Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.02.2002

OLG Düsseldorf: patent, aussetzung, sicherheit, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I- 2 U 79/00
Datum:
07.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I- 2 U 79/00
Tenor:
1) Die Verhandlung des Rechtsstreits wird ausgesetzt bis zur
Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über die
anhängigen Löschungsanträge gegen das Klagegebrauchsmuster (Lö I
109/99, verbunden mit Lö II 9/00, Deutsches Patent- und Markenamt).
2) Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000.000,- DM (2.556.459,40
€).
G r ü n d e :
1
Die Verhandlung des vorliegenden Verletzungsprozesses war gemäß § 19 S. 1
GebrMG zunächst bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in
dem anhängigen, das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsverfahren
auszusetzen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die einzige im vorliegenden
Rechtsstreit umstrittene Frage, nämlich die, ob das Klagegebrauchsmuster
rechtsbeständig ist, endgültig nur in dem anhängigen Löschungsverfahren geklärt
werden wird und dass die Klägerin auch jetzt bereits die Möglichkeit hat, die von ihr im
vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten
durchzusetzen, indem sie aus dem der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts
nach Leistung der dort genannten Sicherheit vorläufig vollstreckt (vgl. auch Senat, Mitt.
1997,257 f. – Steinknacker).
2
Der Zwischenbescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2002
gibt dem Senat keinen Anlass, von der Anordnung einer Aussetzung abzusehen.
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S K R
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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