Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.03.2006

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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 23/06 - (OWi) 11/06 III
Datum:
07.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 Ss (OWi) 23/06 - (OWi) 11/06 III
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
G r ü n d e :
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I.
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Der Betroffene war bis Juli 2004 als Bundeswehrsoldat in New Mexiko/USA stationiert.
Sein dort zugelassener Pkw war entsprechend den in New Mexiko/ USA geltenden
Bestimmungen nur an der Rückseite mit einem amtlichen Kennzeichen versehen
worden. Der Betroffene überführte seinen Pkw in die Bundesrepublik Deutschland und
nahm damit am Straßenverkehr teil, ohne auch an der Vorderseite das heimische
Kennzeichen anzubringen. Am 22. November 2004 wurde er mit seinem Pkw auf der
BAB 1 bei Wuppertal von der Polizei kontrolliert, wobei auffiel, dass an der Vorderseite
kein Kennzeichen angebracht war.
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Das Amtsgericht Wuppertal hat ihn deshalb am 30. August 2005 wegen fahrlässigen
Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Mit
Beschluss vom 6. März 2006 hat der Einzelrichter die auf die Rüge materiellen Rechts
gestützte Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Nachprüfung des Urteils zur
Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, und hat die Sache dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil weist keinen
sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
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1.
einen fahrlässigen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV angelastet, da das
heimische Kennzeichen an seinem in New Mexiko/USA zugelassenen Pkw nur an der
Rückseite angebracht war, als er mit diesem Kraftfahrzeug am 22. November 2004 am
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Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnahm.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV müssen ausländische Kraftfahrzeuge an der Vorder-
und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen. Durch diese seit dem 1. Januar
1989 gültige Regelung wird ausdrücklich bestimmt, dass die heimischen Kennzeichen
an der Vorder- und Rückseite angebracht sein müssen (vgl. die amtliche Begründung
zur Neufassung des § 2 Abs. 1 IntKfzV, abgedruckt in VkBl 1988, 806, 807). In der
vorherigen Fassung des § 2 IntKfzV waren die heimischen Kennzeichen dagegen nur
beiläufig erwähnt worden ("Außerdeutsche Kraftfahrzeuge ... müssen an der Rückseite
außer ihrem heimischen Kennzeichen ein der Anlage entsprechendes
Nationalitätskennzeichen führen.")
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Die Anbringung nur eines Kennzeichens an der Vorder- oder Rückseite entspricht nicht
der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr,
Band 6a, Stand April 2004, § 2 IntKfzV Rdn. 1). Soweit nach einer Verlautbarung des
Bundesministers für Verkehr vom 10. November 1964 (vgl. VkBl 1964, 534) für die
Identifizierung solcher Kraftfahrzeuge, die im Heimatstaat (dort: Bundesstaat New
York/USA) nur ein Kennzeichen zur Befestigung an der Rückseite erhalten, diese
Kennzeichnung als ausreichend angesehen wurde, ist diese Beurteilung jedenfalls seit
der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV überholt.
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Für die zuverlässige Identifizierung eines Kraftfahrzeugs ist auch ein vorderes
Kennzeichen unabdingbar, zumal bei automatisierten Verkehrskontrollen ein
Kraftfahrzeug in der Regel nur von vorne erfasst wird. Diesem Erfordernis entspricht die
nach Wortlaut und Regelungszweck eindeutige Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV.
Daraus folgt, dass an einem ausländischen Kraftfahrzeug, für das im Heimatstaat nur ein
für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, bei der Teilnahme am
inländischen Straßenverkehr zusätzlich ein Kennzeichen an der Vorderseite angebracht
werden muss. Sofern zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Kfz-
Kennzeichen bei dem ausländischen Schilderhersteller ein Bedürfnis für die Herstellung
eines zusätzliches Kennzeichens nachzuweisen ist, kann dies unter Hinweis auf die
maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV oder erforderlichenfalls durch
Vorlage einer amtlichen Bescheinigung geschehen.
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Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 IntKfzV, die ausdrücklich vorschreibt, dass
ausländische Anhänger im Inland auch dann ein Kennzeichen an der Rückseite führen
müssen, wenn ein solches im Heimatstaat nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, lässt im
übrigen erkennen, dass dem Verordnungsgeber die Forderung nach der Anbringung
eines zusätzlichen Kennzeichens bewusst war. In Anbetracht der nach Wortlaut und
Regelungszweck eindeutigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV, wonach
ausländische Kraftfahrzeuge ihre heimischen Kennzeichen an der Vorder- und
Rückseite führen müssen, hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, die
selbstverständliche Konsequenz, dass erforderlichenfalls ein zusätzliches Kennzeichen
anzubringen ist, an dieser Stelle ausdrücklich zu erwähnen. Dass bei ausländischen
Kraftfahrzeugen Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite - ungeachtet der
Rechtslage im Heimatstaat - im Inland unabdingbar sind, ergibt sich im Umkehrschluss
auch aus der sich anschließenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 IntKfzV, wonach
Krafträder nur ein Kennzeichen an der Rückseite benötigen.
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2.
OWiG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat er sich bei einer deutschen
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Straßenverkehrsbehörde lediglich danach erkundigt, ob und wie lange er seinen in New
Mexiko/USA zugelassenen Pkw in der Bundesrepublik Deutschland fahren dürfe. Dazu
wurde ihm die zutreffende Auskunft erteilt, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug mit
gültiger Zulassung für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zum vorübergehenden Verkehr
im Inland zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 IntKfzV). Dem Betroffenen ist jedoch nicht
von verlässlicher Stelle bestätigt worden, dass er kein zusätzliches Kennzeichen
benötige. Hätte er sich konkret danach erkundigt, wäre er auf § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV
hingewiesen worden.
3.
Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt. Dass er nach seinen ausführlichen
Zumessungserwägungen im Ergebnis keine Veranlassung gesehen hat, den bei einem
Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV vorgesehenen Regelsatz von 40 EUR (Nr. 235
BKatV) zu unterschreiten, ist nicht zu beanstanden.
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4.
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