Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.04.2006

OLG Düsseldorf: ablauf der frist, zusatzversicherung, deckung, versicherungsnehmer, versicherungsvertrag, rechtshängigkeit, obliegenheit, zukunft, rücktritt, anfechtung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 120/05
Datum:
25.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 120/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.3.2005 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter –
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.173 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2004
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Versiche-rungsschutz aufgrund des Rechtsschutz-
Versicherungsvertrags zur Vers.-Nr. 729 1392 für das Klageverfahren
vor dem Landgericht Wiesbaden ge-gen die ... zum Aktenzeichen 5 O
151/04 für folgende Anträge zu gewäh-ren:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2004 bis zum
1.2.2029 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 7.664,28 €
jeweils vierteljährlich im voraus in Höhe von 1.916,07 € zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. 99 217 578-8 zur
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam fortbesteht und weder
durch Rücktritt noch durch Anfechtung der Beklagten beendet worden
ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von
der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung zur Vers.-Nr. ... ab dem 1.2.2002 bis zum 1.2.2029
freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des
Berufungsver-fahrens – werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckung aus einem Vertrag über eine
Rechtsschutzversicherung, dem die ARB 94 zugrunde liegen. Versicherungsnehmer ist
R... J.... Die Klägerin ist mitversicherte Person.
3
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Rechtsschutz für eine Streitigkeit mit
der ... Lebensversicherung. Mit dieser hatte die Klägerin im Jahr 1999 eine
Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen.
4
Die Klägerin stellte am 01.02.2002 bei der ... Versicherung einen Antrag auf Zahlung der
vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsbefreiung. Die ...
Versicherung erklärte mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 26 GA) den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag. Sie stützte diesen auf eine Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht durch die Klägerin. Durch Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 27 ff GA)
erklärte die ... die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung
und lehnte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Fristsetzung
nach § 12 Abs. 3 VVG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bei
Vertragsschluss falsche Angaben zu Vorerkrankungen und stattgefundenen ärztlichen
Behandlungen und Untersuchungen machte.
5
Nach einem Klageentwurf vom 24.03.2004 (Bl. 45 ff GA) beabsichtigte die Klägerin,
gegenüber der ... Versicherung Rentenansprüche für die Vergangenheit und für die
Zukunft, einen Anspruch auf Feststellung, dass die ... Versicherung nicht wirksam vom
Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, sondern dieser fortbesteht, sowie einen
Anspruch auf Freistellung der Klägerin von ihrer Beitragszahlungspflicht für die
Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen. Durch Schreiben vom 02.04.2004
(Bl. 47 GA) bestätigte die Beklagte die Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich des
Zahlungsantrags für die Vergangenheit und lehnte die Deckung für die weiteren Anträge
ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anträge zum Teil nicht erforderlich seien
und vermeidbare Mehrkosten auslösen würden. Die Klägerin erhob vor dem Landgericht
Wiesbaden gegen die ... Versicherung eine Klage hinsichtlich sämtlicher Ansprüche für
die Vergangenheit und die Zukunft. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage durch
Urteil vom 28.07.2004 (Bl. 192 ff GA) ab. In der Berufungsinstanz vor dem
Oberlandesgericht Frankfurt verfolgte die Klägerin lediglich die rückständigen
Rentenansprüche weiter.
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Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, die Beklagte hätte uneingeschränkt Rechtsschutz
gewähren müssen. Sie sei nicht zur Erhebung einer Teilklage verpflichtet gewesen.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
1.
9
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
10
2.
11
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz
für den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der ...
Versicherung für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer: ...) aufgrund des
Rechtsschutz-Versicherungsvertrages zur Versicherungsnummer ... zu
gewähren.
12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.03.2005 (Bl. 105 ff GA) die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen ihre Obliegenheit aus § 17
Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen habe, da sie nicht alles zur Vermeidung unnötiger
Kosten getan habe. Es sei nicht notwendig gewesen, sämtliche Ansprüche vor dem
Landgericht Wiesbaden einzuklagen, da die Klägerin ihr Ziel auch mit der Verfolgung
der rückständigen Rentenansprüche habe erreichen können. Die zwischen der Klägerin
und der ... Versicherung streitigen Fragen hätten auch bei der gerichtlichen Verfolgung
eines Teils der Ansprüche geklärt werden müssen. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG. Durch die Erhebung einer
Klage auf Zahlung von rückständigen Teilen einer wiederkehrenden Leistung werde die
Verjährungsfrist insgesamt unterbrochen.
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Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung.
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Sie hält ihre in der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassungen aufrecht, dass sie
nicht verpflichtet gewesen sei, lediglich eine Teilklage zu erheben. Es sei darauf
abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Kläger verhalten hätte. Dieser
hätte sämtliche Ansprüche eingeklagt.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt
abzuändern:
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
20
2.
21
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für den
Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der ... Versicherung für
Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
Versicherungsnummer: ...) auf Grund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags zur
Versicherungsnummer ... zu gewähren.
22
Nunmehr beantragt die Klägerin,
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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abzuändern:
24
1.
25
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
26
2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Versicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages
zur Versicherungsnummer ... für das Klageverfahren vor dem Landgericht
Wiesbaden gegen die ... Versicherung zum Aktenzeichen 5 O 151/04 für
folgende Anträge zu gewähren:
28
a.
29
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2004 bis zum
01.02.2029 eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von
7.664,28 Euro, jeweils vierteljährlich im Voraus in Höhe von 1.916,07 Euro
zu zahlen.
30
b.
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Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. ... zur
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam fortbesteht und weder
durch Rücktritt noch durch Anfechtung der Beklagten beendet worden ist.
32
c.
33
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der
Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
Versicherungsnummer ... ab dem 01.02.2002 bis zum 01.02.2029
freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurück zu weisen.
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Sie ist der Ansicht, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung,
dass die Klägerin von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit ist, da die Befreiung eine
bedingungsmäßige Folge bei Eintritt einer teilweisen oder vollständigen
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Berufsunfähigkeit während des Bestehens einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
sei.
Darüber hinaus beinhalte die Klageschrift vom 14.04.2004 insgesamt vier Anträge, von
denen das Landgericht Wiesbaden sich in seinem Urteil lediglich mit dreien
auseinandersetze. Der Freistellungsantrag sei daher von der Klägerin wohl zurück
genommen worden. Für einen zurück genommenen Antrag könne die Klägerin Deckung
nicht begehren.
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Die Klägerin könne im übrigen, für die Ansprüche, die sie in der Berufungsinstanz nicht
weiter verfolgte, keine Deckung verlangen.
39
Auch hätte es genügt, wenn die Klägerin die über den Zahlungsantrag hinausgehenden
Ansprüche im Wege von Hilfsanträgen in den Rechtsstreit eingeführt hätte; das hätte
den Streitwert niedrig gehalten.
40
II.
41
Die Berufung ist erfolgreich.
42
1.
43
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf
den Rechtsschutz bezieht, den die Beklagte verweigert hat. Zwar erschließt sich dieses
nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags. Zur Auslegung von Klageanträgen
ist jedoch auch der Sachvortrag der Parteien heranzuziehen (BGH NJW 2001, 445/448).
Diesem ist zu entnehmen, dass die Klägerin Deckung lediglich insoweit verlangt, als die
Beklagte diese abgelehnt hat.
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Das Landgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin entsprechend ausgelegt;
diese Auslegung wurde in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.
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Dementsprechend stellte die Umstellung des Klageantrags durch die Klägerin lediglich
eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme dar, die der Zustimmung der
Beklagten nach § 269 Abs. 1 ZPO bedurft hätte.
46
2.
47
Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber der
Klägerin nicht Deckung in dem begehrten Umfang zu gewähren hat.
48
a)
49
Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer
Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
50
aa)
51
Der Klägerin hat nicht gegen § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen. Nach dieser
Vorschrift hat der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige
Erhöhung der Kosten verursachen könnte.
52
Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin nicht verstoßen, indem sie - entgegen der
Anweisung der Beklagten - in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden sämtliche
Ansprüche und nicht lediglich die rückständigen Renten einklagte. Bei der Beurteilung,
ob eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 vorliegt, ist darauf
abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtsuchender, der auf
Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage wie der
Versicherungsnehmer verhalten hätte (z. B. Karlsruhe OLGR 2002, 333 – 334; OLG
Hamm VersR 1999, 964 – 965; LG Dortmund NversZ 2001, 376). Die Grenze ist dort zu
ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen
unversicherten Partei nicht mehr in Einklang bringen lässt (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG
Hamm VersR 1993, 310). Die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße
unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner soll mit Rücksicht auf die
Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keine Obliegenheit verletzt. Auch eine
vernünftige unversicherte Partei hätte - ebenso wie die Klägerin - sämtliche Anträge in
dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden geltend gemacht. Nur so konnte eine
umfassende und abschließende Klärung der zwischen der Klägerin und der ...
Versicherung streitigen Fragen herbeigeführt werden. Es mag zwar durchaus sein, dass
sämtliche zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen auch
dann hätten aufgeklärt werden müssen, wenn die Klägerin lediglich ihre rückständigen
Rentenansprüche gegenüber der ... Versicherung eingeklagt hätte. Es hätte auch dann
überprüft werden müssen, ob die ... Versicherung den Vertrag über die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam angefochten hat oder sie von dem
Vertrag wirksam zurückgetreten ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob tatsächlich eine
Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag oder
nicht. Das Einklagen lediglich der Rentenrückstände wäre jedoch für die Klägerin mit
nicht hinnehmbaren Risiken behaftet gewesen. Zum einen hätte die Gefahr bestanden,
dass die ... Versicherung, für den Fall einer Entscheidung zu Gunsten der Klägerin, den
nicht ausgeurteilten Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zum anderen hätten
sich Nachteile für die Klägerin aus § 12 Abs. 3 VVG ergeben können. Nach dieser
Vorschrift ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten seine Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag gerichtlich geltend macht, nachdem der Versicherer zuvor seine
Leistung unter Hinweis auf die mit Ablauf der Frist verbundene Folge abgelehnt hat. Die
... Versicherung hatte der Klägerin eine Frist nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt.
Dementsprechend musste die Klägerin Klage erheben, um ihren Deckungsschutz zu
bewahren. Auch wenn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VersR 1991,
450/451) die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG selbst dann für die gesamten Ansprüche
gewahrt wird, wenn lediglich ein Teil der Ansprüche eingeklagt wird, ist jedoch nicht
auszuschließen, dass die ... Versicherung sich dennoch auf § 12 Abs. 3 VVG berufen
hätte. In beiden Fällen hätte die Klägerin nochmals Klage erheben müssen, um ihre
Rechte gegenüber der ... Versicherung durchzusetzen. Diese Gefahr war ihr nicht
zuzumuten.
53
Nach der Erfahrung des ständig mit versicherungsrechtlichen Streitigkeiten befassten
Senats werden Klagen auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
so gut wie immer sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft erhoben; auch
für nicht rechtschutzversicherte Kläger ist dies der Regelfall.
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bb)
55
Ein Obliegenheitsverstoß nach § 17 ARB 94 ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,
dass die Klägerin den Freistellungsantrag vor dem Landgericht Wiesbaden
zurückgenommen hat. Es kann dahinstehen, ob eine Klagerücknahme überhaupt eine
Obliegenheitsverletzung in diesem Sinne darstellen kann. Jedenfalls hat die Klägerin
unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Freistellungsantrag nicht zurückgenommen,
sondern das Landgericht Wiesbaden diesen übergangen hat.
56
cc)
57
Der Einwand der Beklagten, sie sei der Klägerin insoweit nicht zur Gewährung von
Deckung verpflichtet, als diese einen Teil der Ansprüche gegen die
Berufsunfähigkeitsversicherung in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgte, trägt
ebenfalls nicht. Auch darin keine Obliegenheitsverletzung i.S. des § 17 ARB 94.
Insbesondere wurde das Kostenrisiko für die Beklagte hierdurch nicht erhöht, sondern
verringert.
58
dd)
59
Es hätte auch nicht genügt, wenn die Klägerin die über den Zahlungsantrag
hinausgehenden Ansprüche im Wege von Hilfsanträgen in den Rechtsstreit eingeführt
hätte. Auch insoweit ist ihr keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Die Klägerin
hätte auf diese Weise ihr Ziel (positive Entscheidung über sämtliche Anträge) nicht
herbeiführen können. Zwischen einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag besteht ein
Eventualverhältnis. Über Letzteren wird erst dann entschieden, wenn der Hauptantrag
nicht durchdringt. Für den Fall, dass das Landgericht Wiesbaden der Klage über die
rückständigen Rentenansprüche stattgegeben hätte, hätte es daher über die im Wege
von Hilfsanträgen in das Verfahren eingeführten weiteren Ansprüche nicht entschieden.
60
b)
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Der Beklagten ist es verwehrt, sich im vorliegenden Deckungsprozess darauf zu
berufen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung, dass die
Klägerin von der Pflicht zur Beitragsbezahlung befreit ist, fehlte.
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Der Sache nach handelt es sich um den Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht. Die
Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die Deckung wegen mangelnder
Erfolgsaussicht ablehnen kann, sind nicht erfüllt. Eine Deckungsablehnung mit dieser
Begründung setzt voraus, dass diese dem Versicherungsnehmer vorprozessual
unverzüglich unter Angabe von Gründe schriftlich mitgeteilt wird (§ 18 Abs. 1 lit. b) ARB
94; OLG Köln RuS 2000, 288-290; OLG Frankfurt RuS 1997, 420-423). Dass die
Beklagte dieses getan hat, trägt keine der Parteien vor.
63
3.
64
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
65
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.307,24 €.
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K... Dr. W... O...
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