Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.05.2005

OLG Düsseldorf: stand der technik, montage, erfindung, verfügung, ausführung, vollstreckung, verkehr, zeichnung, sicherstellung, eigentum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 5/04
12.05.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
2. Zivilsenat
Urteil
I-2 U 5/04
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2003 verkündete
Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.000,-- € abwenden,
wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstre-
ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin
zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusam-
men zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als
42.500,-- € zu leisten.
4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,-- €.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist seit dem 4. Dezember 2001 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
197 ####3 (im Folgenden: Klagepatent), das ihr von der ursprünglichen Anmelderin, der G
GmbH, übertragen worden ist.
Das Klagepatent beruht auf einer am 2. September 1997 unter Inanspruchnahme zweier
deutscher Prioritäten vom 14. Februar 1997 und 27. Mai 1997 eingegangenen Anmeldung.
Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 10. Juni 1998.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents
lautet wie folgt:
Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr, einem eine sich axial
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erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den
Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer
am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse
gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche
wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen
Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein
Federelement angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse (13)
eine mit letzterer verbundene Ringkappe (14) angeordnet ist, die gegenüber der
Führungsbuchse (12) verschiebbar ist, und dass zwischen der Betätigungshülse (13) und
der Ringkappe (14) eine Nut (37) zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der
Führungsbuchse (12) angeordneten Federelements (20) vorhanden ist, welches in
wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen ein
Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung, und zwar Figur 1 ein patentgemäßes
Staubsauger-Saugrohr in Seitenansicht, Figur 2 einen Längsschnitt durch das in Figur 1
dargestellte Saugrohr und Figur 3 eine ausschnittsweise Vergrößerung der Figur 2.
Die Beklagte zu 1., deren Vorstand der Beklagte zu 2. ist, vertreibt, und zwar nach der
Behauptung der Klägerin auch in Deutschland, u.a. Staubsauger mit den Bezeichnungen
Compact C 10 und Compact C 20, welche mit teleskopierbaren Saugrohren ausgestattet
sind, von denen die Klägerin ein Exemplar als Anlage K 5 und die Beklagten ein weiteres
als Anlage B 4 überreicht haben. Die Ausgestaltung der Verstellvorrichtung dieser
Saugrohre ergibt sich auch aus der von der Klägerin als Anlage K 18 überreichten,
nachstehend wiedergegebenen Explosionszeichnung:
Die Klägerin hat geltend gemacht, die genannten Saugrohre machten von der Lehre des
Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise
Gebrauch, so dass die Beklagten das Klagepatent verletzten.
Sie hat beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem eine sich axial
erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den
Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer
am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse
gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche
wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen
Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein
Federelement angeordnet ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der Betätigungshülse eine
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mit letzterer verbundene Ringkappe angeordnet ist, die gegenüber der Führungsbuchse
verschiebbar ist, und bei denen zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe eine
Nut zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten
Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte
zur Verfügung stellt;
hilfsweise zu 1.:
teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem eine sich axial
erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den
Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer
am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse
gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche
wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen
Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein
Federelement angeordnet ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der vor der Endmontage
zweigeteilten Betätigungshülse zwei mit letzterer verbundene Ringkappen angeordnet
sind, die gegenüber der Führungsbuchse verschiebbar sind, und bei denen zwischen der
Betätigungshülse und den Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines auf einer
Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist,
welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt, wobei die
Verbindung zwischen Führungsbuchse und Federelement durch einen von der
Innenmantelfläche der Betätigungshülse abragenden Zapfen erfolgt, der formschlüssig in
eine entsprechende Öffnung der Mitnehmerplatte des Federelements eingreift;
2. ihr – der Klägerin – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die
Beklagten – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2001 begangen
hätten, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor- besitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten
und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der
nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin – einem von
ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten
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Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trügen und ihn
ermächtigten und verpflichteten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum
befindlichen, vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;
sowie
II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2001
begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:
Da sie Staubsauger-Saugrohre der angegriffenen Art in Deutschland weder angeboten
noch geliefert hätten und dies auch nicht beabsichtigten, fehle es bereits an der örtlichen
Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.
Im übrigen machten die angegriffenen Staubsauger-Saugrohre von der Lehre des
Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihnen weder die – aus zwei erst bei der Montage
zusammengefügten Hälften bestehende – Betätigungshülse einen Ausweichraum für die
Sperrkörper aufweise noch zwischen der Betätigungshülse und einer der beiden
Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines die Sperrlage sicherstellenden Federelements
vorhanden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 9. Dezember 2003 wird
Bezug genommen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge (mit der
Abweichung, dass es bei dem Hilfsantrag statt ... "an dem vom Außenrohr wegweisenden
Ende" heißt: ... "an den Enden") weiterverfolgt, während die Beklagten um Zurückweisung
des Rechtsmittels bitten.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere steht aufgrund des landgerichtlichen Urteils
bindend fest (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO), dass das Landgericht Düsseldorf für sie örtlich
zuständig ist. Sie ist aber nicht begründet, so dass das Landgericht sie mit Recht
abgewiesen hat, denn das angegriffene Staubsauger-Saugrohr macht von der Lehre des
Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch.
1.
Das Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, bestehend aus einem
Außenrohr, einem Innenrohr, das eine sich axial erstreckende Rastleiste trägt, sowie
mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden
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Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr
übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer
Betätigungshülse umgeben ist, die ihrerseits wenigstens einen Ausweichraum für den
Sperrkörper aufweist, und wobei zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur
Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist.
Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 15 bis 24) ausführt, ist ein derartiges
Staubsauger-Saugrohr aus der US-PS 3 351 363 (Anlage K 3) bekannt. Das dort
beschriebene Saugrohr weist jeweils einen inneren sowie einen die
Betätigungsvorrichtung tragenden äußeren hülsenförmigen Kunststoffkörper auf, wobei in
dem Ringraum zwischen den beiden Kunststoffkörpern eine (so die Figuren 9 bis 12 der
genannten Druckschrift) bzw. zwei (so die Figuren 1 bis 6 a.a.O.) Druckfeder/n angeordnet
ist/sind, welche dazu dient/dienen, in unbetätigtem Zustand die beiden hülsenförmigen
Kunststoffkörper in einer (Sperr-) Lage zueinander zu halten, bei der der Sperrkörper
jeweils in eine Rastausnehmung des Innenrohres gedrückt wird, so dass eine
Verschiebung des Innenrohres gegenüber dem Außenrohr nicht möglich ist.
Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Lösung, sie habe den wesentlichen Nachteil, dass
sie relativ schwierig zu montieren sei.
Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 25 bis 28) bezeichnet es dann als Aufgabe der
Erfindung, eine Teleskoprohr-Verstellanordnung für Staubsauger-Saugrohre zu schaffen,
welche einen verringerten Montageaufwand aufweise.
Das so bezeichnete technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents gelöst
werden durch ein
1. teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr (11),
2. mit einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innen- rohr (15),
3. mit mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste
zusammenwirkenden Sperrkörper (22);
4. der Sperrkörper (22) ist innerhalb einer am Außenrohr (11) angeordneten
Führungsbuchse (12) gehalten;
5. die Führungsbuchse (12) übergreift das Innenrohr (15) teilweise;
6. die Führungsbuchse (12) ist von einer Betätigungshülse (13) umgeben;
7. die Betätigungshülse (13) weist wenigstens einen Ausweichraum (28, 29) für den
Sperrkörper (22) auf;
8. zwischen der Führungsbuchse (12) und der Betätigungshülse (13) ist zur Sicherung
der Sperrlage mindestens ein Federelement (20) angeordnet;
- Oberbegriff –
9. an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse (13) ist
eine Ringkappe (14) angeordnet;
10. die Ringkappe (14) ist mit der Betätigungshülse (13) verbunden;
11. die Ringkappe (14) ist gegenüber der Führungsbuchse (12) verschiebbar;
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12. zwischen der Betätigungshülse (13) und der Ringkappe (14) ist eine Nut (37) zur
Aufnahme eines Federelements (20) vorhanden;
13. das Federelement (20) ist auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse (12)
angeordnet;
14. das Federelement (20) stellt in wenigstens eine axiale Richtung (x, y)
Rückstellkräfte zur Verfügung.
- kennzeichnender Teil –
Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 40 bis 52) hebt hervor, die erfindungsgemäße
Vorrichtung habe den wesentlichen Vorteil, dass sie besonders einfach zu montieren sei.
So weise die Vorrichtung eigentlich nur drei Hauptbestandteile auf, nämlich die
Führungsbuchse, die Betätigungshülse und die Ringkappe, die alle auf sehr einfache
Weise auf den Teleskoprohren angeordnet werden könnten. So werde zunächst die
Führungsbuchse auf dem Außenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des
Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse aufgeschoben werde. Nach
dem anschließenden Befestigen des Federelements könne letztlich schon die Ringkappe
mit der Betätigungshülse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung
funktionsbereit sei.
Sodann bezeichnet es die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 53 bis 56) als wei-teren
Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung, sie sei auf ergonomisch gün-stige Weise
bedienbar, da die gesamte Außenfläche der Betätigungshülse als Grifffläche zur Verfügung
stehe. Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann bei der Lektüre
der unmittelbar zuvor genannten US-Patentschrift ohne Weiteres feststellt, handelt es sich
hier um einen Vorteil, den auch das dort beschriebene Staubsauger-Saugrohr bereits
aufweist und den das Klagepatent beibehalten will.
Angesichts des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 6 bis 10 und vor allem 12 der
obigen Merkmalsgliederung näherer Erörterung.
Nach diesen Merkmalen soll das erfindungsgemäße Staubsauger-Saugrohr neben einer
Führungsbuchse u.a. eine dieses Teil umgebende "Betätigungshülse" aufweisen. Eine
solche, von vornherein einstückige Hülse ist an sich leicht zu montieren, weil man sie dazu,
wie es der allgemeine, noch nicht das Ausführungsbeispiel betreffende Teil der
Beschreibung des Klagepatents (Spalte 1, Zeilen 47 f.) ausdrücklich hervorhebt, lediglich
auf die Führungsbuchse aufzuschieben braucht.
Das Klagepatent übernimmt, soweit es eine Betätigungs
hülse
dem Stand der Technik gemäß der von ihm erwähnten US-PS 3 351 363 bekannte
Ausgestaltung mit einem hülsenförmigen (einstückigen) Betätigungselement, an welchem
die Klagepatentschrift lediglich kritisiert, es sei relativ schwierig zu montieren.
Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann wird, und zwar auch ohne
nähere Hinweise – die in der Klagepatentschrift fehlen – alsbald erkennen, worauf die
angesprochenen Montageschwierigkeiten beruhen:
Das in dem Raum zwischen der Führungsbuchse und der Betätigungshülse
unterzubringende Federelement (das die Verstellanordnung nach jeder Betätigung wieder
in die Sperrlage bringen soll, bei der sich die Rohre nicht gegeneinander verschieben
lassen) benötigt, um die ihm zugedachte Funktion erfüllen zu können, zwei Widerlager,
nämlich eines an der Führungsbuchse und eines an der Betätigungshülse.
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Bringt man auf der Führungsbuchse vor der Montage der Betätigungshülse das
Federelement an, so steht dieses bei einem anschließenden Aufschieben der - mit einem
Widerlager für das Federelement versehenen - Betätigungshülse im Wege und verhindert
dieses (oder erschwert es zumindest erheblich). Schiebt man dagegen die u.a. ein
Widerlager aufweisende Betätigungshülse vor der Montage des Federelements auf die
Führungsbuchse auf (was zu dieser Zeit noch problemlos möglich ist), so lässt sich das
Federelement nicht mehr ohne Weiteres in den Raum zwischen der Führungsbuchse und
der Betätigungshülse einbringen, weil dem mindestens eines der Widerlager (nämlich an
der Führungsbuchse und an der Betätigungshülse) entgegensteht. Deswegen sollen bei
der einen, zwei Federn aufweisenden Ausführung des Saugrohres gemäß der US-PS 3
351 363 (Anlage K 3) die Widerlager – in Gestalt jeweils eines Ringes ("slide ring 58" und
"slide ring 56") – erst nach dem Aufschieben der Betätigungshülse in den (engen) Raum
zwischen der Führungsbuchse und der Betätigungshülse eingebracht werden (vgl. Anlage
K 3, Spalte 5, Zeilen 25 ff.); bei der anderen, nur eine Feder aufweisenden Ausführung soll
das eine Widerlager – bestehend aus einem Ring ("split retaining ring 23") – ebenfalls nach
dem Aufschieben der Betätigungshülse in den genannten Raum eingebracht werden (vgl.
Anlage K 3, Spalte 8, Zeilen 49 ff.). Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass diese Art der
Montage relativ kompliziert und schwierig ist.
Das Klagepatent will eine einfachere Montierbarkeit der Verstellanordnung dadurch
erreichen, dass es die ringförmig geschlossene, einstückige und daher auf das Rohr
aufschiebbare
trennt in die eigentliche Betätigungshülse und eine an der Schaffung des hülsenseitigen
Widerlagers beteiligte Ringkappe. Diese soll (vgl. Merkmal 10) im Verlaufe der Montage mit
der Betätigungshülse verbunden werden, so dass sie dann praktisch einen Teil dieser
Hülse bildet und zusammen mit ihr gegenüber der Führungsbuchse verschoben werden
kann (Merkmal 11). Die Ringkappe soll wesentlich zur Herstellung des einen, an der
Betätigungshülse vorzusehenden Widerlagers für das Federelement (das seinerseits
wiederum gemäß Merkmal 13 "auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse
angeordnet" sein, hier also an dem anderen Widerlager anliegen soll) dienen; dieses
hülsenseitige Widerlager soll (vgl. Merkmal 12) aus einer Nut bestehen, die "
zwischen
Betätigungshülse und der Ringkappe vorhanden" sein soll. Damit schreibt das Merkmal 12
eindeutig vor,
wo
einer Seite die Betätigungshülse und auf deren anderer Seite die Ringkappe liegt.
Bei einer solchen Ausgestaltung ergibt sich die vom Klagepatent angestrebte
Vereinfachung der Montage dadurch, dass man zunächst die – zu dieser Zeit noch kein
Widerlager für das Federelement aufweisende – Betätigungshülse ohne Schwierigkeiten
auf die Führungsbuchse aufschieben, anschließend das Feder-element "an einer
Außenmantelfläche der Führungsbuchse" anbringen (und es dabei an das dort notwendige
eine Widerlager anlegen) und erst danach die Ringkappe (z.B. durch Verrasten,
Verschrauben oder dergleichen) mit der Betätigungshülse verbinden kann, wodurch dann
das andere Widerlager entsteht.
Die in Merkmal 12 genannte Nut ("zur Aufnahme eines Federelements", nämlich des
bereits in Merkmal 8 genannten Federelements "zur Sicherung der Sperrlage", das
seinerseits gemäß Merkmal 13 "auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse
angeordnet" sein soll) kann entweder, wie es das Ausführungsbeispiel des Klagepatents
zeigt, als (radial verlaufende) Ringnut zur Aufnahme eines Teiles einer ringförmig
gebogenen Stabfeder oder auch z.B. als axial verlaufende, auf ihrer einen Seite von der
Betätigungshülse und auf ihrer anderen Seite von der Ringkappe begrenzte Nut zur
Aufnahme einer Schraubenfeder ausgestaltet sein.
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2.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht das angegriffene
Staubsauger-Saugrohr keinen Gebrauch.
Bei ihm fehlt bereits eine dem Wortsinn der Merkmale 6 bis 10 und 12 entsprechende
Betätigungs
hülse
Aufschieben montieren lässt. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist die
"Betätigungshülse" abweichend von der Lehre des Klagepatents
axial
getrennt, die sich daher nicht einfach auf die Führungsbuchse
aufschieben
sondern die einzeln auf sie aufgesetzt werden müssen (und zwar so, dass sie jeweils eine
ganz bestimmte Lage zu den in der Explosionszeichnung gemäß Anlage K 18 mit der
Bezugszahl 50 versehenen, von den Beklagten als "Blockiersteine" bezeichneten und
vorher ebenfalls auf die Führungsbuchse aufzusetzenden Teilen haben), wobei sie
miteinander verrastet und anschließend durch Aufschieben zweier Ringkappen auf ihre
beiden Enden gesichert werden müssen.
Vor allem aber ist bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal 12 auch deswegen
nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil die Nut zur Aufnahme eines Federelements (nämlich
der beiden in der Zeichnung gemäß Anlage K 18 mit der Bezugszahl 70 versehenen
Druckfedern) nicht zwischen der Betätigungshülse und der an ihrem vom Außenrohr
wegweisenden Ende angeordneten Ringkappe "vorhanden" ist, sondern allein zwischen
der Führungsbuchse und der – zweistücki-gen – "Betätigungshülse".
Zwar würde der Umstand, dass – wie ausgeführt - die genannten Merkmale des
Anspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform nicht
wortsinngemäß verwirklicht sind, für sich allein noch nicht eine Verletzung des
Klagepatents durch die Beklagten ausschließen, weil sich der Schutz eines Patents auch
auf äquivalente Benutzungen seiner Lehre erstreckt; vorliegend fehlt es jedoch auch an
einer solchen.
Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patents liegt dann vor, wenn der
Durchschnittsfachmann am Prioritätstage des Patents aufgrund von Überlegungen, die an
den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung
anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel
mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung
zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das
gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der
erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung
zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die
maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an
den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002,
515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523,
524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II).
Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der
Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des
Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende
Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich
wirkenden
Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne
erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend
aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden
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Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten
technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform
mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleich
wertige
Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit
einem axial in zwei Hälften aufgetrennten Betätigungsteil, das sich nicht einfach auf die
Führungsbuchse aufschieben lässt, der patentgemäßen Ausgestaltung gleich
wirkend
weil sie nämlich einen höheren Montageaufwand erfordert als eine wortsinngemäße
Ausführung.
Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin angesichts dessen, dass sich die
angegriffene Ausführungsform einfacher montieren lässt als das von der Klagepatentschrift
angesprochene Staubsauger-Saugrohr des Standes der Technik, eine (noch) hinreichende
Gleichwirkung mit einer wortsinngemäß dem Klagepatent entsprechenden Ausgestaltung
bejahen wollte, so ist die angegriffene Ausführungsform doch jedenfalls der
patentgemäßen Lösung nicht gleich
wertig
Denn der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des
Klagepatents konnte sie nicht aufgrund von Überlegungen auffinden, die sich am
Sinngehalt der in den Ansprüchen des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre
orientierten.
Diese Lehre geht dahin, die Betätigungshülse an ihrem vom Außenrohr wegweisenden
Ende
radial
(eigentlichen) Betätigungshülse und des Federelements durch einfaches Verbinden der
Ringkappe mit der Betätigungshülse das - aus einer Nut zwischen beiden Teilen
bestehende - hülsenseitige Widerlager für das Federelement herzustellen.
Die angegriffene Ausführungsform geht dagegen einen ganz anderen Weg, der nicht nur
darin liegt, dass sie die Betätigungshülse
axial
allem auch darin, dass sie das hülsenseitige Widerlager nicht in den Raum zwischen der
Betätigungshülse und der (einen) Ringkappe gelegt hat, sondern – in Gestalt des in der
Zeichnung gemäß Anlage K 18 mit der Bezugszahl 69 versehenen Zapfens, der in eine
Mitnehmerplatte (Bezugszahl a.a.O.: 69 a) eingreift – in den Raum zwischen der
Führungsbuchse und der – zweistückigen - "Betätigungshülse". Dieser Lösungsweg lässt
sich bei einer Orientierung an der Lehre des Klagepatents nicht auffinden.
3.
Hat daher das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so war die Berufung der
Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die
vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.