Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2005

OLG Düsseldorf: umkehr der beweislast, sachmangel, fahrzeug, treu und glauben, firma, reifen, arglistige täuschung, verkäuferin, rücktritt, zustand

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 28/05
Datum:
01.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 28/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2005 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
5.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Unternehmen die Rückabwicklung eines
Gebrauchtfahrzeugkaufs.
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Mit Bestellschein vom 27. November 2002 bestellte der Kläger, ein Verbraucher, bei der
früheren Firma C. A., Duisburg, einen gebrauchten PKW vom Typ Alfa Romeo 156 2.4
JTD zum Preis von 25.450,-- EUR. Das am 31. Januar 2002 auf die Firma C. A. GmbH
erstzugelassene Fahrzeug war werkseitig tiefergelegt. Die Einzelheiten dazu und zur
zugelassenen Bereifung ergeben sich aus den Eintragungen in der Zeile 33 des
Fahrzeugbriefs (Kopie Bl. 106 d.A.).
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Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 5. Dezember 2002 bei km-Stand 14.980
übernommen hatte, traten im Frühjahr des folgenden Jahres "Probleme" mit der
Bereifung auf. Am 22. April 2003 suchte der Kläger die Werkstatt der Firma C. A. auf.
Die Vorderachse wurde optisch vermessen. Beide Vorderreifen wurden erneuert. Über
die Kosten dieser Maßnahme konnte man sich zunächst nicht einig werden. Im Mai und
im Juli 2003 führte der Kläger das Fahrzeug erneut in der Werkstatt der Firma C. A. vor.
Art, Umfang und Ergebnis der Arbeiten werden von den Parteien unterschiedlich
dargestellt.
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Bis Anfang Dezember 2003 benutzte der Kläger sein Fahrzeug ohne Beanstandungen.
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Am 1. Dezember 2003 brachte er es zur Firma Auto- (A.), um eine "große Inspektion"
durchführen zu lassen. In der Rechnung vom 4. Dezember 2003 ist notiert:
"Alle 4 Reifen haben Auswaschungen und sollten erneuert werden"
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Gestützt auf diese Eintragung und mit Rücksicht auf die früheren "Probleme" mit den
Reifen erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2003 (Bl. 40 d.A.)
den Rücktritt vom Kaufvertrag. Bereits am 5. Dezember 2003 war beim Landgericht die
Klageschrift eingegangen. Gerichtet war sie gegen die Firma C. A. D. GmbH. Unstreitig
existiert dieses Unternehmen nicht mehr. Es ist durch Verschmelzungsvertrag von der
Beklagten übernommen worden.
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Der Kläger hält sich für berechtigt, wegen der "Reifenschäden" und deren Ursache vom
Kaufvertrag zurück zu treten. Er hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.210,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2004 Zug um Zug gegen
Rückgabe des PKW Alfa Romeo, Typ 156, 2.4 JTD, amtliches Kennzeichen: , zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel in Abrede gestellt.
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Zur Klärung der Frage, ob der streitgegenständliche PKW einen Mangel aufweist, hat
das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 24. Juni 2004 Beweis erhoben durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen T. vom 23. August 2004 Bezug genommen.
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Durch das angefochtene Urteil vom 18. Januar 2005 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe ein Rücktrittsrecht nicht zu. Das Fahrzeug sei bei Auslieferung nicht
sachmangelhaft gewesen. Das ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen T.. Dieser habe festgestellt, dass aus technischer Sicht kein Mangel
vorliege. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweispflicht könne die
Klage keinen Erfolg haben, zumal der Kläger selbst nicht behauptet habe, dass der
Beklagten die Möglichkeit verstärkter Verschleißerscheinungen infolge der Tieferlegung
bekannt gewesen sei.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Schlussantrag weiter verfolgt. Er beanstandet die Entscheidung aus
rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen.
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Der Kläger beantragt,
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nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie leugnet weiterhin einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze einschließlich
der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug
genommen.
22
a.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ist die Beklagte dazu verpflichtet, den um die
Nutzungsvergütung geminderten Kaufpreis an den Kläger zurück zu zahlen und den
PKW zurück zu nehmen.
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1. Soweit die Klage auf die Vorschriften über die Sachmängelhaftung gestützt ist, gilt
folgendes:
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Der Kläger ist weder zum Rücktritt vom Kauf berechtigt noch kann er die
Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes verlangen.
Was der Kläger als Mangel im Sinne des § 434 BGB rügt, stellt auch nach Auffassung
des Senats keinen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift dar.
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Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines
Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegen
genommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast
für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, = DAR
2004, 515 mit Anmerkung Reinking S. 550). Wie schon das Landgericht kann auch der
Senat nicht feststellen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Es geht im Streitfall
also nicht um die Umkehr der Beweislast nach § 476 BGB. Vielmehr fehlt es bereits am
Nachweis, dass der PKW überhaupt sachmangelhaft ist.
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a) Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2005 (Bl. 158/159) klargestellt hat,
bemängelt er nicht die "Sägezahnbildung" an den Hinterreifen. Insoweit hat der
Sachverständige T. von "normalem Verschleiß einer Hinterachsbereifung" gesprochen.
Es handele sich um einen "durchaus typischen Verschleißzustand für frontangetriebene
Fahrzeuge". In der Tat ist der "sägezahnförmige" Abrieb an den Reifen der Hinterachse
bei frontgetriebenen Fahrzeugen keine Ausnahmeerscheinung. Trotz korrekter
Achsgeometrie und korrektem Luftdruck kann es zu diesem Verschleißbild kommen.
Darin sieht auch der Senat keinen Sicherheitsmangel. Die mit einer "Sägezahnbildung"
häufig einhergehende Beeinträchtigung des Geräuschkomforts wird zum Einen vom
Kläger nicht gerügt, zum Anderen könnte sie als Sachmangel auch nicht anerkannt
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werden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen T. waren ab einer Geschwindigkeit
von ca. 50 - 60 km/h "deutliche Abrollgeräusche" festzustellen. Darin sieht der Senat
keine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, sondern eine
"normale" Eigentümlichkeit bei einem Fahrzeug dieser Art.
b) Wie der Kläger selbst betont, geht es ihm nicht um die Beschaffenheit der
Hinterreifen, entscheidend sei das "Geschehen an den Vorderreifen". Doch auch
insoweit kann der Senat aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen das
Vorhandensein eines Sachmangels nicht feststellen. Dabei hatte er zu unterscheiden
zwischen der Ursache der "massiven Verschleißerscheinungen" (Sachverständiger T.)
an der jeweils inneren Schulter der Vorderreifen einerseits und dem Verschleißbild als
Folgeerscheinung andererseits. Weder unter dem einen noch unter dem anderen
Gesichtspunkt liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor. Gleiches gilt
bei einer Gesamtschau beider Momente.
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aa) Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Denn die
Parteien des Kaufvertrages haben weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart,
dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht so sein soll, wie sie tatsächlich ist. Für
eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung hat der Kläger schon nichts
vorgetragen. Dafür ist auch in den überreichten Unterlagen nichts ersichtlich.
Insbesondere enthält die Gebrauchtwagen-Bestellung vom 27. November 2002 keine
Angaben, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung über den hier
interessierenden Punkt sein könnten. Die Tieferlegung des Fahrzeugs bzw. das
Sportfahrwerk werden nicht gesondert aufgeführt, auch nicht in der Zeile
"Sonderausstattung, Zubehör". Auch zur Bereifung fehlen jegliche Detailinformationen.
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Dass die Parteien des Kaufvertrages sich stillschweigend/konkludent auf eine Soll-
Beschaffenheit geeinigt haben, die mit der tatsächlichen Beschaffenheit nicht
übereinstimmt, ist gleichfalls nicht vorgetragen. Auch dafür sieht der Senat keine
konkreten Anhaltspunkte im Vertrag und in den Begleitumständen des Kaufs.
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Prüfungsmaßstab ist auch nicht § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, wonach eine Sache frei
von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet. Mit "vertraglich vorausgesetzter Verwendung" ist nicht die
gewöhnliche Verwendung gemeint. Denn sie ist Prüfmaßstab in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BGB. Unter "vertraglich vorausgesetzter Verwendung" kann demnach nur eine
Verwendung zu verstehen sein, die außerhalb der gewöhnlichen Verwendung liegt,
also von besonderer Natur ist. Dabei genügt eine nur faktische Übereinkunft über den
Verwendungszweck (siehe auch amtliche Begründung BT-Drucks. 14/6040, 213). Dass
der Kläger und die Firma Centro Automobile GmbH als damalige Verkäuferin sich in
diesem Sinne über eine besondere, individuelle Verwendung des Fahrzeugs einig
gewesen sind und dass es zu dieser Verwendung untauglich ist, kann der Senat dem
Klagevorbringen nicht entnehmen.
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bb) Haben die Vertragsparteien, wie hier, keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen
und liegt auch keine Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vor,
so ist anhand der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu prüfen, ob die
Kaufsache von vertragswidriger Beschaffenheit ist oder nicht. Ein Sachmangel liegt
hiernach vor, wenn das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet
oder ihm ein Beschaffenheitsmerkmal fehlt, das bei einer Sache gleicher Art üblich ist
und/oder das der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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Auch nach diesem objektiven Prüfungsmaßstab kann der Senat einen Sachmangel
nicht feststellen.
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Die Formulierung "gewöhnliche Verwendung" soll deutlich machen, dass es auf die
normale (übliche) Einsatzmöglichkeit ankommt (vgl. Büdenbender in AnwK - BGB, §
434 BGB, Rdnr. 28). Schon aus technischer Sicht ist sie bei einem gebrauchten Kfz.
nicht durch jeden Fall von Verschleiß in Frage gestellt. Erst wenn der
Verschleißzustand einen bestimmten Grad erreicht und sich als Störung der
Funktionstauglichkeit und/oder Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
konkret auswirkt oder auszuwirken unmittelbar droht, kann in technischer Hinsicht von
einem Eignungsmangel gesprochen werden. Bis zum Erreichen dieser Stufe ist das
Fahrzeug zum Fahren geeignet und damit verwendungstauglich und unter diesem
Blickwinkel - auch nach der Verkehrsanschauung - frei von einem Mangel im rechtlichen
Sinne.
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In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache Bedeutung, dass die Firma C. A. beide
Vorderreifen im April 2003 ausgewechselt hat. Das hat der Kläger ausdrücklich
klargestellt und ergibt sich im Übrigen auch aus den unterschiedlichen
Produktionszeiträumen, wie sie im Gutachten des Sachverständigen T. unter 4.2.1
erfasst sind. Diese erneuerten Vorderreifen wiesen bei der Überprüfung durch den
Sachverständigen T. "massive Verschleißerscheinungen" auf. In welchem Zustand der
Sachverständige die Vorderreifen vorgefunden hat, ist durch die Lichtbilder belegt, die
Gegenstand des schriftlichen Gutachtens sind. Beschädigungen an den Vorderreifen
hat der Sachverständige demgegenüber nicht festgestellt. Insbesondere waren keine
Ausbrüche an der Reifenflanke vorhanden, wie sie der Kläger im April 2003 am rechten
vorderen Reifen festgestellt haben will.
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Die Unregelmäßigkeiten als solche, so wie von dem Sachverständigen T. an der
Vorderbereifung festgestellt, rechtfertigen nicht die Annahme eines Sachmangels im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Die gesetzlich geforderten Mindestprofiltiefen
waren gegeben. Auch anderweitig waren die Reifen technisch nicht zu beanstanden.
Zur gewöhnlichen Verwendung waren sie selbst noch in demjenigen Zustand geeignet,
in dem der Sachverständige sie bei abgelesenem km-Stand von 48.263 untersucht hat.
Ausgeliefert wurde der Wagen bei einem Kilometerstand von rund 15.000, während die
beiden Vorderreifen bei einem Kilometerstand von weniger als 23.000 aufgezogen
worden sind. Sofern sie fabrikneu waren, wovon der Senat ausgeht, hatten die
Vorderreifen also zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen eine
Laufleistung von etwa 25.000 km.
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Mit der Feststellung, dass die Vorderreifen selbst nach dieser Laufleistung
verkehrstechnisch noch zulässig waren, ist es allerdings nicht getan. Der Senat hatte
auch und vor allem der vom Kläger in das Zentrum seiner Mängelrüge gerückten
Behauptung nachzugehen, die Vorderreifen müssten verschleißbedingt rascher
erneuert werden, als dies normalerweise und auch entsprechend seiner Erwartung
erforderlich sei. Nicht frei von einem Sachmangel sei das Fahrzeug deshalb, so der
Kläger, weil es eine Beschaffenheit aufweise, die er bei einem Fahrzeug dieser Art nicht
habe erwarten müssen.
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Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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Im Ausgangspunkt ist dem Kläger allerdings darin zuzustimmen, dass es hier weniger
um eine Frage der Technik als vielmehr der rechtlichen Bewertung geht. In technischer
Hinsicht ist freilich von Bedeutung, dass die Ursache des atypischen Verschleißes an
den Vorderreifen zumindest auch in der Tieferlegung des Fahrzeugs zu sehen ist. Als
weitere Ursache hat der Sachverständige T. ein Fahren mit zu niedrigem
Reifeninnendruck angegeben. Zu Gunsten des Klägers unterstellt der Senat insoweit
den Sachvortrag in seinem Schriftsatz vom 4. April 2005. Daraus, dass an dem
Vorderreifen jeweils ein Druck von nur 1,9 bar vorhanden war, als der Sachverständige
den Druck gemessen hat, hat der Senat also keine dem Kläger nachteiligen Schlüsse
gezogen. Gleichwohl muss es bei der landgerichtlichen Entscheidung bleiben. Denn
soweit die Ursache des höheren Verschleißes an der Vorderbereifung in der
Tieferlegung des Fahrzeugs liegt, ist die Annahme eines Sachmangels im Sinne des §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht gerechtfertigt.
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Zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne dieser Vorschrift gehört zwar auch, dass
Fahrzeugteile wie Reifen nicht ungewöhnlich schnell verschleißen und damit
erneuerungsbedürftig werden, so dass der Käufer mit Zusatzkosten belastet wird, mit
denen er bei seiner Kaufentscheidung vernünftigerweise nicht gerechnet hat. Das
Kriterium der "gewöhnlichen Verwendung" kann indessen nicht isoliert betrachtet
werden. Es steht in einer Wechselbeziehung zum Gesichtspunkt der üblichen
Beschaffenheit und zum weiteren Merkmal der Käufererwartung. Bei der gebotenen
ganzheitlichen Betrachtungsweise, die sämtliche drei Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB in richtlinienkonformer Auslegung in den Blick nimmt, hat der Senat das
Vorhandensein eines Sachmangels verneint.
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Soweit es um das Merkmal der Beschaffenheit geht, die bei "Sachen der gleichen Art
üblich ist", ist nicht von einem fabrikneuen Fahrzeug auszugehen. Vergleichsfahrzeug
ist ein gebrauchtes Fahrzeug, das bauart- und typgleich ist und auch nach Alter und
Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht. Unter diesem Blickwinkel ist
zu berücksichtigen, dass der Wagen des Klägers serienmäßig mit einem Sportfahrwerk
ausgestattet ist. Das war dem Kläger, wie er selbst einräumt, auch von Anfang an
bekannt. Was er nicht gewusst haben will und was ihm auch nicht erkennbar gewesen
sei, das seien die mit der Tieferlegung verbundenen Auswirkungen gewesen,
insbesondere im Hinblick auf den erhöhten Verschleiß an den Vorderreifen. Dass ein
erheblich häufigerer Reifenwechsel als sonst üblich stattfinden müsse, habe er nicht
erwartet und auch nicht erwarten können.
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Das sieht der Senat in dem entscheidenden Punkt anders.
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Was das Merkmal "Käufererwartung" angeht, so ist auf den Erwartungshorizont eines
Durchschnittskäufers abzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/6014, 214). Dass nur die
berechtigte Erwartung schutzwürdig ist, steht dabei außer Frage. Was ein Käufer
vernünftigerweise nicht erwarten kann, bleibt außer Betracht.
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Geprägt wird die Erwartung eines Gebrauchtfahrzeugkäufers nicht nur vom Alter und
von der Laufleistung des Fahrzeugs. Auch seine Ausstattung spielt eine Rolle. Ein
Sportfahrwerk und eine Ausrüstung mit Breitreifen lassen nicht nur auf eine bestimmte
Fahrweise des Verkäufers/Vorbesitzers schließen. Sie signalisieren einem
durchschnittlichen Käufer auch, dass eine sportliche Fahrweise mit höheren Kosten für
Kraftstoff und Reifen verbunden ist. Schon die sportliche Ausstattung als solche hat eine
derartige Signalwirkung. Auch wer von Achsgeometrie, von Sturz und Vorspur keinerlei
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Kenntnisse hat und wer den Einfluss einer Tieferlegung auf die Bereifung nicht kennt,
wird aus seiner Laiensphäre heraus mit gewissen Besonderheiten im Vergleich mit
"normalen" PKW rechnen. Was der Kläger nach den Feststellungen des
Sachverständigen T. im Hinblick auf die Vorderbereifung vorgefunden hat, liegt nicht
außerhalb des verständigerweise zu Erwartenden. In diesem Zusammenhang konnte
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die beiden Vorderreifen im Zeitpunkt der
Begutachtung durch den Sachverständigen bereits ca. 25.000 km gelaufen waren, ohne
die Grenze des verkehrstechnisch Zulässigen überschritten zu haben. Während die Fa.
A. schon bei km-Stand 33.440 eine Auswechslung auch der Vorderreifen (bis dahin ca.
10.000 km gelaufen) empfohlen hat, waren sie für den Sachverständigen T. selbst nach
weiteren 15.000 km noch nicht erneuerungsbedürftig. Nach welcher Fahrstrecke ein
Wechsel fällig geworden ist, kann der Senat nicht abschätzen. Jedenfalls haben die
Vorderreifen mindestens 25.000 km "gehalten", was bei einem Sportfahrwerk und
Breitreifen bei sportlicher Fahrweise kein schlechter Wert ist.
Da der Senat bereits einen Sachmangel verneint, kommt es nicht mehr darauf an, ob die
begehrte Rückabwicklung an der Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB scheitert.
Hiernach kann ein Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die in der mangelhaften
Lieferung liegende Pflichtverletzung nur unerheblich ist. Keiner Entscheidung bedarf
auch, ob der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung dem Verlangen nach
Rückabwicklung des Kaufs entgegen steht.
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2. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht der Senat außerhalb der
Sachmängelhaftung nach § 437 BGB in Verbindung mit den dort genannten
Einzelvorschriften keine Rechtfertigung des Klagebegehrens. Insbesondere scheidet
eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen aus (§§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
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Dass die Firma C. A. ihn arglistig bzw. vorsätzlich getäuscht habe, behauptet selbst der
Kläger nicht. Jedenfalls enthält sein erstinstanzliches Vorbringen keine unter Beweis
gestellten Tatsachen, die auf eine arglistige Täuschung schließen lassen könnten. Auch
die Berufungsbegründung des Klägers lässt entsprechenden Sachvortrag vermissen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 4. April 2005 die Vermutung äußert, die Firma C.
A. habe von Anfang an bewusst einen zu geringen Reifenluftdruck vorgegeben, um
Auffälligkeiten des Schleifgeräusches bei normalem Luftdruck zu kaschieren, handelt es
sich um neuen Vortrag. Er kann nicht berücksichtigt werden (§ 531 Abs. 2 ZPO).
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Allerdings hat der Kläger bereits in erster Instanz die Frage einer
Hinweispflichtverletzung aufgeworfen. Wäre er von der Verkäuferin darauf hingewiesen
worden, dass er in kürzeren Abständen die Reifen wechseln müsse, hätte er vom Kauf
Abstand genommen.
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Ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB
besteht schon deshalb nicht, weil sich der unterbliebene Hinweis der Verkäuferin auf
einen Umstand bezieht, der mit der Beschaffenheit des Fahrzeugs im Zusammenhang
steht. Folglich ist der Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts zu beachten.
Dass der Senat einen Sachmangel verneint hat, hebt die Sperrwirkung nicht auf.
Entscheidend ist, dass der Umstand, auf den sich die angebliche vorvertragliche
Pflichtverletzung bezieht, von der gewährleistungsrechtlich abgesicherten
Leistungsverpflichtung des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst ist.
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Im Übrigen sieht der Senat auch keine Grundlage dafür, der Firma C. A. und damit heute
der Beklagten ein vorvertragliches Verschulden zur Last zu legen. Insbesondere fehlt es
an einem Beratungsverschulden, das unabhängig von der Sachmangelhaftung einen
Schadensersatzanspruch auslösen könnte. Die Verkäuferin des Alfa Romeo schuldete
dem Kläger keinerlei Beratung. Sie war auch nicht dazu verpflichtet, ihn auf die
Auswirkungen hinzuweisen, die mit der sportlichen Ausstattung des Fahrzeugs durch
Tieferlegung (Sportfahrwerk) und Breitreifen verbunden sind. Das Bestehen einer
solchen Hinweispflicht hängt allerdings - anders als das Landgericht meint - nicht davon
ab, dass die Verkäuferin die negativen Folgen der sportlichen Ausstattung gekannt hat.
Es würde genügen, dass sie ihr hätten bekannt sein können. Gleichwohl war der Kläger
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht aufklärungsbedürftig.
Was, wie hier, im Rahmen des zu Erwartenden liegt, braucht ein Verkäufer
grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer gezielten Aufklärung zu machen.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auch wenn der
Bundesgerichtshof zum Sachmangelbegriff im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
noch keine Entscheidung gefällt hat, sieht der Senat keine Veranlassung, die Revision
zuzulassen. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch ist mit einer
Fortbildung des Rechts zu rechnen. Denn die Prüfkriterien, die der Senat im Rahmen
seiner Sachmangelprüfung herangezogen hat (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sind im
Kern deckungsgleich mit den Merkmalen, die den Fehlerbegriff im Sinne des § 459 Abs.
1 BGB a.F. in seiner objektiven Ausprägung ausgemacht haben und zu denen eine
gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegt.
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Beschwer für den Kläger: über 20.000,-- EUR
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.210,22 Euro.
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Dr. E. ...... K. ...... E.
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