Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.08.2009

OLG Düsseldorf (anrechnung, verhältnis zu, gebühr, höhe, dritter, zpo, gesetzesänderung, innenverhältnis, umfang, justiz)

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 144/09
Datum:
20.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-3 WF 144/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 01.07.2009 da-hin
abgeändert, dass der Klägerin unter Beiord¬nung von Rechtsanwalt B.
aus Emmerich am Rhein Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird, soweit
sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen
Verzugsschaden in Höhe von 649,74 € zu zahlen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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Die Auffassung des Amtsgerichts, dass soweit die geltend gemachte PKH-
Verfahrensgebühr angefallen sein könne, diese der Anrechnung mit der zuvor
entstandenen Geschäftsgebühr unterliege, hält in Ansehung der am 4. August 2009
verkündeten Neuregelung des § 15a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur
Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
sonstiger Vorschriften, BT-Drs. 16/12717; BGBl. I S. 2470) einer Überprüfung nicht
stand. § 15a RVG, der gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der
Verkündung in Kraft getreten ist, lautet:
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§ 15a RVG Anrechnung einer Gebühr
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(1) Sieht dieses Gesetzes die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr
vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um
den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
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(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch
auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn
ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren
gegen ihn geltend gemacht werden.
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In § 15a Abs. 1 RVG wird das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber
geregelt. Es wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst
unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen. Der Anwalt kann
grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Allerdings
bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr
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erlischt. Der Anwalt kann nicht beide Gebühren verlangen, sondern insgesamt nur den
um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag.
Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG betrifft sowohl die Kostenerstattung als auch die
Prozesskostenhilfe-Abrechnung. Ein erstattungspflichtiger Dritter kann sich auf die
Anrechnung nur dann berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst
gezahlt hat oder wenn diese gegen ihn tituliert worden ist. Dann darf sie im Umfang der
Anrechnung nicht nochmals tituliert werden (NJW-Spezial 2009, 349). In der
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009 heißt es, dass
mit dem neuen § 15a RVG der Gesetzgeber die Probleme beseitige, die in der Praxis
auf Grund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der
anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten seien. Das
Vergütungsrecht habe danach die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte
behindert. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und habe den Vorstellungen
von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz widersprochen. Mit der
"Gesetzesänderung" sei das Problem gelöst und der Begriff der Anrechnung durch den
Gesetzgeber "geklärt" worden (Erläuterungen der Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries). Durch das neue Gesetz werde die Wirkung der Anrechnung sowohl im
Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also
insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, ausdrücklich geregelt.
Insbesondere sei klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten
grundsätzlich nicht auswirke. In der Kostenfestsetzung müsse eine Verfahrensgebühr
auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden
sei, die auf sie angerechnet werde. Sichergestellt werde jedoch, dass ein Dritter nicht
über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden
könne, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen könne.
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Nachdem in § 15a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden muss, sondern eine
vom Gesetzgeber gewollte "Klarstellung" für die Anrechnung von Gebühren, um die
durch die BGH-Rechtsprechung entstandenen vielfältigen Probleme in Bezug auf die
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu
beheben, begegnet es keinen Bedenken, die seit dem 5. August 2009 in Kraft getretene
Vorschrift des § 15a RVG auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" wie den
vorliegenden anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W
339/09 – zitiert nach juris).
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Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es
deshalb zumindest möglich, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen wird.
Dies ist zur Bejahung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ausreichend (Zöller-
Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdnr. 19).
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