Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.2010

OLG Düsseldorf (recht am eigenen bild, foto, film, überwiegende wahrscheinlichkeit, widersprüchliches verhalten, vater, einstweilige verfügung, einwilligung, person, bild)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 151/09
Datum:
09.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 151/09
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Antragsgegner
auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Antragsgegner ist der Verleiher des Films "D.e.V.", in dem der Regisseur D. W.
anhand mehrerer Fallbeispiele das Leid von Vätern, denen der Umgang mit ihren
Kindern untersagt wird, dokumentarisch darstellt.
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Die Antragstellerin ist die heute elf Jahre alte, nichtehelich geborene Tochter des
Regisseurs, der in dem Film auch seine eigene Geschichte eines sich "entsorgt"
fühlenden Vaters aufgreift und dabei das in der Beschlussverfügung des Landgerichtes
vom 23.06.2009 wiedergegebene Foto von sich und der damals dreijährigen
Antragstellerin kurz zeigt.
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Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat
dem Antragsgegner durch die bezeichnete Verfügung unter Androhung von
Ordnungsmitteln sinngemäß untersagt, den Film mit dem fraglichen Foto öffentlich
vorzuführen, Filmkopien Kinos zur Verfügung zu überlassen oder ihn anderweitig zu
verbreiten.
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Gegen das die Beschlussverfügung bestätigende Urteil vom 15.07.2009 richtet sich die
Berufung des Antragsgegners, der rügt, dass das Landgericht sich trotz Vorlage einer
DVD-Kopie kein eigenes Bild vom Film und von der Einblendung des Fotos verschafft
habe. Er macht weiter geltend, dass die Antragstellerin im Rechtssinne nicht erkennbar
sei, weil sie sich zwischenzeitlich äußerlich völlig verändert habe. Außer von ihren
Eltern werde die Antragstellerin auf dem beanstandeten Foto von niemand
wiedererkannt. Der Film teile weder ihren Namen noch ihren Wohnort mit. Im Übrigen
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habe die Antragstellerin durch Hinweise auf das ergangene Verbot gegenüber Kinos
selbst zu ihrer "Enttarnung" beigetragen. Schließlich sei die Antragstellerin schon vor
dem Kinostart des Films durch Presseberichterstattung und einen Z.-Beitrag unter
Verwendung des Fotos in der öffentlichen Diskussion präsent gewesen.
Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin
und dem auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigenden Recht auf Kunstfreiheit
müsse zudem der hohe emotionale Wert, der der Einblendung des Fotos für die
Aussage des Films zukomme, berücksichtigt werden. Der Film stelle nicht nur Vater-
Tochter-Beziehungen dar, sondern berühre auch "entwicklungspsychologische
Implikationen". Das Thema greife in den "rechtspolitischen Raum" ein; es interessiere
die Öffentlichkeit in zunehmendem Maße.
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Die zeitgeschichtliche Bedeutung der Abbildung ergebe sich auch daraus, dass der
Europäische Gerichtshof in seiner am 04.12.2009 veröffentlichten Entscheidung die
deutsche Rechtspraxis, dass nichteheliche Väter keinerlei sorgerechtliche Ansprüche
haben, gerügt hat. Schließlich falle die beanstandete Verwendung des Bildes unter den
Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Es bestehe ein berechtigtes Interesse
der Allgemeinheit an einer möglichst authentischen Dokumentation und
Wirklichkeitsabbildung. Die Vorschrift sei auf Bildnisse in künstlerischen Darstellungen
aller Art anzuwenden, so auch auf Personenabbildungen in dokumentarischen
Filmaufnahmen von künstlerischer Qualität.
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Der Antragsgegner beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil
und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist darauf hin, dass
der Vater einer ehemaligen Mitschülerin ihre Mutter nach Erscheinen eines
Zeitungsartikels in der N. vom 06.06.2009 angerufen und erklärt habe, dass er auf dem
dort veröffentlichten Bild die Antragstellerin gesehen habe.
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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
hier gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihres Fotos in
dem Film "D.e.V." gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG und kann die Sicherung
dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Der erkennende
Senat hat mittels der vorgelegten DVD-Kopie vom Inhalt des Films Kenntnis genommen
und seine Wahrnehmungen zum Gegenstand der Erörterung in der
Berufungsverhandlung gemacht.
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Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten
veröffentlicht und verbreitet werden. Ist der Abgebildete – wie hier – minderjährig und
deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters (BGH DSB 2004, Nr. 11, 17; Löffler/Ricker, Handbuch des
Presserechtes, 5. Aufl., 43. Kapitel, Rdnr. 6; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 7, Rdnr. 67-70). Im Streitfall ist eine
Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos weder von der Antragstellerin selbst
erteilt worden, so dass auch nicht zu diskutiert werden braucht, inwiefern sie als
Elfjährige die Tragweite einer solchen Erklärung zu übersehen vermag (nach
überwiegender Ansicht wird bei geschäftsähnlichen Handlungen mit stark
höchstpersönlichem Einschlag, wie bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild nicht
schematisch auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Verstandesreife abgestellt, vgl.
Palandt, BGB, 68. Aufl., Überbl. v § 104 Rdnr. 6; Wenzel, a.a.O.), noch hat die Mutter der
Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin die in jedem Fall ebenfalls
erforderliche Einwilligung erteilt.
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Dass der Mutter der nichtehelich geborenen Antragstellerin das alleinige Sorgerecht
und damit auch die Entscheidungsbefugnis über die Einwilligung nach § 22 KUG
zusteht, wird vom Antragsgegner auch in Anbetracht seines Hinweises auf die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 –
22028/04 zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
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Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos wäre hier
aber erforderlich gewesen, weil die Voraussetzungen, unter denen Bildnisse nach
§§ 22, 23 KUG auch ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden
dürfen, nicht vorliegen.
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Entgegen der vom Antragsgegner auch in zweiter Instanz vertretenen Ansicht handelt es
sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG. Der
Bildnisbegriff setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, wobei es als
ausreichend angesehen wird, dass die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger
großen Bekanntenkreis besteht, da andernfalls nur Prominente, deren Bildnis bekannt
genug ist, geschützt wären (Löffler/Ricker a.a.O., 43. Kapitel Rdnr. 3 und 5).
Entscheidend für den Bildnisschutz ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit
davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit
vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Der besonderen
Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder
öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die
Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KUG dadurch Rechnung, dass sie zugunsten des
Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die
Erkennbarkeit stellt (OLG Karlsruhe GRUR 2004, 1058).
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Im vorliegenden Fall besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine
Erkennbarkeit der Antragstellerin. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich
die Antragstellerin – wie alle Kinder – in der Zeit ihrer Entwicklung vom Kleinkind zum
Teenager äußerlich stark verändert hat und von den Personen, die sie erst jetzt kennen
und nicht wissen, dass der auf dem Foto mit abgebildete Regisseur ihr Vater ist, nicht
identifiziert wird. Allerdings wird es aus der Zeit, in der die Eltern der Antragstellerin
noch Lebensgefährten waren, zumindest einen "weniger großen Bekanntenkreis"
geben, der die Antragstellerin als Kleinkind und Kind des Regisseurs W. kannte und auf
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dem Foto mit ihrem Vater wiedererkennen kann. Dass von diesen Personen
möglicherweise manche nicht wissen, wie die Antragstellerin heute aussieht, wo sie
anzutreffen ist und sie nicht auf das Foto aus ihren Kindheitstagen ansprechen werden,
ändert nichts daran, dass die Antragstellerin in ihrem früheren Erscheinungsbild diesem
Personenkreis als damals dreijährige Tochter des Regisseurs W. gegen ihren Willen
und den ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgeführt wird. Zudem ist gerade auch bei
Personen mit der Möglichkeit des unmittelbaren Wiedererkennens zu rechnen, die mit
dem Äußeren der Antragstellerin jedenfalls seit einigen Jahren vertraut sind und
deshalb nur wahrnehmen müssen, dass sie damals noch Züge des Kinderportraits
hatte.
Die Antragstellerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnis allein schon
der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden darf. Sie ist keine
Person der Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu
verstehen und bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und Geschichte
angesiedelt wird und in der Öffentlichkeit beachtet wird und Aufmerksamkeit findet. Für
die Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 KUG reicht
es jedoch nicht aus, wenn nur die Umstände von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind.
Vielmehr müssen stets sowohl das Ereignis bzw. die Umstände als auch die
abgebildete Person die Zeitgeschichte ausmachen. Es ist also das personale Element
nötig (Löffler/Ricker, a.a.O. 43. Kapitel Rdnr. 10-12), das im vorliegenden Fall nicht
gegeben ist. Hier liegt die zeitgeschichtliche Bedeutung nur in der in dem
Dokumentarfilm behandelten Thematik, nicht aber in der Person der Antragstellerin, die
– wie eine Vielzahl anderer Kinder – keinen Kontakt zu ihrem Vater hat.
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Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den
Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören
(Wenzel, a.a.O. Kapitel 7 Rdnr. 6). Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein
Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis
veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (BGH WRP
2010, 104-107; BGH, DSB 2004 Nr. 11, 17; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025).
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Diese Abwägung hat nach Auffassung des erkennenden Senats hier zu Gunsten der
Antragstellerin auszufallen.
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Im Rahmen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen, dass
das beanstandete Foto in einem Film erscheint, der eine für beachtliche Teile der
Gesellschaft relevante Thematik dokumentiert. Die im Film dargestellte problematische
Situation, die aus der Unterbindung des Kontaktes zwischen Kindern und ihren von den
Müttern getrenntlebenden Vätern resultiert, ist, wie die Reaktionen in den Medien
zeigen, von allgemeinem Interesse. Zur Förderung des Interesses an dem Film trägt das
beanstandete Foto insofern bei, als es aus der Zeit des Zusammenseins der
Antragstellerin mit ihrem Vater stammt und die beiden in einer glücklichen Verfassung
zeigt. Durch die mit dem Foto in dem Film bewirkte Rückblende in die Vergangenheit
erscheint die aktuelle Situation umso bedauerlicher. Dem Regisseur ist zuzugestehen,
dass der emotionale Effekt, den er beim Betrachter des Films durch das Zeigen des
Fotos von Vater und Tochter aus glücklichen Tagen des Zusammenseins erzielt, durch
eine bloß berichtende Darstellung ohne das Foto nicht erreicht würde. Der Film, zu
dessen Aussage das Bild also einen wesentlichen Beitrag leistet, kann auch als
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Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG angesprochen werden, so dass für ihn
Kunstfreiheit in Anspruch zu nehmen ist.
Allerdings vermögen diese Interessen nicht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der
Antragstellerin zu rechtfertigen. Es ist nämlich anerkannt, dass Kinder eines besonderen
Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln
müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die
von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen,
deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als
diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher
Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein
als derjenige erwachsener Personen (BGH WRP 2010, 104-107). Dieses besondere
Schutzbedürfnis Minderjähriger gebietet es, die Antragstellerin vor einer öffentlichen
Betrachtung ihres Fotos aus früherer Zeit gegen ihren, von ihrer gesetzlichen Vertreterin
ausgedrückten Willen zu bewahren. Das Foto stammt aus dem rein privaten, familiären
Bereich, der durch das Zeigen in dem Film "D.e.V." der Öffentlichkeit preisgegeben wird.
Zugleich wird ihre besondere Lebenssituation öffentlich gemacht. Zwar erscheint die
Antragstellerin auf dem Foto nicht negativ, sondern wird als nettes kleines Mädchen mit
ihrem Vater gezeigt. Den Kontext aber, in dem das Foto der Öffentlichkeit präsentiert
wird, kann sie unangenehm empfinden. Sie kann sich und ihr Bild in der
Auseinandersetzung ihrer Eltern, mag der Streit auch ein Beispiel für eine
Lebenssituation von öffentlichem Interesse sein, "instrumentalisiert" fühlen, und das von
der Position aus, die sie nicht teilt. Ein Kind mag hiervon in besonderem Maß gekränkt
werden.
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Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist vom
Landgericht zu Recht bejaht worden.
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Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, die Rechtsverletzung bis zum
Erstreiten eines Urteils in einem ordentlichen Verfahren hinzunehmen. Kinofilme
erzielen in den ersten Wochen ihrer Laufzeit erfahrungsgemäß die höchsten
Zuschauerzahlen und werden bereits nach einigen Monaten wieder aus dem Programm
genommen. Somit spürt die Antragstellerin die Rechtsverletzung gerade in der ersten
Zeit nach Erscheinen des Films in den Kinos, und ihr Unterlassungsanspruch wird mit
zunehmendem Zeitablauf entwertet.
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Die Antragstellerin hat auch nicht durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass ihr die
Sache nicht so eilig sei. Sie ist gegen die konkrete Verletzungshandlung – das Zeigen
des Fotos in dem Film "D.e.V." – durch Einreichung des Verfügungsantrages acht Tage
nach dem Kinostart des Filmes eingeschritten. Dass sie gegen Veröffentlichungen im
Vorfeld des Films nicht eingeschritten ist, kann nicht als dringlichkeitsschädlich erachtet
werden. Es ist nicht festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin
vorab Kenntnis von der Uraufführung des Films am 17.10.2008 sowie von den Berichten
in der Sendung "A." am 24.04.2009 und der F.-Sonntagszeitung vom 01.03.2009 hatte.
Zudem handelte es sich um ersichtlich einmalige Veröffentlichungen. Jedenfalls hat der
Kinostart gegenüber möglichen vorangegangenen Persönlichkeitsverletzungen der
Antragstellerin – auch in Form des ins Internet gestellten Trailers – eine Steigerung
bewirkt, so dass der Antragstellerin kein widersprüchliches Verhalten nachgesagt
werden kann.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Bei der
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Kostenentscheidung erster Instanz kann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung finden;
denn das Auskunftsbegehren ist schon vor der Beschlussverfügung zurückgenommen
worden. Zudem war die Antragstellerin wegen der Öffentlichkeit der Kinovorführungen
und Internet-Informationen schon weithin selbst unterrichtet.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache
kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert zweite Instanz: 15.000,- €
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