Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.10.2002

OLG Düsseldorf: recht auf akteneinsicht, fusion, mehrbelastung, beiladung, verbraucher, unternehmenszusammenschluss, steigerung, markt, gas, gefahr

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 24/02 (V)
Datum:
02.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 24/02 (V)
Tenor:
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des An-
tragsgegners vom 13. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Antrags-
gegner und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstan-den
sind.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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I.
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Der Antragsgegner hat den Beiladungsantrag des Antragstellers mit Recht
zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Beiladung liegen nicht vor.
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A. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB ist die Kartellbehörde befugt, zu einem von ihr
eingeleiteten Verwaltungsverfahren Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag
beizuladen, wenn deren Interessen durch die Entscheidung der Kartellbehörde
erheblich berührt werden. Der Begriff der "Interessen" ist dabei weit zu verstehen. Er
beschränkt sich nicht auf rechtliche Belange, sondern umfasst auch wirtschaftliche
Interessen, die kartellrechtlich von Belang sind. Die Interessen müssen nicht unmittelbar
betroffen sein; vielmehr reichen auch bloß mittelbare Auswirkungen aus. Einer
Prognose zum Ausgang des Hauptverfahrens bedarf es im Verfahren über einen
Beiladungsantrag nicht. Es genügt, wenn zumindest eine Entscheidung der
Kartellbehörde denkbar ist und möglich erscheint, die sich auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beizuladenden auswirkt (vgl. zu allem: Senat, Beschluss vom 5.7.2000
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- Kart 1/00 (V), WuW/E DE-R 523 ff., m.w.N.). Andererseits eröffnet nicht jede
Interessenberührung die Möglichkeit einer Beiladung. Erforderlich ist vielmehr, dass die
(rechtlichen oder wirtschaftlichen) Belange des Dritten "erheblich" berührt werden.
Seine Interessen müssen spürbar beeinträchtigt werden; nur entfernt oder geringfügig in
ihren Belangen betroffene Personen oder Personenvereinigungen sind nicht
beizuladen. Nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O., Seite 18/19 des
Beschlussabdrucks; Beschluss vom 2.9.2002 - Kart 27/02 (V)) ist die diesbezügliche
Abgrenzung auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung vorzunehmen.
Entscheidend ist, ob die Interessen des Dritten eine solche Nähe zum
Entscheidungsgegenstand aufweisen und ob außerdem die mögliche Entscheidung der
Kartellbehörde im Hauptverfahren derart gewichtige Auswirkungen auf diese Interessen
haben, dass es angemessen erscheint, ihm die Rechte auf Beteiligung am
Kartellverfahren (Vortragsrecht, Recht auf Schriftsatz- und Entscheidungsabschriften,
Recht auf Akteneinsicht, etwaiges Beschwerderecht) einzuräumen.
B. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Antragsgegner mit Recht zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Antragsteller im Ministererlaubnisverfahren nicht beizuladen ist.
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1. Eine Betroffenheit des Antragstellers in seinen eigenen (Vereins-)Interes-sen ist nicht
ersichtlich. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, durch den
Unternehmenszusammenschluss als Verein und in der Wahrnehmung seiner
Vereinsziele gehindert zu werden. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich.
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2. Der Antragsteller begründet seinen Beiladungsantrag unter Hinweis auf seine
satzungsgemäßen Vereinszwecke ausschließlich mit den Belangen des
Umweltschutzes und der Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Insoweit ist der
Antragsgegner allerdings mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine
"erhebliche" Interessenberührung nicht feststellen lässt.
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a) Der Senat hat mit Beschluss vom 2. September 2002 die Entscheidung des
Antragsgegners, das Beiladungsbegehren des "V... B... e.V." zurückzuweisen, gebilligt.
Er hat im einzelnen dargelegt, dass die Annahme des Antragsgegners, infolge der
Fusion sei nur mit einer deutlich unter 10 % liegenden Steigerung des Erdgaspreises zu
rechnen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat anhand des in
jenem Verfahren vorgetragenen Zahlenmaterials - insbesondere einer Kostenschätzung
des "D... M... e.V." vom 15. Juli 2002 - darüber hinaus ermittelt, dass aufgrund einer
fusionsbedingten Anhebung des Erdgaspreises mit einer durchschnittlichen
monatlichen Mehrbelastung der Verbraucher bei den Heizkosten in Höhe von maximal 5
EUR zu rechnen ist. Die Ansicht des Antragsgegners, bei einer finanziellen
Mehrbelastung in dieser Größenordnung liege noch keine erhebliche Betroffenheit im
Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB vor, sei - so hat der Senat ausgeführt - aus
Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Daran hält der Senat fest. Gesichtspunkte, die eine abweichende rechtliche Beurteilung
rechtfertigen könnten, sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden; sie sind auch
sonst nicht ersichtlich. Das gilt namentlich auch für die Höhe der aufgrund der
Unternehmensfusion (allenfalls) zu erwartenden Kostenmehrbelastung der Verbraucher.
Dass die Verbraucher mit einer stärkeren Erhöhung der Heizkosten zu rechenen haben,
als sie dem Zahlenmaterial des "D... M... e.V." zu entnehmen ist, macht der Antragsteller
substantiiert selbst nicht geltend. Sein Hinweis, nach einer Presseveröffentlichung im
"H... Abendblatt" vom 20. September 2002 erwarte der Bund der Energieverbraucher
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aufgrund der Fusion und einer dadurch bedingten Steigerung des Gaspreises eine
finanzielle Mehrbelastung der privaten Endverbraucher in Höhe von 200 EUR jährlich (=
16,17 EUR monatlich), gibt keinerlei Aufschluss, welches Zahlenmaterial und welche
Prognose dieser Einschätzung zugrunde liegt. Die Verlautbarung des Bundes der
Energieverbraucher ist deshalb nicht geeignet, die vom Senat gebilligte und durch
Zahlenmaterial gestützte Erwartung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen, dass sich
die Mehrbelastung der Verbraucher auf einen weitaus geringeren Betrag (von maximal 5
EUR pro Monat) belaufen wird.
b) Der Beiladungsantrag rechtfertigt sich ebensowenig aus dem Gesichtspunkt des
Umwelt- und Klimaschutzes. Es kann auf sich beruhen, ob die Belange des Umwelt-
und Klimaschutzes überhaupt im Sinne von §§ 54 Abs. 2 Nr. 3, 42 Abs. 1 Satz 1 GWB
kartellrechtlich relevant und deshalb geeignet sind, eine Beiladung zu rechtfertigen.
Selbst wenn man dies zugunsten des Antragstellers unterstellt, bleibt die Beschwerde
erfolglos. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass als Folge des
Unternehmenszusammenschlusses die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes
"erheblich" beeinträchtigt werden.
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aa) Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf sein "Statement zu den Folgen einer
Übernahme der R... AG durch E... für die Umwelt" vom 28. Mai 2002 (Anlage Bf 1, GA 31
ff.) vor: E.ON sei in der Vergangenheit ein Gegner der Förderung der Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK) und des Emmissionshandels gewesen. Das vom Bundeskabinett im
August 2000 angekündigte Quotengesetz zur Sicherung und zum Ausbau der Kraft-
Wärme-Kopplung sei durch eine konzertierte Aktion der Stromunternehmen E... und R...
gemeinsam mit R... verhindert worden. Der Zusammenschluss von E... und R... werde in
dieser Technikfrage nicht zu einer anderen Position führen. E... setze eher auf
internationale Beteiligungen in Großbritannien, Skandinavien, Polen, Ungarn und der
Tschechischen Repunbik. In all diesen Ländern herrsche eine Überkapazität an
Kraftwerksleistung, so dass der Import von Strom zu Niedrigstpreisen möglich sei. Das
verhindere den Bau neuer Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
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Mit diesen Überlegungen ist eine fusionsbedingte (erhebliche) Beeinträchtigung der
Umweltbelange nicht schlüssig dargelegt. Legt man das Vorbringen des Antragstellers
zugrunde, hat bereits die bisherige Geschäfts- und Unternehmenspolitk der am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen E... und R... den Bau neuer
umweltschonender Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen behindert. Die Beschwerde
bezeichnet E... ausdrücklich als einen Gegner der Kraft-Wärme-Kopplung und des
Emmissionshandels. Dass die geplante Unternehmensfusion zwischen E... und R...
diesen Standpunkt von E... zusätzlich verstärkt und es zu einer weiteren erheblichen
Verzögerung beim Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplungsenergie in der Bundesrepublik
Deutschland kommen wird, ist weder dem Sachvortrag des Antragstellers zu entnehmen
noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller geht vielmehr selbst davon aus, dass in dieser
Frage keine Veränderung eintreten werde.
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bb) Der Antragsteller begründet seinen Beiladungsantrag darüber hinaus mit der
folgenden Erwägung: Der Ausbau von hocheffizienten Gaskraftwerken und die
Einführung neuer Technologien (z.B. gasbefeuerte Mikroturbinen und Brennstoffzellen)
würden nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des E...-Konzerns behindert
werden. E... könne durch die Kontrolle des Gasmarktes die Konditionen bestimmen, zu
denen an Wettbewerber Gas geliefert werde. Außerdem werde E... seine
marktbeherrschende Position auf dem Gasmarkt dazu nutzen, um die Stromproduktion
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anderer potentieller Investoren zu verhindern. Damit sei auch die
Klimaschutzvereinbarung in Gefahr, in der sich die Industrie zum Bau neuer Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen verpflichtet habe, durch E... daran aber gehindert werden
könne.
Auch damit sind die Voraussetzungen für eine Beiladung nicht nachvollziehbar
dargetan.
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(1) Mit welchen Mitteln und auf welche Weise E... auch außerhalb seines eigenen
Konzerns den Ausbau von hocheffizienten Gaskraftwerken und die Einführung neuer
Technologien (z.B. gasbefeuerte Mikroturbinen und Brennstoffzellen) verhindern will, ist
weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegt vielmehr nahe, dass gerade
die Konkurrenten der Zusammenschlussbeteiligten auf solche neuen und effizienten
Technologien ausweichen werden, um am Markt bestehen zu können.
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Der Antragsteller hat im Verhandlungstermin des Senats ergänzend geltend gemacht,
dass die Fusion eine Anhebung der Gaspreise befürchten lasse mit der Folge, dass
mittelbar auch der Ausbau von umweltschonenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
beeinträchtigt werde. Bau und Betrieb gasbetriebener Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
seien nämlich nur dann rentabel, wenn der Gaspreis die Grenze von 2 EUR pro Einheit
nicht übersteige. Auch damit ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die
Unternehmensfusion zu einer (erheblichen) Behinderung beim Ausbau der Kraft-
Wärmekopplungsenergie führen wird. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch
dem sonstigen Akteninhalt ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass fusionsbedingt mit
einer solchen Preissteigerung zu rechnen ist, dass der Gaspreis 2 EUR übersteigt. Vor
diesem Hintergrund ist auch die vom Antragsteller zitierte Stellungnahme der
Monopolkommission nicht hinreichend aussagekräftig. Die in Bezug genommene
Äußerung (Seite 7 des Schriftsatzes vom 18.9.2002, GA 107) befasst sich mit dem
Argument der Zusammenschlussbeteiligten, dass die Fusion den Klima- und
Umweltschutz fördern werde. Dieses zur Rechtfertigung der Ministererlaubnis
vorgetragene Argument wird von der Monopolkommission mit dem Hinweis
zurückgewiesen, dass E... bislang kein Interesse habe erkennen lassen, den Ausbau
umweltschonender Kraftwerkstechnologien zu forcieren. Zwar wird sodann auch auf die
Befürchtung hingeweisen, dass E... durch den Zusammenschluss Einfluss auf den
Gaspreis gewinne und daraus Behinderungspotentiale zu erwarten seien, um den
Neubau von Gas- und Dampfturbinenanlagen und dezentralen Kraft- Wärme-
Kopplungsanlagen zu Gunsten der eigenen Großkraftwerke zu behindern. Irgendwelche
Anhaltspunkte, mit welcher Wahrscheinlichkeit, in welchem Umfang und mit welchen
(quantitativen und qualitativen) Nachteilen für die Umwelt und den Klimaschutz
fusionsbedingt zu rechnen ist, sind indes auch dieser Äußerung nicht zu entnehmen.
Auch insoweit bleibt folglich offen, ob aufgrund des Unternehmenszusammenschlusses
mit einer "erheblichen" Beeinträchtigung der Umwelt- und Klimaschutzbelange zu
rechnen ist.
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(2) Nicht nachvollziehbar ist ebenso die Behauptung des Antragstellers, E... werde
seine marktbeherrschende Position auf dem Gasmarkt dazu nutzen, um die
Stromproduktion anderer potentieller Investoren zu verhindern. Auch hierzu fehlt
erläuternder Sachvortrag, der erkennen lässt, dass es sich um eine praktisch in Betracht
kommende Konsequenz der Fusion handelt. Nicht dargelegt sind darüber hinaus die
Folgen einer solchen Beeinflussung auf dem Markt der Stromproduktion für den Umwelt-
und Klimaschutz. Ob insoweit "erhebliche" Beeinträchtigungen zu befürchten sind, lässt
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sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dazu hat auch die mündliche Verhandlung des
Senats Konkretes nicht ergeben.
(3) Nicht plausibel ist schließlich die Behauptung des Antragstellers, infolge der Fusion
gerate die in der Klimaschutzvereinbarung begründete Selbstverpflichtung der
deutschen Industrie in Gefahr, neue Kraft-Wärme-Kopplungsan-lagen zu bauen. Der
Antragsteller geht in seinem Statement vom 28. Mai 2002 (dort Seite 5) selbst davon
aus, dass E... in die Selbstverpflichtung der Klimaschutzvereinbarung eingebunden sei
und sich zu ihr bekenne, lediglich eine Vorreiterrolle Deutschlands in Europa ablehne.
Dass sich an dieser Haltung von E... aufgrund der Fusion etwas ändert, ist nicht zu
erkennen und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Gleiches gilt im
Ergebnis für R.... Auch R... ist nach der eigenen Darstellung des Antragstellers in die
Klimaschutzvereinbarung eingebunden, betrachtet die Selbstverpflichtung der
Gaswirtschaft allerdings bereits als erfüllt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit
der Unternehmenszusammenschluss an dieser Position zum Nachteil des Umwelt- und
Klimaschutzes etwas ändern könnte. Sowohl bezüglich E... als auch bezüglich R...
beklagt der Antragsteller mithin eine - sich auf den Umwelt- und Klimaschutz nachteilig
auswirkende - Rechtsposition der Unternehmen, die bereits vor dem
Unternehmenszusammenschluss eingenommen worden ist. Dass sich dieser
Rechtsstandpunkt als Folge der Fusion zum Schaden der Umwelt nochmals ändern
könnte oder der Zusammenschluss eine ansonsten zu erwartende Meinungsänderung
der beiden Unternehmen in dieser Frage verhindert, macht der Antragsteller selbst nicht
geltend. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Zu alledem geben auch die vom
Antragsteller zitierten Äußerungen des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen
(SRU) nichts her.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB (Senat, Beschluss vom
5.7.2000, a.a.O. Seite 22 des Beschlussabdrucks). Es entspricht der Billigkeit, den im
Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragsteller mit den Gerichtskosten und den
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu belasten. Der Antragsteller hat aus
Billigkeitsgründen darüber hinaus auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1.
zu tragen, die durch ihren schriftsätzlichen Vortrag das Verfahren wesentlich gefördert
und mit ihrem Sachantrag dem Beiladungsbegehren des Antragstellers
entgegengetreten ist. Die Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. haben ihre Auslagen
demgegenüber selbst zu tragen. Denn sie haben das Beschwerdeverfahren weder
durch schriftsätzlichen noch durch mündlichen Sachvortrag im Verhandlungstermin
erheblich gefördert. Das gilt auch für die übrigen Beteiligten.
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III.
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Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf 10.000 EUR. Mit diesem Betrag ist das mit
der Beschwerde verfolgte Interesse des Antragstellers, zum Ministererlaubnisverfahren
beigeladen zu werden, hinreichend erfasst.
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1. D... K...
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