Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2004

OLG Düsseldorf: datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 9/04
Datum:
12.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 9/04
Leitsätze:
RpflG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1
Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu
erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor
das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die
Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom
31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-
staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom
06.10.2003 wird abgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.
I.
1
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 17.11.2003 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom
31.10.2003 ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
2
Die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldete 13/10 Prozessgebühr war lediglich
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zur Hälfte festzusetzen. Ihre Prozessbevollmächtigten hatten für sie als
Berufungsbeklagte die Zurückweisung der gegnerischen Berufung beantragt, bevor die
Berufung begründet worden war. Diese Maßnahme stellt keine zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Maßnahme dar, so dass der
kostentragungspflichtige Prozessgegner nicht mit den hierdurch entstandenen Kosten
belastet werden darf.
Entgegen den Ausführungen der Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss vom
05.12.2003 in Verbindung mit dem Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 143, 145 GA) kommt
es insoweit nicht darauf an, ob die Berufung ausdrücklich nur fristwahrend eingelegt
worden war. Auch ohne diesen Hinweis gibt es für den Regelfall keine rechtfertigende
Begründung dafür, warum die Stellung eines Sachantrages vor Begründung des
Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Verteidung gegen dieses Rechtsmittel
erforderlich sein soll. Vor Eingang der Berufungsbegründung steht erfahrungsgemäß
noch nicht fest, ob die Berufung auch durchgeführt wird. Der Berufungsgegner erleidet
keine Nachteile, wenn er die Berufungsbegründung abwartet, bevor er seine
Sachanträge stellt. Entsprechend kann dem Rechtsmittelbeklagten nur die halbe
Prozessgebühr erstattet werden, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels
beantragt, bevor dieses begründet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2002 - X ZB
27/02 (AGS 2003, 221). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine vorzeitige
Stellung des Sachantrages rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
4
II.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
6
Beschwerdewert: EUR 549,50
7