Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.12.2007

OLG Düsseldorf: computer, anonymität, unterlassen, kreis, firma, wiederholungsgefahr, verschulden, internet, installation, störer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 157/07
Datum:
27.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 157/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2007
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 6. September 2007 ist zulässig, in
der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die angegriffene Entscheidung wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allerdings kommt es auf die
Installation des Programms "B. 5.2.5" nicht an.
3
Es fehlt an der für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO
erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die vom
Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung wird aller Voraussicht nach keinen
Erfolg haben.
4
Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen
Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat
teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (B. v. 8. Mai 2007, Az.: 6 U 244/06) und
Hamburg (B. v. 11. Okt. 2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten
Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW
2004, 3102, 3205 - Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner
willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob
die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder
ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen
Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner
geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit
bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in
jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet
verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet.
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Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine
neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er
es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von
ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft
Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm
zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware
erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit
eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden
Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die
entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines
von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung
minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung
standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl
unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.
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Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.
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Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller Regel nur
durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, hat der
Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die vorstehend beschriebenen
Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben.
8
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.
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