Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.05.2008

OLG Düsseldorf: einstweilige verfügung, index, urheberrechtsverletzung, tonträger, aufwand, daten, kontrolle, erlass, adresse, betreiber

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 196/07
Datum:
20.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 196/07
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 28.11.2007 abgeändert. Die
Beschluss-verfügung vom 02.08.2007 wird aufgehoben und der auf
ihren Erlass ge-richtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
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I.
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Die Antragsgegnerin zu 1. betreibt unter dem Hostnamen "U." und einer festen IP-
Adresse im Internet einen sogenannten eDonkey-Server, welcher Bestandteil des
Filesharing-Systems eDonkey 2000 ist. Der Antragsgegner zu 2. ist als administrativer
und technischer Verantwortlicher eingetragen. Bei dem Filesharing-System eDonkey
2000 handelt es sich um eine Mischform aus einem zentralen System, das dadurch
gekennzeichnet ist, dass ein Server-Betreiber einen zentralen Server bereit hält, der die
im Netz verfügbaren Informationen nach Mitteilung des Clients indiziert und einem
dezentralen System, das Suchanfragen direkt an die einzelnen Peers im Netz
weiterleitet. In dem PeertoPeer-System von eDonkey kommen zwar Index-Server zum
Einsatz, die Suchanfragen bearbeiten, jedoch werden anstelle eines zentralen Servers
innerhalb des Netzes einzelne angeschlossene Peers zu dezentralen Index-Servern
bestimmt (vgl. Spindler/Leissner, GRUR Int. 2005, 773, 774).
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Die Kommunikation zwischen Client und Server findet im wesentlichen wie folgt statt:
Der Client übermittelt die Informationen über seine freigegebenen Dateien an einen
Server, der diese indiziert. Der Client möchte eine Datei suchen und übermittelt einen
Teil eines Dateinamens an einen oder mehrere Server. Die angefragten Server
durchsuchen in ihren Indices und schicken die entsprechenden eD2K-Links zurück. Der
Client fragt regelmäßig alle bekannten Server ab, welche Clients die Dateien freigeben,
die er herunterladen möchte. Die Server schauen in ihren Indices nach und senden IP-
Adressen und Ports dieser Clients zurück.
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Die Server verwalten also nur einen Index der freigegebenen Dateien und der
dazugehörigen Client-Adressen. Der Server speichert und verschickt keine Dateien,
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sondern lediglich deren Metadaten.
Die Antragstellerin ließ der Antragsgegnerin zu 1. durch anwaltliches Schreiben vom
19.06.2007 mitteilen, dass in dem von der Antragsgegnerin zu 1. über den eDonkey-
Server (Hostname U., IP-Adresse ...) zum Download vorgehaltenen Musikangebot
Aufnahmen enthalten seien, an denen sie – die Antragstellerin – die ausschließlichen
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung innehabe. Beispielhaft führte die Antragstellerin die zwölf in der
Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2007 genannten
Musikaufnahmen des Künstlers S. sowie fünf weitere Titel dieses Künstlers an.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandet die
Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin zu 1. über ihren Server noch nach der
Mitteilung vom 19.06.2007 das Album "Greatest Hits" des Künstlers S. anderen
eDonkey-Nutzern am 23.07.2007 verfügbar gemacht habe.
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Durch Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2007 ist den
Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, die auf dem
Albumtonträger "Greatest Hits" enthaltenen Musikaufnahmen
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1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. ...
11. ...
12. ...
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des Künstlers S. über den Dienst der Antragsgegner mittels eines eDonkey-Servers mit
dem Hostnamen U. und der Server IP-Adresse ... öffentlich zugänglich zu machen. Das
Landgericht hat die Beschlussverfügung durch Urteil vom 28.11.2007 bestätigt und zur
Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegner im Wege der Störerhaftung für eine
Urheberrechtsverletzung nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a UrhG verantwortlich seien
und daher nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung zu verurteilen seien. Durch das Zur-
Verfügung-Stellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der
Beklagten angemeldeten Nutzer sei eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten
im Sinne des § 19 a UrhG gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass die
streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Beklagten
waren, da § 19 a UrhG nicht voraussetze, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in
digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert werde. Für
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diese Rechtsverletzung hafteten die Beklagten, weil sie durch Bereitstellung ihres
Servers die Möglichkeit eröffnet hätten, die streitgegenständlichen Werke als digitale
Musikdatei der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegner hätten die
Infrastruktur bereitgestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der
Urheberrechtsverletzung ihre Tat vollendet hätten.
Da die Antragsgegner von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden seien,
hätten sie unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen gehabt, um eine
Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern. Dies hätten sie jedoch nicht getan, da
auch noch am 23.07.2007 Stücke des Künstlers S. über den Server der Antragsgegner
auffindbar gewesen seien. Die Beklagten hätten den von ihnen eingesetzten Wortfilter
nicht in ausreichender Weise eingerichtet. Er sei zumindest auch auf den Titel des
entsprechenden Albums "Greatest Hits" zu erstrecken gewesen, da die
streitgegenständlichen Werke von diesem entnommen worden sind und auch die
herunterzuladende Datei diesen Namen trägt.
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Mit der Berufung erstreben die Antragsgegner eine Aufhebung der Beschlussverfügung.
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Die Antragsgegner verweisen insbesondere darauf, dass es jedem Nutzer ohne
weiteres möglich sei, auch ohne Beteiligung eines bestimmten Servers und auch völlig
ohne Hilfe irgendeines Servers Dateien innerhalb dieses Netzwerkes aufzufinden und
herunterzuladen. Jede im Netzwerk verfügbare Datei könne entweder über den Index
auf dem Server der Antragsgegner, über den Index auf irgendeinen beliebigen anderen
von 100, weltweit verteilten Server oder völlig ohne Einschaltung eines Servers, über
die sogenannte "KAD-Netzwerkfunktion" gefunden werden. Insofern entfalte die
Untersagungsverfügung gegen die Antragsgegner auch überhaupt keine Schutzwirkung
für die Antragstellerin, weil sämtliche Dateien nach wie vor in anderer Weise
aufgefunden und heruntergeladen werden könnten.
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Eine Störerhaftung der Antragsgegner scheide schon deshalb aus, weil sie keine
zumutbare und erfüllbare Prüfungspflicht verletzt hätten. Das öffentliche
Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG sei bereits dann erfüllt, indem eine Datei auf
einem Client-Programm freigegeben werde. Damit sei die Rechtsverletzung bereits
eingetreten und es spiele keine Rolle, ob zusätzlich auf einem anderen Computer, hier
dem eDonkey-Server der Antragsgegner Informationen über diese Datei hinterlegt
werden. Das auf dem Server gehostete Verzeichnis biete den herunterladenden Clients
nur eine Hilfestellung und ein Mehr an Komfort.
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Auch hätten sie – die Antragsgegner – alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um
ein weiteres Auffinden der streitbefangenen Dateien mit Hilfe des auf ihrem Server
gehosteten Verzeichnisses zu finden. Sie seien nie darauf hingewiesen worden, dass
die Antragstellerin auch Rechte an dem Album "Greatest Hits" für sich in Anspruch
nehme; die Abmahnung habe sich nur auf die konkret aufgelisteten Musikstücke
bezogen. Ansonsten bliebe wirksamer Schutz nur durch die völlige Abschaltung des
Servers oder die großflächige "oder-Filterung" ganz allgemeiner Begriffe wie des
Vornamens S. übrig. Dies könne von ihnen jedoch nicht verlangt werden, ebenso wenig
wie eine händische Überprüfung der Daten auf ihrem Server.
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Die Antragsgegner ergänzen ihr Vorbringen in der Berufungsschrift noch unter
Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008, aus dem
sie meinen entnehmen zu können, dass im Streitfall ein Verbot erstrebt werde auf der
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Grundlage von Informationen, die die Antragstellerin durch systematische Ausspähung
der Systeme der Antragsgegnerin zu 1. erlangt habe, nämlich seitens der von ihr
beauftragten Firma P. GmbH.
Die Antragsgegner beantragen
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die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2007 in der
einstweiligen Verfügungssache 12 O 418/07, unter Zurückweisung des auf ihren
Erlass gerichteten Antrags und unter Aufgabe aller Kosten an die
Verfügungsklägerin
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil;
sie hält die Berufung der Antragsgegner bereits für unzulässig, weil sie nicht
ordnungsgemäß begründet sei, jedenfalls aber für unbegründet.
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Zwingende Voraussetzung jeglicher Nutzung des eDonkey-Netzwerkes sei die
Verbindung mit einem eDonkey-Server. Die Antragsgegner als Betreiber eines
eDonkey-Servers hätten annähernd die komplette Kontrolle über die Interaktionen, die
über ihren Server laufen. Das serverlose Protokoll KAD sei ein eigenständiges
Tauschbörsennetzwerk, welches technisch gesehen nichts mit dem eDonkey-Netzwerk
zu tun habe, sondern in anderen Tauschbörsennetzwerken zum Einsatz kommen
könne. Ein Großteil der Nutzer des eDonkey-Netzwerkes nutze dieses KAD-Programm
nicht, weil es mit bestimmten technischen Schwierigkeiten verbunden sei.
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Die Antragsgegner hafteten aufgrund ihrer technischen Einfluss- und
Kontrollmöglichkeiten für die Verletzung des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung aus § 19 a UrhG. Die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a
UrhG sei erst in dem Moment vollendet, in dem sich der anbietende Teilnehmer bei dem
jeweiligen eDonkey-Server anmelde und die von ihm freigegebenen Daten in den
dortigen Index aufgenommen werden. Entsprechend den Ausführungen des
Landgerichts liege eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG erst dann vor,
wenn die Übermittlung des jeweiligen Angebots an den eDonkey-Server erfolge. Damit
leisteten die Antragsgegner einen kausalen Tatbeitrag zum Verstoß gegen § 19 a UrhG.
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Da der von den Antragsgegnern betriebene Server die Präsentation der freigegebenen
Inhalte gegenüber den nachfragenden Teilnehmern übernehme und diese nur über den
Server für andere Teilnehmer des eDonkey-Netzwerkes sichtbar gemacht würden,
nimmt die Antragstellerin in zweiter Instanz sogar eine Haftung der Antragsgegner als
Täter oder Teilnehmer an. Auch in subjektiver Hinsicht sei es angesichts der im
eDonkey-Netzwerk vorgehaltenen Fülle von bekannten Musikangeboten geradezu
offensichtlich, dass diese nicht autorisiert verfügbar gemacht würden, da sie ansonsten
nur gegen Entgelt bei itunes oder anderen Diensten erhältlich seien.
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Jedenfalls sei eine Störerhaftung zu bejahen. Es sei den Antragsgegnern ohne weiteres
möglich, die Rechtsverletzungen zu verhindern, indem sie z. B. den Server außer
Betrieb nähmen oder effektive Filter einsetzten. Die gerügten Rechtsverletzungen bzw.
deren Wiederholung hätten durch die Blockierung bestimmter Suchbegriffe und
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bestimmter Dateien anhand der Datei ID verhindert werden können. Durch die
Sucheingabe des Namens S. in das Filterprogramm wären die streitgegenständlichen
Rechtsverletzungen unterbunden worden. Darüber hinaus hätte es weitere
Möglichkeiten gegeben. Dies sei ja auch mittlerweile geschehen, da die lokale Suche
nach S. auf dem Server der Antragsgegner keinen einzigen Treffer mehr liefere. Auf die
Frage, inwieweit den Antragsgegnern eine Filterung des Albumtitels "Greatest Hits"
abzuverlangen gewesen sei, komme es nicht an. Schon die Eingabe des Begriffs S.
habe zu positiven Suchergebnissen und somit zu den Rechtsverletzungen geführt.
II.
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Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und begründet.
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Die Antragsgegner können von der Antragstellerin nicht auf Unterlassung gemäß § 97
Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19 a UrhG in Anspruch genommen werden.
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Allerdings scheitert das Begehren der Antragstellerin nicht bereits daran, dass sie die
Rechteinhaberschaft zur öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf die zwölf
Tonaufnahmen des Künstlers S., die auf dem Tonträger "Greatest Hits" enthalten sind,
nicht ausreichend glaubhaft gemacht hätte. Die Rechteinhaberschaft zur öffentlichen
Zugänglichmachung ist in erster Instanz unstreitig gewesen. Die Antragsgegner haben
im Schriftsatz vom 12.09.2007 lediglich pauschal die Inhaberschaft eines
Unterlassungsanspruchs verneint; welche mündlichen Erklärungen die Antragsgegner
erstinstanzlich zur Rechteinhaberschaft abgegeben haben, lässt sich anhand des
Sitzungsprotokolls des Landgerichts nicht nachvollziehen; jedenfalls hat das
Landgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe festgestellt,
es stehe außer Streit, dass die Antragstellerin Inhaberin des Rechts zur öffentlichen
Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG an den streitgegenständlichen Werken ist.
Hiergegen ist von den Antragsgegnern mit der Berufungsschrift nichts vorgebracht
worden. Die Antragsgegner haben in der Berufungsbegründung vom 30.01.2008 nur in
Bezug auf das Album "Greatest Hits" die Rechteinhaberschaft bestritten. Insofern ist das
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29.04.2008 erklärte Bestreiten der
Inhaberschaft der Verwertungsrechte neu und für die Antragstellerin nicht zu erwarten
gewesen. Zwar müssen sich die Parteien auf die mündliche Verhandlung so
vorbereiten, dass sie neuem Sachvortrag und neuen Glaubhaftmachungsmitteln des
Gegners entgegentreten können. Jedoch darf sich eine Partei keine Vorteile dadurch
verschaffen, dass sie den Gegner mit neuem Vorbringen in rechtsmissbräuchlicher
Weise überrascht (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2.
Auflage, Rdnr. 146). So haben es hier jedoch die Antragsgegner getan, so dass ihr
missbräuchlich spät eingeführtes Bestreiten der Aktivlegitimation unberücksichtigt zu
bleiben hat.
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Ist damit von einer Inhaberschaft der Antragstellerin in Bezug auf das Recht auf
öffentliche Zugänglichmachung auszugehen, kann jedoch keine Verletzung der
Urheberrechte der Antragstellerin angenommen werden.
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Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift die Störereigenschaft der Antragsgegner in
Bezug auf den Tonträger "Greatest Hits" mit den zwölf benannten Tonaufnahmen des
Künstlers S. beanstandet. In der Berufungserwiderung würdigt sie das verletzende
Verhalten gar als Täterschaft oder Teilnahme zu einer Urheberrechtsverletzung. Eine
solche Wertung liegt jedoch fern.
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In tatsächlicher Hinsicht besteht der Verletzungsfall im Nachweis von Dateien, auf
denen der Tonträger "Greatest Hits" des Künstlers S. zum Download zur Verfügung
gestellt wird. Auf dem von der Antragsgegnerin zu 1. betriebenen Server wird lediglich
ein Verzeichnis der Dateien präsentiert; die Musikdateien, die von den Nutzern
heruntergeladen werden, sind dort nicht gespeichert. Damit scheidet ein täterschaftlicher
Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen
Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines
Nachweisdienstes greifen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen
Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichen allenfalls solche
Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den
Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.
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Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt
nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest
bedingten – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden – Vorsatz in Bezug auf
die jeweils konkrete Haupttat haben muss (BGH GRUR 2007, 708 –
Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR 08, 35 – 37). Ein solcher Vorsatz ist hier
nicht glaubhaft gemacht worden.
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Die Antragstellerin hat in der Berufungserwiderung vom 14.04.2008 ausgeführt, dass
der Serverbetreiber sehr genaue Kenntnis über die Abläufe und Interaktionen seines
Servers und der verbundenen Clients besitze und es allgemein bekannt sei, dass nur
ein geringer Teil der in den Tauschbörsen offerierten Titel keinen Urheberrechtsschutz
genieße. Angesichts der dort vorgehaltenen Fülle von bekannten Musikangeboten sei
es geradezu offensichtlich, dass diese nicht autorisiert verfügbar gemacht würden, da
sie ansonsten nur gegen Entgelt erhältlich seien.
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Die Antragsgegner halten dem entgegen, dass das eDonkey-Netzwerk ein rechtlich
völlig neutrales Dienstleistungsangebot sei, das unter Nutzung der technischen
Möglichkeiten den unkomplizierten, komfortablen und weltweiten Datenaustausch
ermögliche. Von letzterem ist auszugehen, da die Antragstellerin ihre gegenteilige
Behauptung nicht glaubhaft gemacht hat und damit eine bekanntermaßen überwiegend
illegale Nutzung des eDonkey-Netzes, die für einen zumindest bedingten
Gehilfenvorsatz der Antragsgegnerin zu 1. als Netzbetreiberin spräche, nicht
angenommen werden kann.
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Mithin konzentriert sich – wovon die Antragstellerin in der Antragsschrift auch selbst
ausgegangen ist – die Prüfung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs darauf,
ob die Antragsgegner nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur
Störerhaftung in Anspruch genommen werden können.
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Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten
Schutzrechtes kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer
ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich oder
adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt. Weil die Störerhaftung
nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten
voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem
Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine
erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine
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klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den
Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH
GRUR 2004, 860 – Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 –
Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR, 2008, 35 – 37). Schließlich dürfen den
Antragsgegnern aber keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der
Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit
unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890 – 896 – Jugendgefährdende
Medien bei eBay).
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegner im
vorliegenden Fall zu verneinen.
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Die Antragsgegner sind erstmals durch die Antragsschrift in Kenntnis gesetzt worden
von dem hier streitgegenständlichen Verletzungsfall in Bezug auf das Album "Greatest
Hits" mit den zwölf Einzeltiteln des Sängers S.. Sie haben in zweiter Instanz unbestritten
vorgetragen, den Albumtitel unmittelbar nach Kenntniserlangung "ausgefiltert" zu haben.
Es konnte von ihnen dahingegen nicht erwartet werden, dass sie, nachdem sie durch
das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.06.2007 auf
Urheberrechtsverletzungen von 17 Einzeltiteln des Künstlers S. hingewiesen worden
waren, aus eigener Veranlassung verhindert hätten, dass auch der Tonträger "Greatest
Hits" des Sängers S. nicht mehr in den von ihnen zur Verfügung gestellten
Nachweislisten erscheint.
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Die Antragstellerin meint insbesondere, wie ihr Verfahrensbevollmächtigter in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2008 nochmals betont hat, dass der
Antragsgegnerin zu 1. zuzumuten gewesen wäre, nach dem Schreiben vom 19.06.2007
den Begriff "S." in den Wortfilter einzugeben. Um zu verhindern, dass neben den
illegalen auch legale Inhalte, die unter dem Suchbegriff S. abgespeichert sind, nicht
mehr verfügbar sind, wäre der Antragsgegnerin zu 1. eine händische Kontrolle der sich
ergebenden knapp 300 Treffer zuzumuten gewesen, indem sie die Dateien
heruntergeladen, geöffnet und sodann geprüft hätte. Notfalls wäre der Antragsgegnerin
zu 1. auch abzuverlangen, urheberrechtlich freie Inhalte herauszunehmen.
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Damit würden nach Auffassung des Senats jedoch die die Antragsgegnerin zu 1.
treffenden Prüfungspflichten überspannt und die Grenze dessen, was im Rahmen einer
Störerhaftung möglich und zumutbar ist, um die Störung zu beseitigen und weitere
Störungen zu verhindern, überschritten. Wie der Senat bereits entschieden hat (OLG
Düsseldorf, MMR 2008, 254 – 256), muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig
sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um
die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des
Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die
Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
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Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden,
dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen
zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen S. einsetzte und dann im Wege
einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert. Wie der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung
nochmals das bereits schriftsätzlich erfolgte Vorbringen erläutert hat, ist es mit dem
Geschäftskonzept der Antragsgegnerin zu 1. nicht zu vereinbaren, Personal für eine
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händische Überprüfung zu beschäftigen; dies würde die Wirtschaftlichkeit des von der
Antragsgegnerin zu 1. beriebenen Geschäfts erheblich beeinträchtigen – bis hin zur
Unwirtschaftlichkeit.
Des weiteren ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Frage, was
dem Störer zuzumuten ist, auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann,
um weitere Störungen zu vermeiden. Insofern wäre es für die Antragstellerin einfach und
mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen, wenn sie neben den im
Schreiben vom 19.06.2007 aufgeführten 17 Einzeltiteln als weiteren Verletzungsfall
auch das – ihr ohne weiteres bekannte – Album "Greatest Hits" genannt hätte.
Demgegenüber wäre es unverhältnismäßig, stattdessen von der Antragsgegnerin zu 1.
zu verlangen, dass sie jenseits der ihr konkret mitgeteilten Titel Dateinamen, hinter
denen sich weitere Verletzungsfälle verbergen könnten, erst ausfindig mache.
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Der Berufung der Antragsgegner war daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache
kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert: 80.000,- € für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1.
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40.000,- € für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2.
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120.000,- € insgesamt (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten
Wertfestsetzung durch das Landgericht).
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