Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2003

OLG Düsseldorf: leichtfertiges verhalten, firma, wirtschaftliches interesse, dienstleistung, absender, papier, briefverkehr, agb, privatisierung, post

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 170/02
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 170/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2002
verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (38 O 22/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf
Schadensersatz wegen des Verlusts von insgesamt sieben Briefsendungen in
Anspruch.
2
Die Firma C. GmbH in M. (im folgenden C-GmbH genannt) verschickt häufig Waren an
ihre Kunden als Einschreiben. Sieben solcher Einschreibebriefe, die diese Firma in der
Zeit von Juni 2000 bis Mai 2001 bei der Beklagten aufgegeben hatte, kamen bei den
Kunden nicht an. Die Beklagte leistete für jeden Verlustfall entsprechend der in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesenen Höchstbetragshaftung
Schadensersatz und erstattete darüber hinaus das Porto. Der darüber hinaus nach
Behauptung der Klägerin eingetretene Schaden ist Gegenstand der Klage.
3
Die seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den
4
Die seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den
Briefdienst Inland (abgedruckt im Amtsblatt der Regulierungsbehörde Nummer 18, 1999,
Seite 1034f) enthielten folgende Bestimmungen:
4
" 2 Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluss/Beteiligte -
5
....
6
(2)
7
Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen):
8
.....
9
5.
10
Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle oder ungefasste
Edelsteine, Kunstgegenstände, Schmuck, Uhren oder andere Kostbarkeiten...enthalten;
11
6 Haftung
12
(1)
13
Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe
14
(§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen (§ 435 HGB). Für Schäden, die auf das
Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt
dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
15
(2)
16
Im übrigen haftet die D. P. für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße
Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die
in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden.....
17
(3)
18
Die Haftung der D. P. gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Bei Brief-
und briefähnlichen Sendungen mit
19
1. Einwurf-Einschreiben: 40,- DM
20
2. Übergabe-Einschreiben 50,- DM
21
....
22
(4)
23
Darüber hinaus ist eine Haftung der D. P., soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften
24
entgegenstehen, ausgeschlossen..."
Die Klägerin hat behauptet:
25
1.
26
Der Einschreibebrief an Herrn M. in T. Nr. ... habe ein Krokolederband enthalten; dieses
habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 174,- DM verkauft.
27
Klageforderung aus diesem Verlust: 60,23 EUR
28
2.
29
Der Einschreibebrief an die Firma A. GmbH in E. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese
Uhr habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 2.460,- DM inklusive Versandkosten
verkauft.
30
Klageforderung aus diesem Verlust: 1.226,84 EUR
31
3.
32
Der Einschreibebrief an die Firma C. in F. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr
habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 3.760,- DM inklusive Versandkosten
verkauft.
33
Klageforderung aus diesem Verlust: 1.894,29 EUR
34
4.
35
Der Einschreibebrief an die Firma D. in E. Nr. ... habe einen Regulateur enthalten;
diesen Regulateur habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 3.335,- DM verkauft.
36
Klageforderung aus diesem Verlust: 1.676,99 EUR
37
5.
38
Der Einschreibebrief an die Firma B. in H. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr
habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 3.433,60 DM verkauft.
39
Klageforderung aus diesem Verlust: 1.726,84 EUR
40
6.
41
Der Einschreibebrief an die Firma D. in E. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr
habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 749,60 DM verkauft.
42
Klageforderung aus diesem Verlust: 378,10 EUR
43
7.
44
Der Einschreibebrief an die Firma H. in K. Nr. ... habe eine Uhr und ein Stahlband
45
enthalten; diese habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 2.737,60 DM verkauft.
Klageforderung aus diesem Verlust: 1.370,57 EUR
46
Alle in Verlust geratenen Briefe hätten ein Gewicht von mehr als 200 g gehabt.
47
Der Verlust der Warensendung sei auf Diebstähle der Mitarbeiter der Beklagten
zurückzuführen. Die sieben hier in Rede stehenden Verlustfälle seien nur die "Spitze
eines Eisberges". Insgesamt seien mehrere Dutzend Sendungen der C-GmbH
abhanden gekommen. Danach habe die Beklagte dieser Firma mitgeteilt, es würden
Ermittlungen gegen ihre Mitarbeiter laufen; danach habe die Beklagte der C-GmbH
mitgeteilt, sie könne ihre Sendungen nunmehr wieder "bedenkenlos" versenden, weil
die entsprechenden Mitarbeiter entfernt worden seien.
48
Sie, die Klägerin, sei alleiniger Transportversicherer der C-GmbH. Sie habe die hier in
Rede stehenden sieben Verlustfälle entschädigt; außerdem habe die C-GmbH ihre
gegen die Beklagte bestehenden Schadensersatzansprüche aus diesen
Sendungsverlusten an sie, die Klägerin, abgetreten.
49
Die Klägerin meint, auf die Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese nicht Bestandteil der
Versendungsaufträge geworden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte die
Warenverluste leichtfertig verursacht; hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte zu den
näheren Umständen, die zum Verlust geführt hätten, keine Angaben machen könne.
50
Die Klägerin hat beantragt,
51
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.333,85 EUR
52
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember
53
2001 zu zahlen.
54
Die Beklagte hat beantragt,
55
die Klage abzuweisen.
56
Die Beklagte hat gegenüber den Schadensersatzansprüchen aus den Verlustfällen 1
bis 6 die Einrede der Verjährung erhoben.
57
Sie hat die Auffassung vertreten, es seien in den Schadensfällen schon gar keine
Beförderungsverträge zustande gekommen, weil Uhren gemäß Nr. 2 Abs. 2 Nr. 5 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Beförderung als Briefsendung
ausgeschlossen seien.
58
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Briefe keine bedingungsgerechten
Sendungen im Sinne der AGB der Beklagten gewesen seien.
59
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageanspruch
weiterverfolgt.
60
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, aufgrund
der Bestimmung des § 11 PostG in Verbindung mit der PUDLV sei die Beklagte
verpflichtet gewesen, die hier in Rede stehenden Warensendungen zu befördern;
deshalb verstoße die Bestimmung in den AGB der Beklagten, wonach Schmuck und
Uhren von der Versendung ausgeschlossen seien, gegen § 134 BGB.
61
Die Klägerin beantragt,
62
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
63
verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.333,85 EUR nebst 5 % Zinsen
64
über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2001 zu zahlen.
65
Die Beklagte beantragt,
66
die Berufung zurückzuweisen.
67
Die Beklagte macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen und
wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
68
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils verwiesen.
69
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
70
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
71
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus übergegangenem oder abgetretenem
Recht keine Schadensersatzansprüche wegen der sieben verloren gegangenen
Einschreibebriefe aus § 425 HGB zu, die über die von der Beklagten vorprozessual
geleisteten Entschädigungen hinausgehen. Denn in allen sieben Fällen ist die Haftung
der Beklagten für den Verlust der verloren gegangenen Einschreibebriefe auf die bereits
vorprozessual geleistete Entschädigung beschränkt.
72
In diesem Zusammenhang braucht der Senat weder darüber zu befinden, ob die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind
(wozu der Senat neigt) noch darüber, ob die Klausel über die bedingungsgerechte
Sendung in den Versandfällen zwei bis sieben im Ergebnis dazu führt, dass die
Beklagte für diese verloren gegangenen Warensendungen keinen Ersatz leisten muss
(wozu der Senat im Ergebnis ebenfalls neigt).
73
Denn die Klägerin kann auch dann keinen über die geleisteten Entschädigungen
hinausgehenden Schadensersatz beanspruchen, wenn man mit der Klägerin davon
ausgeht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Inhalt der
Beförderungsverträge geworden sind.
74
Unterstellt man dies, wäre die Haftung der Beklagten im Ausgangspunkt in allen sieben
Fällen auf 8,33 Sonderziehungsrechte je kg Warensendung beschränkt. Die von der
Beklagten tatsächlich geleisteten Entschädigungen liegen über dieser
75
Haftungshöchstgrenze.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, der Verlust der Warensendungen sei
auf ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten
zurückzuführen, so dass die Voraussetzungen des § 435 HGB in den vorliegenden
sieben Fällen gegeben seien.
76
Für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung trägt die Klägerin die
Darlegungs- und Beweislast.
77
Die Klägerin vermag nicht zu beweisen, dass die sieben Einschreibebriefe von
Mitarbeitern der Beklagten gestohlen wurden.
78
Die - im übrigen auch unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin, die Briefsendungen
seien von Mitarbeitern der Beklagten entwendet worden, steht beweislos im Raum. Für
ihre Behauptung, die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass in der Vergangenheit
Briefsendungen der C-GmbH von ihren, der Beklagten, Mitarbeitern gestohlen worden
seien, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Im übrigen lässt dieser Vortrag auch
nicht erkennen, ob diese Erklärung der Beklagten auch einen Bezug zu den hier in
Rede stehenden sieben Einschreibebriefen hatte.
79
Die - unter Beweis gestellte - Behauptung, Polizeibeamte hätten Mitarbeitern der C-
GmbH mitgeteilt, Mitarbeiter der Beklagten hätten Briefsendungen gestohlen, ist
80
ebenfalls nicht geeignet, den von der Klägerin behaupteten Diebstahl der sieben
Einschreibebriefe zu beweisen. Die Klägerin trägt nicht vor, welche konkreten
Feststellungen die Polizei zum Verlust welcher konkreten Briefe getroffen hat, so dass
dieses Vorbringen der Klägerin nicht einmal einen konkreten Bezug zu den hier in Rede
stehenden sieben Briefen erkennen lässt.
81
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der
sogenannten Einlassungsobliegenheit davon auszugehen, dass der Verlust der Briefe
durch ein leichtfertiges Verhalten verursacht worden ist. Zwar ist die Beklagte nicht in
der Lage, konkret darzulegen, wann, wo und wie die Briefe auf ihrem Beförderungsweg
außer Kontrolle geraten sind.
82
Hierin kann jedoch keine Verletzung der aus § 242 BGB hergeleiteten
Einlassungsobliegenheit gesehen werden.
83
Die Briefbeförderung ist gerichtsbekannt ein Massengeschäft. Dies gilt nicht nur für
Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 200 g, die der sogenannten Exklusivlizenz
gemäss § 51 Post unterfallen, sondern für alle Briefsendungen bis zu einem Gewicht
von 2000 g, für die der Gesetzgeber in § 1 PUDLV bestimmt hat, dass deren
Beförderung Universaldienstleistung ist.
84
Bei der Briefbeförderung im Rahmen der Universaldienstleistung muss die Beklagte
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV sicherstellen, dass 80 % aller inländischen
Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert
werden und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag. Neben
dieser zeitlichen Vorgabe hat der Gesetzgeber die Beklagte gemäss § 5 PUDLV
verpflichtet, diese Dienstleistung zu einem erschwinglichen Preis erbringen zu müssen.
85
Als Universaldienstleister unterliegt die Beklagte darüber hinaus einer
Beförderungspflicht zu jedem Haushalt innerhalb des Landes.
Diese gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen, unter denen die Beklagte die
Universaldienstleistung erbringen muss, haben zwangsläufig zur Folge, dass die
Beklagte diese Dienstleistung nur dann noch mit Gewinn erbringen kann, wenn sie auf
Schnittstellenkontrollen während der Beförderung verzichtet. Denn die Verpflichtung zur
flächendeckenden Versorgung aller Haushalte mit einer Beförderungspflicht zu einem
erschwinglichen Preis lässt sich schlichtweg mit dem Haftungsrisiko und den im
Rahmen von Frachtverträgen geschuldeten Sorgfaltsanforderungen nicht in Einklang
bringen. Wer sich nicht aussuchen kann, was er wohin transportiert und auch die
Vergütung nicht an das jeweilige Haftungsrisiko anpassen kann, hat keine Möglichkeit
mehr, sein Haftungsrisiko auf sonstige Weise zu begrenzen oder seine Einnahmen dem
Haftungsrisiko anzupassen. Mithin ist dieser Schnittstellenkontrollverzicht quasi
Geschäftsgrundlage des Beförderungsvertrages, so dass billigerweise kein Versender
eines Briefes - soweit es sich nicht um einen Wertbrief handelt - erwarten kann, dass die
Beklagte die ansonsten im Frachtverkehr üblichen organisatorischen Maßnahmen trifft,
die zur Sicherung einer Warensendung gegen Verlust geboten sind.
86
Diese Überlegungen haben den Gesetzgeber bereits früher als die Beklagte noch nicht
privatisiert war, veranlasst, weitgehende Haftungsausschlüsse und
Haftungsbeschränkungen zu normieren. Dementsprechend hat auch der
Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen anerkannt, dass es im postalischen
Massenverkehr ein hohes Schadenspotential gibt, das nur durch kostenträchtige und
den Ablauf verzögernde Maßnahmen reduziert werden könnte (vgl. BGHZ 151, 337;
BGH TranspR 2002, 458).
87
Weil diese Maßnahmen mit dem grundgesetzlichen Auftrag des Art. 87 f GG, den die
Beklagte als Universaldienstleister im Allgemeininteresse an einer schnellen und
kostengünstigen Grundversorgung erfüllen muss, nicht in Einklang zu bringen wären,
besteht auch nach der Privatisierung der Beklagten ein unabweisbares Bedürfnis, der
Beklagten nicht die Verpflichtung aufzuerlegen, im Briefverkehr Schnittstellenkontrollen
einzurichten.
88
Briefsendungen dienen nach der Verkehrsanschauung typischerweise dazu, in
Schriftform auf Papier verkörperte Gedanken und Erklärungen zu übermitteln. Im Zuge
dieser auf Informationsüberbringung abzielenden Dienstleistung ist es für den Benutzer
der Universaldienstleistung von untergeordneter Bedeutung, in welcher Höhe die
Beklagte im Verlustfall für den Warenwert eines Briefes Ersatz zu leisten bereit ist. Denn
den Wert seines Briefes macht nicht das im Briefumschlag einkuvertierte Papier aus.
Der Wert des Briefes wird vielmehr maßgeblich durch den Wert und die Bedeutung der
übermittelten Information bestimmt, bemisst sich also danach, welches Interesse der
Absender daran hat, dass die übermittelte Information den Adressaten rechtzeitig
erreicht und von ihm tatsächlich zur Kenntnis genommen wird.
89
Während beim üblichen Frachtvertrag der Absender ein erhebliches wirtschaftliches
Interesse daran hat, seine Warensendung wieder zurück zu erhalten, wenn der
Transporterfolg nicht herbeigeführt werden kann, hat der Absender eines Briefes
üblicherweise kein dahingehendes Interesse; sein Brief ist wertlos, wenn der
Transporterfolg nicht eintritt, weil damit die beabsichtigte Informationsübermittlung
gescheitert ist. Dieses beim Briefversand typischerweise fehlende wirtschaftliche
90
Interesse am Substanzerhalt des Versandgutes rechtfertigt den Verzicht auf
Schnittstellenkontrollen, denn die Verpflichtung, Schnittstellenkontrollen durchzuführen,
ist eine direkte Folge der Obhutsverpflichtung des Frachtführers, den ihm anvertrauten
wirtschaftlichen Warenwert im Interesse des Absenders vor dem Untergang zu
bewahren.
Ist die Beklagte nach dem Inhalt des Beförderungsvertrages aber nicht gehalten, den
Versandverlauf jedes einzelnen Briefs zu kontrollieren und zu überwachen, dann ist es
ihr im Verlustfall zwangsläufig auch nach den Umständen nicht möglich und zumutbar,
konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist und zum Beispiel
den Briefverlust zeitlich und räumlich näher einzugrenzen. Damit entfällt auch die
Vermutungsgrundlage, die es rechtfertigen könnte, aus dieser unterbliebenen
Darlegung des Versandverlaufs der Briefe den Schluss zu ziehen, der Verlust der
Briefsendung sei auf grobe Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten
zurückzuführen.
91
Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, dass die Beklagte sich auch im
Briefverkehr außerhalb ihrer Exklusivlizenz nach dem Willen des Gesetzgebers dem
Wettbewerb stellen soll und deswegen nur für Briefsendungen, die unter die
Exklusivlizenz fallen, eine Privilegierung der Beklagten gegenüber anderen
Frachtführern sachlich gerechtfertigt werden könne . Hierbei wird übersehen, dass auch
für einen Mitbewerber, der der Beklagten als Universaldienstleister Konkurrenz machen
will, das wirtschaftlich unabweisliche Bedürfnis bestehen würde, die Briefbeförderung
ohne Schnittstellenkontrollen zu organisieren. Denn auch dieser Mitkonkurrent müsste -
ebenso wie die Beklagte - ein flächendeckendes Netz von Filialen und Briefkästen
aufbauen und seine Dienstleistung zu einem erschwinglichen Preis (§ 5 PUDLV)
anbieten.
92
Der Umstand, dass ein Brief - wenn auch in sehr eingeschränktem Umfang - auch dazu
verwendet werden kann, Waren zu versenden, rechtfertigt keine andere rechtliche
Beurteilung. Denn es ist der Beklagten nicht möglich innerhalb des Massenumschlags
zwischen den vielen Briefsendungen, die Nachrichten oder Informationen übermitteln,
und den vereinzelten Briefsendungen, die Waren enthalten, zu differenzieren.
Deswegen muss sie ihr Vertriebssystem an der üblichen Dienstleistung, die in der
Übermittlung von schriftlich verkörperten Gedankenerklärungen liegt, ausrichten. Weil
die C-GmbH diese Ausrichtung des Briefdienstes kannte, hat sie es in Kauf genommen,
dass ihre Warensendungen von der Beklagten so befördert wurden, als ob sich in den
Briefumschlägen lediglich Dokumente befinden würden, als sie sich für einen
Warenversand in Einschreibebriefen entschieden hat.
93
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
94
Mit Rücksicht darauf, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der
Frage gibt, ob die Beklagte auch nach der Privatisierung beim Briefversand keine
Schnittstellenkontrollen durchführen muss, wird die Revision gemäss § 543 Abs. 2 ZPO
zugelassen, denn diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung für alle Kunden der
Beklagten, die diese Universaldienstleistung in Anspruch nehmen.
95
Streitwert des Berufungsverfahrens
96
und Beschwer der Beklagten: 8.333,85 EUR.
97
a. B.
98
99