, weshalb er auch nur diesen Betrag erstattet bekommt. Zu der Differenz von
132,-- EUR zum Rechnungsbetrag hat sich der Kläger nicht erklärt. Da er einen
Schaden hinsichtlich dieses Betrages nicht dargetan hat, ist die Klage insoweit
abzuweisen.
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Ein Anspruch in Höhe der Wertminderung über 400,-- EUR steht dem Kläger gleichfalls
zu. Aus dem Gutachten der DEKRA ist ersichtlich, dass dem Kläger insoweit ein
Schaden entstanden ist, weil aufgrund des Unfallschadens ein merkantiler Minderwert
eingetreten ist.
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Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten als adäquat kausaler
Schadensfolge, die ausweislich der Rechnung der DEKRA bei 349,14 EUR liegen.
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Der Nutzungsausfallanspruch des Klägers besteht für 9 Tage, denn gemäß der
Rechnung der Firma F..... & B..... vom 28.03.2002 (Bl. 16) belief sich die Reparaturdauer
auf diesen Zeitraum (18.03.-26.03.2003). Ohne Belang ist vorliegend, dass die DEKRA
nur 5 Tage ansetzte, weil die tatsächliche Dauer der Nutzungseinbuße entscheidend ist.
So ist ohne weiteres möglich, dass Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung o.ä.
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auftreten und deshalb der geschätzte Zeitraum nicht eingehalten werden konnte.
Entsprechend der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist pro Tag ein Betrag von
50,00 EUR anzusetzen.
Weiterhin kann der Kläger eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- EUR
verlange. Dieser Betrag ist angemessen.
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Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
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Reparaturkosten 3.927,13 EUR
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Wertminderung 400,00 EUR
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Gutachterkosten 349,14 EUR
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Nutzungsausfall 450,00 EUR
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Auslagenpauschale 25,00 EUR
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Gesamtbetrag 5.151,27 EUR
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB n.F.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung
des Klägers in Höhe von 132,-- EUR ist relativ geringfügig und hat auch keine
besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO
zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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