Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.07.2002

OLG Düsseldorf: vorsteuer, reisekosten, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 35/02
Datum:
16.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 35/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungs-beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts
Düsseldorf vom 30. Okto-ber 2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige
Beschwerde zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der Beklagte wendet sich allein gegen die Berücksichtigung der auf die geltend
gemachten Flugkosten, die für die Teilnahme des Patentanwalts T. an den Terminen zur
mündlichen Verhandlung angefallen sind, entfallenden Mehrwertsteuer. Entgegen
seiner Auffassung sind die Mehrwertsteuerbeträge nicht abzusetzen. Zwar ist die
Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag vorsteuerabzugsberechtigt, so dass auf die
Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten keine Mehrwertsteuer zu berechnen ist. Indes
hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass sie die
Umsatzsteuerbeträge, die in den Flugkosten enthalten sind, nicht als Vorsteuer
abziehen kann. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von
Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als
Vorsteuer abziehen kann. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin abgegeben.
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Aber auch unabhängig von dieser Erklärung hat der Beklagte die auf die Reisekosten
entfallenden Mehrwertsteuerbeträge zu entrichten. Diese Kosten sind nicht der Klägerin,
sondern den Patentanwälten T. und Partner in Rechnung gestellt worden. Ob, bei wem
und in welcher Höhe insoweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung eintritt und wie sich
dies auf die Ersatzfähigkeit auswirkt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu
überprüfen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Oberlandesgerichte
Frankfurt am Main (GRUR 1998, 1034) und Karlsruhe (JurBüro 2000, 145) an. Das
Festsetzungsverfahren soll möglichst einfach und überschaubar gestaltet sein. Mit
diesem Ziel ist es nicht vereinbar, wenn teilweise komplizierte und schwierige Fragen
des Steuerrechts überprüft werden müssen. Mit der Neufassung des § 104 Abs. 2 Satz 3
ZPO hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren
nicht mit steuerrechtlichen Fragen überfrachtet werden soll (vgl. insoweit Wolst in
Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 104 Rdn. 20; Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2.
Aufl. 2000, § 104 Rdn. 9).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300,00 EUR
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(bis DM 600,00).
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