Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.09.2007

OLG Düsseldorf: erblasser, eintragung im handelsregister, deklaratorische wirkung, gesellschaftsvertrag, komplementär, vermögensrechte, stimmrecht, geschäftsführung, erbe, privatvermögen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 26/07
Datum:
24.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 26/07
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das 30. Juni 2006 verkündete Ur-teil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Die am 02.04.19.. geborene Klägerin ist aufgrund Testaments vom 26.01.19.. Alleinerbin
ihres am 08.10.2004 verstorbenen Vaters, D... E... G... (im Folgenden: Erblasser). Der
Erblasser hat Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der
Klägerin angeordnet und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat
die Aufgabe, Vermächtnisse zu erfüllen und "das Erbteil ... (der Klägerin) zu verwalten".
3
Die Parteien streiten aus Anlass der Bestellung eines Abschlussprüfers darüber, wer
von ihnen das Stimmrecht in der "n... A... GmbH & Co KG" (im Folgenden: KG) ausüben
darf. Diese hatte der Erblasser gemäß Gesellschaftsvertrag vom 04.02.1985 als
Kommanditist zusammen mit der persönlich haftenden Gesellschafterin "n... A...-
Verwaltungs-GmbH" (im Folgenden: GmbH) gegründet, deren alleiniger Gesellschafter
wiederum der Erblasser war. Der Erblasser war zunächst der einzige Kommanditist der
KG. Später wurde seine Schwester, H... R..., Kommanditistin mit einem Anteil von
4
0,3125 %.
Am 04.01.2001 erfolgte eine Eintragung im Handelregister, wonach der Erblasser als
Kommanditist aus der KG ausgeschieden und als Komplementär eingetreten sei. Diese
Änderung beruht auf einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 21.12.2000, die der
Erblasser und seine Schwester unterschrieben haben. In dieser Anmeldung heißt es
weiter, dass der Erblasser die KG allein vertrete.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Erbin ihres Vaters in dessen Stellung als
Komplemetär der KG eingetreten und daher in der Gesellschafterversammlung der KG
stimmberechtigt.
6
Sie hat beantragt,
7
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der n... A... GmbH & Co. KG
mit dem Sitz in L... für den Gesellschaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der
Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er hat vorgetragen, der Erblasser sei trotz der Eintragung im Handelsregister
Kommanditist geblieben. Er habe sich nur als Komplementär eintragen lassen, um der
damals gesetzlich eingeführten Publizitätspflicht zu entgehen. In Wahrheit habe er seine
Gesellschafterstellung nicht ändern wollen. Zudem erfülle die schriftliche Anmeldung
zum Handelsregister nicht die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Schriftform
für Satzungsänderungen. Jedenfalls aber ergebe eine ergänzende Auslegung des
Testaments des Erblassers, dass die Klägerin ihm – dem Beklagten - eine
Generalvollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte in der KG erteilen müsse.
11
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 148 ff. GA).
12
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug
genommen (Bl. 154 ff. GA).
13
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
14
Er beantragt,
15
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16
Die Klägerin beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts
19
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
20
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
21
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Er ist nicht berechtigt, in der n... A...
GmbH & Co. KG für die Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers
auszuüben. Dieses Recht steht allein der Klägerin zu.
22
1.
23
Als testamentarische Alleinerbin ist die Klägerin in die Rechtsstellung des Erblassers
eingerückt (§ 1922 BGB), wenn auch im Außenverhältnis beschränkt durch die
Anordnung der Testamentsvollstreckung.
24
Der Erblasser war aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Dezember
2000 Komplementär der KG. Dabei kommt es nicht auf die Ausführungen des
Landgerichts an, das Schriftformerfordernis des § 22 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages
habe nur deklaratorische Wirkung und stelle keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar,
denn Schriftform wurde bereits dadurch gewahrt, dass die damaligen Gesellschafter der
KG, der Erblasser und seine Schwester, die Anmeldung der Änderung zum
Handelsregister unterschrieben haben.
25
Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 78, 79), die der
Bundesgerichtshof fortgeführt hat (vgl. nur BB 1972, 1474 f.; BB 1976, 528, 529; WM
1984, 1605, 1606) hat eine durch die Gesellschafter unterzeichnete
Handelsregisteranmeldung Erklärungswirkung auch im Innenverhältnis der
Gesellschafter. Der Hinweis des Beklagten, dass es sich bei der Änderung des
Gesellschaftsvertrages einerseits und der Anmeldung zum Handelsregister andererseits
um jeweils eigenständige Erklärungen mit unterschiedlichen Adressaten handele,
ändert daran nichts. Die Anmeldung zum Handelsregister dokumentiert zugleich den
Willen der Beteiligten, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Die regelmäßigen Zwecke
des Schriftformerfordernisses – Warnfunktion, Klarstellungs- und Beweisfunktion sowie
Echtheitsfunktion – werden auch durch sie gewahrt. Eine strikte Trennung zwischen der
formellen und der materiellen Seite der Vertragsänderung erscheint deshalb nicht
geboten.
26
Auch der weitere Einwand des Beklagten, der Erblasser habe eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages in Wirklichkeit nicht gewollt, sondern nur der Publizitätspflicht
der KG entgehen wollen, greift aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen
nicht durch. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt regelmäßig nicht vor,
wenn der erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl.
nur BGHZ 36, 84, 88; BGH NJW 1993, 2609, 2610). So ist es auch hier. Das Ziel des
Erblassers, die Publizitätspflicht der KG zu vermeiden, war nur zu erreichen, wenn er die
Stellung eines Komplementärs einnahm. Es muss deshalb davon ausgegangen
werden, dass dies auch tatsächlich gewollt war. Wie der Beklagte bereits in erster
Instanz vorgetragen hat, war der Erblasser sich dabei bewusst, dass er dann auch mit
seinem Privatvermögen haften würde.
27
2.
28
Der Beklagte ist als Testamentsvollstrecker nicht befugt, für die Klägerin das Stimmrecht
29
in der KG auszuüben.
a)
30
Erstreckt sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf
seinen vererbten Anteil als Komplementär an einer Personengesellschaft, ist die
Rechtsposition des Testamentsvollstreckers aus Gründen, die im Gesellschaftsrecht
wurzeln, begrenzt (vgl. BGHZ 98, 48, 55 f.). Zwar steht nicht in Zweifel, dass der
Testamentsvollstrecker über die mit der Beteiligung verbundenen verkehrsfähigen
Vermögensrechte verfügen kann (vgl. BGHZ 91, 132, 136 f.; BGH NJW 1985, 1953,
1954), also über Ansprüche auf Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben und in
gewissem Umfang auch über die nach dem Erbfall entstehenden Gewinnansprüche (s.
Weidlich ZEV 1994, 205). Grenzen werden jedoch durch die Besonderheiten der von
den Gesellschaftern gebildeten Arbeits- u Haftungsgemeinschaft gezogen.
Entscheidend ist dabei, dass der Testamentsvollstrecker den Erben nur im Rahmen des
Nachlassvermögens verpflichten kann (§ 2206 BGB), während der Komplementär
unbeschränkt haftet. Dies lässt nur Raum für eine Testamentsvollstreckung, die sich im
Wesentlichen auf die Wahrnehmung und Erhaltung der Vermögensrechte beschränkt
und verhindert, dass der Erbe über den Anteil und die daraus erwachsenen
Vermögensrechte verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB) und seine Eigengläubiger in den Anteil
und diese Vermögensrechte vollstrecken können (§ 2214 BGB; vgl. BGHZ 98, 48, 57).
Dagegen kann der Testamentsvollstrecker nicht in die inneren Angelegenheiten der
Gesellschaft eingreifen und nicht die Mitgliedsrechte ausüben (dazu Faust DB 2002,
189, 190), denn diese sind wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch
einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung
grundsätzlich nicht unterliegen.
31
b)
32
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei satzungsgemäß von der Geschäftsführung
ausgeschlossen, so dass auch er im Rahmen der Testamentsvollstreckung keine
persönliche Haftung der Klägerin begründen könne und es deshalb der aus dieser
Haftung hergeleiteten Beschränkungen der Testamentsvollstreckung nicht bedürfe,
rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Zum einen können nicht nur
Geschäftsführungshandlungen, sondern gerade auch Gesellschafterentscheidungen
wirtschaftliche Auswirkungen haben, die in eine persönliche Haftung des
Komplementärs münden. Zum anderen trifft aber auch schon der Ausgangspunkt dieser
Argumentation nicht zu. Wollte man § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 04.02.1985
tatsächlich dahin verstehen, dass die Geschäftsführung bei Hinzutreten eines weiteren
Komplementärs allein der GmbH vorbehalten bleiben sollte, wäre auch diese
Bestimmung durch die in der Handelsregisteranmeldung vom 21.12.2000 zu
erblickende Satzungsänderung, wonach (auch) der Erblasser zur Alleinvertretung der
KG – und damit zugleich zur Geschäftsführung – befugt sein sollte, geändert worden.
33
c)
34
Schließlich lässt sich eine Befugnis des Beklagten zur Stimmrechtsausübung für die
Klägerin auch nicht im Wege der Testamentsauslegung begründen. Selbst wenn man
einen entsprechenden Willen des Erblassers annähme, greifen die zu dessen
Realisierung entwickelten "Ersatzlösungen" hier nicht ein:
35
Bei der sog. Treuhandlösung tritt der Testamentsvollstrecker treuhänderisch in die
Gesellschafterstellung des Erben ein und setzt diese im eigenen Namen bis zum Ablauf
der Testamentsvollstreckung für den Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen
und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Gesellschafter auf
(vgl. dazu nur BGH NJW 1981, 749, 750). Er haftet dann den Gläubigern der
Gesellschaft persönlich und unbeschränkt.
36
Insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung aber deutlich gemacht,
dass dieser Weg für sie nicht gangbar ist. Er dürfte auch nicht dem Willen des
Erblassers entsprechen. Dieser hat Testamentsvollstreckung, nicht hingegen ein
Treuhandverhältnis verbunden mit der Übertragung der Gesellschafterstellung der
Klägerin auf den Beklagten angeordnet. Zudem wird die Gesellschaft gemäß § 16 des
Gesellschaftsvertrags der KG beim Tode eines Gesellschafters nur dann mit den Erben
fortgesetzt, wenn es sich dabei um leibliche Kinder oder den Ehegatten des
verstorbenen Gesellschafters handelt. Diese Kriterien erfüllt der Beklagte nicht. Sie
können auch nicht über eine ergänzende Auslegung des Testaments des Erblassers
außer Kraft gesetzt werden. Das liefe auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags
hinaus, die der Erblasser nicht einseitig vornehmen konnte. Insoweit hat er sich durch
den Gesellschaftsvertrag anderweitig gebunden.
37
Aber auch die sog. Vollmachtslösung kommt hier nicht in Betracht. Bei dieser bleibt der
Erbe Gesellschafter mit den daran anknüpfenden haftungsrechtlichen Folgen und wird
als solcher in das Handelsregister eingetragen. Er ist aber verpflichtet, den
Testamentsvollstrecker zu bevollmächtigen, seine Gesellschafterrechte wahrzunehmen.
Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker als
Bevollmächtigter durch seine Handlungen eine Haftung des Erben auch mit seinem
Privatvermögen begründen kann, wozu er gemäß § 2206 BGB in seiner Eigenschaft als
Testamentsvollstrecker nicht berechtigt wäre.
38
Dass dies dem Willen des Erblassers entsprach, kann ebenfalls nicht festgestellt
werden. Denn das hätte bedeutet, dass er die Klägerin auch bezüglich ihres
Privatvermögens den Handlungen des Beklagten als ihres Bevollmächtigten
"ausgeliefert" hätte. Im Testament wird die Verwaltungsbefugnis des Beklagten aber auf
den "Erbteil" der Klägerin beschränkt. Zudem stünde der Vollmachtslösung wiederum
der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der KG entgegen. Nach dessen § 8 Nr. 6 kann ein
persönlich haftender Gesellschafter seine Rechte in der Gesellschafterversammlung nur
persönlich wahrnehmen oder einen von ihm beauftragten Mitgesellschafter
bevollmächtigen, ihn zu vertreten. Der Beklagte ist aber nicht Mitgesellschafter der KG.
Auch hier verbietet sich ein Eingriff in den Gesellschaftsvertrag über eine Auslegung
des Testaments des Erblassers, so dass es im Ergebnis bei den oben dargestellten
Beschränkungen der Testamentsvollstreckung verbleibt.
39
3.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
42
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
ZPO).
43
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 36.000,- €.
44
M... D... S...
45