Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.09.2007

OLG Düsseldorf: einvernehmliche regelung, vergabeverfahren, schule, unternehmen, form, bekanntgabe, benachrichtigung, eltern, eugh, dokumentation

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 19/07
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 19/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. Mai 2007
(VK 8/07) aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren
„Rahmenverträge Schülerbeförderung für sechs Förderschulen (AZ:
RAV-039-31-06) hinsichtlich des Loses 3.2 in den Stand vor
Aufforderung der am Auftrag interessierten Unternehmen zur
Angebotsabgabe zurückzuversetzen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der
den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen trägt der
Antragsgegner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich des Verfahrens
über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB – werden zu 50% den
Antragstellern sowie zu 50% dem Antragsgegner und der Beigeladenen
auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 €
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
2
Der Antragsgegner schrieb im Dezember 2006 Rahmenverträge für die
Schülerbeförderung in einem offenen Verfahren nach der VOL/A europaweit aus. Den
Gegenstand der Ausschreibung bildete die Beförderung von behinderten Schülerinnen
und Schülern in dem Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2010 zu insgesamt sechs
Förderschulden im Zuständigkeitsbereich des Antrags-gegners. Der Auftrag war
aufgeteilt in sechs Lose, wobei eine Vergabe getrennt nach Losen zulässig war.
3
Unter Ziff. 16. 2 der Vergabebekanntmachung war bestimmt:
4
"Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot auf Grund der nachstehenden
Kriterien (in der Reihenfolge ihrer Priorität) erteilt.
5
Preis
Qualitätssicherungskonzept
6
7
Das Zuschlagskriterium Preis geht zu 60 % in die Wertung ein. Das
Zuschlagskriterium Qualitätssicherungskonzept (Anlage D.3) geht insgesamt zu 40
% in die Wertung ein und teilt sich in folgende Unterkriterien und Gewichtungen:
Fahrdienstorganisation 16 %, Änderungsdienst 8 %, Ausfallkonzept 8 %,
Beschwerdemanagement 8 %. "
8
Die Anlage D der Vergabeunterlagen sah ergänzende Angaben der Bieter zum
Qualitätssicherungskonzept vor: Ziff. D.2.1 enthielt einen Fragenkatalog zur
Fahrdienstorganisation. Unter Ziff. D.2.2 war eine Beschreibung des Konzeptes für den
notwendigen Änderungsdienst vorzunehmen. Als besondere Bewertungskriterien waren
der "Ablauf des Änderungsdienstes" und die "Form der Benachrichtigung (Eltern,
Schule, LWL) genannt. Unter Ziff. D.2.3 sollten die Bieter darlegen, wie sie die
Beförderung der Schüler und Schülerinnen bei Fahrzeug- oder Personalausfällen
sicherstellen. Als besondere Bewertungs-kriterien wurden "Einsatzmöglichkeiten von
Ersatzfahrzeugen/-Personal oder Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern"
bezeichnet. Ziff. D.2.4 enthielt die Aufforderung an die Bieter, ihr konkretes Konzept für
die Durchführung des Beschwerdemanagements zu beschreiben.
9
Als besondere Bewertungskriterien wurden hervorgehoben:
10
Sicherstellung der Erreichbarkeit
Schulung der MitarbeiterInnen
Dokumentation der Beschwerden
Form der Rückmeldung an Eltern, Schule, LWL
11
12
Die Antragsteller haben sich mit einem Angebot zu Los 3.2, das sich auf die
Beförderung von Schülern und Schülerinnen aus P. und M. zu einer Schule nach B.
bezieht, an dem Vergabeverfahren beteiligt. Neben den Antragstellern haben fünf
weitere Unternehmen Angebote vorgelegt, darunter die Beigeladene. Preislich am
günstigsten war das Angebot der Antragsteller, gefolgt von dem Angebot der
Beigeladenen, die nach der Wertung des Antragsgegners den Zuschlag zu Los 3.2
erhalten soll.
13
Nach Ablauf der Angebotsfrist hat der Antragsgegner den in den in der Anlage D unter
Ziff. 2.2 bis 2.4 genannten "Besonderen Wertungskriterien" eine Maximalpunktzahl von
100 Punkten zugeordnet und diese auf weitere Unterkriterien verteilt.
14
So entfielen auf die unter Ziff. D.2.2 mitgeteilten besonderen Bewertungskriterien für das
vorzustellende Änderungsdienstkonzept, nämlich "Ablauf" und "Form der
Benachrichtigung" 60 bzw. 40 Punkte, wobei das Kriterium "Ablauf" sich aufspaltete in
weitere mit Punktwerten versehene Unterkriterien, wie "Benennung eines
Ansprechpartners, klare Zuständigkeit" (10 Punkte), "Beschreibung Planung" (20
Punkte), "Berücksichtigung von Besonderheiten" (15 Punkte), "Erreichbarkeit" (10
Punkte) und EDV-Unterstützung (5 Punkte). Die auf das Kriterium "Form der
Benachrichtigung" entfallende Maximalpunktzahl von 40 Punkten verteilte sich auf die
Unterkriterien "an LWL und Schule" (20 Punkte), "an Eltern (telefonisch, schriftlich)" (15
Punkte) und "rechtzeitig, vorab" (5 Punkte).
15
Im Hinblick auf das von den Bietern darzustellende Ausfallkonzept wurden die maximal
erreichbaren 100 Punkte wie folgt verteilt:
16
a) Ausfall von Fahrzeugen (40 Punkte)
17
Ersatzfahrzeuge aus eigenem Betrieb/betriebszugehörigem
Taxiunternehmen/Autovermietung (20 Punkte)
Steht entsprechender Bedarf zur Verfügung (z.B. Rollstuhlfahrzeuge)
18
19
(5 Punkte)
20
Benennung des Standortes der Ersatzfahrzeuge (zeitnaher Einsatz
21
22
möglich ?) (5 Punkte)
23
24
Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen (10 Punkte)
ortsansässigen Unternehmen
Anmietung von Fahrzeugen
Mobilitätsgarantie
25
26
27
b) Ausfall von Personal (40 Punkte)
28
Betriebseigenes Personal (Stamm-, Ersatzpersonal, Aushilfskräfte, Springer in
Bereitschaft) (25 Punkte)
Kooperation mit ortsansässigen Partnerunternehmen (10 Punkte)
Zeitnaher Einsatz möglich ? (5 Punkte)
29
30
c) Organisation/Dokumentation (20 Punkte)
31
Einsatz besonderer EDV/Telematikdienst, Fahrdienstleitung (5 Punkte)
Kommunikation Personal-Firma über Dienstaufnahme, Verspätung, Erkrankung (5
Punkte)
Kommunikation Firma-Eltern/Schule (Info über Verspätung) (5 Punkte)
Schulung des Personals zum Verhalten im Krankheits-
fall/Verspätung/Fahrzeugmappe (5 Punkte)
32
33
Die für die von den Bietern geforderte Beschreibung des Konzepts zum
Beschwerdemanagement mitgeteilten besonderen Bewertungskriterien wurden durch
folgende Unterkriterien inhaltlich ausgefüllt und gewichtet:
34
a. Sicherstellung der Erreichbarkeit (20 Punkte)
35
36
zwischen 6 – 18 Uhr von Mo-Fr erreichbar (10 Punkte)
ein Ansprechpartner (2 Punkte)
besonders geschulter Ansprechpartner (2 Punkte)
außerhalb der Ansprechzeiten zusätzliche Regelung, um telefonische Bereitschaft
zu gewährleisten (6 Punkte)
37
38
b. Schulung der MitarbeiterInnen (20 Punkte)
39
40
Schulung von MA (10 Punkte)
Regelmäßige Schulung bzw. Mitarbeitergespräche (5 Punkte)
Besondere Schulung im Fahrsicherheitstraining oder Umgang mit Menschen mit
Behinderung (extern) (5 Punkte)
41
42
c) Dokumentation der Beschwerden (35 Punkte)
43
- Konzept (Aufnahmen, Bearbeitung, Kontrolle) (30 Punkte)
44
- Besonderes Formular zur Erfassung und Auswertung (5 Punkte)
45
c. Form der Rückmeldung an Eltern, Schule, LWL (25 Punkte)
46
47
- Rückmeldung an die Eltern, Schule (5 Punkte)
48
Info an LWL, sofern keine einvernehmliche Regelung
49
50
getroffen werden kann (5 Punkte)
51
Schriftliche/telefonische Rückmeldung
52
53
(Unterscheidung nach Art des Eingangs) (3 Punkte)
54
Unverzügliche Bearbeitung möglich, angestrebter Zeitraum
55
56
in der Beschwerde bearbeitet sein muss (2 Punkte)
57
Besonderheit bei der Schülerbeförderung, Kundenservice
58
59
(Anerkennung besonderes Klientel) (8 Punkte)
60
1 Bearbeiter/Vertretungsregelung,
61
62
besondere Regelung (2 Punkte)
63
Ausweislich des Vergabevermerks erzielte das Angebot der Antragsteller 80 Punkte,
das der Beigeladenen 87,4 Punkte. Die Differenzen beruhen auf der Bewertung des
Qualitätssicherungskonzeptes. Insoweit schnitt das Angebot der Beigeladenen besser
ab. Mit Schreiben vom 27.03.2007 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass
ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne und der Zuschlag an die Beigeladene
erteilt werden solle. Ausschlaggebend sei die im Vergleich geringere Bewertung ihres
Qualitätssicherungskonzeptes.
64
Am 03.04.2007 legten die Antragsteller der Vergabekammer eigenhändig einen
Nachprüfungsantrag vor. Nachdem sie darauf hingewiesen worden waren, dass eine
Zustellung mangels Rüge nicht erfolgen könne, rügten sie mit Schreiben vom gleichen
Tag gegenüber dem Antragsgegner die zu geringe Bewertung ihres Angebotes und
legten den Nachprüfungsantrag am 04.04.2007 erneut der Vergabekammer vor, die
diesen sodann an den Antragsgegner zustellte.
65
Die Antragsteller begehrten die Nachprüfung der Vergabeentscheidung und beriefen
sich darauf, dass ihr Angebot ungerechtfertigt zu gering bewertet worden sei. Aus den
ihnen bekannt gewesenen Ausschreibungsunterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, wie
die Fragen zum Qualitätssicherungskonzept anders hätten beantwortet werden können
66
Mit Beschluss vom 30.05.2007 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der
Antragsteller zurück. Zur Begründung stellte sie im wesentlichen darauf ab, dass das
Vorgehen des Antragsgegners, im Rahmen der Angebotswertung Unterkriterien zur
Anwendung zu bringen, die den Bietern zuvor nicht mitgeteilt worden waren, nicht
gegen § 25 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A verstoße. Dieses Verfahren bewege sich noch
innerhalb des vergaberechtlich zulässigen Rahmens, da weder die bekannt gemachten
Zuschlagskriterien noch die besonderen Bewertungskriterien zum
Qualitätssicherungskonzept geändert worden seien.
67
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde.
68
Ihrem gleichzeitig gestellten Antrag, gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die auf-schiebende
Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu
verlängern, hat der Senat mit Beschluss vom 12.07.2007 entsprochen.
69
Mit der sofortigen Beschwerde machen die Antragsteller geltend, dass die vom
Antragsgegner erst nach der Abgabe der Angebote entwickelten Beurteilungskriterien
erhebliche Abweichungen und Ausweitungen gegenüber den bekannt gemachten
Wertungskriterien beinhalteten.
70
Sie beantragen,
71
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer zu
einer Neuwertung der eingegangenen Angebote unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten.
72
Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Eine Bewertung der Angebote anhand neuer, zuvor nicht offengelegter Kriterien habe
nicht stattgefunden. Der Antragsgegner habe die Bewertung der Angebote vielmehr so
transparent wie möglich gestaltet. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vor
Angebotsabgabe abschließend und verbindlich anzugeben, welche Bieterangaben er
im einzelnen hinsichtlich der Kriterien "Fahrdienstorganisation", "Änderungsdienst",
"Ausfallkonzept" und "Beschwerdemanagement" erwartete und wie diese Angaben
dann im Verhältnis zueinander gewichtet bzw. bewertet werden sollten.
73
Die Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
74
die Beschwerde zurückzuweisen.
75
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst
Anlagen sowie die Vergabeakte und die Vergabekammerakte verwiesen.
76
II.
77
Die sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als über den von den Antragstellern
begehrten Eingriff hinaus in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren nicht nur die
78
begehrten Eingriff hinaus in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren nicht nur die
Angebotswertung zu wiederholen, sondern dieses in den Stand vor Angebotsabgabe
zurückzuversetzen ist. Die Antragsteller sind durch die Heranziehung von zuvor nicht
bekannt gemachten Wertungskriterien in ihren Rechten verletzt worden, so dass der
Antragsgegner die an dem Vergabeverfahren Beteiligten unter Bekanntgabe der für
seine Wertung maßgeblichen Gesichtspunkte nochmals zur Angebotsabgabe
aufzufordern und eine erneute Angebotswertung unter Beachtung der einschlägigen
Vergaberechtsbestimmungen durchzuführen hat.
1. Die sofortige Beschwerde ist nicht bereits wegen der Unzulässigkeit des
Nachprüfungsantrags unbegründet. Ein zur Unzulässigkeit des Nachprüfungs-antrags
führender Verstoß gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs.
3 S. 1 GWB liegt nicht vor.
79
Demzufolge hat ein Unternehmen bereits im Vergabeverfahren erkannte Verstöße
gegen Vergabevorschriften unter Berücksichtigung der für Prüfung und Begründung der
Rüge notwendigen Zeit sobald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, als es ihm nach
den Umständen möglich und zumutbar ist. "Unverzüglich" meint somit nicht "sofort",
zumal dem betreffenden Unternehmen außer der eigentlichen Prüfung und Erarbeitung
der Rüge auch eine angemessene Über-legungsfrist zuzubilligen ist, ob es überhaupt
zum Angriff übergehen möchte. Bei einer Zeitabmessung, die auch die Interessen des
Auftraggebers sowie die etwaigen besonderen Verhältnisse des Einzelfalles
angemessen zu berücksichtigen hat, sind dem Unternehmen in der Regel zwei Wochen
als Obergrenze einzuräumen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.12.2001 VII – Verg 32/01; Byok
in Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107 Rdnr. 987)
80
Nach diesen Grundsätzen erfüllte die von den Antragstellern sechs Tage nach Erhalt
des Informationsschreibens gemäß § 13 VgV gegenüber dem Antrags-gegner erhobene
Beanstandung, das von ihnen vorgelegte Qualitäts-sicherungskonzept sei im Vergleich
zu gering bewertet worden, noch die Voraussetzungen eines Handelns ohne
schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Da sich dem Informationsschreiben nur entnehmen
ließ, dass das Angebot der Antragsteller hinsichtlich des Qualitätssicherungskonzeptes
geringer bewertet worden war als das der Beigeladenen, waren die Antragsteller vor
Akteneinsicht nicht in der Lage, bestimmte vergaberechtliche Verstöße zu beanstanden.
Allerdings war offensichtlich und auf Anhieb erkennbar, dass die Mitteilung vom
27.03.2007 keinerlei näheren, eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordernden
Angaben zum Grund der Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragsteller enthielt.
Die von den Antragstellern schließlich erhobene pauschale Beanstandung hätte
deshalb durchaus auch in kürzerer Frist erhoben werden können. Unter
Berücksichtigung der ihnen zuzubilligenden angemessenen Überlegungsfrist, in der
Aufwand und möglicher Ertrag eines Angriffs gegen die Entscheidung des
Antragsgegners sachgerecht abgewogen werden konnten, ist der Zeitraum von sechs
Tagen aber noch als mit dem das Verfahren vor der Vergabekammer bestimmenden
Beschleunigungsgebot anzusehen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich
von dem der Entscheidung des Senats vom 19.08.2004 (VII – Verg 54/04) zugrunde
liegenden Sachverhalt, in dem die Obergrenze von maximal zwei Wochen nahezu
ausgeschöpft worden war und ein Tätigwerden erst nach 12 Tagen nicht als
unverzüglich bewertet werden konnte.
81
2. Zu Recht rügen die Antragsteller eine Verletzung des Gebots, bei der Wertung der
Angebote nach § 25 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A nur solche Kriterien zu berücksichtigen, die in
den Verdingungsunterlagen angegeben waren.
82
Das Vorgehen des Antragsgegners, bei der Bewertung der Qualitäts-
sicherungskonzepte weitere, der inhaltlichen Ausfüllung und Beurteilung dienende,
unterschiedlich gewichtete Unterkriterien heranzuziehen, überschreitet die vom EuGH in
seinem Urteil vom 24.11.2005 (Rs. C-331/04 (ATI EAC ./. Venezia) VergabeR 2006,
202) ausdrücklich aufgestellten folgenden Zulässigkeitsgrenzen für das nachträgliche
Aufstellen und Gewichten von Unterkriterien:
83
Danach dürfen die bekannt gemachten Hauptkriterien durch die nachträglich gebildeten
bzw. gewichteten Unterkriterien nicht geändert werden. Es muss ferner auszuschließen
sein, dass das nachträgliche Aufstellen und Gewichten der Unterkriterien – wären die
Kriterien und deren Gewichtung schon vor Erstellung der Angebote bekannt gemacht
worden – den Inhalt der Angebote beeinflussen kann. Schließlich darf das nachträgliche
Vorgehen nicht dazu geeignet sein, einen Bieter zu diskriminieren.
84
Zwar sind diese Rechtsgrundsätze vom EuGH in einem Rechtsstreit formuliert worden,
der eine Sektoren – Auftragsvergabe betraf; sie sind aber gleichermaßen in jenen
Vergabeverfahren zu beachten, die nach den Basis – und – wie im Streitfall – den a-
Paragraphen der Verdingungsordnungen durchzuführen sind. Die Forderung, dass der
öffentliche Auftraggeber den Bietern die für die Wertung maßgeblichen Kriterien bekannt
zu geben habe, fußt auf den allgemeinen vergaberechtlichen Geboten der
Gleichbehandlung und Transparenz, die in § 97 Abs. 1, 2 GWB Ausdruck gefunden
haben und in allen nach dem vierten Teil des GWB durchzuführenden
Vergabeverfahren gelten.
85
Gemessen an diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die nachträglich aufgestellten
und gewichteten Unterkriterien zwar nicht zu einer Änderung der bekannt gegebenen
Hauptzuschlagskriterien geführt haben, weil durch sie lediglich eine inhaltliche
Ausfüllung und differenzierte Bewertung des Zuschlagskriteriums
"Qualitätssicherungskonzept" erreicht werden sollte. Auch sind die in Rede stehenden
Unterkriterien nicht geeignet, Bieter zu diskriminieren.
86
Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekanntgabe der vom
Antragsgegner bei der Wertung herangezogenen, nachträglich gebildeten und
gewichteten Unterkriterien zum "Änderungsdienst", "Ausfallkonzept" und
"Beschwerdemanagement" auf die Erstellung des Angebotes der Antragsteller Einfluss
gehabt hätte.
87
Anders als Antragsteller und Beigeladene meinen, stand der Verpflichtung zur
Bekanntgabe derartiger, das Angebot potentiell beeinflussender
Wertungsgesichtspunkte nicht entgegen, dass der Antragsteller sich erst nach Ablauf
der Angebotsfrist für die Heranziehung von Unterkriterien entschieden hat. Zwar ist die
Entscheidung des EuGH vom 12.02.2002 (Rs C - 470/99 Universale Bau) und auch
eine spätere Entscheidung dieses Senats (Beschluss vom 16.02.2005, VII - Verg 74/04)
oftmals dahingehend gedeutet worden, dass nachträglich aufgestellte Unterkriterien und
deren Gewichtung von der Bekanntgabepflicht im Unterschied zu solchen Unterkriterien,
die der Auftraggeber von vornherein berücksichtigt wissen wollte und dennoch nicht
bekannt gegeben hat, ausgenommen seien. Diese Würdigung beruht auf einem
Missverständnis, dem der EuGH durch das Urteil vom 24.11.2005 entgegen getreten ist.
Die darin aufgestellten Grenzen für die Bildung und Gewichtung von den Bietern nicht
zur Kenntnis gebrachten Unterkriterien gelten unabhängig davon, ob der öffentliche
88
Auftraggeber vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist Unterkriterien festgelegt und
gewichtet hat.
Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegner und der Beigeladenen war die
Bekanntgabe der nachträglich gebildeten Unterkriterien auch nicht schon deswegen
entbehrlich, weil sie auf die Erstellung der Angebote keinen Einfluss gehabt hätten.
Durch die weitreichende Formulierung, die nachträgliche Aufstellung und Gewichtung
von Unterkriterien sei vergaberechtlich nur zulässig, "sofern die Entscheidung keine
Gesichtspunkte enthält, die, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote
bekannt gewesen wären, diese Vorbereitung hätten beeinflussen können" (Rdnr. 32)
stellt die Entscheidung des EuGH vom 24.11.2005 allein auf die Eignung der
Unterkriterien zur Beeinflussung des Angebots ab. Da die an einem Auftrag
interessierten Bieter typischerweise ihre Angebote an die speziellen und aus den
Zuschlags- und Unterkriterien sowie deren Gewichtung ersichtlichen Anforderungen
anpassen, sind wertungsrelevante Unterkriterien regelmäßig geeignet, den Inhalt von
Angeboten zu beeinflussen.
89
Auch im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe eines Teils der zur
Bewertung herangezogenen Unterkriterien und ihrer Gewichtung das Angebot der
Antragsteller inhaltlich hätte beeinflussen können. Antragsgegner und Beigeladene
können nicht damit gehört werden, dass sämtliche der in die Bewertung der Angebote
unter dem Aspekt des Qualitätssicherungskonzepts eingeflossenen Gesichtspunkte
entweder in der Anlage D.2 selber angesprochen worden seien oder unmittelbar daraus
hätten abgeleitet werden können. Dieses gilt jedenfalls nicht für die im folgenden
exemplarisch erörterten Zusatzkriterien, die der Antragsgegner zur Bewertung der von
den Bietern darzustellenden Konzepte zum "Änderungsdienst", "Ausfallkonzept" und
"Beschwerde-management" aufgestellt hat.
90
Während die konzeptionelle Darstellung des Änderungsdienstes unter dem in Ziff.D.2.2
der Verdingungsunterlagen ausdrücklich genannten besonderen Bewertungskriterium
"Ablauf des Änderungsdienstes" für den Bieter erkennbar neben einer allgemeinen
Beschreibung der Planung auch Angaben zum Ansprechpartner erforderte, ist die
inhaltliche Ausfüllung durch das weitere Unterkriterium "EDV-Unterstützung" nicht mehr
selbstverständlich. Auch dem verständigen, um eine ausführliche Darstellung bemühten
Bieter erschloss sich nicht ohne weiteres, dass der Auftraggeber eine EDV-
Unterstützung erwartete bzw. im Rahmen der Wertung honorieren wollte.
91
Soweit der Antragsgegner unter dem bekannt gemachten besonderen
Bewertungskriterium "Form der Benachrichtigung" auch für die rechtzeitige, wenn
möglich vorab erfolgende Information einen Maximalwert von 5 Punkten vorgesehen
hatte, war für den Bieter ebenfalls nicht vorhersehbar, dass Angaben zur Frist unter dem
ausdrücklich mit "Form der Benachrichtigung" überschriebenen Gesichtspunkt erwartet
wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das insoweit jeweils mit 0 Punkten
bewertete Angebot der Antragsteller bei Bekanntgabe dieser Wertungskriterien –
ausreichende - Angaben zur EDV-Unterstützung und zur Frist der Benachrichtigung
enthalten hätte.
92
Die zu der Thematik "Ausfallkonzept" vom Antragsgegner entwickelten Unterkriterien
und ihre Gewichtung führen zu einer Verschiebung der Bedeutung der bekannt
gegebenen besonderen Wertungskriterien. Während die Formulierung in Ziff. D.2.3 den
Eindruck vermittelt, dass die Einsatzmöglichkeiten eigener Ersatzfahrzeuge bzw.
93
eigenen Ersatzpersonals und die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern
gleichwertige Alternativen bilden, ergibt sich aus der entsprechenden
Bewertungsmatrix, dass der Antragsgegner die Möglichkeit des Einsatzes eigener
Fahrzeuge und eigenen Stammpersonals höher bewertete als die Option, auf Material
und Personal von Kooperationspartnern zurückzugreifen. Auch das in Ziff. D.2.3 zum
Ausdruck kommende Alternativverhältnis spiegelt sich in der Bewertungsmatrix nicht
wieder. Dort sind – unterschiedlich hohe – Punktwerte sowohl für die Darstellung
betriebseigener Ersatzmöglichkeiten als auch für die Beschreibung der
Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern vorgesehen. Der vom Antragsgegner des
weiteren herangezogene Gesichtspunkt "Organisation/Dokumentation" geht inhaltlich
über die bekannt gegebenen besonderen Bewertungskriterien hinaus.
Auch die Unterkriterien für die Bewertung der von den Bietern geforderten Konzepte
zum "Beschwerdemanagement" beziehen sich zum Teil auf Umstände, deren Relevanz
den bekannt gegebenen besonderen Bewertungskriterien nicht zu entnehmen ist. Dass
unter dem Gesichtspunkt "Sicherstellung der Erreichbarkeit" Angaben dazu erwartet und
bewertet werden, ob im Unternehmen des Bieters ein besonders geschulter
Ansprechpartner die Beschwerden entgegennimmt, ist keineswegs offensichtlich. Dies
gilt auch für den Bereich "Schulung der MitarbeiterInnen". Für die Bieter war nicht
vorhersehbar, dass nicht nur eine regelmäßige Schulung positiv bewertet werden
würde, sondern weitere Punkte für ein besonderes Fahrsicherheitstraining vorgesehen
waren. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass eine Bekanntgabe dieser
Unterkriterien das Angebot der Antragsteller hätte beeinflussen können. Weiß der
Bieter, auf welche Aspekte der Auftraggeber im Bereich der Mitarbeiterschulung
besonderen Wert legt, wird er im Regelfall erläutern, inwieweit und wodurch er derartige
Vorgaben erfüllt. Gegebenenfalls wird er sogar den Schulungsaufwand vergrößern, um
den Anforderungen gerecht werden zu können.
94
Indem der Antragsgegner bei der Bewertung der angebotenen
Qualitätssicherungskonzepte zum Los 3.2 Unterkriterien herangezogen hat, die er den
Bietern weder als solche noch deren Gewichtung bekannt gegeben hatte, obwohl diese
zum Teil geeignet waren, den Inhalt der Angebote zu beeinflussen, sind die
Antragsteller in ihren Rechten verletzt worden.
95
3. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Antragsteller, den
Antragsgegner zu einer Neuwertung der eingegangenen Angebote unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten, konnte nicht entsprochen werden.
Angesichts des Vorbringens des Antragsgegners, zur inhaltlichen Ausfüllung der
Vorgaben der Verdingungsunterlagen sei er weiterhin auf Unterkriterien angewiesen,
wobei er die streitgegenständlichen nach wie vor für sachgerecht halte, wäre bei einer
Neubewertung der Angebote ein Außerachtbleiben der nachträglich gebildeten und
gewichteten Unterkriterien nicht sichergestellt. Demgemäß war das Vergabeverfahren in
den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen. Für den
Antragsgegner ergeben sich damit zusätzliche Anforderungen an die Planung des
Vergabeverfahrens. Er muss antizipieren, welche Qualitäts- und sonstigen
Beschaffenheitsmerkmale die zu erbringende Leistung aufweisen soll und ist
verpflichtet, diese vollständig bekannt zu geben.
96
4.
97
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 S. 1 GWB, §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101
98
Abs. 1, 2. HS.
Die Auferlegung von in der Beschwerdeinstanz entstanden Kosten findet ihre
Rechtfertigung in einem Teilunterliegen der Antragsteller. Der von ihnen in dieser
Instanz verfolgte Sachantrag ist nicht vollumfänglich erfolgreich. Maßgeblich für die
Entscheidung, ob ein Teilunterliegen anzunehmen ist, ist der Vergleich zwischen dem
konkreten Rechtsschutzbegehren und dem ausgeurteilten Ergebnis. Während die
Antragsteller in dem Verfahren vor der Vergabekammer noch allgemein die
Nachprüfung der Vergabeentscheidung begehrten, verfolgten sie in der
Beschwerdeinstanz durch den auf eine Neubewertung gerichteten Antrag das Ziel, die
Zuschlagschancen durch eine Wiederholung der Angebotswertung zu steigern. Eine
weitere Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, das nicht nur mit einem erhöhen
Zeitaufwand verbunden ist, sondern gegebenenfalls auch weiteren Mitbewerbern die
Möglichkeit zu einer Nachbesserung ihrer Angebote vermittelt, wollten sie dagegen
verhindern.
99
Obgleich der Senat objektiv über das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller
hinausgegangen ist, indem er nicht nur eine Neubewertung der vorliegenden Angebote
sondern eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in ein noch davor liegendes
Verfahrensstadium für geboten hält, wurde das mit der Beschwerde verfolgte subjektive
Ziel der Antragsteller somit teilweise nicht erreicht, die Beschwerde war insoweit
erfolglos.
100