Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.10.1999

OLG Düsseldorf (klausel, mangel, käufer, sache, ergebnis, beweislast, kunde, zpo, kläger, verkäufer)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 161/98
Datum:
21.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 161/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1998
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf
teilweise abgeändert. Über die bishe-rige Verurteilung hinaus wird die
Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur
Höhe von 500.000 DM oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6
Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen Ver-treter der
Beklagten, zu unterlassen, folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in
bezug auf Verträge über den Kauf von Computern oder Zubehör zu
verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines
Handels-gewerbes abgeschlossen werden:
"Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsan-
sprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich
heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder
der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand be-
ruht, der uns nicht zur Gewährleistung ver-
pflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere
Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hier-
durch entstandenen Kosten zu ersetzen."
Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit Bezeichnung der verurteilten
Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen
auf eigene Kosten bekanntzu-machen. Die Veröffentlichungsbefugnis
wird zeitlich auf eine Frist von 6 Monaten, beginnend mit der Rechtskraft
des Urteils, begrenzt.
Die Kosten der ersten Instanz werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10
der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Be-rufungsverfahrens trägt die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die mit der Berufung angefochtene Klausel verstößt zwar weder gegen § 11 Nr. 10 c
AGBG noch gegen § 11 Nr. 15 a AGBG, doch ist sie wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG
unwirksam.
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Zutreffenderweise ist das Landgericht zunächst zu dem Ergebnis gelangt, daß die
beanstandete Klausel gar nicht in den Anwendungsbereich von § 11 Nr. 10 c AGBG
fällt, da sie eine Kostentragungspflicht gerade nur für solche Fälle vorsieht, in denen ein
Mangel nicht vorliegt bzw. von der Beklagten als Verwenderin nicht zu vertreten ist.
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Ebenso zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die in Rede stehende Klausel
mangels Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht gegen § 11 Nr. 15 a
AGBG verstößt. Bei genauer Betrachtung regelt die Klausel die Beweislast nämlich
entsprechend der gesetzlichen Lage vor Übergabe der Kaufsache, die dadurch
gekennzeichnet ist, daß der Verkäufer die Fehlerfreiheit der Sache zu beweisen hat. Mit
Rücksicht darauf, daß nach Annahme der Sache der Kunde das Vorliegen eines
Mangels beweisen muß, stellt die Klausel für den Zeitpunkt nach Übergabe folglich
sogar eine günstigere Beweis-lastverteilung dar, weil sie der Beklagten als Verwenderin
bei einer Inanspruchnahme des Kunden auf Kostenerstattung wegen unberechtigter
Mängelrüge die Beweislast dafür auferlegt, daß kein Mangel vorgelegen hat oder ein
vorliegender Mangel sie nicht zur Gewährleistung verpflichtet.
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Nicht vereinbar ist die Klausel allerdings mit § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG, denn
es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen die Klausel zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.
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Regelmäßig begründet die Geltendmachung vermeintlicher Rechte keinen
Schadensersatzanspruch für den zu Unrecht in Anspruch genommenen Vertragspartner
(BGH NJW 96, 389 ff.). Allerdings kann dem Verkäufer einer Sache im Einzelfall dann
ein Anspruch auf Ersatz der durch seine unberechtigte Inanspruchnahme entstandenen
Kosten aus positiver Vertragsverletzung zustehen, wenn der Käufer vertragliche
Nebenpflichten, insbesondere Untersuchungs- und Hinweispflichten verletzt hat. In
Anbetracht dessen, daß den Käufer entsprechende Pflichten aber nicht generell,
sondern nur ausnahmsweise treffen, weil er grundsätzlich davon ausgehen darf, daß ein
innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Fehler der Sachmängelhaftung
unterfällt, führt allerdings nicht jede Form von Verschulden auf Seiten des Käufers zu
einer Haftung, sondern für einen Ersatzanspruch des Verkäufers bedarf es vielmehr
einer Art "qualifizierten" Verschuldens, das etwa darin liegen kann, daß der Käufer trotz
eindeutiger Hinweise auf eine andere Fehlerursache eine Mängelrüge erhebt, ohne auf
diese Umstände hinzuweisen. Ob eine Haftung in concreto dann tatsächlich in Betracht
kommt, ist dabei jeweils anhand einer gezielten Einzelfallprüfung zu entscheiden.
Gerade die - von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung selbst aufgezeigten -
vielfältigen Fallgestaltungen im Bereich der Computertechnik belegen die
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Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtungsweise. Je stärker ein Kunde seinen
Computer nutzt, um so größer wird die Bandbreite möglicher Fehlerquellen, wie
beispielsweise Bedienungsfehler oder auch Inkompatibilitäten mit anderen Hard- oder
Softwareprodukten, ohne daß der unerfahrene Kunde den Überblick zu behalten
vermag. Wendet er sich dann in leicht fahrlässiger Verkennung des tatsächlich
Verantwortlichen an seinen Computerverkäufer, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn mit
Kosten zu belasten, zumal er sich unter Umständen auch bei seinen anderen
Vertragspartnern ähnlichen Bedingungen ausgesetzt sieht. Mit Rücksicht auf die
Komplexität der Materie muß seine Inanspruchnahme folglich auf Fälle grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatzes beschränkt bleiben, um nicht zu sachlich nicht mehr
hinnehmbaren Ergebnissen zu kommen. Diesen Anforderungen trägt die beanstandete
Klausel jedoch nicht ausreichend Rechnung. Ihr fehlt jede Differenzierung bezüglich
des Verschuldensgrades, da sie lediglich an das "Vertretenmüssen" anknüpft, das auch
leichteste Fahrlässigkeit erfaßt. Im Ergebnis führt die Klausel also auch dann zu einem
Erstattungsanspruch der Beklagten, wenn die dargelegten besonderen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch mit Blick auf § 9 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AGBG, denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der
"Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der
Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich mancher Käufer wegen der in der Klausel
verankerten Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten
läßt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu entgehen, werden
zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang
greifen, statt ihre Rechte gegenüber der zur Beseitigung eines
gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein
solches Vorgehen kann dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggfls. dazu führen,
daß das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht
erreicht wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Beklagte ist mit weniger als 60.000 DM beschwert. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nach § 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.000,-- DM.
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