Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.04.2009

OLG Düsseldorf: zugehör, vergleich, auflage, kausalität, beratung, rückgabe, weisung, wahrscheinlichkeit, rechtskraft, anteil

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 204/08
Datum:
20.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 204/08
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 57/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 02. Oktober 2008 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
2
A.
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Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. März 2009. Dort
wurde folgendes ausgeführt:
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Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger keine
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus mangelhafter Beratung und
Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
(Az. 15 F 293/95) zustehen. Der Senat folgt dem Ergebnis des Landgerichts. Das
Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung.
6
I.
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Die Berufung des Klägers vermag bereits deshalb keinen Erfolg zu haben, weil die von
ihm erhobene Teilklage mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
nicht zulässig ist. Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen
resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem
Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR
1997, 441; BeckRS 2006 01674 Urteil vom 12. Januar 2006, Az. III ZR 138/05, und
Juris, LS. In JA 2006, 564; Senat, NZS 2009, 281, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Az.
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I-24 U 54/08 auch bei juris und NRWE; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage,§ 253 Rn. 15).
Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH,
Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.). Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich,
wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die
unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; BeckRS 2006
01674 a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.; Senat, a.a.O.). Hiervon kann indes im vorliegenden
Rechtsstreit nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger macht einerseits als
Schadensposition den Vermögensnachteil geltend, der ihm im Hinblick auf die
Zahlungen an seine frühere Ehefrau in dem Zugewinnausgleichsverfahren entstanden
sein soll und verfolgt andererseits nicht näher bezifferte gerichtliche und
außergerichtliche Kosten, die im durchgeführten Berufungsverfahren angefallen sind.
Zudem lässt die Abrechnung des Klägers offen, von welchem Schaden er eigentlich
ausgeht. Denn er nennt alternativ einen nach seiner Ansicht geschuldeten
Zugewinnausgleich von EUR 40.214,93 sowie einen von EUR 29.478,30. Es ist nicht
Aufgabe der angerufenen Gerichte, anstelle des Klägers einen bezifferbaren
Schadensersatzanspruch zu berechnen und festzulegen, welche Beträge Gegenstand
einer Teilklage und von der Rechtskraft der zu treffenden Entscheidung umfasst sein
sollen.
II.
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Die Berufung des Klägers hat allerdings auch deshalb keinen Erfolg, weil eine Haftung
der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrag (§§ 611 ff.
BGB) aus materiell-rechtlichen Gründen ausscheidet. Denn der Kläger hat weder eine
Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem durch den Vergleichsschluss
eingetretenen Schaden dargelegt noch einen eventuell entstandenen Kostenschaden
nachvollziehbar dargetan.
10
1.
11
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist allerdings davon auszugehen,
dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag schuldhaft
verletzt hat. Denn er hat die sachverständigen Feststellungen des Dipl.-Ing. B. vom 06.
August 2004 nicht in das Zugewinnausgleichsverfahren eingeführt und auch die damit
zusammen hängende Vorgehensweise nicht mit dem Kläger abgesprochen.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten zu 1. diese Stellungnahme
vorgelegen hat, was im Übrigen auch aus dem Eingangsstempel der Beklagten vom 07.
August 2004 auf dem Schreiben des Gutachters B. vom gleichen Tag deutlich wird.
Grundsätzlich ist es Sache des Rechtsanwalts, einer Partei diejenigen Schritte
anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee,
Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 940 "Beratung (allgemein)" m.w.N.). Ein
Rechtsanwalt ist deshalb gehalten, für seinen Mandanten günstigen Sachvortrag
schriftsätzlich vorzutragen. Er muss auch ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage
eines bereits vorliegenden Privatgutachtens angreifen, welches – wie hier – zu für seine
Partei günstigeren Ergebnissen kommt (vgl. BGH NJW 2005, 3071 ff.). Dass die
Ausführungen des Privatgutachters B. für das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel,
einen möglichst geringen Zugewinnausgleich an seine geschiedene Ehefrau zahlen zu
müssen, vorteilhaft gewesen wären, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Denn
der Gutachter B. kam zu für den Kläger günstigeren Ergebnissen als der vom
Familiengericht beauftragte Sachverständige F..
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Die Beklagten haben allerdings Gründe aufgeführt, die gegen eine Stellungnahme an
das Familiengericht gesprochen haben sollen. Sie begründen dies damit, dass der
Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren behaupten ließ, der Sachverständige F.
habe Unterlagen, die ihm zuvor zur Wertermittlung überlassen worden waren, nicht
zurückgegeben. Dieses vom Sachverständigen bestrittene Vorbringen mündete letztlich
in ein (erfolgloses) Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen. Die Beklagten
meinen im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt, die Vorlage der Stellungnahme
des Gutachters B. hätte zu Lasten des Klägers erkennen lassen, dass die Unterlagen
doch an den Kläger zurückgelangt seien und damit offenkundig geworden wäre, dass
dieser den Sachverständigen F. zu Unrecht falscher Angaben verdächtige. Deshalb
habe der Beklagte zu 1. dem Kläger die Stellungnahme zurückgegeben. Dieser habe
sie an sich genommen und auf ihre Verwertung stillschweigend verzichtet.
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Wenn indes ein Rechtsanwalt eine für seinen Auftraggeber vorteilhafte Einwendung
nicht schriftsätzlich vorträgt, weil er meint, dieser Vortrag sei für seinen Mandanten
unehrenhaft, so handelt er pflichtwidrig, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vor-
und Nachteile dieses Vorgehens aufgeklärt und dessen Zustimmung eingeholt hat (RGZ
139, 358; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 940 "Schriftsätze (Sachvortrag)"). So
liegt es hier. Denn die Beklagten haben nicht angegeben, den Kläger über die Vor- und
Nachteile dieses Vorgehens beraten zu haben. Ihrem Vorbringen muss entnommen
werden, dass darüber ausdrücklich gar nicht gesprochen wurde. Vielmehr soll der
Beklagte zu 1. davon ausgegangen sein, dass aus der Stellungnahme (die der Beklagte
zu 1. allerdings nicht einmal gelesen hatte) hervorgehe, der Kläger habe die Unterlagen
vom Sachverständigen zurückerhalten und er, der Beklagte zu 1., sich deshalb nicht
habe "bösgläubig" machen wollen. Eine Beratung bzw. ein Gespräch darüber ist
ersichtlich nicht geführt worden. Dazu tragen die Beklagten nichts vor.
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Geht man somit davon aus, dass es im Grundsatz pflichtwidrig war, die Stellungnahme
des Gutachters B. nicht in den Prozess einzuführen, so sind die Beklagten darlegungs-
und beweisbelastet für die Umstände, die sie vom Vorwurf des pflichtwidrigen
Verhaltens ihres Sozius entlasten könnten.
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Das dahingehende Vorbringen der Beklagten ist jedoch schon nicht schlüssig. Es lässt
zum einen weder erkennen, wann und bei welcher Gelegenheit dem Kläger mitgeteilt
worden sein soll, aus der Stellungnahme ergebe sich möglicherweise, dass er die
Unterlagen von F. doch zurückerhalten habe und die Vorlage beim Familiengericht
deshalb nachteilig sein könne. Zum anderen geht aus der Stellungnahme nicht hervor,
dass der Privatgutachter B. Unterlagen verwendet hat, deren Rückgabe der Kläger von
F. erfolglos begehrt hat. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht
bei Vorlage der Stellungnahme einen Rückschluss auf ein unredliches Verhalten des
Klägers hätte ziehen können. Selbst wenn der Beklagte gleichwohl Bedenken gehabt
hätte, wäre es ihm unbenommen geblieben, den Inhalt des Gutachtens schriftsätzlich in
das Verfahren einzuführen. Dies wäre vom Zeitablauf ohne weiteres möglich gewesen,
da die Stellungnahme des Privatgutachters vom 06. August 2004 stammt. Das
Familiengericht hat - dieser zeitlich nachfolgend - am 11. August 2004 ergänzend
Beweis erhoben und erst nach Anhörung des Sachverständigen D. am 02. Februar
2005 das erstinstanzliche Verfahren mit dem am 23. Februar 2005 verkündeten Urteil
abgeschlossen.
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Soweit man dem Vorbringen der Beklagten entnehmen kann, der Kläger habe nach
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Rückgabe der Stellungnahme stillschweigend auf die Einführung des Privatgutachtens
in das Zugewinnausgleichsverfahren verzichtet, so könnte dies als (stillschweigende)
Weisung des Klägers zu deuten sein. Die Beklagten ziehen diese Weisung als
Rechtfertigung für ihr pflichtwidriges Verhalten heran, die Stellungnahme nicht
vorzulegen. Sie sind deshalb darlegungs- und beweisbelastet für diesen
Ausnahmetatbestand (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 961 m.w.N.). Beweis
hierzu haben sie jedoch nicht angetreten. Eine Vernehmung des benannten F. dazu, er
habe die Unterlagen zurückgegeben, ist nicht erforderlich. Denn hier kann zugunsten
der Beklagten unterstellt werden, dass der Sachverständige dies so bestätigen würde,
zumal er auch gegenüber dem Familiengericht entsprechende Angaben gemacht hat.
Selbst wenn aber dem Kläger die Unterlagen zurückgegeben worden wären, hätte der
Beklagte zu 1. gleichwohl mit dem Kläger besprechen müssen, ob die Stellungnahme
des Gutachters B. eingereicht werden solle oder nicht. Denn aus der Stellungnahme
selbst ergab sich, wie bereits ausgeführt wurde, nichts Belastendes für den Kläger. Dies
hätte der Beklagte zu 1. auch feststellen können, wenn er sie gelesen hätte.
2.
19
Diese Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. ist indes für den vom Kläger behaupteten
Schaden von mindestens EUR 20.000,-- nicht kausal geworden.
20
a.
21
Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie das
Geschehen abgelaufen wäre, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß
vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem
Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH NJW 1990, 2128 (2129); vgl. auch
BGH WM 1988, 1454 (1455); NJW-RR 1990, 462 (463); NJW 2002, 593;
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 991). Dabei hat das Regressgericht seiner
Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens
bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt
worden wäre (BGHZ 133, 110 (111 f.); BGH NJW 2005, 3071 (3072); 2000, 1263; NJW
1992, 2694).
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Die Feststellung, dass infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört
zur haftungsausfüllenden Kausalität und hat nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 192 (196); 84, 244 (253); BGH NJW 1993, 3073 (3076);
2000, 1572 (1573); 2004, 1521 (1522); vgl. auch Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O.,
Rn. 992 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl.
OLGR Düsseldorf 2005, 734 ff.; 2006, 741 f.; 2007, 195 f.) unter Heranziehung des §
287 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Kläger günstigeren
Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, §
252 Rn. 5 m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch
entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung überwiegend wahrscheinlich für den
konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat OLGR
Düsseldorf 2002, 376 = VersR 2003, 326; MDR 2007, 988 = VersR 2008).
23
b.
24
Unter Heranziehung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die
Pflichtverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für den geltend gemachten
Schaden ursächlich geworden ist.
25
Nach der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Würdigung des Sachstands geht der
Senat vielmehr davon aus, dass der Kläger den Vergleich auch geschlossen hätte,
wenn die Beklagten die Feststellungen des Privatgutachters B. ordnungsgemäß in das
Verfahren eingeführt hätten und das Familiengericht dann, wie es später im Laufe des
Berufungsverfahrens erfolgt ist, weitere Feststellungen getroffen und die vom
Sachverständigen D. ermittelten Werte (die ohnehin nur um knapp 3 % von denen des
Privatgutachters abweichen: 600.000,-- DM gemäß B. zu 619.000,-- gemäß D.)
zugrunde gelegt hätte.
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Hierfür spricht schon der Umstand, dass der anwaltlich beratene Kläger den Vergleich in
Kenntnis einer Tatsachengrundlage geschlossen hat, die in etwa dem von ihm
"gewünschten" Endwert des Hauses entsprach. Diese Berechnungs- und
Vergleichsgrundlage war dem Kläger somit bekannt, als er sich mit dem Vergleich
einverstanden erklärte. Er hat sich bewusst und in Kenntnis des vom Familiensenat
ermittelten Verkehrswertes für 1999 von EUR 619.000,-- mit einer Zahlung in einer Höhe
einverstanden erklärt, die über dem von ihm zunächst erstrebten Rechtsschutzziel lag.
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Maßgebend für dieses "Entgegenkommen" des Klägers war der Umstand, dass sich die
von ihm im Laufe des Verfahrens geleistete Zahlung von EUR 73.000,-- (EUR 59.261,--
zuzüglich aufgelaufener Prozesszinsen) günstig auf das von ihm gleichfalls vor dem
Familiensenat geführte Unterhaltsverfahren (Az. II-1 UF 53/05) gegen seine frühere
Ehefrau auswirkte. In diesem Verfahren war der Kläger vom Familiengericht (Az. 15 F
189/04) zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt verurteilt worden. Die frühere Ehefrau
machte indes geltend, sie sei bedürftig, weil der Kläger die auf den
Zugewinnausgleichsanspruch geleistete Zahlung von EUR 73.000,-- nur unter
Vorbehalt erbracht habe. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August
2005, diesen Vorbehalt nicht mehr aufrechtzuerhalten und die Berufung nicht erweitern
zu wollen. Diese Erklärung hatte zur Folge (worauf der Kläger sich auch ausdrücklich
berief), dass sich seine frühere Ehefrau die Zinsen aus dem Kapital unterhaltsmindernd
anrechnen lassen musste. Dieser Umstand, der mit der Pflichtverletzung der Beklagten
in keinem kausalen Zusammenhang stand, war wesentlicher Beweggrund für den
Kläger, den vom Familiensenat vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen. Mit der
Zahlung der EUR 59.261,-- zuzüglich Prozesszinsen waren im
Zugewinnausgleichsverfahren ohnehin nur noch EUR 27.225,85 streitig. Diesen Betrag
haben sich die früheren Eheleute im Vergleichswege geteilt und sind damit dem
Vorschlag des Familiensenats gefolgt. Aus den genannten Gründen hält der Senat
einen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Einführung der Feststellungen des
Privatgutachters B. und dem Vergleichsschluss nicht für überwiegend wahrscheinlich,
weshalb eine haftungsausfüllende Kausalität verneint werden muss.
28
3.
29
Zudem hat der Kläger den im Berufungsrechtszug angefallenen Kostenschaden nicht
beziffert. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich aus Beiakten die möglichen
Schadenspositionen herauszusuchen und den auf den Kläger entfallenden Anteil zu
errechnen.
30
B.
31
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 03. April 2009 rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung. Vielmehr verbleibt der Senat bei seiner geäußerten
Rechtsauffassung, dass sich eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
erstmals in diesem Schriftsatz schlüssig dargelegten Teilanspruch (vgl. oben A I.) als
Bestandteil des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend feststellen lässt.
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Soweit der Kläger meint, es wäre bei Einführung der Feststellungen des Gutachters B.
kein Berufungsverfahren durchgeführt und auch kein Vergleich geschlossen worden,
folgt der Senat dem nicht. Selbst wenn das Familiengericht den Wert des
Hausgrundstücks mit EUR 619.000,-- angenommen hätte, ist gleichwohl davon
auszugehen, dass der Kläger ein Berufungsverfahren durchgeführt hätte. Denn der
Kläger hat im Berufungsrechtszug nicht nur die Feststellungen des Werts für das Jahr
1999 beanstandet, sondern auch die (vom Privatgutachter B. gar nicht thematisierten)
Werte für das Jahr 1977. Dies ist seiner Berufungsbegründung zu entnehmen
(Zugewinnausgleichsverfahren). Hier ging er nicht nur von einem niedrigeren Wert im
Jahr 1999 aus (wobei er zunächst durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten
nicht DM 600.000,-- bzw. DM 619.000,-- vortragen ließ, sondern einen Wert von DM
735.000,-- zugrunde legte), sondern brachte anstatt des vom Familiengericht als
indizierten Anfangswert angesetzten Betrages von DM 376.692,85 nunmehr den
höheren und damit für ihn günstigeren Betrag von DM 418.691.00 in Ansatz.
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Zudem ist anzunehmen, dass die geschiedene Ehefrau ihrerseits Rechtsmittel eingelegt
hätte, wenn sie mit ihren Wertvorstellungen zur Höhe des Zugewinns nicht
durchgedrungen wäre. Die hohe wirtschaftliche Bedeutung dieser Wertermittlung für die
damaligen Prozessparteien sowie die vielfältigen Streitpunkte und unterschiedlichen
Sachverständigenfeststellungen legen diese Vermutung nahe.
34
C.
35
Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war
die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im
Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.
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Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 20.000,--.
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