Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2004

OLG Düsseldorf: innenverhältnis, aufteilung, ermessensfehler, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 23/04
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 23/04
Tenor:
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 27.11.2003 gegen den
Kosten-ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.06.2003
(Kassenzei-chen 1942460 212 7) in Verbindung mit der hierzu
ergangenen Kosten-rechnung vom 03.11.2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
I.
1
Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig, jedoch
unbegründet.
2
Der angegriffene Kostenansatz (Bl. III GA) betrifft die Kosten für das
Beschwerdeverfahren I-3 Wx 94/03, welches u.a. der Kostenschuldner durch Einlegung
der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
18.02.2003 eingeleitet hat (Bl. 155 GA). Die Kosten für diese Beschwerdeverfahren
wurden durch Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom
02.06.2003 den Beteiligten zu 2) und 4) einerseits und den Beteiligten zu 1)
andererseits je zur Hälfte auferlegt (Bl. 192 R GA).
3
Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nach dem gerichtlich
festgesetzten Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 3000,- gemäß § 48 Abs. 4
und Abs. 1 Satz 2 WEG zutreffend mit 3 Gebühren in Höhe von jeweils EUR 26,-,
gesamt EUR 78,- angesetzt. Dass die hälftigen Gerichtskosten von dem
Kostenschuldner als Beteiligten zu 4) allein und nicht auch von den Beteiligten unter 2)
angefordert worden sind, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Im Falle
gesamtschuldnerischer Haftung bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von
mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (§ 8 Abs. 3 KostVfg). Ein
Ermessensfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die
gesamtschuldnerische Haftung lediglich einen Betrag von EUR 39,- betrifft und es sich
bei den Beteiligten unter 2) um eine große Anzahl von Gesamtschuldnern handelt
(übrige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft), die eine weitere Aufteilung
4
nach Kopfteilen unzweckmäßig erscheinen lässt. Die Ausgleichspflicht der
Gesamtschuldner im Innenverhältnis wird von dieser Entscheidung nicht berührt.
II.
5
Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 7 GKG.
6