Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.09.2008

OLG Düsseldorf: kieferorthopädie, zahnarzt, donau, universität, weiterbildung, verbraucher, verkehr, form, regierung, kultur

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 144/07
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 144/07
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 10.08.2007 abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien bieten jeweils zahnärztliche Leistungen an. Die Kläger bezeichnen sich als
Fachzahnärzte für Kieferorthopädie; sie haben die entsprechende dreijährige
Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
absolviert.
3
Die Beklagte hat durch einen 1000 Unterrichtseinheiten umfassenden Studiengang an
der österreichischen Donau-Universität Krems den Titel "Master of Science
Kieferorthopädie" erworben, den sie auf ihrer Internetseite in der aus der Anlage K 4
ersichtlichen Form angibt.
4
Die Kläger beanstanden die Angabe des Titels im Rahmen der "Außendarstellung" der
Beklagten. Sie meinen, Zahnärzte dürften grundsätzlich nur die Gebietsbezeichnungen
führen, die in § 33 Heilberufegesetz genannt sind. Die Beklagte verwende die
5
Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie", ohne die entsprechende Weiterbildung nach
§ 1 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung absolviert zu haben, was berufsrechtswidrig sei.
Darüber hinaus werde der Verkehr irregeführt. Die angesprochenen Verkehrskreise
verbänden mit dem Weiterbildungsgebiet "Kieferorthopädie" allein die Weiterbildung
nach der Weiterbildungsordnung. Die parallele Verwendung der Bezeichnungen
"Facharzt für Kieferorthopädie" und "Master of Science Kieferorthopädie" führe zu
Verwechslungen; die deutsche Bevölkerung habe keine Vorstellung, was ein solcher
Master-Titel bedeute.
Die Beklagte hält sich für berechtigt, die Bezeichnung "Master of Science
Kieferorthopädie" zu führen. Dieser akademische Grad sei ihr aufgrund § 1 der
Verordnung der österreichischen Bundesministerien für Bildung, Wissenschaft und
Kultur über den akademischen Grad "Master of Science Kieferorthopädie" verliehen
worden. Nach § 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich seien Inhaber dieses Grades berechtigt, den Grad im jeweils anderen
Staat zu führen. Ferner dürften nach § 12 Abs. 2 der Berufsordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein akademische Titel und Grade in der in Deutschland
zulässigen Form geführt werden.
6
Eine Irreführung könne ihr, der Beklagten, nicht vorgeworfen werden. Vielmehr wäre es
irreführend, den Zusatz Kieferorthopädie wegzulassen, da dann angenommen würde,
der Master-Grad erstrecke sich auf die gesamte Zahnheilkunde.
7
Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen Teil der geltend gemachten
Abmahnkosten) stattgegeben und der Beklagten untersagt,
8
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten die Bezeichnung "Master of Science
Kieferorthopädie" zu verwenden;
9
sowie die Beklagte zur Zahlung von 480,12 € vorgerichtlicher Abmahnkosten
verurteilt.
10
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit der
angegriffenen Bezeichnung nicht allein einen akademischen Grad, sondern zugleich
eine zahnärztliche Fachgebietsbezeichnung führe, was gegen die Regelungen im
Heilberufe-gesetz Nordrhein-Westfalen verstoße. Das gegenüber der Beklagten
ausgesprochene Verbot verstoße nicht gegen Art. 12 des Grundgesetzes; die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sei gegeben.
11
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage. Sie rügt, das
Landgericht habe im Rahmen der Prüfung der Berufsausübungsfreiheit nicht
hinreichend das sogenannte Bologna-Abkommen zur europaweiten Konsolidierung der
Hochschulausbildung berücksichtigt. Es handele sich bei dem "Master of Science" um
einen anerkannten akademischen Grad und nicht um eine Fachgebietsbezeichnung.
Die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" sei nicht lediglich für die weitergebildeten
Kieferorthopäden reserviert. Eine Verunsicherung der Patienten sei nicht zu befürchten.
12
Die Beklagte beantragt,
13
unter Abänderung des am 10.08.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts die
14
Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Die Kläger verteidigen das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil und
führen vertiefend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus, dass die Einführung
berufsbegleitender Studien, die zum Erwerb eines Titels führten, nicht unmittelbar Inhalt
der Bologna-Deklaration sei, weshalb die Grundsätze des Bologna-Prozesses nur
bedingt angewendet werden könnten.
17
Es sei zu unterscheiden zwischen Master-Titeln, die auf ein in der
Weiterbildungsordnung geregeltes Fachgebiet Bezug nehmen und solchen, bei denen
dies nicht der Fall sei. Bei Erstgenannten bestehe deshalb eine Irreführungsgefahr, weil
ein bestehender Begriff mit neuen Inhalten belegt werde. Zudem zeige auch eine im
Rahmen einer Magisterarbeit (Anlage K 16) erwähnte Befragung, dass für Patienten die
Unterscheidung zwischen der beruflichen Weiterbildung und der bloßen Fortbildung
schwierig und irreführend sei. 21 % der Befragten hätten den Master-Titel als
höherwertig angesehen als den des Fachzahnarztes; 48 % hätten den Unterschied
zwischen einem Zahnarzt, Zahnarzt mit Kammerzertifikat Kieferorthopädie, einem
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, einem Master of Science Kieferorthopädie und dem
Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie nicht und 47 % nur teilweise gekannt. 95 % der
Befragten hätten die Vielfalt der Bezeichnungen für verwirrend und undurchschaubar
gehalten.
18
Aufgrund einer Gesetzesänderung sei der Master of Science Kieferorthopädie kein nach
dem DUK-Gesetz 2004 und dem Universitätsgesetz 2002 anerkannter akademischer
Grad in Österreich mehr. Da die Kennzeichnung nicht mehr rechtmäßig verliehen
werden könne, sei auch die Kennzeichnungsführung als solche unzulässig.
19
II.
20
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21
Die Beklagte nimmt keine unlautere Wettbewerbshandlung vor, indem sie sich als
"Master of Science Kieferorthopädie" bezeichnet.
22
Gegenstand des Angriffs der Kläger war nach der Antragsfassung und der Formel des
landgerichtlichen Urteils von Anfang an die Verwendung der streitigen Bezeichnung
schlechthin. Als Verletzungsfall war aber nur die Benutzung der Bezeichnung im
Rahmen der Darstellung auf der Internetseite gemäß Anlage K 4 angeführt. In der
mündlichen Verhandlung vom 19. August 2008 haben die Kläger als weitere konkrete
Verletzungsform den Internetauftritt zu dem Domain-Namen www.... angeführt; des
weiteren sind als Benutzungsformen das Praxisschild und der Briefkopf angesprochen
worden. Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, dass sie sich für
berechtigt halte, die Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" allgemein zu
verwenden und dies auch zu tun beabsichtige.
23
Es besteht daher (neben der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die konkreten
Verletzungsformen) eine Begehungsgefahr hinsichtlich der erörterten Verwendung der
24
Bezeichnung auf dem Praxisschild und dem Briefkopf, die als weitestgehende Form der
"Außendarstellung" erscheinen; darüber in der Wirkung auf die angesprochenen
Verkehrskreise noch hinausgehende Benutzungsformen sind von den Klägern
jedenfalls nicht genannt und in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Bei der somit auch auf letztgenannte Formen der Verwendung der Bezeichnung zu
erstreckenden Prüfung ist zunächst festzustellen, dass der Beklagten der akademische
Grad "Master of Science Kieferorthopädie" von der Donau-Universität Krems nach
Absolvierung des Universitätslehrgangs Kieferorthopädie tatsächlich verliehen worden
ist. Rechtsgrundlage ist die 403. Verordnung der österreichischen Bundesministerien für
Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad "Master of Science
(Kieferorthopädie)", Universitätslehrgang "Kieferorthopädie (MSc)" der Donau-
Universität Krems, die am 1. November 2004 in Kraft getreten ist und bisher (soweit
ersichtlich) nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Die Ansicht der Kläger, dass eine
Verordnung automatisch entfalle, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage später
wegfällt, trifft – wie das Schreiben der Leiterin Studien- und Organisationsrecht der
Donau-Universität Krems vom 29.08.2008, das die Beklagte mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 02.09.2008 zur Akte gereicht hat, zeigt - auch für das österreichische
Recht ersichtlich nicht zu. In dem Schreiben heißt es, dass es keine Bestimmung im
neuen DUK-Gesetz 2004 gebe, die besage, dass die bisherigen Verordnungen außer
Kraft treten würden. Auch für nach deutschem Recht erlassene Verordnungen reicht es
grundsätzlich aus, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine wirksame Ermächtigung
vorliegt. Der spätere Wegfall der Verordnungsermächtigung lässt die Wirksamkeit der
Rechtsverordnung grundsätzlich unberührt (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, Komm. 9.
Auflage, Art. 80 Rdnr. 15; Brun-Otto, Bryde in v.Münch/Kunig, GG, Komm. 5. Auflage,
Art. 80 Rdnr. 5 a).
25
Dessen ungeachtet ist die 403. Verordnung der österreichischen Bundesministerien für
Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad "Master of Science
(Kieferorthopädie)" zum Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades an die
Beklagte jedenfalls in Kraft gewesen, so dass er der Beklagten rechtmäßig verliehen
worden ist. Die Auffassung der Kläger, dass die Beklagte den Titel nicht führen dürfe,
weil die Verleihung inzwischen nicht mehr zulässig sei, ist nicht haltbar. Als Inhaberin
des akademischen Grades ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, ihn zu führen, und
zwar auch im hiesigen Inland, wie es in Art. 5 I des Abkommens zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestimmt ist.
26
Dem stehen keine berufsrechtlichen Regelungen zur Führung geschützter
Berufsbezeichnungen, die nach Art. 5 IV des Abkommens unberührt bleiben, entgegen.
27
Nach § 12 Abs. 1 Berufsordnung der Zahnärzte der Zahnärztekammer Nordrhein haben
die Zahnärzte die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" zu führen.
Akademische Titel und Grade dürfen nach § 12 Abs. 2 Berufsordnung nur in der in
Deutschland zulässigen Form geführt werden. Besondere Qualifikationen können
gemäß § 13 Abs. 1 der Berufsordnung als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen
werden. Als Gebietsbezeichnungen, die gemäß § 33 Heilberufegesetz nach einer zu
erteilenden Anerkennung geführt werden dürfen, bestimmt die Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für das Gebiet der Kieferorthopädie "Kieferorthopädie",
die der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" angefügt wird, oder "Kieferorthopäde".
28
Generell gilt nach § 15 Berufsordnung, dass berufwidrige Werbung, insbesondere wenn
sie irreführende Angaben enthält, verboten ist.
29
Das Spannungsverhältnis, in dem der akademische Grad "Master of Science
Kieferorthopädie" zu den berufsrechtlichen Regelungen für Zahnärzte steht, ergibt sich
daraus, dass der Titel einen Zusatz hat, der zugleich Bestandteil einer in der
Weiterbildungsordnung vorgesehenen Gebietsbezeichnung ist. Die Beklagte benutzt
damit zwar nicht (unbefugt) die Gebietsbezeichnung, weil sie sich weder Zahnärztin für
Kieferorthopädie noch Kieferorthopädin nennt. Die Bezeichnung könnte jedoch von den
angesprochenen Verkehrskreisen irrtümlich für eine solche gehalten werden, weil sich
der akademische Grad durch seinen Zusatz der Fachzahnarztbezeichnung nach der
Weiterbildungsordnung annähert. Allerdings ist ein derartiger Irrtum des Verkehrs bei
der Benutzung auf der in Anlage K 4 abgedruckten Internet-Seite ausgeschlossen. Dort
führt die Beklagte hinter ihrem Namen nur die Bezeichnung MSc an, was die Kläger
ersichtlich nicht beanstanden wollen, da es ihnen gerade um den Zusatz
"Kieferorthopädie" geht. Soweit der "Master of Science Kieferorthopädie" im Lebenslauf
der Beklagten bei der Aufzählung ihrer Studiengänge und Abschlüsse Erwähnung
findet, hat dies den Werdegang rein beschreibenden Charakter und schließt falsche
Vorstellungen dadurch aus, dass sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, dass
der Titel Master of Science Kieferorthopädie durch ein Studium an der staatlichen
Donau-Universität Krems und nicht durch eine Weiterbildungsmaßnahme nach der
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer erworben worden ist. Die
Verschiedenheit wird dem Verkehr vor allem dadurch deutlich, dass das Studium und
der Abschluss nicht im Inland erfolgt sind.
30
Anders gelagert ist die Präsentation auf der Internet-Seite www.... (gemäß Anlage zum
Sitzungsprotokoll vom 19.08.2008, Bl. 168). Hier wird die Beklagte innerhalb der
Auflistung der in der Praxisgemeinschaft behandelnden Zahnärzte mit dem Zusatz
Master of Science KFO bzw. MSc, Kieferorthopädie genannt, wobei Kieferorthopädie in
kleinerer und dünnerer Schrift als der Name abgedruckt ist. Bei dieser Gestaltung, die
auch für ein Praxisschild denkbar ist, wird es in der Tat so – wie auch in der
Magisterarbeit Anlage K 16 festgestellt – sein, dass der angesprochene Verkehr die
Bezeichnung im Rahmen der ihm ansonsten noch geläufigen Bezeichnungen des
Zahnarztes für Kieferorthopädie, des Kieferorthopäden und des Zahnarztes mit
Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie nicht oder nur schwierig einordnen kann, weil
aus den Begriffen selbst nicht hervorgeht, welche Aus-, Fort- oder Weiterbildungen
dahinterstehen und in welchem Rangverhältnis die Bezeichnungen zueinander zu
sehen sind. Dem Verkehr sind die Einzelheiten der Berufsordnung der Zahnärzte und
der Weiterbildungsordnung nicht bekannt, so dass er in der Regel nicht weiß, was einen
Zahnarzt für Kieferorthopädie und einen Zahnarzt mit Tätigkeitsschwerpunkt
Kieferorthopädie von einem Master of Science Kieferorthopädie unterscheidet; er ist auf
Vermutungen über die Wertigkeit der Spezialisierung verwiesen.
31
In einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf
einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist aber für die
Anwendung des § 3 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote erforderlich als
im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben. Außerdem ist es in diesem
Fall geboten, eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, GRUR 2000, 72 ff. –
Tierheilpraktiker). Vorliegend ergibt jedenfalls die Interessenabwägung, dass ein
Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 5 UWG zu verneinen ist. Dabei sind als maßgebende
Faktoren die von der Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden
32
Auswirkungen, die Bedeutung der Irreführung sowie das Gewicht etwaiger Interessen
der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst zu berücksichtigen
(BGH a.a.O.).
Die Auswirkungen, die von der Bezeichnung der Beklagten als Master of Science
Kieferorthopädie ausgehen und die die Kläger mit dem von ihnen erstrebten Verbot
verhindern wollen, bestehen darin, dass Patienten umgelenkt werden, weil sie aufgrund
des Missverständnisses dem Titel der Beklagten eine gleiche oder höhere Qualifikation
beimessen als der Facharztbezeichnung der Kläger. Dies ist jedoch hinzunehmen, weil
das Interesse der Kläger an der Untersagung nicht höher wiegt als das
verfassungsrechtlich (vgl. BVerfGE 106, 181) durch Art. 12 geschützte Recht der
Beklagten, ihren rechtmäßig erlangten Titel im Berufsleben zu benutzen.
33
Gefahren für die Zahngesundheit gehen von der Verwendung des akademischen
Grades durch die Beklagte ersichtlich nicht aus. Der Beklagten fehlt nicht etwa eine
fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Kieferorthopädie; vielmehr hat sie eine solche
durch den Studiengang an der Donau-Universität Krems erworben, auch wenn sie sich
von der Weiterbildung der Kläger unterscheidet. Die Kläger haben nicht substantiiert
dargelegt, dass die Weiterbildung der Beklagten keine nennenswerten Kenntnisse
vermittelt hätte. Zu beachten ist zudem, dass hier orthopädische Behandlungen jedem
Zahnarzt offen stehen.
34
Schließlich gebieten auch nicht die Interessen der Verbraucher, der Beklagten die
Benutzung ihres Titels zu untersagen.
35
Der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame
Verbraucher, dessen Leitbild die Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 1 Rdnr. 24 ff.) der Anwendung des
UWG zugrundelegt, ist es gewohnt, im Bereich des Gesundheitswesens auf eine
Vielzahl von Spezialisierungen zu treffen, die durch unterschiedliche Bezeichnungen
ausgedrückt werden. Dadurch ist sowohl im Bereich der Allgemeinmedizin als auch im
Bereich der Zahnmedizin eine gewisse Unübersichtlichkeit entstanden, und der
Verbraucher muss zusätzliche Informationen einholen, wenn er überhaupt wert darauf
legt zu wissen, was die mit den Bezeichnungen ausgedrückten Spezialisierungen im
Einzelnen bedeuten. Dass er sich die Information verschafft, um keinen Irrtümern zu
unterliegen, muss von ihm erwartet werden. Immerhin handelt es sich um eine
gewichtige Dienstleistung, die er bei Beauftragung eines Kieferorthopäden in Anspruch
nehmen will. Ein solcher Vertragsschluss, der meistens mit erheblichen Kosten, die in
manchen Fällen gar nicht oder nur teilweise von der gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung getragen werden, verbunden ist, erfolgt nicht spontan, sondern
nach reiflicher Überlegung. Dass der Verbraucher sich bei diesen Überlegungen mit
den Informationen zu den einzelnen Bezeichnungen zurechtfindet, muss vorausgesetzt
werden. Restliche Fehlvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf
den von der Beklagten geführten akademischen Grad sind wegen vorrangiger anderer
Interessen hinzunehmen.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO. Es ist – so wie die Kläger sich
darstellen – davon auszugehen, dass sie Einzel-Kläger sind. Sie machen nicht etwa
einen einer BGB-Gesellschaft als Mitbewerber zustehenden Unterlassungsanspruch
geltend.
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10
i.V.m. § 711 ZPO.
38
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache gerade im Hinblick auf
die umfassenden Benutzungsformen grundsätzliche Bedeutung hat.
39
Streitwert: je Kläger: 7.000 €
40