Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.04.2009

OLG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, schnittstelle, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 11/09
Datum:
14.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 11/09
Tenor:
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung der
sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2009
(VK-48/2008-L) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
Dem Nachprüfungsantrag kann bei der im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB
gebotenen summarischen Bewertung des Sachverhalts eine Erfolgsaussicht nicht
abgesprochen werden. Die betrifft mindestens den am Angebot der Beigeladenen
geltend gemachten Ausschlussgrund (Bildübertragung von der Kamera zum mobilen
Datenerfassungsgerat über eine WLAN/Wi-Fi-Schnittstelle), der - sofern er gegeben ist -
dazu führte, dass die Antragstellerin nochmals Gelegenheit zur Einreichung eines
Angebots erhält. Der Sachverhalt wird vom Senat insoweit - unter Umständen auch
unter Zuziehung eines Sachverständigen - sehr eingehend zu prüfen und mit den
Verfahrensbeteiligten zu erörtern sein. Von daher ist die Sache ungeeignet, zu Lasten
des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin faktisch im Verfahren nach § 118 Abs. 1
Satz 3 GWB entschieden zu werden.
2