Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.05.2008

OLG Düsseldorf: sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 86/06
Datum:
29.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 86/06
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das
am 13. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf werden zurückgewiesen, die Berufung der Beklagten
allerdings mit der Maßgabe, dass
im Ausspruch Ziff. I 1 nach den Worten „dass die Bogenentladung mit
Hilfe einer Hochfrequenz-Wechselspannung betrieben wird,“ angefügt
wird „und dass das Werkstück mit dem Strahl des reaktiven Mediums
ohne Übertragung der Bogenentladung überstrichen wird“,
im Ausspruch Ziff. I 1 nach den Worten „Plasmadüsen, die geeignet
sind“ die Worte „und bestimmt sind“ gestrichen werden,
im Ausspruch Ziff. I. 1. die Worte „unübersehbar schriftlich darauf
hinzuweisen“ durch die Worte „blickfangmäßig hervorgehoben darauf
hinzuweisen“ ersetzt werden.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 25 % und
die Beklagte 75 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- € abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1. Mio €, wovon auf die
Berufung der Klägerin 250.000,-- € und auf die Berufung der Beklagten
750.000,-- € entfallen.