Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.02.2004

OLG Düsseldorf: rechtliches gehör, schutzwürdiges interesse, erlass, rechtsgrundlage, vollstreckung, verzinsung, bezifferung, rückforderungsrecht, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 23/03
Datum:
11.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 23/03
Leitsätze:
ZPO § 567 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
RPflG §§ 11 Abs. 1, 104 Abs. 3
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines
Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Einzelfall fehlen, wenn die
Zahlung der zur Festsetzung beantragten Kosten un-streitig vorbehaltlos
nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs erfolgt ist.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestset-
zungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt -
Familienge-richt - vom 06.08.2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
1
Die Erinnerung des Antragstellers vom 26.08.2003 (Bl. 243 ff GA) gegen den am
16.08.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.08.2003 (Bl. 239 f GA) ist
als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104
Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur
Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
2
Der Kostenfestsetzungsbeschluss hätte nicht erlassen werden dürfen. Zwar hat der
Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die
Kostenfestsetzung zweckmäßig oder notwendig ist (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 62.
Aufl., § 104 Rn. 10). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles
bestand jedoch für die beantragte Kostenfestsetzung ersichtlich kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr. Noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses war
vom Antragsteller durch entsprechenden Überweisungsbeleg (vgl. Bl. 236 GA)
nachgewiesen und unstreitig geworden, dass die zur Festsetzung beantragten Kosten
bereits umgehend nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuches vom 21.02.2003 (Bl.
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224 GA), namentlich durch Überweisung vom 30.03.2003 vollständig und vorbehaltslos
an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin gezahlt worden waren. Vor diesem
Hintergrund konnte die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass
eines zur Vollstreckung geeigneten Titels haben. Das von ihr angeführte Interesse, eine
Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung festzustellen und ein Rückforderungsrecht
auszuschließen (vgl. Schriftsatz vom 01.08.2003, Bl. 237 GA) genügt insoweit nicht. Die
Rechtsgrundlage für die Zahlung bildet die im Beschluss vom 14.02.2003 (Bl. 221 GA)
getroffene Kostengrundentscheidung in Verbindung mit der Bezifferung der Forderung
im Kostenfestsetzungsantrag vom 21.02.2003. Den Antrag bezüglich der Verzinsung der
Kostenforderung hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 07.04.2003 (Bl. 233 GA)
zurückgenommen.
Der Antragstellerin ist in vollem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat den
Schriftsatz des Antragstellers vom 26.08.2003 erhalten, mit welchem dieser die als
sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" einlegte; weitere Schriftsätze des
Antragstellers liegen nicht vor.
4
II.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 1.095,46
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