Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2009

OLG Düsseldorf: unternehmen, kostenverteilung, börsenaufsicht, rücknahme, zustellung, markt, verfügung, amt, sachprüfung, vollzug

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 20/06 (V)
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 20/06 (V)
Tenor:
I. Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwer-
deverfahrens zu tragen sowie dem Bundeskartellamt seine in der
Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Aus-lagen zu
erstatten.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 10 Mio. Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: C.) beabsichtigte, sämtliche Geschäftsanteile der
Beteiligten zu 2. (nachfolgend: E.) zu erwerben und damit die Kontrolle über jene
(Holding-)Gesellschaft und ihre 8 Tochterunternehmen zu erlangen.
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Bei C. handelt es sich um ein börsennotiertes US-amerikanisches Unternehmen,
welches Laser, Laserprodukte und zugehörige Produkte für verschiedene
Kundengruppen entwickelt, produziert und vertreibt. Das Unternehmen stellt unter
anderem sealed-off RF CO2-Laser und Ultrafast-Laser her und vertreibt diese weltweit.
Die Umsätze beliefen sich im Geschäftsjahr 2005 insgesamt auf ...,5 Mio. Euro weltweit,
...,3 Mio. Euro EU-weit und .. Mio. Euro deutschlandweit.
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E. ist eine börsennotierte Holdinggesellschaft von acht Tochterunternehmen, die mit der
Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Lasern und Laserprodukten für
industrielle und wissenschaftliche Anwendungen befasst sind. Das
Tochterunternehmen S. entwickelt, produziert und vertreibt sealed-off RF CO2-Laser bis
400 W, Q. Ultrafast-Laser. Die Umsätze von E. beliefen sich im Geschäftsjahr 2005 auf
...,7 Millionen Euro weltweit, ..,4 Millionen Euro europaweit und auf ..,6 Mio. Euro
deutschlandweit.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Bundeskartellamt das
Zusammenschlussvorhaben untersagt, weil die Fusion auf dem Angebotsmarkt für RF
sealed-off CO2-Laser bis 600 Watt zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung
führe.
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Mit ihrer Beschwerde hat C. die Fusionsfreigabe, hilfsweise die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsentscheidung, erstrebt. Zur
Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der Zusammenschluss
unterliege schon nicht den Bestimmungen der Fusionskontrolle, weil es sich bei dem
vom Amt zur Untersagung herangezogenen Markt um einen Bagatellmarkt im Sinne von
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB handele, auf dem im letzten Jahr vor der
Untersagungsentscheidung weniger als 15 Mio. Euro umgesetzt worden seien. Darüber
hinaus habe das Bundeskartellamt den sachlich relevanten Markt unzutreffend
abgegrenzt. Richtigerweise müsse der Gesamtmarkt der sealed-off CO2-Laser bis 600
Watt in zwei Teilmärkte bis 100 Watt und über 100 Watt unterteilt werden. Sealed-off RF
CO2-Laser im Leistungsbereich bis 100 Watt müssten überdies in gepulste (so die
Produkte von C.) und nicht gepulste (so die Produkte von S.) unterschieden werden,
weil beide Laserarten für unterschiedliche Anwendungsbereiche genutzt würden.
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Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 (GA 817 ff.) hat der Senat das Bundeskartellamt um
Nachermittlungen zum Bagatellmarkteinwand der Beschwerde gebeten. Das Amt hat
seine Ermittlungsergebnisse mit Schriftsatz vom 14. November 2008 (GA 847 ff.)
vorgetragen. Unter dem 9. Januar 2009 hat C. ihre Beschwerde zurückgenommen, weil
das Zielunternehmen E. zwischenzeitlich von einem Mitbewerber übernommen worden
sei und es in absehbarer Zeit nicht mehr zum Verkauf stehe.
8
II.
9
A. Nachdem C. ihre Beschwerde zurückgenommen hat, ist lediglich noch über die
gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Frage einer Erstattung
außergerichtlicher Auslagen zu befinden. Die Entscheidung war dahin zu treffen, dass
C. sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Auslagen des
Bundeskartellamtes zur Last fallen.
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1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind im Falle der Rücknahme der
Beschwerde die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache
unterlegen ist oder ohne die Rücknahme der Beschwerde unterlegen wäre. Dies hat
grundsätzlich auch dann zu gelten, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird, ohne
dass eine Sachprüfung erfolgt ist (BGH, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach
Rechtsbeschwerderücknahme). Da sich der Rechtsmittelführer mit der Rücknahme in
die Rolle des Unterlegenen begeben hat, sind indessen bei offenem
Verfahrensausgang - insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist - die
Gerichtskosten anders als im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung (dazu
BGH, WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde; NJW 2006, 1340 - Call-Option)
regelmäßig nicht hälftig zu teilen, sondern dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (BGH,
WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
11
Ob außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, beurteilt sich gemäß § 78 GWB nach
Billigkeitserwägungen, wobei die Umstände des konkreten Falles einschließlich des
Verfahrensausgangs abzuwägen sind. Danach sind die außergerichtlichen Auslagen
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des Gegners jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich der Rechtsmittelführer durch die
Rücknahme des Rechtsmittels selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, durch
das Gericht noch keine Sachprüfung erfolgt ist und keine sonstigen Gesichtspunkte
hervortreten, die im Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende
Kostenverteilung rechtfertigen könnten (BGH, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung
nach Rechtsbeschwerderücknahme). Denn die Entscheidung über die Kostenerstattung
dient im Kartellverwaltungsverfahren ebenso wenig der abschließenden Klärung von
Rechtsfragen wie im Zivilprozess; sie soll lediglich zu einer dem jeweiligen Sach- und
Streitstand entsprechenden Kostenverteilung führen (BGH, WuW/E DE-R 1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; WuW/E DE-R 420, 421 -
Erledigte Beschwerde).
2. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt vorliegend zur vollen Kostenlast der
C.. Denn sie wäre bei streitiger Entscheidung mit ihrem in der Hauptsache verfolgten
Anfechtungsantrag abzuweisen gewesen und hat darüber hinaus kostenmäßig den
Nachteil zu tragen, dass sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den hilfsweise
verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag als offen erweist. Billigkeitsgesichtspunkte,
die ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung des Bundeskartellamts rechtfertigen
könnten, liegen nicht vor.
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a) Die Beschwerde war mit ihrem Hauptantrag abweisungsreif, weil das
Anfechtungsbegehren unzulässig geworden ist. Die angefochtene
Untersagungsentscheidung hat sich erledigt, nachdem E. ihre Fusionsabsichten nach
Erlass der kartellbehördlichen Untersagung endgültig aufgegeben hat. Das steht
aufgrund der zur Gerichtsakte gereichten Erklärungen zur Überzeugung des Senats fest.
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aa) Durch zahlreiche Unternehmensverlautbarungen ist nachgewiesen, dass E. seine
Fusionspläne mit C. aufgegeben hat.
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In einer auf der Website des Unternehmens veröffentlichten Pressemitteilung vom 1.
November 2006 hat sich E. wie folgt geäußert:
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"E. hat heute bekannt gegeben, dass es den Fusionsvertrag mit C., nach dem C.
E. erwerben sollte, aufgelöst hat. Dies geschah in Folge einer C. zugegangenen
Untersagungsverfügung des deutschen Bundeskartellamtes und aufgrund der
Tatsache, dass die Fusion nicht bis zum 31. Oktober 2006 dem im Fusionsvertrag
für den Vollzug der Fusion vorgesehenen Datum vollzogen war."
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In einer Ad-hoc-Mitteilung hat das Unternehmen der amerikanischen Börsenaufsicht
überdies zum Stand des Fusionsvorhabens mitgeteilt:
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"Am 1. November 2006 benachrichtigte E. C. schriftlich über die Auflösung des
Fusionsvertrags und –plans vom 21. 2. 2006 zwischen dem Unternehmen, C. und
C. M. Corporation."
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In die gleiche Richtung weist eine auf der Website des Unternehmens bekannt
gegebene Erklärung ihres Chief Executive Officer, A. D., vom 7. November 2006, in der
es heißt:
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"Jetzt da die Fusion offiziell beendet ist, setzen wir uns dafür ein, E. Wachstum
durch eine organische Ausweitung unser Produktportfolios und unserer Märkte
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sowie durch Neuerwerbungen zu steigern […] Wir verfügen auch über einen
ziemlich gesunden Bestand an liquiden Mitteln, der es uns hoffentlich
ermöglichen wird, unsere Akquisitionsziele auszudehnen"
ferner eine Pressemitteilung des Chief Financial Officer von E., A. H. V., vom 20. Januar
2007, die auszugsweise lautet:
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"Da nunmehr die gescheiterte Fusion hinter dem Unternehmen liegt,
konzentrieren wird uns darauf, auf unseren Errungenschaften von 2006
aufzubauen"
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sowie der E.-Geschäftsbericht vom 20. Februar 2007, in dem es heißt:
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"Am 10. Juli 2006 hat das deutsche Bundeskartellamt mitgeteilt, dass es
beschlossen habe, bezüglich der Akquisition des Unternehmens durch C. ins
Hauptprüfverfahren einzutreten. Am 25. Oktober 20006 erließ es eine Verfügung
zur Untersagung des Zusammenschlusses. Am 1. November 2006 wurde der
Fusionsvertrag zwischen dem Unternehmen und C. gekündigt."
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In der Gesamtschau lassen die zitierten Erklärungen nur den Schluss zu, dass E. als
Folge der kartellbehördlichen Untersagungsentscheidung nicht nur den zur Umsetzung
des Zusammenschlusses abgeschlossenen Vertrag beendet, sondern darüber hinaus
auch das Fusionsvorhaben als solches aufgegeben hat. Anders ist nicht zu erklären,
dass in der Ad-hoc-Mitteilung an die amerikanische Börsenaufsicht nicht nur der
Fusionsvertrag erwähnt ist, sondern darüber hinaus auch von der Aufgabe des
Fusionsplans ("....of the termination of the Agreement and Plan of M. ..., Unterstreichung
hinzugefügt") die Rede ist, und ferner in den E.-Verlautbarungen aus November 2006
und Januar 2007 die Fusion als offiziell beendet erklärt und zugleich angekündigt wird,
zukünftig durch eine organische Ausweitung des Produktportfolios und der Märkte sowie
durch Neuerwerbungen wachsen zu wollen. Die von C. hierzu vorgelegte gutachtliche
Stellungnahme des Herrn W. vom 12. Oktober 2007 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom
17.10.2007), wonach im amerikanischen Sprachgebrauch die Vereinbarung, in der die
Zusammenschlussbeteiligten die Fusionsbedingungen für das Inkrafttreten und den
Vollzug die Unternehmensfusion niederlegen, als "Agreement and Plan of M."
bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass alle zur
Gerichtsakte gereichten Erklärungen und Äußerungen zwischen beiden
Begrifflichkeiten strikt trennen und den Fusionsvertrag ausschließlich als "M.
Agreement" bzw. "M. Contract" bezeichnen, während für das
Zusammenschlussvorhaben die Begriffe "M." (bzw. "Plan of M.") verwendet werden (vgl.
dazu auch: Köbler, Rechtsenglisch-Lexikon, 6. Aufl., Stichworte "Fusionsvertrag",
"Fusion" und "Vorhaben"), sind die veröffentlichten Erklärungen vom 7. November 2006
und 20. Januar 2007 nur dann nachvollziehbar, wenn E. seine Fusionspläne
aufgegeben hat. Ausschließlich in diesem Fall ist die dort erfolgte Ankündigung eines
Strategiewechsels (Wachstum durch eine organische Ausweitung des Produktportfolios
und der bedienten Märkte sowie durch Neuerwerbungen) plausibel.
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In dieses Verständnis fügt sich zwanglos auch die Veröffentlichung vom 17. April 2007
auf der Homepage von p. s. - einem Vertriebspartner von E. - ein. Dort heißt es
auszugsweise:
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"Erwerb von E. durch C. gestoppt….
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Die Übernahme war seit Februar 2006 geplant. Zwei unser wichtigsten
Unternehmen (C. und Q.) waren direkt davon betroffen, das sie der E.-Gruppe
angehören. Nach langen Verzögerungen wurde der Erwerb vom deutschen
Bundeskartellamt untersagt, und das potenzielle Zusammenschlussvorhaben
zwischen C. und E. wurde beendet (Unterstreichung hinzugefügt)."
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Angesichts der vorstehend erörterten - und in ihrem Sinngehalt eindeutigen -
Verlautbarungen kommt der (gleichlautenden) Erklärung, die der President und Chief
Executive Officer von C., J. A., und der Chairman of the Board of Directors von E., J. D.
H., am 16. Oktober 2007 abgegeben haben (Anlagen 4 und 5 des Schriftsatzes der
Beschwerdeführerin vom 17.10.2007) und in der es auszugsweise heißt
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"Die Parteien haben auch im Rahmen der Beschwerde ihre Zusammenarbeit
fortgesetzt. Sie sind sehr an einem erfolgreichen Ausgang der Beschwerde
interessiert, so dass eine Verbindung (d.h. eine Fusion, Übernahmeangebot)
vollzogen werden kann"
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keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie ist insbesondere nicht geeignet,
durchgreifende Zweifel daran zu begründen, dass E. seine Fusionsabsicht nach Erlass
der streitbefangenen Untersagungsentscheidung endgültig aufgebeben hat. Die dazu
zeitnah ergangenen - und insbesondere auch gegenüber der amerikanischen
Börsenaufsicht geäußerten - Verlautbarungen sind verlässlicher als die Erklärungen, die
C. im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zum Nachweis einer fortbestehenden
Beschwer beigebracht hat. Das gilt umso mehr, als der Chairman of the Board of
Directors von E., J. D. H., noch am 12. Oktober 2007 lediglich Folgendes erklärt hatte
(Anlage 1 des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 17.10.2007):
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"Die Kündigung der Fusionsvereinbarung durch E. bedeutete jedoch keinesfalls,
dass die Gesellschaft eine mögliche Fusion mit C. zu einem späteren Zeitpunkt
aufgegeben hat, wenngleich eine solche Fusion zu anderen Bedingungen
stattfinden würde, da E. dazu verpflichtet ist, im Interesse seiner Aktionäre zu
handeln."
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Diese Äußerung lässt ohne weiteres die Auslegung zu, dass das vom Bundeskartellamt
untersagte Zusammenschlussvorhaben gescheitert ist und aus diesem Grund von E.
nicht weiterverfolgt wird, für die Zukunft aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen
werden kann, dass - soweit die Aktionärsinteressen dies erfordern sollten - die
Fusionspläne erneut aufgegriffen werden. Bei diesem Verständnis wäre das
streitbefangene Zusammenschlussvorhaben aufgegeben worden und dementsprechend
eine Erledigung der Untersagungsentscheidung eingetreten.
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In diese Richtung deutet auch die Presseerklärung, die E. am 28. Januar 2008 auf ihrer
Homepage veröffentlicht und zugleich gegenüber der amerikanischen Börsenaufsicht
abgegeben hat. Dort heißt es auszugsweise:
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"Letztes Jahr konzentrierten wir unsere Anstrengungen auf die Wie-dereinführung
unserer Strategien und den Wiederaufbau der Organisation, welche wegen der
Störungen aufgrund des fehlgeschlagenen Zusammenschlusses mit C.
notwendig waren."
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Mit Recht weist das Bundeskartellamt darauf hin, dass der Erklärung nicht im Ansatz ein
Festhalten an dem Zusammenschlussvorhaben entnommen werden kann. Folgerichtig
fehlt in der Mitteilung an die Börsenaufsicht auch jedweder Hinweis auf das beim Senat
anhängige Beschwerdeverfahren. Ein solcher Verweis wäre aber zu erwarten gewesen,
wenn E. an dem untersagten Zusammenschlussvorhaben festhalten würde.
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bb) Eine (fortdauernde) Beschwer von C. lässt sich nicht mit der Möglichkeit einer
feindlichen Übernahme des Zielunternehmens begründen. C. hat auf Hinweis des
Senats klargestellt, dass es eine feindliche Übernahme derzeit nicht erwägt und
dementsprechend auch zu den Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens nichts
vortragen kann. Unter diesen Umständen stellt die feindliche Übernahme eine bloß
theoretische Erwerbsalternative dar, der im vorliegenden Verfahrensstadium nicht
nachgegangen zu werden braucht.
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b) Der Erfolg des von C. hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags ist nach
dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens offen. Ob der Zusammenschluss lediglich
einen Bagatellmarkt im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB betrifft und das
Zusammenschlussvorhaben deshalb nicht der Fusionskontrolle unterliegt, hängt
zunächst von der richtigen sachlichen Marktabgrenzung ab. Dabei geht es im
Wesentlichen um die Frage, ob der Verkauf von Zubehörteilen und die Erbringung von
Reparaturdienstleistungen - wie das Bundeskartellamt meint - dem Angebotsmarkt für
Lasergeräte zuzurechnen sind oder ob - wie die Beschwerde reklamiert - ein eigener
Zubehör- und Reparaturmarkt abzugrenzen ist. Entscheidungserheblich ist darüber
hinaus die Frage, welche Lasertypen dem relevanten Markt zuzuordnen sind. Im Streit
steht dabei die vom Amt vorgenommene Marktabgrenzung, die sämtliche sealed-off-RF
CO2 Laser mit einer durchschnittlichen Leistungsstärke bis 600 Watt zu ein und
demselben Angebotsmarkt zählt. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass eine weitere
Untergliederung des Marktes vorzunehmen sei, wobei zumindest zwischen sealed-off-
RF CO2 Laser bis 100 Watt auf der einen Seite und sealed-off-RF CO2 Laser mit mehr
als 100 Watt auf der anderen Seite differenziert werden müsse. Für die Überschreitung
der Bagatellmarkt-Umsatzschwelle von 15 Mio. Euro kommt es außerdem auf die
Verlässlichkeit des dazu vorhandenen Zahlenmaterials an. In diesem Zusammenhang
wäre zu entscheiden gewesen, ob auf die im kartellbehördlichen Verfahren
vorgenommenen Marktanteilsschätzungen für das Jahr 2005 zurückgegriffen werden
darf oder eine Rückrechnung anhand der für 2006 mitgeteilten Umsatzzahlen der
Zusammenschlussbeteiligten stattzufinden hat. Probleme wirft ferner die Ermittlung der
auf die Konkurrenten der Fusionsbeteiligten entfallenden Umsätze auf. Bei den
ausländischen Wettbewerbern stellt sich dabei insbesondere das Problem einer
hinreichend verlässlichen Schätzung ihrer Umsatzzahlen, und in diesem
Zusammenhang wiederum die Frage, ob und mit welcher Verlässlichkeit von den
weltweiten Umsätzen auf die Inlandsumsätze der Unternehmen zurückgerechnet
werden kann. Zu sämtlichen Fragen, die sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher
Hinsicht nicht einfach gelagert sind, hat der Senat eine Prüfung weder vorgenommen
noch durchführen müssen. Das Ausgang der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde ist
deshalb nach dem gegenwärtigen Verfahrenstand offen. Das hat zur Folge, dass C.
auch mit den insoweit entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen zu belasten ist.
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c) Abweichende Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, weshalb C. nach
alledem die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahren und die zur zweckentsprechenden
Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Amtes zu tragen hat.
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B. Den Beschwerdewert hat der Senat - der übereinstimmenden Einschätzung der
Verfahrensbeteiligten zur wirtschaftlichen Bedeutung folgend, die das
Rechtsmittelbegehren für C. besitzt - auf 10 Mio. Euro veranschlagt.
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III.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 2 GWB
liegen nicht vor. Der Senat hat die Kostenentscheidung auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.
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Dr. J. Kühnen Prof. Dr. Ehricke Breiler
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten
absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim
Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist
durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht
(Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen.
Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf
Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die
Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die
Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen
durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
sein.
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Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde
gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim
Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser
Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim
Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden
Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung
der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des
Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung
muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und
ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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