Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2002

OLG Düsseldorf: pflichtverteidiger, wahlverteidiger, fax, verfügung, untersuchungshaft, verfahrensmangel, fristablauf, vorschlagsrecht, anhörung, wahlrecht

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 242/02
Datum:
18.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 242/02
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
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1. Am 19. Juli 2002 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. B... in R... unter Vorlage einer
Strafprozessvollmacht als Verteidiger des Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 15. August
2002 bat der Wahlverteidiger um Aufhebung des auf den 29. August 2002 bestimmten
Hauptverhandlungstermins mit der Begrünung, dass "die plötzliche Aktenübersendung
von knapp 3000 Seiten neuem Aktenmaterial 14 Tage vor dem Gerichtstermin eine
unzumutbare Belastung der Verteidigung" darstelle. Diesen Antrag lehnte der
Vorsitzende der Strafkammer mit begründeter Verfügung vom 19. August 2002 ab.
Gleichzeitig bat er den Wahlverteidiger um eine klarstellende Erklärung, falls dieser im
Hinblick auf die Vorbereitungszeit nicht ordnungsgemäß verteidigen könne, "damit ggflls
ein anderer Verteidiger beigeordnet" werden könne.
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Am 20. August 2002 wurde an den Wahlverteidiger und den in Untersuchungshaft
befindlichen Angeklagten ein gerichtliches Fax-Schreiben abgesandt, in dem es heißt,
dass die Kammer erwäge, dem Angeklagten einen weiteren im hiesigen Bezirk
ansässigen Verteidiger zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung
beizuordnen. Einer evtl. Stellungnahme und etwaigen Vorschlägen werde bis heute (20.
August 2002) um 15.30 Uhr entgegengesehen. Am 21. August 2002 ordnete der
Vorsitzende Rechtsanwalt P... in D... dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bei, um die
Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen. Gegen diese Beiordnung richtet
sich die Beschwerde des Angeklagten vom 26. August 2002.
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Am 29. August 2002 ordnete der Vorsitzende in der Hauptverhandlung antragsgemäß
den Wahlverteidiger Rechtanwalt Dr. B... dem Angeklagten als (zweiten)
Pflichtverteidiger bei. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt und soll am 15. Oktober
2002 neu beginnen.
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2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zwar grundsätzlich der Anfechtung entzogen.
Es ist jedoch anerkannt, dass die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) dann zulässig ist,
wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder wegen
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Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen,
oder geltend gemacht wird, der Vorsitzende habe – etwa unter Verstoß gegen die
Auswahlgrundsätze – ermessensfehlerhaft entschieden oder die Bestellung eines
Pflichtverteidigers neben einem bereits zuvor bestellten Wahlverteidiger sei unzulässig.
Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Angeklagte nur allgemein vorträgt, durch die
angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Das
Beschwerdegericht prüft nur, ob der Vorsitzende die Grenzen seines
Beurteilungsspielraums eingehalten und im übrigen die Person des Pflichtverteidigers
ermessensfehlerfrei ausgewählt hat. (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, AnwBl
1998,46; OLG Frankfurt StV 1994,288; StV 1991, 9; StV 1987,379; OLG Hamm StV
1989,242,243; OLG Celle StV 1988,100; NStZ 1988, 39; OLG Zweibrücken NStZ
1988,144; OLG Köln StV 1989,241,242; OLG München AnwBl 1980,467 – jeweils mit
weiteren Rechtspr.nachw. - ; KMR-Müller, § 141 StPO Rdnr. 22; KK-Laufhütte, StPO,
4.Aufl., § 144 Rdnr. 6)
Vorliegend macht der Angeklagte geltend, ihm sei "das Recht auf Auswahl eines
weiteren Pflichtverteidigers" nicht gewährt worden; der Vorsitzende habe Rechtsanwalt
P... gegen seinen Willen beigeordnet. Der Senat erachtet die Beschwerde unter diesen
Umständen als zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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Zwar hat der Vorsitzende bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 142 Abs.
1 S.1 StPO ein Auswahlrecht; dieses wird aber durch die Regelung in S.2 und S.3 der
Vorschrift dadurch eingeschränkt, dass der vom Angeklagten bezeichnete Verteidiger zu
bestellen ist, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Dem Begehren des
Angeklagten ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Diese Einschränkung des
Auswahlrechts gilt auch für die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem von
dem Angeklagten bereits gewählten Verteidiger. Dass – wie hier – der Pflichtverteidiger
in erster Linie zur Sicherung des Verfahrens bestellt wird, ändert daran nichts.
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Vorliegend hat der Strafkammervorsitzende die Beschränkung seines Auswahlrechts
und das Anhörungsrecht des Angeklagten vor Beiordnung von Rechtsanwalt P... als
(ersten) Pflichtverteidiger nicht ausreichend beachtet. Die dem Angeklagten mit
gerichtlichem Fax-Schreiben vom 20. August 2002 zur Stellungnahme und Ausübung
seines Vorschlagsrechts gesetzte Frist von wenigen Stunden war unter den gegebenen
Umständen unangemessen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass
die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens angesichts der
auf den 29. August 2002 anberaumten Hauptverhandlung eilbedürftig war und in
Eilfällen eine telefonische Anhörung stattfinden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO,
Rdnr. 10). Zu beachten war hier jedoch, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft
befand. Es ist bereits nicht feststellbar, wann ihm das gerichtliche Fax-Schreiben vom
20. August 2002 unter Berücksichtigung der anstaltsüblichen Bedingungen
ausgehändigt wurde und ob ihm und gegebenenfalls welche Zeit ihm zur Ausübung
seines Vorschlagsrechts bis zum Fristablauf um 15.30 Uhr am gleichen Tag verblieb.
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Dieser Verfahrensmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen
Beiordnung, weil dem Angeklagten bis zur Beschwerdeentscheidung des Senats ein
ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Pflichtverteidiger seines
Vertrauens zu benennen. Dieses Vorschlagsrecht hat er nicht ausgeübt, sondern
lediglich über seinen (ehemaligen Wahl- und zweiten) Pflichtverteidiger Dr. B... mit
Schriftsatz vom 17. September 2002 erklären lassen, er sei "bereit, sein Wahlrecht
auszuüben" und einen weiteren Pflichtverteidiger seines Vertrauens zu benennen.
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Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Vorsitzende der
Strafkammer am 21. August 2002 sein Auswahlermessen durch die Beiordnung von
Rechtsanwalt P... als ersten Pflichtverteidiger fehlerhaft ausgeübt hat, werden weder
dargelegt noch sonst erkennbar.
Ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers – wie in
der Hauptverhandlung am 29. August 2002 beschlossen – vorliegen, war vom Senat
nicht zu entscheiden.
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S... B... H... –R...
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