Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.05.2005

OLG Düsseldorf: anleitung, beweislastumkehr, rehabilitation, anhörung, behandlung, mitverschulden, unfall, orthopädie, facharzt, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 82/04
Datum:
23.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 82/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2004 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites - beider Instanzen - hat der Kläger zu tra-
gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I.
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Der Kläger erkrankte im Jahre 1999 an einem akuten Guillain-Barré-Syndrom mit einer
vorübergehend vollständigen Lähmung. Nach dem Rückgang der die oberen
Extremitäten betreffenden Lähmungserscheinungen unterzog er sich ab Oktober 2001
einer physiotherapeutischen Rehabilitation in der Therapieeinrichtung des Beklagten zu
1). Dort führte der Kläger unter Anleitung der als Physiotherapeutin angestellten
Beklagten zu 2) am 19. November 2002, wie bereits einige Male zuvor, in einem
sogenannten Gehbarren eine Gangschule durch. Dabei stürzte der Kläger auf den
Seitenholm des Barrens und zog sich - nach seiner Darstellung - dabei beidseitige
Unterschenkelfrakturen zu, die operativ versorgt werden mussten.
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Der Kläger macht die Beklagten für den Sturz und dessen Folgen verantwortlich. Er hat
ihnen vorgeworfen, nicht erkannt zu haben, dass er zur Durchführung einer Gehübung
am Barren aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage war; jedenfalls sei den
Beklagten anzulasten, dass sie nicht für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
gesorgt hatten. Dabei hat er die Auffassung vertreten, ihm seien hinsichtlich der
Feststellung einer haftungsbegründenden objektiven Pflichtverletzung der Beklagten
Beweiserleichterungen zuzubilligen, weil er in einem für die Beklagten voll
beherrschbaren Risikobereich zu Schaden gekommen sei.
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Der Kläger hat behauptet, infolge der Frakturen sei er in seiner körperlichen
Wiederherstellung um Jahre zurückgeworfen worden. Hierwegen hat er als
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immateriellen Schadenausgleich die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens
10.000 DM verlangt.
Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,
angesichts zuvor bereits problemlos von dem Kläger absolvierter Übungen auch am
Gehbarren sei es nicht fehlerhaft gewesen, ihn unter Anleitung der Beklagten zu 2) die
Gangschule am Barren selbständig vornehmen zu lassen. Die Verwendung
weitergehender Sicherungsmaßnahmen sei weder angezeigt noch erforderlich und der
Sturz in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Im übrigen haben sich die Beklagten auf
den geprüften Sicherheitsstandard des Übungsgerätes berufen und ein Mitverschulden
des Klägers eingewandt, weil er auf eine für den Sturz verantwortliche nachlassenden
Armkraft nicht hingewiesen habe. Die Beklagten haben schließlich bestritten, dass es zu
den Knochenbrüchen aufgrund des Sturzes gekommen war und auf die Möglichkeit von
Spontanfrakturen verwiesen. In rechtlicher Hinsicht haben sie die Ansicht vertreten, eine
Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme nicht in Betracht. Sie haben ferner die
Schadenfolgen bestritten und sind den Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers
entgegengetreten.
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Das Landgericht hat zu der Ursache der Unterschenkelfrakturen sowie zu ihren Folgen
ein chirurgisches Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. R. eingeholt und den
Sachverständigen angehört. Durch das am 1. Juni 2004 verkündete Urteil hat die
Kammer der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes von 10.500 EUR nebst beantragter Zinsen verurteilt.
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Gegen die Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie rügen eine
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im einzelnen beanstanden sie unter
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die Annahme einer für den Sturz
verantwortlichen Pflichtverletzung und machen geltend, das Landgericht sei insoweit zu
Unrecht von einer Beweislastumkehr ausgegangen und habe ihnen den Nachweis
eines ordnungsgemäßen Vorgehens auferlegt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des BGH sind die Beklagten der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um
die Situation eines von dem Therapeuten voll beherrschbaren Risikos gehandelt habe.
Im übrigen meinen sie, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Ursächlichkeit des
Sturzes für die eingetretenen Frakturen ausgegangen. Sie machen geltend, das
Landgericht habe hierzu zu Unrecht einen Anscheinsbeweis angenommen. Sie berufen
sich im übrigen erneut auf ein Mitverschulden des Klägers und sind der Auffassung,
dass das zuerkannte Schmerzensgeld übersetzt sei.
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Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Juni 2004 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzliches Sachvortrages die
Entscheidung des Landgerichts.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2005 Beweis erhoben durch
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Vernehmung der Zeuginnen M. H., A. N. und G. K. sowie durch Anhörung des
Sachverständigen Prof. Dr. R. Ferner hat der Senat eine schriftliche Aussage der Zeugin
J. H. eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der von dem Landgericht
zuerkannte Schmerzensgeldanspruch nicht zu; denn die Beklagten sind für den Sturz
des Klägers am 19. November 2002 und dessen Folgen entgegen der Auffassung des
Landgerichts haftungsrechtlich nicht verantwortlich.
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Es steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zwar fest, dass
es bei dem Kläger in Folge des Unfallereignisses zu den beiderseitigen
Unterschenkelfrakturen gekommen war. Für diese Feststellung bedarf es entgegen der
Handhabung durch das Landgericht keiner Anwendung der Grundsätze des sog.
Anscheinsbeweises; die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. R. hat nämlich
ergeben, dass das Vorliegen von Spontanfrakturen, wie die Beklagten behaupten,
letztlich auszuschliessen ist und ernsthaft keine andere Ursache als der Sturz des
Klägers für seine Verletzungen in Betracht kommt.
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Den Beklagten sind allerdings bei der physiotherapeutischen Betreuung des Klägers für
das Unfallereignis verantwortliche Fehler oder eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.
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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann alleine aufgrund des Umstandes,
dass der Kläger im Rahmen der am 19. November 2002 unter Anleitung der Beklagten
zu 2) erfolgten Gehübung zu Fall kam, nicht schon eine objektive Verletzung der
Verpflichtung der Beklagten, ihren Patienten vor Schäden zu bewahren, festgestellt
werden. Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine von dem Landgericht
für gerechtfertigt angesehene Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Patienten
(auch) den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners umfassen
kann, wenn der Geschädigte - wie hier - im Herrschafts- und Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden gekommen ist und wenn sich der Schaden aus einem Risiko
ergeben hat, das von dem tätigen Personal hätte voll beherrscht werden können (BGH
NJW 1991, 1540).
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Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Grundsätze in dem vorliegenden Fall der
physiotherapeutischen Rehabilitation Anwendung finden können, weil - was nach
Auffassung des Senates indes zweifelhaft erscheint, letztlich aber keine Entscheidung
erfordert - sich die im Rahmen einer solchen Behandlung mit den entsprechenden
Übungen für den Patienten ergebenden Risiken von dem Behandler regelmäßig voll
beherrscht werden können, bedarf es angesichts der hier - mit Ausnahme der
Gangrichtung des Klägers - in den wesentlichen Punkten unstreitigen Vorgänge, die zu
dem Unfallereignis führten, einer sachverständigen Beurteilung der Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang den Beklagten bei der Anordnung oder der
Durchführung der Gehübungen am Gehbarren unter Berücksichtigung des
anzuwendenden Standards tatsächlich Versäumnisse anzulasten sind. Denn nur in
diesem Fall kann ihnen eine Verletzung ihrer dem Patienten gegenüber obliegenden
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Pflichten vorgeworfen werden. Die Entscheidung des Landgerichts, das sich mit dieser
Frage nicht befasst hat, blendet die erforderliche Beurteilung des tatsächlichen
Geschehens unzulässigerweise aus.
2. Die vor dem Senat insbesondere durch die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr.
R. durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass den Beklagten bei der
Behandlung des Klägers keine Fehler anzulasten sind und dass sie insbesondere nicht
für das Sturzereignis am 19. November 2002 verantwortlich gemacht werden können.
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Die Beklagte zu 2) durfte die Gehübung, in deren Folge der Kläger zum Sturz kam, mit
ihm durchführen. Ihr ist auch nicht vorzuwerfen, erforderliche Sicherungsmaßnahmen
unterlassen zu haben.
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a) Die Beklagte zu 2) hat im Verhandlungstermin im einzelnen und von dem Kläger nicht
widersprochen dargestellt, dass er bereits geraume Zeit vor Beginn der Übungen am
Gehbarren durch ein entsprechendes Training eine Stärkung der Hüft- und
Beinmuskulatur erfahren hatte und damit (erst) in die Lage versetzt wurde, das
Gehtraining zu absolvieren. Ausweislich der insoweit von ihm nicht mehr in Frage
gestellten Dokumentation der Beklagten erfolgte die Gangschule sodann ab 5. August
2002. Außer den von dem Kläger selbst zugestandenen vier Übungen in der Zeit von
August bis September 2002 sieht der Senat es aufgrund der weiteren Eintragungen in
der Behandlungskartei, wo unter den jeweiligen Daten die Durchführung von
Mobilitätsbehandlungen vermerkt ist, als bewiesen an, dass weitere vier Übungen am
Barren im September 2002 und sechs Übungen im Oktober 2002 erfolgt waren. Die
Darstellung des Klägers, es habe sich hierbei nicht um Gehübungen am Barren
gehandelt, ist durch die Aussage der Zeugin K. widerlegt, die als Angestellte des
Beklagten zu 1) sicher war, den Kläger mindestens sechs- bis achtmal während ihrer
Tätigkeit in der Praxis bei Übungen am Gehbarren gesehen zu haben.
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b) Der Sachverständige Prof. Dr. R., der als Facharzt für Orthopädie über umfassende
Kenntnisse zur Beurteilung der streitgegenständlichen physiotherapeutischen Übungen
verfügt, hat das Vorgehen der Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung der zunächst
erfolgten Mobilisierung des Klägers und der vor dem Unfall bereits mehrfach erfolgten
Gehübungen als in jeder Hinsicht einwandfrei beschrieben. Er hat deutlich gemacht,
dass es dabei nicht ausschlaggebend auf die Darstellung der Ehefrau und der Tochter
des Klägers sowie der Ärztin J. H. ankommt, wonach der Kläger vor dem Unfallereignis
nicht in der Lage war, die Füße selbständig zu bewegen. Prof. Dr. R. hat überzeugend
erläutert, dass maßgebend für die Indikation zur Durchführung der Gehübungen nicht
die Beweglichkeit der unteren Extremitäten, sondern die Stärkung der Bauch- und
Oberschenkelmuskulatur war, die durch die von der Beklagten zu 2) mit dem Kläger
durchgeführten Übungen ohne Zweifel erreicht wurde. Dadurch war der Kläger in die
Lage versetzt worden, sich aus eigener Kraft am Barren nach vorne zu schieben, auch
wenn er seine Füße nicht selbständig bewegen konnte. Dass der Kläger bereits vor dem
Unfallereignis in der Lage war, die Übungen am Barren selbständig zu absolvieren,
belegt der Umstand, dass er sie mehrfach durchgeführt hat, ohne dass es Hinweise auf
Schwächen des Klägers oder sonstige Probleme gibt.
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c) Den Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine weiteren
Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Sturzes und/oder zur Minderung seiner
Folgen ergriffen zu haben. Bei dem verwendeten Gehbarren handelte es sich um ein für
entsprechende Übungen im Rahmen der physiotherapeutischen Rehabilitation
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vorgesehenes Gerät, das nach Darstellung des Sachverständigen mit der vorhandenen
Konstruktion verwendet werden durfte. Prof. Dr. R. hat dabei deutlich gemacht, dass die
bei den Übungen wichtigste Sicherungsmaßnahme für den Patienten seine hier
zunächst erfolgte Mobilisation war. Damit war der Kläger in die Lage versetzt, sich trotz
weiter vorhandener Lähmungserscheinungen im Bereich der unteren Gliedmaßen am
Barren festzuhalten und selbständig zu bewegen. Einer intensiveren Hilfestellung
bedurfte es nach Darstellung des Sachverständigen unter diesen Umständen nicht,
abgesehen davon, dass - so seine Erläuterung - hierdurch der Sturz letztlich nicht hätte
vermieden werden können. Es war ferner kein Versäumnis, den Boden des Gehbarrens
nicht mit Matten abzudecken oder anderweitig zu sichern. Prof. Dr. R. hat im einzelnen
erläutert, dass der Kläger zur Durchführung der Gehübungen eine glatte Fläche
benötigte, die bei der - im übrigen nicht üblichen - Verwendung entsprechender Matten
nicht gegeben gewesen wäre.
3. Einer von dem Kläger beantragten ergänzenden neurologischen Begutachtung bedarf
es für die Entscheidung nicht; eine weitergehende Aufklärung der
entscheidungserheblichen Fragen ist nach der erschöpfend erfolgten Beweiserhebung
nicht erforderlich und wäre durch ein entsprechendes Gutachten auch nicht zu erwarten.
Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei dem
Kläger vorhandenen Lähmungserscheinungen seiner unteren Extremitäten in seine
Beurteilung einbezogen und ist dabei, wie dargestellt, zu dem Ergebnis gelangt, dass
die durchgeführte Übung gestattet war, weil der Kläger zuvor in die Lage versetzt
worden war, entsprechende Gehübungen zu absolvieren. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der Kläger, wie er behauptet, am Unfalltag erstmals zur Durchführung einer
Übung zum Seitwärtsgehen aufgefordert wurde. Prof. Dr. R. hat angesichts des
erörterten Übungsverlaufs keinen Zweifel daran gelassen, dass auch eine solche
Übung statthaft war.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.
11, 713 Satz 1 ZPO.
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Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.
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