Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.2004

OLG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, verfügung, unterliegen, wiederholung, liegenschaft, behinderung, datum, verwaltungsverfahren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 7/03 (V)
23.06.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartellsenat
Beschluss
VI-Kart 7/03 (V)
Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bun-
deskartellamts vom 8. Oktober 2003 (B 11 - 12/03) werden zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfah-ren zur
zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Aufwen-dungen des
Bundeskartellamts werden der Betroffenen auferlegt.
G r ü n d e :
I. Das Bundeskartellamt hat wegen des Verdachts eines Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung sowie einer unbilligen Behinderung ein
Verwaltungsverfahren gegen die Betroffene eingeleitet und ihr durch zwei Verfügungen
vom 25.2.2003 (Az. B 11 - 11/03 anlässlich einer Eingabe der Beigeladenen zu 1; Az. B 11
- 12/03 anlässlich einer Eingabe der Beigeladenen zu 2) die Erteilung bestimmter
Auskünfte aufgegeben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin - nachdem sie dem Bundeskartellamt einen Teil der
verlangten Auskünfte gegeben hatte - Beschwerde erhoben, mit der sie ebenfalls beantragt
hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel anzuordnen. Den letztgenannten Antrag
hat der Senat durch Beschluss vom 11.6.2003 zurückgewiesen.
Danach vervollständigte die Betroffene ihre Auskünfte. Durch Verfügung vom 8.10.2003
untersagte das Bundeskartellamt der Betroffenen im Wesentlichen:
1. der Beigeladenen G. n. GmbH den Stromnetzanschluss (im Folgenden
Netzanschluss) an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern, soweit die G. n. GmbH den
Betrieb der Netzanlagen auf dem Areal der Liegenschaft R.straße , F. a. M., übernehmen
und dort gegenüber den auf dem Areal angeschlossenen Endkunden als
Arealnetzbetreiber auftreten will. Weiter untersagte es der Betroffenen, sich zu weigern, die
für den Netzanschluss erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. diese zu ermöglichen
und die für den Netzanschluss erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zu
angemessenen Entgelten im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu schließen, damit die auf
dem Areal angeschlossenen Endkunden mit Strom versorgt werden können;
2. der Beigeladenen G. n. GmbH und der Beigeladenen E. O. AG (im Folgenden E.) den
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Netzanschluss an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern, soweit die G. n. GmbH oder die
E. ein von ihnen errichtetes, erworbenes oder gepachtetes Arealnetz betreiben und auf
dem Areal gegenüber den dort angeschlossenen Endkunden als Arealnetzbetreiber
auftreten wollen. Das Bundeskartellamt untersagte der Betroffenen ferner, sich zu weigern,
die für einen entsprechenden Netzanschluss erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw.
diese zu ermöglichen und die für den Netzanschluss erforderlichen vertraglichen
Vereinbarungen zu angemessenen Entgelten im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu
schließen, damit die auf dem Areal angeschlossenen Endkunden mit Strom versorgt
werden können.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Betroffenen wies der Senat durch
einen heute verkündeten Beschluss (Az. Kart 35/03 (V)) zurück.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Betroffene,
festzustellen, dass die mit der Beschwerde angegriffenen Auskunftsbeschlüsse
rechtswidrig waren.
Das Bundeskartellamt beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die
mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II. Der nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässige Antrag der Betroffenen ist unbegründet.
Der Senat hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 11.6.2003 auf den Antrag
der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Auskunftsbeschlüsse des
Bundeskartellamts gerichteten Beschwerden anzuordnen, nachgewiesen, dass nach dem
Ergebnis der im damaligen Stadium des Verfahrens gebotenen vorläufigen Überprüfung
die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts nicht den von der Betroffenen geltend
gemachten ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit unterliegen. Zur Vermeidung
einer Wiederholung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 11.6.2003 Bezug
genommen. Die Begründung bleibt nach abschließender Überprüfung aufrechterhalten.
Danach waren die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts gemäß § 59 GWB
rechtmäßig und die dagegen gerichteten Beschwerden der Betroffenen unbegründet. Die
Stellungnahme der Betroffenen vom 6.6.2003 auf die Beschwerdeerwiderung des
Bundeskartellamts gibt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine
Veranlassung.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen des
Bundeskartellamts beruhen auf § 78 S. 2 GWB. Den Beigeladenen sind außergerichtliche
Kosten nach § 78 S. 1 GWB nicht zu erstatten, da sie sich durch Sachanträge am
Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 50.000 Euro
a. K.